Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 16.04.2008

OVG NRW: sri lanka, amnesty international, ausschuss gegen folter, bundesamt für migration, anerkennung, hong kong, widerruf, richterliche kontrolle, genfer flüchtlingskonvention

Oberverwaltungsgericht NRW, 21 A 2275/06.A
Datum:
16.04.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
21. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
21 A 2275/06.A
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 K 796/06.A
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10.
Februar 2006 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in
beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Der Kläger gibt an, er sei am 25. Januar 19.. auf der Jaffna-Halbinsel geboren,
srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Volkszugehörigkeit und habe während
seines Aufenthalts in Deutschland geheiratet. Bei den Anhörungen während seines
Asylantragsverfahrens im Dezember 1998 trug er beim damaligen Bundesgrenzschutz
und beim damaligen Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt:
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt -) die Gründe für seine Ausreise
vor. Er habe bis zum Alter von 16 Jahren die Schule besucht und dann im
Lebensmittelhandel seines Vaters gearbeitet. Im Mai 1993 habe er sich der LTTE
angeschlossen und eine dreimonatige Kampfausbildung in der Abdulla Base in der
Nähe von Varani (Jaffna- Halbinsel) erhalten. Im September desselben Jahres sei er bei
Kämpfen im Gebiet Yarldevi (Pulavapalai) durch Granatsplitter verletzt worden. Nach
seiner Genesung sei er gesundheitlich nicht mehr in der Lage gewesen, an
Kampfhandlungen teilzunehmen. Deswegen habe er für die LTTE in den folgenden
Jahren im Ort J. aus Säcken Mützen genäht, Nylonschnüre zu Tarnnetzen geknüpft und
geholfen, verwundete und tote Kämpfer zu bergen. Erstmals im Mai 1998 habe er um
Entlassung aus dem Dienst der LTTE gebeten. Trotz starker Rückenschmerzen habe
man ihm dies verwehrt. Er habe sich gleichwohl entfernt und sich seit dem 1. Juni 1998
2
bei seinem Onkel in K. in der Nähe von Q. (L. District, rund 30 km südlich der Südküste
der Jaffna-Halbinsel) aufgehalten. Es sei bekannt gewesen, dass er bei der LTTE
gewesen sei. Deswegen fürchte er staatliche Verfolgungsmaßnahmen, die ehemaligen
LTTE-Kämpfern drohten. Auch habe er Angst, der LTTE in die Hände zu fallen. Als
Abtrünnigen werde ihn die LTTE in den sicheren Tod an der Front schicken. Daher
habe er Sri Lanka mithilfe eines Schleusers, den sein Onkel bezahlt habe, verlassen.
Über Indien, Hong-Kong und Manila gelangte der Kläger am 5. Dezember 1998 auf dem
Luftweg mit einem fremden deutschen Pass nach Frankfurt am Main.
3
Das Bundesamt gewährte dem Kläger mit bestandskräftigem Bescheid vom 12. Februar
1999 Asyl und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz
a.F. - AuslG - hinsichtlich Sri Lanka vorlagen. Es begründete den
Anerkennungsbescheid mit der vom Kläger angegebenen Mitgliedschaft in der LTTE
und verwies im Übrigen lediglich auf dessen Verfolgungsvorbringen.
4
Mit Schreiben vom 16. Juni 2005 gab das Bundesamt dem Kläger Gelegenheit, sich
innerhalb eines Monats zum beabsichtigten Widerruf des Anerkennungsbescheids zu
äußern. Es führte an, die Sachlage habe sich geändert. Eine Gruppenverfolgung der
Tamilen, die Grundlage seiner Anerkennung gewesen sei, bestehe inzwischen nicht
mehr. Der Großraum Colombo biete eine inländische Fluchtalternative. Gleichzeitig
hörte es ihn zu der in Aussicht genommenen Feststellung an, dass
Abschiebungsverbote nach §§ 60 Abs. 1 und 60 Abs. 2 bis 7 Aufenthaltsgesetz -
AufenthG - nicht eingreifen. Der Kläger wandte im Wesentlichen ein, die politischen und
menschenrechtlichen Verhältnisse in Sri Lanka hätten sich zwischenzeitlich nicht
entspannt. Das Bundesamt widerrief am 10. Februar 2006 die Anerkennung als
Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 AuslG
vorliegen. Gleichzeitig stellte es fest, dass die Voraussetzungen der §§ 60 Abs. 1 und 60
Abs. 2 bis 7 AufenthG in der Person des Klägers nicht vorliegen. Zur Begründung stützte
es sich nunmehr darauf, dass der Kläger aufgrund einer Verfolgung wegen des
Verdachts der LTTE-Zugehörigkeit anerkannt worden sei. Inzwischen sei eine
Waffenruhe eingetreten, die zu einem Rückgang der Kontrollen und dem Ende der
willkürlichen Verhaftungen geführt habe. Die Tamilen würde nicht wegen ihrer
Volkszugehörigkeit als Gruppe verfolgt. Die Regierung bemühe sich um eine
Verbesserung der Menschenrechtssituation im Land, was sich auch in der erfolgreichen
Arbeit nationaler und internationaler Menschenrechtsorganisationen zeige.
