Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 28.03.2000

OVG NRW: bebauungsplan, aktiven, schallschutz, grundstück, gemeinde, lärmschutzwand, bahn, gebäude, vertrauensschutz, verfahrensmangel

Oberverwaltungsgericht NRW, 10 A 5607/99
Datum:
28.03.2000
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 A 5607/99
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 4 K 6862/98
Tenor:
Der Zulassungsantrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 30.000,00 DM
festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Der Zulassungsantrag ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen des Klägers führt auf
keinen der in Anspruch genommenen Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO.
2
Das Verwaltungsgericht hat die Klage, mit der der Kläger die Verpflichtung der
Beklagten zur Herstellung der in dem Bebauungsplan Nr. 31 C 1 "C. straße
/Bundesbahnstrecke/F. -/ I. straße " (Satzungsbeschluss vom 26. Juni
1984/Bekanntmachung am 12./13. März 1985) längs der Bahntrasse festgesetzten
Lärmschutzwand erstrebt, als unbegründet zurückgewiesen. Es hat im Einzelnen
dargetan, dem Kläger stehe nach keinem der in Erwägung zu ziehenden
Rechtsgrundlagen der geltend gemachte Anspruch zu. Aus den Festsetzungen des
angeführten Bebauungsplans könne der Kläger den behaupteten Anspruch nicht
ableiten. Wie in der Rechtsprechung geklärt sei, begründe ein Bebauungsplan in aller
Regel keine von den planbetroffenen Grundstückseigentümern durchsetzbaren
Verpflichtungen des Plangebers, die den Plan ausmachenden Festsetzungen auch zu
verwirklichen. Dies gelte insbesondere für die in dem Plan auf der Grundlage des § 9
Abs. 1 Nr. 24 BBauG festgesetzte Lärmschutzwand. Soweit in der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) den auf dieser Grundlage getroffenen
Festsetzungen, die dem Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des
Bundesimmissionsschutzgesetzes oder der Vermeidung oder Minderung von
schädlichen Umwelteinwirkungen zu dienen bestimmt seien, jedenfalls dann
drittschützende Wirkung zu Gunsten der Planbetroffenen beigemessen werde, wenn sie
mit der planerischen Zulassung einer Nutzung einhergingen, die zu unzumutbaren
3
Beeinträchtigungen für die umgebenden Grundstücke führe, sei ein solcher bzw. ein
dieser Situation vergleichbarer Sachverhalt hier nicht gegeben. Die
Lärmbeeinträchtigungen, denen auch das Wohnanwesen des Klägers ausgesetzt sei
und die von ihm als unzumutbar empfunden würden, gingen nicht von einer durch den
Bebauungsplan ermöglichten störenden Nutzung - etwa der Festsetzung einer
öffentlichen Straße - aus. Sie fänden ihre Ursache vielmehr darin, dass das in dem
Bebauungsplan ausgewiesene Wohngebiet, dem das Hausgrundstück des Klägers
zugehöre, bis unmittelbar an die im Zeitpunkt der Planaufstellung schon vorhanden
gewesene Trasse der Bahn herangeführt worden sei. Ob auch in den Fällen, in denen -
wie hier - durch Bebauungsplan eine störungsempfindliche Wohnnutzung in der
Nachbarschaft einer beeinträchtigenden Nutzung (hier: Bahntrasse) ermöglicht werde,
die Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB/BBauG entsprechend der
Rechtsprechung des BVerwG drittschützend seien, könne dahinstehen. Jedenfalls
gehöre der Kläger nicht zu dem Personenkreis, der sich auf einen solchen Drittschutz
bauleitplanerischer Festsetzungen berufen könnte. Die auf dem Grundstück des Klägers
aufstehende Bebauung gehöre zu dem bei Planaufstellung bereits vorhanden
gewesenen Gebäudebestand. Dieser sei schon lange vor der Planaufstellung den
Lärmbelastungen durch den Schienenverkehr ausgesetzt und entsprechend bei
Inkrafttreten des Bebauungsplans vorbelastet gewesen. Nach der Planbegründung und
dem dort in Bezug genommenen Schallschutzgutachten sollten die einschlägigen
Festsetzungen zum Schallschutz jedoch ersichtlich der Neubebauung des Plangebiets -
und zwar in seinem besonders belasteten Bereich - zugute kommen, nicht hingegen den
vorbelasteten Grundstücken im Plangebiet. Die Grundsätze des sog.
Folgenbeseitigungsanspruchs kämen in Bezug auf das Grundstück des Klägers ebenso
wenig zum tragen, wie solche in Richtung auf eine Lärmsanierung in vorbelasteten
Gebieten. Gleiches gelte im Hinblick auf in Betracht zu ziehende Rechte des Klägers,
die aus den Vorschriften über die planungsrechtliche Erschließung folgen könnten. Ein
Rechtsanspruch auf Erschließung unter Einschluss eines Lärmschutzwalls (§ 127 Abs.
