Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 22.08.2002

OVG NRW: gesetzesänderung, niedersachsen, erwerbstätigkeit, nachzahlung, betreiber, dispositionen, rückwirkung, anknüpfung, vertrauensschutz, einwirkung

Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 4384/01
Datum:
22.08.2002
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 A 4384/01
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 4 K 2613/00
Tenor:
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt; außergerichtliche
Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird zugleich in Abänderung der
Streitwertfestsetzung I. Instanz für beide Rechtszüge auf je 34.590,32
EUR (entspricht 67.652,78 DM) festgesetzt.
G r ü n d e
1
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
2
Nach den gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 4 a. F. VwGO den Prüfungsrahmen des
beschließenden Gerichts begrenzenden Darlegungen des Klägers sind keine
ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
gegeben, da insoweit ein Erfolg der Berufung nicht wahrscheinlicher erscheint als ein
Misserfolg. Die Zulassung lässt erhebliche Gründe, die dafür sprächen, dass die mit der
Klage angefochtene Maßnahme der Beklagten vom 30. März 2000 einer rechtlichen
Überprüfung wahrscheinlich nicht standhielte, nicht hervortreten. Insbesondere
enthalten die Zulassungsschrift und die an sie anknüpfende Replik auf die
Antragserwiderung vom 11. März 2002 keine schlüssigen Gegenargumente gegen die
die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragende Rechtsauffassung, dass § 69 c
Abs. 4 Satz 1 BeamtVG im Falle des Klägers aus den vom Verwaltungsgericht
angenommenen Gründen nicht greift und deswegen § 53 BeamtVG in der ab 1. Januar
1999 geltenden Fassung Anwendung findet. Hierzu gilt im Einzelnen folgendes:
3
Das Verständnis des § 69 c Abs. 4 Satz 1 BeamtVG, wonach die §§ 53 und 53 a in der
bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung längstens für weitere sieben Jahre vom
1. Januar 1999 an Anwendung finden, wenn dies für den Versorgungsempfänger
günstiger ist, solange eine am 31. Dezember 1998 über diesen Zeitpunkt hinaus
ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit des Versorgungsempfängers andauert,
erschließt sich in Anknüpfung an Wortlaut (andauert) und Zweck (Vertrauensschutz) der
Vorschrift vor dem Hintergrund des Bemühens des Gesetzgebers, die Einwirkung der
4
Gesetzesänderung (§§ 53, 53 a BeamtVG betreffend) auf bestehende Sachverhalte
möglichst wenig belastend durch Einräumung einer Anpassungszeit an die
Neuregelung zu gestalten, wenn und soweit ein andauernder Sachverhalt betroffen ist,
der als solcher schutzwürdig ist. Die Problemlösung betrifft damit den Bereich der sog.
unechten Rückwirkung von Gesetzen und somit die gesetzgeberische Veranlassung,
durch die Gesetzesänderung etwa entstehende Härten mittels einer Übergangsregelung
abzumildern. Schutzwürdig sind danach nicht Sachverhalte, die in Ansehung der
geänderten Rechtslage neue Dispositionen hinsichtlich Beschäftigung und/oder
Tätigkeit betreffen, welche ihrem Charakter nach eine Abkoppelung von früher
getroffenen (schutzwürdigen, weil z. B. Vermögensdispositionen betreffende)
Entscheidungen enthalten.
Von diesem Gesetzesverständnis ist auch das Verwaltungsgericht erkennbar
ausgegangen (vgl. S. 5 und 6 des amtlichen Umdrucks). Ausschlaggebend für die
Annahme, dass die Tätigkeit des Klägers nicht i.S.d. § 69 c Abs. 4 Satz 1 BeamtVG
andauerte, war für das Verwaltungsgericht ersichtlich der Umstand, dass die Aufgabe
des in P. gepachteten Betriebes zugunsten des Erwerbs eines zweckentsprechend
umzubauenden Hotels in X. für den Kläger wirtschaftlich gesehen einen vollständigen
Neubeginn, einen "Neustart" als Betreuer und Gewerbetreibender in eigenen Räumen
bedeutete. Damit fand die Tätigkeit des Klägers in X. als Betreuer, von deren
Fortsetzung als solcher mit reduzierter Mitarbeiter- und Betreutenzahl auch das
Verwaltungsgericht ausgegangen ist, keine konkret an schutzwürdige in P. getätigte
Vermögensdispositionen anknüpfende Fortsetzung. Der Betrieb des Klägers und damit
seine Tätigkeit als Betreuer erhielten erstmals in X. den Charakter des "Auf-Eigenen-
Füßen- Stehens". Die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für seine Tätigkeit waren
damit derart verändert, dass von einer Fortsetzung im Sinne von andauernder
schutzwürdig gleicher Tätigkeit im Verhältnis der Tätigkeiten in P. einerseits, der
Tätigkeiten in X. andererseits nicht gesprochen werden kann. Unerheblich sind danach
die Angriffe des Klägers gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, soweit sie
die Heranziehung der eine andere Fallgestaltung betreffenden Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts vom 18. September 1997 - 2 C 35.96 - in den Blick nehmen.
Gleiches gilt für die Behauptung des Klägers, für die Frage des Andauerns i.S.d. § 69 c
Abs. 4 Satz 1 BeamtVG komme es maßgeblich auf die (gleiche) Art der (tatsächlich
ausgeübten) Tätigkeit an. Insoweit verkennt der Kläger, dass der Schutzzweck der
Übergangsvorschrift nicht an den Inhalt der Tätigkeit als solcher, sondern an die
Andauer von Tätigkeit und/oder Beschäftigung um der damit ggf. verbundenen und
andauernd bindenden wirtschaftlichen und/oder rechtlichen Festlegungen Willen
anknüpft.
