Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 02.04.2009

OVG NRW: beförderung, benotung, au pair, offensichtliches versehen, rüge, beamtenrecht, anknüpfung, erstellung, gespräch, rückgriff

Oberverwaltungsgericht NRW, 1 B 1833/08
Datum:
02.04.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 B 1833/08
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der
Streitwertfestsetzung geändert.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden
Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der
Beigeladenen zu 1. bis 3., welche diese jeweils selbst tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro
festgesetzt.
G r ü n d e
1
Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg.
2
Der im Verfahren erster Instanz (im Kern erfolgreich) gestellte Antrag der Antragstellerin,
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"der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach §
123 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzugeben, eine Beförderung bzw. entsprechende
außertarifliche Eingruppierung der Frau Dr. N. T. , der Frau Dr. C.
T1. und des Herrn I. -Q. C1. zu unterlassen, bevor nicht über
eine Beförderung der Antragstellerin bestandskräftig entschieden ist,"
4
den das Verwaltungsgericht offenbar mit Blick darauf, dass im Rahmen des Verfahrens
auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sicherungsfähig zulässigerweise allein das
etwaige Recht des Antragstellers auf erneute und rechtsfehlerfreie, dabei die
Rechtsauffassung des Gerichts zugrunde legende (behördliche) Entscheidung über
seine in Rede stehende Bewerbung ist, nicht also die Zeit bis zur
Rechtskraft/Bestandskraft der neuen Auswahlentscheidung,
5
vgl. etwa den Senatsbeschluss vom 18. September 2008 1 B 461/08 , Juris,
6
als den sinngemäßen Antrag verstanden hat,
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der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen,
eine Beförderung der Beigeladenen zu 1. und 3. nach A 16 bzw. eine
außertarifliche Höhergruppierung des Beigeladenen zu 2. nach E 15 ü
vorzunehmen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin um Beförderung
nach A 16 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut
entschieden ist,
8
ist nicht begründet.
9
Die für die Abänderung maßgeblichen Beschwerdegründe der Antragsgegnerin (vgl.
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) erschüttern die vom Verwaltungsgericht zur Begründung
seiner stattgebenden Entscheidung geäußerte Rechtsauffassung durchgreifend. Der
Senat teilt die tragenden Erwägungen zur Rechtswidrigkeit der getroffenen
Auswahlentscheidung nicht (A.). Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erweist
sich auch nicht aus anderen Gründen als zumindest in Ergebnis richtig (B.). Der
angefochtene Beschluss unterliegt deshalb der Abänderung.
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A. Das Verwaltungsgericht hat seine Annahme, die getroffene Auswahlentscheidung sei
materiell rechtswidrig, tragend allein auf die Erwägung gestützt, die dieser Entscheidung
zugrunde gelegte Anlassbeurteilung der Antragstellerin vom 18. Dezember 2007 lasse
keinen Beurteilungszeitraum erkennen; dies verhindere eine rechtliche Klärung der
Frage, ob ein Beurteilungsbeitrag des Ministerialdirektors a.D. Dr. G. einzuholen
gewesen wäre, welcher bis zum 22. September 2006 zuständig zur Beurteilung der
Antragstellerin gewesen sei. Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen.
11
Zwar trifft es zu, dass die dienstliche Beurteilung, die die Antragsgegnerin aus Anlass
der Bewerbung der Antragstellerin um die in Rede stehende Beförderung eingeholt hat,
keine ausdrückliche Angabe dazu enthält, welcher Beurteilungszeitraum zugrunde
gelegt worden ist. Das Fehlen einer solchen Angabe im Kopf oder im Text einer
Anlassbeurteilung ist aber nicht als solches im Rechtssinne schädlich; namentlich kann
hieraus für sich genommen in aller Regel noch nicht auf einen zu Lasten des nicht
ausgewählten Mitbewerbers durchgreifenden Beurteilungsfehler geschlossen werden.
Die Gerichte müssen vielmehr auch sämtliche sonst in Betracht kommenden
einschlägigen Anhaltspunkte prüfen (und ggfs. ermitteln) sowie berücksichtigen, aus
denen der von dem Beurteiler bzw. den Beurteilern zugrunde gelegte
Beurteilungszeitraum näher bestimmt werden kann.