5
Die hiergegen am 23. Februar 2006 mit den Anträgen
6
den Bescheid des Bundesamtes vom 10. Februar 2006 aufzuheben,
7
hilfsweise,
8
die Beklagte unter Aufhebung des entsprechendes Bescheides des Bundesamtes vom
10. Februar 2006 zu verpflichten festzustellen, dass bei dem Kläger
Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 1 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes hinsichtlich Sri
Lanka vorliegen,
9
erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil vom 8. Mai
2006, auf dessen Inhalt im Einzelnen verwiesen wird, abgewiesen.
10
Auf den Antrag des Klägers vom 30. Mai 2006 hat der Senat mit Beschluss vom 21. Juni
2007, dem Kläger zugestellt am 27. Juni 2007, die Berufung gegen das
verwaltungsgerichtliche Urteil gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 Asylverfahrensgesetz - AsylVfG -
wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Am 27. Juli 2007 hat
der Kläger die Berufung begründet.
11
In der Berufungsbegründung trägt der Kläger vor, die Menschenrechtssituation in Sri
Lanka habe sich für Tamilen drastisch verschärft. Es komme in großem Umfang zu
Tötungen von Tamilen allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit und insbesondere ihrer
Herkunft aus den tamilischen Siedlungsgebieten. Sie würden staatlicherseits
unterschiedslos der Unterstützung der LTTE bezichtigt. Daher fehle es an einer
Verbesserung der Menschenrechtssituation, die Voraussetzung für einen etwaigen
Widerruf der Rechtsstellung als politischer Flüchtling sei.
12
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ergänzend erklärt, er habe sich
inzwischen von der LTTE gelöst, weil er Frieden für Sri Lanka wünsche. Wenn sich die
Situation dort entscheidend verbessere, werde er freiwillig in seine Heimat
zurückkehren.
13
Der Kläger beantragt,
14
das angefochtene Urteil zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 10. Februar
2006 aufzuheben,
15
hilfsweise,
16
die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1
AufenthG, hilfsweise des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG hinsichtlich Sri Lanka vorliegen.
17
Die Beklagte beantragt,
18
die Berufung zurückzuweisen.
19
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes Bezug
genommen.
20
Entscheidungsgründe:
21
Die vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist
begründet. Der Widerrufsbescheid des Bundesamtes ist rechtswidrig und verletzt ihn in
seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
22
1. Die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 AsylVfG, der allein als Rechtsgrundlage für
den angefochtenen Widerruf der Anerkennung als Asylberechtigter und der
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt, sind nicht erfüllt. Die
Vorschrift ist in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und
asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl I S.
1970) zugrunde zu legen, weil das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt
der letzten mündlichen Verhandlung abstellt (§ 77 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbs. AsylVfG). §
73 Abs. 1 AsylVfG n.F. enthält keine lediglich zukunftsbezogene Regelung, die seine
23
Anwendung auf Widerrufe, die vor seinem Inkrafttreten bereits ergangen waren,
ausschlösse.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 -, BVerwGE 124, 276 zu § 73
Abs. 2a Satz 1 AsylVfG vor Einführung der hierfür geltenden Übergangsregelung in § 73
Abs. 7 AsylVfG n.F.
24
Nach § 73 Abs. 1 AsylVfG sind - vorbehaltlich des Satzes 3 - die Anerkennung als
Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unverzüglich zu
widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Dies ist
insbesondere der Fall, wenn der Ausländer nach Wegfall der Umstände, die zur
Anerkennung als Asylberechtigter oder zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
geführt haben, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu
nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder wenn er als Staatenloser in der
Lage ist, in das Land zurückzukehren, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
25
Die Widerrufsnorm begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Das
Asylgrundrecht verleiht anders als die Menschenrechte, die dem Träger Zeit seines
Lebens zustehen, keinen unveränderbaren Status. Das Asylrecht ist in seinem Bestand
von den Umständen abhängig, die es begründen.
26
Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. November 2005 (a.a.O.); Hailbronner, Ausländerrecht
Kommentar, Loseblatt (Stand: Februar 2008), § 73 AsylVfG Rn. 9.
27
Der Widerruf erweist sich jedoch als materiell rechtswidrig, weil im
entscheidungserheblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung die
Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylVfG nicht erfüllt sind. Die Umstände,
die zur Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter und zur Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft geführt haben, sind nicht weggefallen. Ebensowenig haben sich
in der Person des Klägers Änderungen ergeben, die darauf schließen lassen, dass ihm
keine Verfolgungsgefahr mehr droht. Ändert sich im Nachhinein lediglich die
Beurteilung der Verfolgungslage, so rechtfertigt dies den Widerruf nicht.
28
§ 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG n.F. übernimmt Art. 1 C Nr. 5 und 6 der Genfer
Flüchtlingskonvention - GFK - nun auch dem Wortlaut nach in deutsches Recht. Eine
inhaltliche Änderung der Widerrufsvoraussetzungen geht damit nicht einher, weil § 73
Abs. 1 AsylVfG a.F. schon bisher im Sinne von Art. 1 C Nr. 5 und 6 GFK auszulegen
war.
29
Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. März 2007 - 1 C 21.06 -, BVerwGE 128, 199, und vom 1.
November 2005 (a.a.O.) sowie BT-Drs. 16/5065, S. 219.
30
Ein Widerruf kommt demnach insbesondere in Betracht, wenn sich die zum Zeitpunkt
der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur
vorübergehend so verändert haben, dass bei einer Rückkehr des Ausländers in seinen
Herkunftsstaat eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen
Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit
ausgeschlossen ist und ihm nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung droht.
31
Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2007 (a.a.O.) m.w.N.
