Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 16.07.2007

OVG NRW: einstellung des verfahrens, besondere zuständigkeit, kamerun, auslandsvertretung, ermessen, vietnam, vertreter, identifizierung, rückführung, behörde

Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 968/07
Datum:
16.07.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 968/07
Normen:
AufenthG § 82 Abs. 4 Satz 1; ZustAVO NRW § 3 Abs. 1 Nr. 1
Leitsätze:
1. Zuständige Behörde i.S.d. § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG kann in
Nordrhein-Westfalen im Rahmen der Beschaffung von
Passersatzpapieren auch eine Zentrale Ausländerbehörde sein.
2. Ausländische Vertretung i.S.d. § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG sind nicht
Diensträume dieses Staates, sondern vertretungsberechtigte Personen
des Staates, auch wenn sich diese Personen in anderen Räumen
aufhalten (jeweils wie: OVG NRW, Beschluss vom 28.11.2006 - 19 B
1789/06 -).
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 22. Juni 2007 ist
mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung unwirksam.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 1.250, EUR
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Nachdem die Beteiligten durch Schriftsätze vom 3. und vom 6. Juli 2007
übereinstimmend das Verfahren für in der Hauptsache erledigt erklärt und Kostenantrag
gestellt haben, hat das Gericht - gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO durch die
Berichterstatterin - unter gleichzeitiger Einstellung des Verfahrens gemäß § 161 Abs. 2
VwGO nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden, und zwar nach
billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes.
Dabei entspricht es regelmäßig billigem Ermessen, demjenigen die Verfahrenskosten
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aufzuerlegen, der ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich unterlegen
wäre. Im Rahmen der Prüfung der Erfolgsaussichten ist es allerdings nicht Aufgabe des
Gerichts, schwierige Rechtsfragen abschließend zu beantworten. Im vorliegenden Fall
sind die Kosten danach dem Antragsteller aufzuerlegen, weil er im
Beschwerdeverfahren voraussichtlich unterlegen wäre.
Mit der Beschwerde hat der Antragsteller allein geltend gemacht, die angegriffene
Anordnung des Antragsgegners finde im Gesetz - die Beschwerde nennt hier § 48 Abs.
3 AufenthG und § 49 Abs. 1 AuslG - keine Stütze. Er als vietnamesischer
Staatsangehöriger sei danach allenfalls verpflichtet, in der Vertretung des Staates
Vietnam Erklärungen abzugeben, nicht aber bei der Zentralen Ausländerbehörde. Diese
sei nicht die Vertretung des Staates Vietnam in Deutschland.
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Damit hat der Antragsteller schon verkannt, dass sich das Verwaltungsgericht wie der
Antragsgegner im angegriffenen Bescheid maßgeblich auf § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG
gestützt haben. Abgesehen davon dringt er mit dem Vorbringen nicht durch. Insoweit gilt
nach einer Entscheidung des ebenfalls mit Ausländerrecht befassten 19. Senats des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen
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- Beschluss vom 28. November 2006 - 19 B 1789/06
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Folgendes:
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Die Anordnung des persönlichen Erscheinens ist von der Ermächtigungsgrundlage
des § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG insbesondere auch im Hinblick auf die Stelle, bei
welcher persönlich zu erscheinen der Antragsteller verpflichtet worden ist, gedeckt.
Der Antragsteller hat zu dem angeführten Zweck bei der ZAB der Stadt K. persönlich
zu erscheinen. Diese ist zuständige (Ausländer-)Behörde im Sinne der Vorschrift.
Dies folgt aus den anzuwendenden Vorschriften unmittelbar und braucht nicht über
den Weg der Amtshilfe begründet zu werden. Nach § 71 Abs. 1 Satz 2 AufenthG kann
die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle bestimmen, dass für einzelne
Aufgaben nur eine oder mehrere bestimmte Ausländerbehörden zuständig sind. Nach
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (des Landes) über Zuständigkeiten im
Ausländerwesen (ZustAVO) vom 15. Februar 2005, GV NRW 2005, 50, wird der
Zentralen Ausländerbehörde – u. a. der Stadt K. – im Rahmen der Rückführung
ausreisepflichtiger Ausländerinnen und Ausländer die Aufgabe der Beschaffung von
Passersatzpapieren übertragen, und nach § 4 ZustAVO werden Einzelheiten durch
Verwaltungsvorschrift nach § 19 geregelt. Nach Nummer 1.1.1 des Runderlasses des
Innenministeriums vom 30. Mai 2005 - Az. 15 – 39.16.01 –1 – Ums.ZustAVO -, MBl
NRW 2005, 762, ist die Zuständigkeit zur Beschaffung von Passersatzpapieren
generell auf die ZAB übertragen, und als besondere Zuständigkeit hinsichtlich
bestimmter Zielstaaten der Rückführung im Sinne der Zentralisierung der
Passersatzbeschaffung ist in Anlage 1 für den – hier allein in Betracht kommenden
Zielstaat Kamerun die Zuständigkeit der ZAB K. festgelegt. Diese
Zuständigkeitsregelungen sind vorliegend anwendbar. Die strittige Anordnung des
persönlichen Erscheinens dient mit der Identifizierung des Antragstellers letztlich der
Beschaffung eines Passersatzpapiers. Diese schließt vorbereitende Schritte wie die
hier anstehende Identifizierungsmaßnahme ein. Wie die zuständige
Ausländerbehörde die Maßnahme im Einzelnen ausgestaltet, steht im Rahmen des
Erforderlichen und Zumutbaren in ihrem Ermessen. Dabei kann sie sich geeigneter
Auskunftspersonen bedienen. Dass es sich bei den Vertretern des Staates Kamerun
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nicht um geeignete Auskunftspersonen handelt, macht der Antragsteller nicht
substantiiert geltend und ist auch nicht ersichtlich. Im Hinblick darauf, dass die ZAB
nach Nr. 1.1.1. des Runderlasses vom 30. Mai 2005 Ansprechpartner für die
Ausländerbehörden in der Zusammenarbeit mit den Auslandsvertretungen ist, ist
davon auszugehen, dass die für die Beschaffung von Passersatzpapieren des
Zielstaates Kamerun zentral zuständige ZAB K. mit der Auslandsvertretung dieses
Staates Kontakt hält und – bei entsprechender Mitwirkungsbereitschaft – aus Interesse
am Erfolg der Identifizierungsmaßnahme darauf hinwirkt, dass für die Maßnahme
sachkundige Auskunftspersonen bereit gestellt werden. Anhaltspunkte dafür, dass die
ZAB K. die Identifizierungsmaßnahme nicht selbst unter eigener Regie durchführt,
sind nicht ersichtlich.