12
Vgl. Senatsbeschluss vom 6. Februar 2009 1 B 1821/08 , Juris.
13
Diese Prüfung führt hier zu der Feststellung, dass sich die für die Antragstellerin und für
die übrigen Bewerber gefertigten Anlassbeurteilungen sämtlich auf den Zeitraum vom
1. Juli 2006 bis zum 30. Juni 2007 beziehen. Zwar kann, wie das Verwaltungsgericht
insoweit zutreffend ausgeführt hat, der Beginn des Beurteilungszeitraumes hier nicht
durch Anknüpfung an die Endzeitpunkte von vorhergehenden Regel- oder
Anlassbeurteilungen ermittelt werden, weil Regelbeurteilungen fehlen, die jeweils letzte
Anlassbeurteilung der Beigeladenen zu 1. bis 3. sowie der Antragstellerin aus
unterschiedlichen Jahren stammen und eine individuelle (unter dem Aspekt der
14
Vergleichbarkeit problematische) Anknüpfung an die jeweilige Vorbeurteilung nicht
erfolgt ist. Bereits die das Beurteilungsverfahren selbst betreffenden Unterlagen
vermitteln aber ein klares Bild. In dem Sprechzettel für das Beurteilungsvorgespräch am
17. Juli 2007, welcher vom 12. Juli 2007 datiert und als Anlage zum Schriftsatz vom
5. Juni 2008 bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegen hat, ist zu Beginn des
Punktes "2. Beurteilungen" nämlich ausdrücklich ausgeführt, dass Beurteilungsstichtag
der 1. Juli 2007 und der Beurteilungszeitraum dementsprechend der Zeitraum vom
"
01.07.2006 bis 30.06.2007
nachträglich durchgreifend in Zweifel gezogen, dass die Antragsgegnerin in dem die
Beurteilung der Klägerin betreffenden Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln
– 15 K 1911/08 – mit Schriftsatz vom 16. April 2008 beiläufig den "30. Juli 2007" als
Enddatum des Beurteilungszeitraumes bezeichnet hat. Denn dieses Vorbringen beruht
ersichtlich auf einem (vermutlich diktatbedingten) Versehen. Insoweit hat die
Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2008 nämlich zu Recht darauf
hingewiesen, dass – erstens – in dem Besetzungsvorgang wiederholt der 1. Juli 2007
als Beurteilungsstichtag angegeben worden ist, dass – zweitens – die Antragsgegnerin
in dem vorgenannten Klageverfahren mit weiterem Schriftsatz vom 11. Juni (nicht: Juli)
2008 den Beurteilungszeitraum als den Zeitraum "zwischen dem 1. Juli 2006 und dem
30. Juni 2007" bezeichnet hat und dass es – drittens – zumindest ungewöhnlich wäre,
das Ende des Beurteilungszeitraumes auf den vorletzten und nicht – wie üblich – den
letzten Tag des Monats zu datieren.
War der maßgebliche Beurteilungszeitraum hier nach alledem ohne weiteres eindeutig
zu ermitteln, so trifft zwangsläufig auch die weitere, gerade auf dem Fehlen eines
feststehenden Beurteilungszeitraumes basierende Annahme des Verwaltungsgerichts
nicht zu, es könne rechtlich nicht geklärt werden, ob entsprechend dem
Antragsvorbringen ein Beurteilungsbeitrag des Ministerialdirektors a.D. Dr. G.
einzuholen gewesen wäre.
15
B. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, dem Antrag der Antragstellerin
stattzugeben, erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als zumindest in Ergebnis
richtig. Vielmehr ist der im Beschwerdeverfahren von der Antragstellerin weitergeführte
erstinstanzliche Antrag in der ihm vom Verwaltungsgericht gegebenen Auslegung
unbegründet. Denn die Antragstellerin hat zwar einen Anordnungsgrund, aber (im
Ergebnis) keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO
i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO).