32
Der Gesetzgeber hatte ausweislich des Gesetzentwurfs der damaligen
Regierungsfraktionen bei Schaffung des § 16 Abs. 1 AsylVfG 1982, der insoweit im
Wesentlichen inhaltsgleichen Vorgängervorschrift des heutigen § 73 Abs. 1 AsylVfG, vor
allem den Fall als Widerrufsgrund vor Augen, dass "in dem Verfolgerstaat ein Wechsel
des politischen Systems eingetreten ist, so dass eine weitere Verfolgung nicht mehr zu
befürchten ist" (BT-Drs. 9/875, S. 18). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt
sich nicht allein nach dem im Anerkennungsbescheid zugrunde gelegten Sachverhalt,
sondern nach den zum Zeitpunkt der Anerkennung im Verfolgerstaat tatsächlich
herrschenden Verhältnissen.
33
Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 - 9 C 12.00 -, BVerwGE 112, 80, und
Schäfer, in: Gemeinschaftskommentar zum Asylverfahrensgesetz 1992, Loseblatt
(Stand: Dezember 2007), § 73 Rn. 27 f.
34
Seit der Anerkennung des Klägers im Februar 1999 haben sich die Verhältnisse in Sri
Lanka nicht dergestalt gebessert, dass die Gefahr einer Verfolgung aus asylerheblichen
Gründen geringer geworden wäre. Da eine Wiederholung der für die Flucht
maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen nicht hinreichend sicher auszuschließen ist,
kann offen bleiben, ob der Kläger darüber hinaus aufgrund neuer andersartiger
Umstände einer Verfolgungsgefahr unterliegen könnte und an welchem
Wahrscheinlichkeitsmaßstab eine solche Gefahr vor dem Hintergrund der Richtlinie
2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 - Qualifikationsrichtlinie - zu messen wäre.
35
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. Februar 2008 - 10 C 23.07, 10 C 31.07 und 10 C 33.07
- lt. Pressemeldung des BVerwG vom 7. Februar 2008.
36
Aus dem Senatsurteil vom 24. März 1999 - 21 A 1346/96.A - und den ihm zugrunde
liegenden Erkenntnissen folgt, dass sich bis 1999 die Menschenrechtssituation auch in
den Konfliktgebieten im Norden und Osten Sri Lankas im Vergleich zu den Vorjahren
wesentlich verbessert hatte. Eine politische Verfolgung der Bevölkerungsgruppe der
Tamilen oder einer Untergruppe der Tamilien fand weder im gesamten Land noch in
einzelnen Landesteilen statt. Inhaftierungen, inbesondere zur Identitätsfeststellung und
Fahndung nach LTTE- Angehörigen und -Unterstützern, währten nur in einer
verhältnismäßig geringfügigen Zahl von Fällen länger als zwei Tage. Die Gefahr, im
Gewahrsam der staatlichen Sicherheitskräfte misshandelt zu werden, war nicht zuletzt
wegen neu eingerichteter innerstaatlicher Kontrollmechanismen (vor allem nach der
Gründung der "National Human Rights Commission" - NHRC -) erheblich verringert.
Das Folterverbot wurde zwar nicht durchweg beachtet. Die Zahl der
Verschwundenenfälle ging von 1996 an aber deutlich zurück und betraf mehrheitlich
LTTE-Mitglieder, bei denen die Bereitschaft zu terroristischen Aktionen vermutet wurde.
Seit Mitte des Jahres 1997 war jedoch selbst auf der Jaffna-Halbinsel kein Fall des
Verschwindenlassens mehr bekannt geworden. Die verbesserte Lage fand ihren
Niederschlag in Rückführungsabkommen, die unter anderem mit der Schweiz, den
Niederlanden und Dänemark geschlossen wurden. Bis Ende 1998 kehrten auf ihrer
Grundlage zahlreiche ehemalige Flüchtlinge nach Sri Lanka zurück.
37
Nach der maßgeblichen heutigen Erkenntnislage zum Zeitpunkt der mündlichen
Verhandlung ist festzustellen, dass sich die allgemeine politische Lage in Sri Lanka in
Bezug auf die Einhaltung der Menschenrechte und insbesondere in Bezug auf das
Risiko von Tamilen, wegen des Verdachts der Unterstützung der LTTE verfolgt zu
werden, im Vergleich zum Jahr 1999 nicht verbessert, sondern eher verschlechtert hat.
38
Das Auswärtige Amt hat bereits in seiner Ad-hoc-Information vom 31. Januar 2007
ausgeführt, aufgrund der jüngsten politischen Entwicklungen, insbesondere der
teilweisen Wiedereinführung der repressiven Anti-Terrorgesetze im Dezember 2006 und
der Einnahme der Vakarai/Ost-Provinz durch srilankische Regierungstruppen am 22.
Januar 2007 habe sich die im Asyllagebericht vom 11. Dezember 2006 dargestellte
Situation verschärft. Nach dem jüngsten Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 5.
Februar 2008 stellt sich gegenwärtig die Situation in Sri Lanka wie folgt dar: Das bereits
seit langem nicht mehr eingehaltene Waffenstillstandsabkommen von Februar 2002 ist
zum 16. Januar 2008 vom srilankischen Präsidenten aufgekündigt worden.