Die Anordnung [....] ist auch dann von der Ermächtigungsgrundlage des § 82 Abs. 4
Satz 1 AufenthG gedeckt, wenn sie, wie der Antragsteller meint, im Hinblick darauf,
dass das persönliche Erscheinen bei der ZAB K. nur der Identifizierung durch eine
Vorsprache vor oder eine Anhörung durch Vertreter des Staates Kamerun dient, der
Sache nach das persönliche Erscheinen "bei" den (in den Räumen der ZAB
präsenten) Vertretern dieses Staates zum Inhalt hat. Der Wortlaut des § 82 Abs. 4 Satz
1 AufenthG ("oder bei den Vertretungen des Staates, dessen Staatsangehörigkeit der
Ausländer vermutlich besitzt") gibt im Hinblick auf den Ort, auf den sich die Anordnung
des persönlichen Erscheinens notwendig beziehen muss, keinen Anhalt für das
Verständnis, dass das persönliche Erscheinen nur in den Räumlichkeiten der
diplomatischen oder konsularischen Vertretung des betreffenden ausländischen
Staates angeordnet werden darf. Sinn und Zweck der Vorschrift, die Durchführung von
ausländerrechtlichen Maßnahmen durch die Beschaffung von Heimreisedokumenten
durch die betreffende Auslandsvertretung (vgl. § 49 Abs. 1 AufenthG) vorzubereiten
oder zu fördern, sprechen vielmehr für ein funktionales Verständnis des Begriffs der
(Auslands-)Vertretung. Es muss sich um eine Person oder um Personen handeln, der
oder denen der ausländische Staat die Wahrnehmung diplomatischer oder
konsularischer Aufgaben oder sonstiger Aufgaben auf dem Gebiet der Ausstellung
von Heimreisedokumenten übertragen hat und die von diesem legitimiert oder
autorisiert ist oder sind, ihn im Inland zu vertreten, und so die "Vertretung" des
betreffenden Staates bildet oder bilden. Es ist kein sachlicher Grund dafür ersichtlich,
die Aufgabenwahrnehmung der Auslandsvertretung etwa auf dem Gebiet der
Ausstellung von Heimreisedokumenten auf ihre Diensträume beschränkt zu sehen
und Außentermine,
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vgl. den zugrunde liegenden Fall bei Bay.VGH, Urteil vom 11. Juli 2000 – 10 B
99.3200 -, NVwZ-Beilage I 1/2001, 4, zu § 70 Abs. 4 Satz 1 AuslG,
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vom Anwendungsbereich des § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG auszunehmen. Es spricht
nichts dafür, dass Vorsprachen bei der Auslandsvertretung in den Räumen der ZAB
belastendere Auswirkungen für den Ausländer mit sich bringen als Vorsprachen
unmittelbar in den Diensträumen der Auslandsvertretung selbst. Vielmehr ist in der
Regel davon auszugehen, dass eine Vorsprache zu wohnortnäheren Außenterminen
den äußeren Umständen nach weniger belastend ist. Anhaltspunkte dafür, dass es
sich bei den Vertretern des Staates Kamerun, bei denen der Antragsteller persönlich
zu erscheinen verpflichtet worden ist, oder bei der, wie die ZAB K. unter dem 17. Juli
2006 mitgeteilt hat, "Delegation aus Kamerun" und "Expertenrunde" nicht um
autorisierte Vertreter des Staates Kamerun handelt, sind weder substantiiert geltend
gemacht noch sonst ersichtlich.
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Diesen Feststellungen ist zu folgen; sie gelten für den Staat Vietnam bzw. dessen
Vertretung und die ZAB Bielefeld, um die es vorliegend geht, entsprechend.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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