2 Nr. 5 BBauG/BauGB) bestehe nicht, § 123 Abs. 3 BauGB. Umstände, die
ausnahmsweise zu einer Verdichtung der Erschließungslast der Gemeinde zu einer
entsprechenden Erschließungspflicht führen könnten, seien nicht ersichtlich.
Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des vom
Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses nicht (Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2
Nr. 1 VwGO).
4
Der Kläger zieht selbst nicht in Zweifel, dass dem geltenden Recht ein genereller
Anspruch des Einzelnen auf Verwirklichung planerischer Festsetzungen fremd ist. Er
stellt auch nicht in Abrede, dass die Ausweisung eines reinen oder allgemeinen
Wohngebiets durch einen Bebauungsplan den innerhalb dieses Gebietes gelegenen
Grundstücken bzw. ihren jeweiligen Eigentümern jedenfalls aus sich heraus keinen
Anspruch gegen den Satzungsgeber vermittelt, dass bestimmte - etwa in technischen
Regelwerken vorgesehene - Lärmgrenz- oder Orientierungswerte für derartige
Gebietsarten eingehalten werden.
5
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 - BRS 50 Nr. 25; OVG des
Saarlandes, Urteil vom 29. November 1994 - 2 R 40/93 - UPR 1995, 120, nachgehend
hierzu BVerwG, Beschluss vom 30. März 1995 - 4 B 48.95 -.
6
Zweifel werden von ihm auch nicht dagegen angebracht, dass die in der
Rechtsprechung des BVerwG
7
vgl. Beschluss vom 28. August 1987 - 4 N 1.86 - BRS 47 Nr. 3; Beschluss vom 7.
September 1988 - 4 N 1.87 - BRS 48 Nr. 15; Beschluss vom 2. November 1988 - 4 B
157.88 - BRS 48 Nr. 13 und Beschluss vom 30. März 1995 a.a.O.
8
anerkannte Situation einer anspruchsbegründenden Wirkung von planerischen
Festsetzungen zum aktiven Schallschutz hier nicht vorliegt. Diese wird nämlich, wie das
Verwaltungsgericht zutreffend dargetan hat, dadurch gekennzeichnet, dass die
Festsetzung zum Schallschutz mit einer planerischen Zulassung einer Nutzung
einhergeht, die zu potentiell umgebungsschädlichen Immissionen führt. Hierum geht es
im vorliegenden Verfahren nicht. Der in Rede stehende Bebauungsplan trifft keine
Festsetzungen, die immissionswirksame Störungen im Verhältnis zu der
planermöglichten Wohnbebauung auslösen könnten. Die Bahn- trasse, deren
Wirkungen sich der Kläger ausgesetzt sieht, war im Zeitpunkt der Planaufstellung
bereits vorhanden.
9
Der Kläger beanstandet im Kern die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, wonach
losgelöst von der vorbezeichneten Situation der Eröffnung einer Störungsquelle durch
den Bebauungsplan mit hierauf untrennbar bezogenen Festsetzungen nach § 9 Abs. 1
Nr. 24 BBauG/BauGB keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestünden, der Rat der
Beklagten habe mit den im Plan festgesetzten Vorkehrungen des aktiven
Schallschutzes den Eigentümern von im Plangebiet bereits vorhandenen und
entsprechend vorbelasteten Wohngebäuden subjektive Rechte dahin eingeräumt, die
Durchführung eben dieser aktiven Lärmschutzmaßnahme auch von der Gemeinde
verlangen zu können. Die hierauf bezogenen Ausführungen des Klägers im
Zulassungsantrag begründen jedoch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit dieser
Beurteilung des Verwaltungsgerichts. Es hat den Inhalt des Bebauungsplans selbst,
seine Begründung und das dort in Bezug genommene Schallschutzgutachten
ausgewertet und dabei zutreffend festgestellt, dass es dem Plangeber ersichtlich allein
darum ging, entsprechend dem Ziel seiner Planung die im Plangebiet vorhandenen
unbebauten Flächen einer baldigen Nutzung zu Wohnzwecken zuzuführen und für
diese neue Bebauung die erforderlichen aktiven und passiven Schallschutzmaßnahmen
festzusetzen. Die Planbegründung und auch das einbezogene Gutachten beziehen sich
allein auf den Schallschutz zu Gunsten der "vorgesehenen" bzw. "geplanten"
Wohnhäuser. Weder die Planbegründung noch das genannte Gutachten verhalten sich
zu Maßnahmen des aktiven Schallschutzes zu Gunsten des im vorverlärmten Gebiet