Regierungstruppen und von der Regierung nicht kontrollierte paramilitärische Einheiten
(insbesondere die sog. Karuna-Gruppe oder TMVP - Thamil Makal Viduthalai Pullikal =
Tamil People Liberation Tigers -) haben im Sommer 2007 die LTTE aus ihren östlichen
Stellungen vertrieben. Die Sicherheitslage verschärft sich weiterhin. Insbesondere
kommt es zu Bombenanschlägen mit zahlreichen Todesopfern, die von der Regierung
der LTTE zugeschrieben werden. Es kommt zu einer Vielzahl von
Menschenrechtsverletzungen durch die Sicherheitskräfte und von Repressionen seitens
der LTTE und mit der Regierung kollaborierender paramilitärischer Gruppen. Das im
November und Dezember 2006 weiter verschärfte Notstandsrecht gibt den
Sicherheitsbehörden sehr weit gehende Eingriffsrechte mit nur noch sehr
eingeschränkter richterlicher Kontrolle. Besonderem Druck ausgesetzt ist die tamilische
Bevölkerungsgruppe, deren Angehörige häufig unter den Generalverdacht der
Unterstützung der LTTE-Rebellen gestellt werden. Menschenrechtsverletzungen
werden kaum untersucht oder gar strafrechtlich verfolgt. Es gibt zunehmenden Druck auf
regierungskritische Medien und massive Versuche, oppositionelle Politiker
einzuschüchtern. Tamilen werden nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes nicht
allein aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit systematisch verfolgt, sind aber - durch
ihre tamilische Sprache und die entsprechenden Einträge in Ausweiskarten für die
Sicherheitskräfte leicht identifizierbar - in eine Art Generalverdacht der Sicherheitskräfte
geraten. Die ständigen Razzien, PKW-Kontrollen und Verhaftungen schon bei Vorliegen
geringster Verdachtsmomente richten sich vor allem gegen Tamilen. Durch die
Wiedereinführung des "Terrorism Prevention Act" Ende 2006 ist die richterliche
Kontrolle solcher Verhaftungen kaum mehr gewährleistet. Wer verhaftet wird, muss mit
längerer Inhaftierung rechnen, ohne dass es zu weiteren Verfahrensschritten oder gar
einer Anklageerhebung kommen muss. Die Unterstützung der LTTE ist mit dem
Terrorism Prevention Act erneut strafbar, auch wenn die LTTE in diesem Gesetz nicht
ausdrücklich genannt wird. Jeder, der in den Augen der Sicherheitsbehörden der Nähe
zur LTTE verdächtig ist, muss damit rechnen, verhaftet zu werden. In den Augen der
Sicherheitsbehörden sind besonders verdächtig Tamilen, die sich erstmals in dem von
der Regierung beherrschten Gebiet niederlassen wollen. Srilanker, die in der
Vergangenheit seitens der Sicherheitsbehörden oder der LTTE verfolgt wurden, müssen
seit Ende Dezember 2006 mit erneuter Verfolgung und Beeinträchtigung ihrer Sicherheit
rechnen. Dies trifft auch auf Personen zu, die sich in den vom Bürgerkrieg bislang
verschonten Gebieten der Insel einschließlich der Hauptstadt Colombo aufhalten. Auch
in diesen "friedlichen" Regionen gehören Razzien und nächtliche Verhaftungsaktionen
seit Anfang 2007 zur Tagesordnung. 90 v.H. der im Zusammenhang mit
Terrorismusbekämpfung und Sicherheitsprävention Verhafteten sind Tamilen. Diese
sind weit überproportional von Festnahmen und längeren Haftzeiten betroffen als
andere Bevölkerungsgruppen. Bei Strafverfahren im Zusammenhang mit der
Unterstützung der LTTE drohen auch bei relativ geringfügigen Delikten drakonische
Haftstrafen. In Verfahren unter dem Terrorism Prevention Act müssen Angeklagte
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beweisen, das Geständnisse unter Zwang oder Folter erpresst worden sind. Die
Untersuchungshaftzeiten sind lang, und es dauert oftmals mehr als ein Jahr, bis
überhaupt entschieden wird, ob eine Anklage erhoben wird oder nicht. Die LTTE und
die TMVP üben Repressionen bis hin zu Mordanschlägen aus. Es liegen Informationen
darüber vor, dass abgeschobene Tamilen aus Deutschland und anderen westlichen
Staaten nach ihrer Rückkehr nach Colombo von der LTTE gefoltert und mit Mord
bedroht wurden, nachdem sie nicht mit ihr kooperiert hatten. Es gibt innerhalb Sri
Lankas keine Gebiete mehr, in denen die beschriebenen Verfolgungshandlungen nicht
ausgeübt werden, auch wenn die Intensität der Bedrohung sich in den einzelnen
Landesteilen unterscheidet. Die nach dem Waffenstillstand 2002 bestehende
Möglichkeit, sich im ganzen Land ohne große Einschränkungen zu bewegen und
niederzulassen, existiert nicht mehr. Mit dem im August 2005 wieder eingeführten und
im Dezember 2006 verschärften Notstandsrecht haben die Vorwürfe über Folterungen
durch die Sicherheitskräfte wieder erheblich zugenommen. Nach einer Aussage des
Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen wird Folter als gängige Praxis im
Rahmen der Terrorismusbekämpfung angewendet. Im Zusammenhang mit ethnischen
Spannungen kommt es im Norden und Osten des Landes zu gezielten extralegalen
Tötungen, die zumeist auf einzelne Personen oder Personengruppen zielen
(Angehörige der Sicherheitskärfte, LTTE-Kader, Karuna-Anhänger, bestimmte Politiker,
herausgehobene Persönlichkeiten), ohne dass die Urheberschaft für diese Taten
bewiesen werden könnte. Es besteht ein allgemeiner Verdacht, dass ein Teil dieser
Taten von den staatlichen Sicherheitskräften, teilweise in Kollusion mit der TMVP,
verübt wird. Seit Anfang 2006 sind über 500 Personen verschwunden. Es besteht der
allgemeine Verdacht, dass diese Personen von der LTTE und Sicherheitskräften getötet
wurden. Ein Asylantrag im Ausland begründet in aller Regel noch keinen Verdacht, der
LTTE nahe zu stehen. Ein Anfangsverdacht trifft aber Rückkehrer, die aus den
nördlichen oder östlichen Landesteilen stammen und sich nun erstmals in Colombo
oder dem Süden niederlassen wollen. Ebenso steht unter Verdacht, wer bereits früher
als Anhänger der LTTE auffällig geworden war.