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Ein Anordnungsgrund ergibt sich hier unzweifelhaft daraus, dass die begehrte
einstweilige Anordnung geeignet und notwendig ist, den (materiellen)
Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin – d.h. deren grundrechtsgleiches
Recht auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie, und zwar insbesondere am
Grundsatz der Bestenauslese orientierte Entscheidung über ihre Bewerbung – effektiv
(vorläufig) zu sichern. Denn mit der Beförderung bzw. Höhergruppierung der
Beigeladenen zu 1. bis 3., welche die Antragsgegnerin beabsichtigt, steht eine
statusändernde, den möglichen Anspruch der Antragstellerin zu vereiteln geeignete
Maßnahme unmittelbar bevor.
17
Dagegen ist ein Anordnungsanspruch letztlich nicht gegeben. Die Antragstellerin hat
nämlich nicht glaubhaft gemacht, dass die getroffene Auswahlentscheidung sie unter
sonstigen Prüfungsgesichtspunkten in ihrem Anspruch auf ermessens- und
beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über ihre Bewerbung verletzt. Maßstab für die
18
erforderliche umfassende Prüfung der Auswahlentscheidung ist (auch gegenüber dem
Beigeladenen zu 2.) Art. 33 Abs. 2 GG. Nach dieser Verfassungsnorm hat jeder
Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang
zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des
Bestenauslesegrundsatzes zu besetzen. Die Geltung dieses Grundsatzes wird nach
Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Die Vorschrift dient zum
einen dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen
Dienstes; dessen fachliches Niveau und rechtliche Integrität sollen gerade durch die
ungeschmälerte Anwendung des Bestenauslesegrundsatzes gewährleistet werden.
Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse der Beamten an einem
angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er
grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in
die Bewerberauswahl begründet. Art. 33 Abs. 2 GG gibt somit die entscheidenden
Beurteilungsgesichtspunkte für die Bewerberauswahl zur Besetzung von öffentlichen
Ämtern abschließend vor. Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen
können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung,
Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Anderen Gesichtspunkten
darf nur Bedeutung beigemessen werden, wenn sich aus dem Vergleich anhand von
unmittelbar leistungsbezogenen Gesichtspunkten kein Vorsprung von Bewerbern ergibt.
Belange, die nicht im Leistungsgrundsatz verankert sind, können bei der Besetzung
öffentlicher Ämter nur Berücksichtigung finden, wenn ihnen ebenfalls Verfassungsrang
eingeräumt ist. Werden die subjektiven Rechte aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine
fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, folgt daraus zwar regelmäßig
nicht ein Anspruch auf Beförderung oder Vergabe des begehrten Dienstpostens. Der
unterlegene Bewerber kann aber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung
beanspruchen, wenn seine Auswahl möglich erscheint. Aus Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 19
Abs. 4 GG folgt daher die Möglichkeit des unterlegenen Bewerbers, in einem
gerichtlichen Verfahren überprüfen zu lassen, ob er durch die Auswahlentscheidung in
seinem subjektiv-öffentlichen Recht auf fehlerfreie Auswahl verletzt worden ist. Der
betroffene Bewerber kann dabei sowohl geltend machen, selbst in rechtswidriger Weise
benachteiligt worden zu sein, als auch eine auf sachfremden Erwägungen beruhende
unzulässige Bevorzugung des ausgewählten Konkurrenten rügen. Der Fehler kann
daher sowohl in der Qualifikationsbeurteilung des betroffenen Bewerbers selbst als
auch in derjenigen des erfolgreich konkurrierenden Bewerbers oder im
Leistungsvergleich zwischen den Bewerbern liegen. Den für die Auswahlentscheidung
maßgeblichen Leistungsvergleich der Bewerber hat der Dienstherr nach ständiger
Rechtsprechung insbesondere auch des Bundesverfassungsgerichts regelmäßig
anhand aussagekräftiger, also hinreichend differenzierter und auf gleichen
Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen.
Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschlüsse vom 20. September 2007 2 BvR
1972/07 , ZBR 2008, 167 ff. (168), und vom 5. September 2007 2 BvR
1855/07 , NVwZ-RR 2008, 433 ff. (434), sowie Beschluss vom 2. Oktober
2007 2 BvR 2457/04 , ZBR 2008, 164 ff. (165); vgl. ferner etwa den
Senatsbeschluss vom 16. Februar 2009 1 B 1918/08 , Juris.
19
Gemessen an diesen Maßstäben enthält die Auswahlentscheidung der
Antragsgegnerin, die diese maßgeblich auf die in den aktuellen Anlassbeurteilungen im
Verhältnis zu den Beigeladenen um eine Notenstufe schlechtere Beurteilung der
Antragstellerin gestützt hat, keine das Begehren der Antragstellerin stützenden
Rechtsfehler. Die gegen die Beurteilungspraxis, das Beurteilungsverfahren und speziell
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gegen die Beurteilung der Antragstellerin gerichteten Rügen (I.) greifen ebenso wenig
durch wie der gegen die Beurteilung der Beigeladenen zu 1. vorgetragene Angriff zum
Erfolg zu führen vermag (II.).
I. Der Umstand, dass die Antragstellerin ihre aus Anlass der beabsichtigten
Beförderungen erstellte dienstliche Beurteilung mit Widerspruch und Klage angegriffen
hat, führt nicht schon per se dazu, dass der Inhalt dieser Beurteilung im
Konkurrentenstreitverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes von vornherein
unberücksichtigt bleiben muss. Allerdings hat sich das Gericht im Rahmen des
Eilverfahrens mit den die dienstliche Beurteilung betreffenden Angriffen in der Sache
auseinanderzusetzen, folglich insoweit die Beurteilung inzident und nicht nur
summarisch auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. In diesem Zusammenhang
gelten entsprechend dieselben Grundsätze, welche in dem unmittelbar um die
Beurteilung geführten Streit Geltung beanspruchen. Die Entscheidung des Dienstherrn
darüber, ob und in welchem Grad ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn
erforderliche Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung
dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche
Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob der Dienstherr den
anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich bewegen kann,
verkannt, ob er einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeine
Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Hat der
Dienstherr Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, wobei es
dem gleichsteht, wenn – wie hier mit der "Dienstvereinbarung zwischen dem
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dem Personalrat im
BMFSFJ zum Beurteilungsverfahren (Übergangsregelungen)" vom 21. Mai 2003 (im
folgenden: Dienstvereinbarung) geschehen – solches im Rahmen einer
Dienstvereinbarung geregelt wird, so sind die Beurteiler aufgrund des Gleichheitssatzes
hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese
Richtlinien gebunden. Das Gericht hat deshalb auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien
eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob
sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen.
21
Ständige Rechtsprechung sowohl des Bundesverwaltungsgerichts als auch
des beschließenden Senats, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 11. Dezember
2008 2 A 7.07 , Juris, und vom 21. März 2007 2 C 2.06 , DÖD 2007, 281,
jeweils m.w.N., sowie Senatsurteil vom 29. September 2005 1 A 4240/03 ,
RiA 2006, 79.
22
Hiervon ausgehend lassen die von der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren und in
dem gegen ihre Anlassbeurteilung gerichteten Klageverfahren vor dem
Verwaltungsgericht Köln – 15 K 1911/08 – gegen die Rechtmäßigkeit (auch) ihrer
Beurteilung vorgebrachten, die Beurteilungspraxis, das Beurteilungsverfahren und die
ihr zuerkannten Bewertungen betreffenden Einwendungen einen für die
Auswahlentscheidung relevanten Rechtsfehler nicht hervortreten (nachfolgend 1. bis 6.).