5
Vgl. zu der entscheidungserheblich wortgleichen Vorschrift in § 69 Abs. 1 Nr. 2 Satz 7
BeamtVG: BVerwG, Urteil vom 18. September 1997 - 2 C 35.96 -, BVerwGE 105, 226 ff.,
und zu der ebenso entscheidungserheblich wortgleichen Vorschrift des § 94 a Nr. 2 Satz
3 SVG: BVerwG, Beschluss vom 6. Februar 1998 - 2 B 78.97 -, Buchholz 239.2 § 94 a
SVG Nr. 1.
6
Da sich der Kläger nicht mit dem Schutzzweck der Norm weiter auseinandersetzt,
gewinnen die bloßen Entgegensetzungen seiner Auffassung gegen die des
Verwaltungsgerichts nicht den für eine schlüssige Infragestellung notwendigen Grad der
Plausibilität. Einzelheiten, die der Kläger zu der Art des Betriebes in P. im Unterschied
oder in Übereinstimmung zu der in X. vorbringt (S. 3, 4 und 5 der Zulassungsschrift
sowie S. 1, 2 und 3 des Schriftsatzes vom 11. März 2002) verfehlen den nur mit Blick auf
7
den Schutzzweck des § 69 c Abs. 4 Satz 1 BeamtVG erkennbaren Kern des durch den
Rechtsstreit aufgeworfenen, vom Verwaltungsgericht zutreffend gelösten
Rechtsproblems. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der vorgebrachten
Entgeltvereinbarungen mit dem Land Niedersachsen sowie hinsichtlich der Bestellung
eines Heimleiters durch den Kläger, der Zahl der Betreuungen und der "mehrfach"
selbständigen Erwerbstätigkeit des Klägers.
Hiernach kann ferner nicht zugrunde gelegt werden, dass die Rechtssache besondere
tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist.
Die Hervorhebungen des Klägers zu den tatsächlichen Übereinstimmungen seiner
Tätigkeiten in P. und X. als Betreuer und Betreiber einer Einrichtung für chronisch
mehrfach geschädigte Suchtkranke sind nicht geeignet, den nach dem Wortlaut und
dem Schutzzweck des § 69 c Abs. 4 Satz 1 BeamtVG eindeutigen Ausgang des
Rechtsstreits zu Ungunsten des Klägers als gleichwohl offen erscheinen zu lassen.
Weitergehende Ermittlungen waren zu den entscheidungserheblichen Fakten nicht
durchzuführen.
8
Schließlich bedarf die aufgeworfene Frage,
9
unter welchen Voraussetzungen eine über den 31. Dezember 1998 hinaus ausgeübte
selbständige Tätigkeit des Versorgungsempfängers i.S.d. § 69 c Abs. 4 Satz 1 BeamtVG
zu bejahen ist und wie diese Frage bei mehreren selbständigen Tätigkeiten zu
beantworten ist,
10
nicht der Entscheidung in einem Berufungsverfahren, weil sie - soweit ihr ein
entscheidungserheblicher konkreter Kern zu entnehmen ist - wie dargelegt aus dem
Gesetz zu beantworten ist und nicht erkennbar ist, dass ein Berufungsverfahren insoweit
weitergehende Erkenntnisse erbringen könnte.
11
Die beantragte Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO bleibt ebenfalls außer
Betracht, weil das Verwaltungsgericht wie dargelegt in weitergehende Ermittlungen zur
"Basis" der Verlegung von 18 Bewohnern von P. nach X. nicht einzutreten brauchte.
12
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die außergerichtlichen Kosten
der Beigeladenen waren dem Kläger nicht aufzuerlegen, weil die Beigeladene keinen
eigenen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko im Zulassungsverfahren (§ 154 Abs.
3 VwGO) nicht eingegangen ist, § 162 Abs. 3 VwGO.
13
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 und 2, 14 Abs. 1 und 3, 15 GKG; die
Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung erfolgt in Anwendung des § 25
Abs. 2 Satz 2 GKG.
14
Bei der Bemessung des Streitwerts war zunächst zu berücksichtigen, dass über die in
dem angefochtenen Bescheid enthaltene Ruhensregelung hinaus auch die (volle)
Nachzahlung der ab dem 1. August 2000 einbehaltenen konkreten Monatsbeträge
Streitgegenstand gewesen ist. Dies rechtfertigt es, das Interesse des Klägers an der
vollen Höhe dieser Beträge auszurichten, und zwar unabhängig davon, dass es sich
möglicherweise um vorläufige Beträge handelt.
15
Des Weiteren gilt hier: Bei beamtenrechtlichen Streitigkeiten, die einen sog.
(besoldungsrechtlichen oder versorgungsrechtlichen) Teilstatus
16
vgl. allgemein BVerwG, Beschluss vom 13. September 1999 - 2 B 53. 99 -, NVwZ-RR
2000, 188, m.w.N.; im Zusammenhang mit einer Ruhensregelung: BVerwG, Beschluss
vom 22. Februar 2002 - 2 B 5.02 -
17
betreffen, legt der Senat - dem Bundesverwaltungsgericht folgend - für den Streitwert
den 2-Jahresbetrag (26-fachen Monatsbetrag) der Differenz zwischen den
Versorgungsbezügen, die der Beamte erhält, und den erstrebten Versorgungsbezügen
ohne Ruhensregelung zugrunde.
18
Für das Klageverfahren wie auch für das Verfahren auf Zulassung der Berufung ergibt
sich daraus auf der Grundlage des monatlichen Kürzungsbetrags ein festzusetzender
Wert von 34.590,32 EUR; dieser entspricht (26 x 2.602,03 =) 67.652,78 DM.
19
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
20