Diese Einschätzung der Lage in Sri Lanka wird durch die Auskünfte und
Stellungnahmen anderer Organisationen und Gruppen bestätigt.
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Der UNHCR hatte bereits in seiner Stellungnahme von Januar 2007 darauf
hingewiesen, dass sich als Folge des wieder aufgeflammten Bürgerkrieges die
Menschenrechtslage für die srilankische Bevölkerung dramatisch verschlechtert habe.
Hiervon seien in besonderem Maße Tamilen aus dem Norden und Osten des Landes
betroffen. Aufgrund der im April bzw. Dezember 2006 drastisch verschärften
Sicherheitsbestimmungen bestehe auch für Tamilen aus Colombo und Umgebung ein
erhöhtes Risiko, willkürlichen, missbräuchlichen Polizeimaßnahmen unterworfen zu
werden und Opfer von Entführungen, Verschleppungen oder Tötungen zu werden.
UNHCR empfiehlt deshalb, Tamilen aus dem Norden oder Osten nicht abzuschieben,
bis eine signifikante Verbesserung der Sicherheitslage eingetreten sei. Tamilen aus
Colombo sollten als Flüchtlinge anerkannt werden, wenn sie zielgerichteten
Menschenrechtsverletzungen durch die LTTE, die staatlichen Behörden oder durch
paramilitärische Gruppen ausgesetzt seien.
41
Auch amnesty international (vgl. Auskunft an das VG Hannover vom 18. April 2007 -
ASA 37-06.034 -; ai Jahresbericht 2007 Sri Lanka; AI-Länderinformationen, Katja
Köhne, Menschenrechts- und Sicherheitslage in Sri Lanka, asyl-info 7-8/2007; Bericht
"Sri Lanka, Silencing Dissent" von Februar 2008) ist der Auffassung, dass sich die
42
aktuelle Lage in Sri Lanka insbesondere seit Mitte 2006 so sehr verschlechtert habe,
dass in dem Land wieder ein de facto Bürgerkrieg herrsche. amnesty international
dokumentiert eine massive Verschlechterung der Sicherheits- und Menschenrechtslage
und beobachtet, dass es wieder zu ähnlichen Mustern von Menschenrechtsverletzungen
komme wie vor dem Abschluss des Waffenstillstandsabkommens im Jahr 2002: Fälle
von gewaltsamem Verschwindenlassen und Entführungen, willkürliche Festnahmen vor
allem von tamilischen jungen Männern, Folter und Misshandlung in Polizeigewahrsam,
politische Morde durch die LTTE und die Karuna-Gruppe, Rekrutierung von
Kindersoldaten. Diese Menschenrechtsverletzungen geschähen in einer Atmosphäre
der Straflosigkeit; keine Seite bemühe sich, die an den Kämpfen unbeteiligten Zivilisten
zu schützen. Nach einem Anschlag der LTTE auf den srilankischen Außenminister im
August 2005 seien vom Parlament Emergency Regulations, also Notstandsregelungen,
erlassen worden, die den Behörden einen breiten Handlungsspielraum einräumten und
auf Grundlage derer Personen auf bloße Verdachtsmomente hin verhaftet und bis zu
einem Jahr ohne Prozess festgehalten werden könnten. Zuletzt seien am 6. Dezember
2006 die Emergency (Prevention and Prohibition of Terrorism and Specified Terrorist
Activities) Regulations No. 07 erlassen worden. Diese neuen Sicherheitsbestimmungen
ließen offenbar die Anwendung des umstrittenen Anti-Terrorgesetzes Prevention of
Terrorism Act No. 48 (PTA) doch wieder zu. Die Vorschriften sähen in einem sehr
ausgedehnten Anwendungsbereich generelle Verbote jeglicher Teilnahme an und
Förderung von terroristischen Aktivitäten vor. Ferner enthielten diese Vorschriften eine
Definition des Terrorismus, die so breit angelegt sei, dass auch regierungskritische
Aktivitäten darunter fallen könnten. Zusätzlich führe der alleinige Verdacht, dass eine
Person gegen das PTA verstoßen habe, zu der Erfüllung der jeweiligen Tatbestände.
amnesty international ist der Auffassung, dass aufgrund der desolaten Sicherheits- und
Menschenrechtslage zur Zeit niemand nach Sri Lanka abgeschoben werden solle. In
besonderem Maße gefährdet, Opfer von Menschenrechtsverletzungen zu werden, seien
Personen, die in irgendeiner Form mit der LTTE in Verbindung gebracht werden
könnten. Es komme Berichten zufolge bei der Einreise regelmäßig zu Befragungen am
Flughafen und amnesty international seien mehrere Fälle bekannt, in denen abgelehnte
Asylbewerber am Flughafen festgehalten worden seien. Es habe in letzter Zeit in
Colombo und anderen Städten viele Razzien und willkürliche Straßenkontrollen
gegeben. Erstmalig seit Abschluss des Waffenstillstandsabkommens sei dies in großem
Rahmen wieder Ende Dezember 2005 der Fall gewesen, als bei einer Polizeiaktion
mindestens 1.798 Personen, der überwiegende Teil Tamilen, verhaftet worden seien.
