Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 01.09.2000

OVG NRW: verschulden, ausländer, fristversäumnis, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 1285/00
Datum:
01.09.2000
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 1285/00
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 8 L 1384/00
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
G r ü n d e :
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Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Zulassung der
Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 4. Juli
2000 unter Beiordnung eines Rechtsanwalts hat keinen Erfolg.
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Der Antrag ist unbeschadet der Frage nach seiner Zulässigkeit
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vgl. dazu den Senatsbeschluss vom 27. April 1999 - 18 B 731/99 und 18 E 269/99 -
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jedenfalls nicht begründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung - ein
Beschwerdezulassungsverfahren - bietet nicht die erforderliche hinreichende Aussicht
auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO), weil der Antragstellerin keine
Wiedereinsetzung in die versäumte Frist für den Zulassungsantrag (§ 146 Abs. 5 Satz 1
VwGO) gewährt werden könnte.
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Es ist weder dargetan noch sonstwie ersichtlich, dass die Antragstellerin ohne
Verschulden an der Einhaltung der fraglichen Frist verhindert war (vgl. § 60 Abs. 1
VwGO). Nach dem Vortrag der Antragstellerin ist davon auszugehen, dass die
Fristversäumnis auf einem Verschulden ihres damaligen Prozessbevollmächtigten
beruht. Die Antragstellerin muss sich dieses Verschulden indes - anders als sie meint -
gem. § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. Es ist in der
höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass die genannten Regelungen, wonach
in verwaltungsgerichtlichen Verfahren bei der Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist
das Verschulden des Prozessbevollmächtigten dem Verschulden der Partei
gleichgestellt ist, auch für Ausländer gelten, und zwar nicht nur in
Asylrechtsstreitigkeiten,
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vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. April 1982 - 2 BvL 26/81 - BVerfGE 60, 253; BVerwG,
Urteil vom 23. November 1982 - 9 C 167.82 -, Buchholz, 310 § 60 VwGO Nr. 127,
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sondern auch auf dem hier maßgebenden Gebiet des Aufenthaltsrechts.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. November 1977 - I B 245.77 -, Buchholz a.a.O. Nr. 98;
Senatsbeschluss vom 10. Juli 2000 - 18 A 1971/99 -
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Ergänzend weist der Senat zur Klarstellung darauf hin, dass er vorliegend nicht
zusätzlich über einen Antrag auf Zulassung der Beschwerde zu entscheiden hat. Denn
einen derartigen Antrag hat die Antragstellerin ausdrücklich für den - nunmehr nicht
gegebenen - Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe dem beigeordneten
Rechtsanwalt vorbehalten. Hieran ändert auch der Schriftsatz des jetzigen
Prozessbevollmächtigten vom 29. August 2000 nichts, da dieser sich lediglich "den
gestellten Anträgen" angeschlossen hat. Im Übrigen müsste ein (unter Beachtung des
Vertretungserfordernisses des § 67 Abs. 1 VwGO gestellter) Zulassungsantrag ohnehin
bereits aus den oben dargelegten Gründen als nicht fristgerecht und damit unzulässig
verworfen werden.
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Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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