23
1. Die Rüge der Antragstellerin, das Auswahlverfahren leide bereits daran, dass die
Dienstvereinbarung, auf deren Grundlage die der Auswahlentscheidung zugrunde
gelegten Anlassbeurteilungen gefertigt worden sind, und die auf dieser
Dienstvereinbarung beruhende Beurteilungspraxis gegen § 40 Abs. 1 BLV (in der bis
zum Inkrafttreten des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vom 5. Februar 2009, BGBl. I
S. 160, geltenden Fassung) verstießen, greift im Ergebnis nicht durch.
24
Allerdings trifft die (nicht tragende) Feststellung des Verwaltungsgerichts zu, dass die in
der Dienstvereinbarung allein vorgesehene Beurteilung der Beamtinnen und Beamten
aus besonderem Anlass und der damit einhergehende, mittlerweile langjährige Verzicht
auf Regelbeurteilungen objektiv-rechtlich gegen § 40 Abs. 1 Satz 1 BLV a.F. verstoßen
(vgl. nunmehr entsprechend § 48 Abs. 1 BLV in der seit dem 14. Februar 2009
geltenden aktuellen Fassung). Nach der zuerst genannten Regelung waren Eignung
und Leistung der Beamtin oder des Beamten nämlich mindestens alle fünf Jahre oder
(zusätzlich) dann zu beurteilen, wenn es die dienstlichen oder persönlichen
Verhältnisse erforderten. Dieses damit vorliegende normative Gebot, die Beamtinnen
und Beamten alle fünf Jahre oder in kürzeren Zeitabständen regelmäßig zu beurteilen,
25
vgl. insoweit Lemhöfer, in: Schröder/Lemhöfer/Krafft, Das Laufbahnrecht der
Bundesbeamten, Stand: April 2008, §§ 40/41 Rn. 8, 11,
26
welches die Antragsgegnerin trotz ihrer Bindung an Recht und Gesetz
erstaunlicherweise seit Jahren ignoriert, konnte zwar nach § 40 Abs. 2 BLV a.F. dadurch
durchbrochen werden, dass die obersten Dienstbehörden Ausnahmen von der
regelmäßigen Beurteilung zulassen konnten,
27
zu den insoweit in Betracht kommenden Fallgruppen vgl. Lemhöfer, in:
Schröder/Lemhöfer/Krafft, Das Laufbahnrecht der Bundesbeamten, a.a.O.,
§§ 40/41 Rn. 9;
28
die insoweit getroffene Regelung wollte aber ersichtlich nicht ermöglichen, den
Ausnahme- zum Regel- oder gar einzigen Anwendungsfall umzugestalten. Die
Rechtslage hat sich unter der Geltung der seit dem 14. Februar 2009 gültigen BLV –
soweit hier von Interesse – nicht maßgeblich geändert. Denn auch nach § 48 Abs. 1
BLV sind die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtin oder des
Beamten "regelmäßig" (nunmehr allerdings "alle drei Jahre") oder wenn es die
dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern zu beurteilen; Ausnahmen von
der regelmäßigen Beurteilung können (nur) zugelassen werden, wenn eine dienstliche
Beurteilung nicht zweckmäßig ist (§ 48 Abs. 2 Satz 1 BLV), was insbesondere während
der laufbahnrechtlichen Probezeit und in herausgehobenen Führungsfunktionen der
Fall ist (§ 48 Abs. 2 Satz 2 BLV).
29
Der damit dem Beurteilungsverfahren anhaftende Fehler der rechtwidrigen
Unterlassung der Abgabe von Regelbeurteilungen in der Vergangenheit und deren
deshalb festzustellendes Fehlen bei der Auswahlentscheidung führt indes nicht
gleichsam automatisch zu einer Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs der
Antragstellerin. Ein (Verfahrens-)Fehler schlägt nicht stets, sondern nur dann auf den
Bewerbungsverfahrensanspruch eines Bewerbers durch, wenn er seiner Art nach die
Annahme stützt, der von dem Dienstherrn getroffenen Auswahlentscheidung könne eine
hinreichende Orientierung an den materiellen Kriterien der Bestenauslese fehlen, und
der Bewerber darüber hinaus durch diesen (Verfahrens-)Fehler nachteilig in seiner
subjektiven Rechtsstellung betroffen wird.
30
Ständige Rechtsprechung des Senats seit dem Beschluss vom 8. Juli 2003
1 B 349/03 , NWVBl 2005, 183; ebenso aus jüngerer Zeit (sinngemäß) etwa
Senatsbeschluss vom 20. Januar 2009 1 B 1267/08 , juris (Rn. 8).