Seit 2006 sei die Anzahl der Polizei- und Militär-Checkpoints im ganzen Land drastisch
erhöht worden und die Polizei führe regelmäßig Kontrollen und Razzien in Wohnungen,
auf Straßen und zum Teil in ganzen Stadtgebieten durch. Die Schweizerische
Flüchtlingshilfe berichte, dass die Situation in Colombo besonders angespannt sei, wo
die Bewohner von tamilisch besiedelten Gegenden aufgefordert seien, sich bei der
Polizei zu registrieren. Bei darauf folgenden Großrazzien würden anhand der so
erstellten Listen nicht registrierte Bewohner sofort festgenommen. Bei solchen
Operationen komme es häufig zu mehreren hundert Festnahmen. In Colombo seien
Berichten zufolge auch wieder paramilitärische sogenannte "white vans" unterwegs, in
denen v. a. Tamilen entführt und verschleppt würden. Das Risiko, in Polizeigewahrsam
Opfer von Folter und Misshandlung zu werden, sei in Sri Lanka sehr hoch. amnesty
international lägen viele Meldungen über Folterungen sowie Todesfälle infolge von
Folterhandlungen vor. Auch der UN-Ausschuss gegen Folter berichte von anhaltenden,
gut dokumentierten Vorwürfen über weit verbreitete Folter und Misshandlung sowie
Fälle von Verschwindenlassen.
43
Nach der Einschätzung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Aktuelle
Erkenntnisse des Bundesamtes zu Sri Lanka, 4. Mai 2007) sind Tamilen in Gefahr, bei
Kontrollen, den relativ häufigen Hausdurchsuchungen und auf meist haltlose
Denunziationen hin verhaftet und ohne Anklage auf Grundlage der Notstandsgesetze
Monate oder sogar Jahre lang inhaftiert zu werden. Eine spätere Verurteilung durch die
ohnehin langsame Justiz erfolge nur selten. Derzeit sollen rund 1.000 Tamilen nach den
Notstandsgesetzen in längerer (Untersuchungs-) Haft sein. Ihre Haftbedingungen seien
nicht menschenrechtswidrig.
44
Auch nach der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (vgl. Bericht "Asylsuchende aus Sri
Lanka" vom 1. Februar 2007) ist die Menschenrechtslage in Sri Lanka
besorgniserregend. Neben den eklatanten Menschenrechtsverletzungen im Norden und
Osten Sri Lankas gebe es eine dauernde Bedrohung durch terroristische Attacken auch
im Großraum Colombo und in anderen Provinzen. Diese würden von der Regierung mit
Methoden bekämpft, die für die tamilische Minderheit bedrohlich seien und ihre
Sicherheit in Frage stellten. Seit Dezember 2005 gebe es eine signifikante Zunahme
extralegaler Tötungen auch von Regierungsseite. Viele solcher Taten würden an
gewöhnlichen Personen begangen, die kaum erkennbar in Verbindung zum Konflikt
stünden. Teilweise seien Entführungen und Tötungen Teil eines Musters, die LTTE
anzugreifen, teilweise geschähen sie aus politischen Motiven und könnten zudem einen
kriminellen Hintergrund haben. Die Zahl des Verschwindenlassens, der extralegalen
Hinrichtung und der Entführungen vor allem von Tamilen und Tamilinnen habe auch in
der Hauptstadt Colombo zugenommen. Auch die LTTE oder Kriminelle mit
Verbindungen zur LTTE seien verantwortlich für Entführungen und Ermordungen in
Colombo. Die srilankischen Institutionen seien nicht willens oder in der Lage, die
Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen und zu verfolgen. Nach dem Bericht der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe "Sri Lanka unter Notstandsrecht" von Dezember 2007
muss jeder, der in den Augen der Sicherheitsorgane der Nähe zur LTTE verdächtig ist,
damit rechnen, von den Sicherheitskräften verhaftet zu werden. Personen, die in der
Vergangenheit im Verdacht einer Kooperation mit den LTTE standen, müssen seit
Dezember 2006 erneute Verfolgung und Beeinträchtigung der Sicherheit befürchten.
Das trifft auch auf solche zu, die sich in den vom Bürgerkrieg bislang verschonten
Gebieten der Insel, einschließlich der Hauptstadt Colombo, aufhalten. Auch in den so
genannten "friedlichen" Regionen gehören Razzien und nächtliche
Verhaftungsaktionen inzwischen zur Tagesordnung. Am häufigsten sind
Verhaftungswellen nach Anschlägen, die den LTTE zugerechnet werden.