bereits vorhandenen Bestandes an Wohnhäusern, wozu das des Klägers zählt. Bei
dieser Sachlage sind Anhaltspunkte dafür, der Plangeber habe mit seinen
Festsetzungen auch gleichzeitig eine Lärmsanierung des Gebietes und der
vorhandenen Wohnbebauung in der Weise gewollt, dass den Eigentümern dieser
vorhandenen Gebäude ein eigenes Recht auf Verwirklichung der Maßnahmen des
aktiven Schallschutzes zuwachsen sollte, nicht ersichtlich. Dass sich die Verwirklichung
der Lärmschutzwand zugleich günstig auf die Lärmsituation auswirkt, die auf den
Altbestand einwirkt, liegt auf der Hand. Damit ist aber nichts dazu gesagt, der Plan habe
jenen Grundstücken und damit deren Eigentümern auch die Rechtsmacht einräumen
wollen, die Verwirklichung der Festsetzungen zum aktiven Schallschutz auch aus
eigenem Recht verlangen zu können. Dass sich, worauf der Kläger hinweist, der
Bebauungsplan als Ortssatzung an alle Grundstücke innerhalb des Plangebiets richtet,
ist dabei unergiebig. Auch geht der Hinweis fehl, die vom Verwaltungsgericht
festgestellte Zielrichtung, der der aktive Lärmschutz zu dienen bestimmt sei, führte zu
Einwohnern "erster und zweiter Klasse". Der erneute Vortrag, der Kläger genieße
10
Vertrauensschutz, da er das unmittelbar an der Bahnlinie gelegene Grundstück erst
wesentliche Zeit nach Inkrafttreten des Plans gerade in Kenntnis der ihn ausmachenden
Festsetzungen und in der Erwartung ihrer baldigen Umsetzung erworben habe, führt
gleichfalls nicht weiter. Damit wird nichts dazu dargetan, was die Annahme rechtfertigen
könnte, die Beklagte habe dem Kläger gegenüber rechtlich erhebliche besondere
Umstände gesetzt, die Grundlage eines anspruchbegründenden Vertrauens sein
könnten. Aus dem Bebauungsplan selbst einschließlich seiner nachgehenden
Änderungen folgen solche Umstände, wie ausgeführt, nicht. Die bloße Erwartung, dass
"innerhalb seiner Lebenszeit" die auch dem Grundstück des Klägers zugute kommende
Anlage errichtet werde, ist als solche nicht geschützt. Dies gilt auch in dem angeführten
Fall, dass der Kläger seine Erwartungen zur Umsetzung des Bebauungsplans zur
Grundlage von Vermögensdispositionen gemacht hat.
Eine Abweichung des angefochtenen Urteils von den mit dem Zulassungsantrag
angeführten Ausführungen des Niedersächsischen OVG (Urteil vom 25. Januar 1993 - 6
L 195/90 - BauR 1993, 456) besteht mangels Vergleichbarkeit der zu Grunde liegenden
Sachverhalte nicht. Auch dort ist im Übrigen nicht, wie der Kläger meint, "ganz
allgemein" auf die Nachbareigenschaft im Verhältnis zu einer störenden Anlage mit der
Folge eines entsprechenden subjektiven Rechts abgestellt worden. Darauf, dass eine
Entscheidung des genannten Oberverwaltungsgerichts nicht zur Grundlage eines
Zulassungsgesuchs nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO gemacht werden kann, weil es sich
dabei nicht um eine Entscheidung "des OVG", das heißt des im Instanzenzug
übergeordneten Gerichts handelt, kommt es damit nicht einmal an.
11
Ein Verfahrensmangel im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist nicht dargetan.
Soweit ausgeführt wird, das Verwaltungsgericht habe bei der Frage nach einer etwaigen
Verdichtung der Erschließungslast der Gemeinde zu einer Erschließungspflicht ohne
entsprechende Feststellungen auf fiskalische Aspekte abgestellt, handelt es sich dabei,
wie aus dem angefochtenen Urteil folgt, lediglich um ein einzelnes
Begründungselement von mehreren. Den beanstandeten Erwägungen fehlt damit schon
die Entscheidungserheblichkeit.
12
Von weiteren Ausführungen, auch dazu, dass nach dem Vorstehenden die Streitsache
weder besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten aufweist noch sich die
mit dem Zulassungsantrag angeführten Fragen als (weiter gehend) grundsätzlich
klärungsbedürftig darstellen, sieht der Senat ab, § 124 a Abs. 2 Satz 2 VwGO.
13
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
14
Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, §
124 a Abs. 2 Satz 3 VwGO.
15