31
Eine solche Feststellung kann vorliegend nicht getroffen werden. Denn die
Auswahlentscheidung ist hier auf der Grundlage von – u.a. für die Antragstellerin und für
die Beigeladenen vorliegenden – aktuellen Anlassbeurteilungen getroffen worden, die –
wie nachfolgend dargelegt wird – eine noch hinreichend tragfähige Grundlage für die
gebotene Bewerberauswahl nach Maßgabe des Prinzips der Bestenauslese bieten.
32
Es ist entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin nicht erkennbar, dass es dem in der
Dienstvereinbarung vorgesehenen Beurteilungsverfahren im Ergebnis an der
notwendigen Objektivität fehlt oder dass der alleinige Rückgriff auf Anlassbeurteilungen
bei Beförderungsentscheidungen die Gefahr in sich birgt, dass bloßer Zufall oder sogar
persönliche Zu- und Abneigungen sowie die Durchsetzung politisch gewollter oder gar
vorgegebener Beförderungsentscheidungen die Rechte derjenigen Beamtinnen oder
Beamten schmälern oder ausschließen, die objektiv für eine Beförderung vorzuziehen
sind. Zunächst kann unbeschadet der vom Verwaltungsgericht auf Seite 6 des
angefochtenen Beschlusses angesprochenen, dabei nicht überzubewertenden
Gesichtspunkte nicht festgestellt werden, dass Anlassbeurteilungen mit Blick auf die
aktuelle Qualifikation generell weniger aussagekräftig wären als Regelbeurteilungen
und ihnen deshalb insoweit nicht prinzipiell die gleiche Eignung als Grundlage von
Auswahlentscheidungen zukäme.
33
Vgl. in diesem Sinne schon Senatsbeschluss vom 8. Juli 2003 1 B 349/03 ,
a.a.O.
34
Ferner besteht auch angesichts des Umstandes, dass die Anlassbeurteilungen hier
anders als Regelbeurteilungen gerade wegen anstehender Beförderungs- bzw.
Höhergruppierungsentscheidungen eingeholt worden sind, keine Vermutung und sind
erst recht keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür substantiiert dargelegt oder sonst
ersichtlich, dass die Antragsgegnerin ihr Beurteilungswesen so wie dargestellt geregelt
hat und entsprechend dieser Regelung verfährt, um unsachliche, die Bestenauslese
missachtende Manipulationen bei der Bewerberauswahl vornehmen zu können.
Insoweit hat die Antragsgegnerin im Übrigen in dem die Beurteilung der Antragstellerin
betreffenden Klageverfahren mit Schriftsatz vom 16. April 2008 zutreffend darauf
hingewiesen, dass nicht am Grundsatz der Bestenauslese orientierte, sondern auf
sachwidrigen Erwägungen beruhende Beförderungsentscheidungen ebenso gut unter
Heranziehung von "passend geschriebenen" Regelbeurteilungen herbeigeführt werden
könnten.
35
2. Auch die Rüge, die nach § 5 Abs. 1 der Dienstvereinbarung vorgesehene
Bewertungsskala von sieben Notenstufen lasse eine sinnvolle Differenzierung der
Eignung, Leistung und Befähigung (§ 3 Abs. 1 Satz 1 der Dienstvereinbarung) der
Beurteilten nicht zu, führt nicht zum Erfolg. Der Dienstherr ist innerhalb der durch das
einschlägige Gesetzes- und Verordnungsrecht gezogenen Grenzen weitgehend frei,
Verfahren und Inhalt dienstlicher Beurteilungen durch Richtlinien festzulegen. Er kann,
gegebenenfalls durch die einzelnen obersten Dienstbehörden, entsprechend seinen
Vorstellungen über die Erfordernisse in den einzelnen Verwaltungsbereichen
unterschiedliche Beurteilungssysteme einführen, eine Notenskala aufstellen und
festlegen, welchen Begriffsinhalt die einzelnen Notenbezeichnungen haben.