Vordringlichstes Ziel der Kontrollen sind Tamilen. Kommen sie aus dem Norden oder
Osten Sri Lankas, insbesondere aus den LTTE-dominierten Gebieten, oder wollen sie
sich erstmals in den von der Regierung kontrollierten Gebieten niederlassen, haben sie
ein erhöhtes Risiko, festgenommen, misshandelt und gefoltert zu werden. In Sri Lanka
kommt es zunehmend zu Entführungen und extralegalen Tötungen, deren
Urheberschaft sich oft nicht klären lässt. Es stehe jedoch fest, dass in den Gebieten
unter Regierungskontrolle Todesschwadronen aus den Kreisen der Sicherheitskräfte
und den mit ihnen verbündeten Milizen unterwegs seien. Die Zunahme extralegaler
Tötungen sei besonders in Jaffna, aber auch in Vavuniya und Batticaloa
besorgniserregend.
45
Auch die Organisation Human Rights Watch (Pressemitteilung "Sri Lanka:
Verschwindenlassen durch Sicherheitskräfte eine nationale Krise" vom 6. März 2008;
Bericht "Recurring Nightmare, State Responsibility für ‚Disappearances' and Abductions
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in Sri Lanka" von März 2008) macht die srilankische Regierung für zahlreiche
Entführungen und das Verschwindenlassen von Personen verantwortlich. Nach dem
Bericht sollen in der Zeit von Dezember 2005 bis Dezember 2007 mehr als 1.500
Personen als vermisst gemeldet worden sein, von denen die meisten weiterhin
verschwunden seien. Human Rights Watch dokumentiert im einzelnen 99 Fälle
verschwundener Personen und verweist darüber hinaus auf eine von
Menschenrechtsgruppierungen zusammengestellte Liste mit weiteren 498
verschwundenen Personen. Die große Mehrheit der Opfer sind nach Human Rights
Watch (S. 63 ff. des Berichtes) junge männliche Tamilen. Einige der Opfer,
insbesondere in Jaffna, wurden offensichtlich wegen ihrer vermeintlichen Zugehörigkeit
zur LTTE zum Ziel der Übergriffe, wobei der Begriff der Zugehörigkeit alles umfasst von
einem - auch erzwungenen - Aufenthalt in Trainingscamps der LTTE bis zum Betrieb
eines Ladens, zu dessen Kundschaft auch LTTE-Kader gehören. Zu den Opfern
gehörten auch Studenten, religiöse Führer, humanitäre Helfer und Journalisten. In
Colombo und in geringerem Umfang auch in anderen Gebieten waren viele der Opfer
Geschäftsinhaber. Diesen Entführungen folgten zumeist Lösegeldforderungen. Während
die Opfer zunächst überwiegend Tamilen waren, wurden im Laufe des Jahres 2007
auch muslimische Geschäftsleute entführt. Im Mai 2007 wurden mehr als ein Dutzend
muslimische Geschäftsleute entführt, von denen einige nach Lösegeldzahlungen
freigelassen wurden.
Die International Crisis Group, eine international tätige Nichtregierungsorganisation,
stellt in ihrem Bericht vom 20. Februar 2008 (Asia Report N°146, Sri Lanka's Return to
War: Limiting the Damage, insbes, S. 10 und 13) fest, dass mit dem Zusammenbruch
des Waffenstillstandes, mit der Rückkehr der LTTE zu Terroranschlägen und mit den
Anti-Terror-Maßnahmen der Regierung die Angst und die zwischenethnischen
Spannungen deutlich angestiegen seien. Die Entscheidung, etwa 375 Tamilen aus
Hotels und Pensionen in Colombo mit Bussen "nach Hause" in den Norden und Osten
und das zentrale Bergland zu bringen, hätten einen deutlichen Vertrauensverlust
bewirkt. Danach sei es Anfang Dezember 2007 nach Bombenanschlägen, die der LTTE
zugeschrieben wurden, zu Massenverhaftungen von mehr als 2.500 Personen
gekommen. Die Verhaftungen seien unorganisiert und unterschiedslos erfolgt und
hätten auch viele seit langem in der Hauptstadt ansässige Personen mit einwandfreien
Ausweisen betroffen. Mehr als 400 Personen seien zu Gefangenenlagern in den Süden
gebracht worden. Die meisten seien innerhalb einer Woche entlassen worden. Von
vielen seien diese sog. "Sicherheitsmaßnahmen" als Botschaft verstanden worden,
dass alle Tamilen eine Gefahr für die Sicherheit darstellten und in Colombo oder
anderen singhalesischen Gebieten nicht willkommen seien. Besonders verletzlich seien
Tamilen aus dem Norden und Osten. Die Menschenrechtskrise bestehe fort. Die
Verletzung bürgerlicher und politischer Rechte sei weit verbreitet, vor allem im Norden
und Osten, wo politische Morde und das Verschwindenlassen von Menschen an der
Tagesordnung sei, insbesondere in Jaffna.
