Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 07.04.1999

OVG NRW (kläger, antrag, zulassung, verwaltungsgericht, kenntnisnahme, verwaltungsakt, anhörung, nachteil, stadt, gkg)

Oberverwaltungsgericht NRW, 5 A 1426/99
Datum:
07.04.1999
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
5. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 A 1426/99
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 2 K 4334/97
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts Minden vom 18. Februar 1999 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 8.000,-- DM
festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend
gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen
Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht
hat die Klage zu Recht abgewiesen.
2
Soweit der Kläger die Aufhebung des "Bescheids" vom 11. Juni 1996 bzw. die
hilfsweise Feststellung der Rechtswidrigkeit dieses "Bescheids" begehrt, ist die Klage
unzulässig. Das Schreiben des Ordnungsamtes der Stadt vom 11. Juni 1996 ist
ersichtlich kein Verwaltungsakt, weil es lediglich einen Hinweis auf verschiedene
Vorschriften mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung enthält. Darin liegt keine
Regelung mit Außenwirkung im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG NW.
3
Die hilfsweise Klage auf Feststellung, die Beklagte zu 2. sei nicht berechtigt gewesen,
dem Kläger das Schreiben vom 11. Juni 1996 zuzustellen, ist jedenfalls unbegründet.
Die Beklagte zu 2. konnte ohne nähere Sachverhaltsaufklärung und Anhörung des
Klägers vorsorglich auf die Rechtslage hinweisen. Der Hinweis auf die Rechtslage ist
für den Kläger mit keinem Nachteil verbunden. Es bleibt ihm im übrigen unbenommen,
worauf die Beklagte zu 2. mit Schreiben vom 3. Juli 1996 hingewiesen hat, eine eigene
Sachverhaltsschilderung zu den Verwaltungsakten zu reichen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt
5
aus §§ 14 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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