36
Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Februar 2003 2 C 16.02 , NVwZ 2003, 1397,
und vom 2. März 2000 2 C 7.99 , RiA 2000, 283 = NVwZ-RR 2000, 621,
letzteres m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts;
37
vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Mai 1991 2 A 12615/90 ,
DÖD 1992, 63, und Lemhöfer, in: Schröder/ Lemhöfer/Krafft, Das
Laufbahnrecht der Bundesbeamten, a.a.O., §§ 40/41 Rn. 4: Ob der
Dienstherr das zweckmäßigste Beurteilungssystem gewählt hat oder
zweckmäßigere denkbar wären, ist keine Rechtsfrage und unterliegt nicht
der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle.
Die vorliegende Bewertungsskala unterliegt danach nicht der Beanstandung, weil sie
nicht gegen einschlägiges Gesetzes- oder Verordnungsrecht – namentlich nicht gegen
§§ 40, 41 BLV a.F. (entsprechend jetzt §§ 48 bis 50 BLV) – verstößt und auch nicht dem
letztlich Art. 33 Abs. 2 GG zuzuordnenden Zweck der dienstlichen Beurteilung
zuwiderläuft, den Dienstbehörden wie auch dem Beamten selbst zuverlässig Aufschluss
zu geben über den Standort des einzelnen Beamten im Leistungswettbewerb
untereinander. Denn entgegen der Ansicht der Antragstellerin erlaubt die in Rede
stehende Bewertungsskala mit den sieben Notenstufen
38
übertrifft die Anforderungen stets in hervorragender Weise
übertrifft die Anforderungen überwiegend in hervorragender Weise
übertrifft die Anforderungen erheblich, teilweise auch in hervorragender Weise
übertrifft die Anforderungen erheblich
übertrifft die Anforderungen
entspricht den Anforderungen
entspricht mit Einschränkungen den Anforderungen
39
40
eine nachvollziehbare Differenzierung. Allein die Tatsache, dass nur zwei Notenstufen
zur Verfügung stehen, um hinsichtlich einzelner Beurteilungsmerkmale bzw. hinsichtlich
des Gesamturteils die Bewertung "durchschnittlich" oder schlechter abzugeben,
während die übrigen fünf Notenstufen überdurchschnittliche Leistungen o.ä.
kennzeichnen und näher ausdifferenzieren, ist nicht zu beanstanden. Denn ein Gebot zu
einer gleichsam "symmetrischen", d.h. ober- und unterhalb der Durchschnittsnote
jeweils ein gleiche Anzahl weiterer Notenstufen bereithaltenden Ausgestaltung des
Notensystems existiert nicht. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin insoweit
nachvollziehbar ihre der Bewertungsskala zugrunde liegende Annahme dargelegt,
Einsatz und Kompetenz eines Großteils der Beschäftigten des (eine herausgehobene
Behörde darstellenden) Ministeriums gingen jedenfalls teilweise über das von ihnen
geforderte Maß hinaus. Die fünf übrigen Notenstufen, mit denen überdurchschnittliche
Leistungen o.ä. erfasst werden sollen, lassen eine hinreichende Differenzierung nach
dem Maß des Übertreffens erkennen. Dieses Maß wird dabei dadurch abgestuft
bestimmt, dass zum einen nach dem Ausmaß von Qualität und/oder Quantität sowie
zum anderen – in den drei höchsten Notenstufen – nach der Häufigkeit erbrachter
Spitzenleistungen differenziert wird. So unterscheidet sich etwa eine Leistung, mit der
die Anforderungen "erheblich" übertroffen werden, von einer solchen, die die
Anforderungen (lediglich) übertrifft, dadurch, dass sie ihrem Ausmaß nach schon
deutlich – nämlich erheblich – oberhalb einer den Anforderungen entsprechenden
Leistung anzusiedeln ist. Hiervon wiederum abzusetzen ist eine Leistung, die die
41
Anforderungen "in hervorragender Weise" übertrifft. Eine solche Leistung stellt dem
Wortsinn des Begriffs "hervorragend" entsprechend eine die Anforderungen in