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Auch das Department of State der Vereinigten Staaten von Amerika vertritt in seinem
Bericht vom 11. März 2008 (2007 Country Reports on Human Rights Practices - Sri
Lanka) die Auffassung, der Respekt der srilankischen Regierung gegenüber den
Menschenrechten nehme zum Teil aufgrund der Eskalation des bewaffneten Konflikts
ab. Die überwältigende Mehrheit der Opfer von Menschenrechtsverletzungen seien
junge männliche Tamilen, obwohl ethnische Tamilen insgesamt nur etwa 16 % der
Gesamtbevölkerung ausmachten. Die Lage habe sich insbesondere auf der von der
Regierung kontrollierten Jaffna-Halbinsel verschlechtert. Im Laufe des Jahres 2007
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seien geschätzt 3.200 Personen im Zusammenhang mit den Feindseligkeiten zwischen
den srilankischen Sicherheitskräften und der LTTE getötet worden, darunter etwa 1.000
Zivilpersonen. Die meisten der zivilen Opfer seien nach Auffassung internationaler
Organisationen nicht bei militärischen Aktionen, sondern durch individuelle Vorfälle, d.h.
insbesondere durch extralegale Tötungen ums Leben gekommen. Diese Vorfälle
ereigneten sich nach Mitteilung des "Consortium of Humanitarian Organizations" (CHA),
einer Schirmorganisation einheimischer Nichtregierungsorganisationen,
überproportional häufig in überwiegend von Tamilen bewohnten Gebieten. Während in
Colombo etwa 35 Zivilpersonen in Zusammenhang mit dem Konflikt ums Leben
gekommen seien, hätten sich in Jaffna geschätzte 200 Todesfälle dieser Art ereignet.
Unter den Notstandsgesetzen seien mehrere tausend Personen zumindest zeitweilig
inhaftiert wurden, wobei die Mehrheit innerhalb von 24 Stunden wieder entlassen
wurden. Zwischen dem 30. November und dem 3. Dezember 2007 seien nach zwei
Bombenanschlägen der LTTE in und bei Colombo fast 2.500 Tamilen in der Hauptstadt
und geschätzt 3.500 landesweit verhaftet worden. Es habe sich zumeist um männliche
Tamilen gehandelt, die nach den Berichten allein aufgrund ihrer tamilischen Zunamen
verhaftet worden seien. Die große Mehrheit der Verhafteten sei bald wieder freigelassen
worden. Zum Ende des Jahres seien in dem Gefangenenlager Boossa noch 12 von 372
Verhafteten in Haft geblieben.
Wegen der verhältnismäßig schmalen Erkenntnisgrundlage zur aktuellen Situation in
der Herkunftsregion des Klägers im Norden Sri Lankas lassen sich derzeit zwar keine
abschließenden oder in die Einzelheiten gehenden Bewertungen für diesen Landesteil
vornehmen. Gleichwohl kann der Senat aber mit ausreichender Gewißheit feststellen,
dass sich die für einen Widerruf maßgeblichen allgemeinen politischen Verhältnisse im
Hinblick auf die Einhaltung der Menschenrechte bzw. die Gefahr asylerheblicher
Verfolgungsmaßnahmen seit der Anerkennung des Klägers im Jahr 1999 weder im
gesamten Land noch in seiner Herkunftsregion verbessert haben. Das gilt insbesondere
für den Kläger, der sich - die Feststellungen des Anerkennungsbescheids zugrunde
gelegt - unerlaubt von der LTTE entfernt hat.
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Aus den Verwaltungsvorgängen ergibt sich überdies nichts dafür, dass sich in der
Person des Klägers Änderungen ergeben haben, die es als zumutbar erscheinen
ließen, ihn auf den Schutz seines Heimatstaates zu verweisen.
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2. Aus Gründen der Klarstellung hat der Senat auch die Feststellungen, dass die
Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht
vorliegen, (deklaratorisch) aufgehoben.
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Durch die Aufhebung des Widerrufs sind diese Feststellungen gegenstandslos
geworden. Denn bei verständiger Auslegung des Widerrufsbescheids hat das
Bundesamt sie unter der Bedingung getroffen, dass der Widerruf des
Anerkennungsbescheids rechtmäßig ist. Das folgt einerseits daraus, dass das
Bundesamt die Feststellungen ausdrücklich nur in Erfüllung seiner Pflicht zur
umfassenden Schutzgewährung getroffen hat. Andererseits ist angesichts des vom
Gesetz vorgegebenen, in hohem Maße auf Verfahrensökonomie und -straffung
angelegten Entscheidungsprogramms des Bundesamts im Regelfall davon
auszugehen, dass es die Entscheidung über eine weniger umfangreiche
Schutzgewährung nur trifft, wenn das weiter reichende Schutzgesetz nicht eingreift.
Nach gefestigter Rechtsprechung stehen die asylrechtlichen Ansprüche nämlich in
einem bestimmten Rangverhältnis in dem Sinne, dass Schutz vor geltend gemachten
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Gefahren im Heimatstaat vorrangig auf der Stufe zu gewähren ist, die jeweils den
umfassenderen Schutz vermittelt.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 2006 - 1 C 10.06 -, BVerwGE 127, 161 m.w.N.
seiner früheren Rechtsprechung.
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Der Kläger ist wegen des aufgehobenen Widerrufs weiterhin als Asylberechtigter und
politischer Flüchtling anerkannt. Unabhängig davon, ob der bestandskräftige Bescheid
vom 12. Februar 1999 zu § 51 Abs. 1 AuslG überhaupt noch Raum für Feststellungen
nach § 60 Abs. 1 AufenthG unter dem Blickwinkel des Schutzes vor nichtstaatlicher
Verfolgung lässt, besteht hieran wegen der dem Kläger bereits zuerkannten
Flüchtlingseigenschaft auch aus Sicht des Bundesamtes kein Interesse. Dasselbe gilt
für die Feststellung zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG, die im Anerkennungsfall ohnehin
nachrangig ist (vgl. § 31 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 AsylVfG).
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit
folgt aus § 83b AsylVfG.
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Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht erfüllt sind.
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