herausragender, exzellenter bzw. außerordentlicher Weise übertreffende Leistung und
deshalb eine Spitzenleistung dar und unterscheidet sich damit erkennbar von einer
(lediglich) deutlich die Anforderungen übertreffenden Leistung. Schließlich ist weder
dargelegt noch sonst erkennbar, aus welchen Gründen die bei den drei höchsten
Notenstufen vorgenommene Abstufung nach der Häufigkeit ("teilweise", "überwiegend"
bzw. "stets") solchermaßen erbrachter Spitzenleistungen eine hinreichende
Differenzierung zwischen den Notenstufen nicht erlauben sollte. Soweit die
Antragstellerin rügt, die Bewertungsskala sei von einer geradezu "theatralischen Lyrik"
geprägt, die einer rationalen, sinnorientierten Umsetzung gar nicht fähig sei, trifft dies
nach den obigen Ausführungen eben nicht zu. Die Behauptung der Antragstellerin, nur
einem "unfehlbaren" Beamten könne attestiert werden, die Anforderungen stets in
hervorragender Weise zu übertreffen, ist nicht näher begründet worden und überzeugt
auch der Sache nach nicht. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Leistungen eines
gemessen an den Anforderungen des innegehabten statusrechtlichen Amtes mit dieser
Spitzennote bedachten Beamten in jeglicher Hinsicht ausnahmslos beanstandungsfrei
sein müssten. Zu alledem tritt hinzu, dass die Antragsgegnerin den Aussagegehalt der
beiden obersten Notenstufe noch dadurch verdeutlicht und konkretisiert hat, dass sie die
erwarteten anteiligen Verhältnisse der erteilten Gesamtnoten (Richtwerte) in § 5 Abs. 2
der Dienstvereinbarung geregelt hat und dabei für die beiden höchsten Notenstufen von
5 bzw. 20 % ausgegangen ist.
Vgl. insoweit Lemhöfer, in: Schröder/Lemhöfer/Krafft, Das Laufbahnrecht der
Bundesbeamten, a.a.O., §§ 40/41 Rn. 27.
42
Die unter Berufung auf Lemhöfer
43
– vgl. Lemhöfer, in: Schröder/Lemhöfer/Krafft, Das Laufbahnrecht der
Bundesbeamten, a.a.O., §§ 40/41 Rn. 30 –
44
erfolgten Ausführungen der Antragstellerin zu einer nicht mehr als zulässig erachteten
(Binnen-)Differenzierung schließlich gehen an der Sache schon deshalb vorbei bzw.
sind nicht geeignet, die Auffassung der Antragstellerin zu stützen, weil nach dem
vorliegenden Notensystem weder Abstufungen innerhalb einer Note vorliegen noch
eine in der zitierten Literaturstelle für unzulässig gehaltene "Binnendifferenzierung"
hinsichtlich der Gesamtnote nach Zehnteln oder noch feiner in Rede steht. Mit Blick
darauf, dass die Bewertungsskala nach dem Vorstehenden insgesamt nicht gegen
höherrangiges Recht verstößt und die Antragsgegnerin deswegen die ihr insoweit allein
gesetzten Grenzen nicht überschritten hat, entbehrt auch der Vorwurf der Antragstellerin
jeder Grundlage, die oberen Notenstufen der Bewertungsskala und namentlich die
Definition der dritthöchsten Notenstufe seien Ausdruck des Prinzips, nach Gutdünken
durch eine objektiv gute Beurteilung guten Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern "Sand in die
Augen zu streuen" und sie tatsächlich von einer Beförderung (dauerhaft)
auszuschließen.
45
3. Auch die sich nicht aus der Dienstvereinbarung ergebende, aber einheitlich so
gehandhabte Benotung der einzelnen Beurteilungsmerkmale durch Ankreuzen der
insoweit jeweils erreichten Notenstufe unterliegt keinen rechtlichen Bedenken und kann
schon deshalb eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs der
Antragstellerin nicht begründen. Der Dienstherr ist innerhalb der durch das Gesetz
46
gezogenen Grenzen grundsätzlich darin frei, die Aussage zu den einzelnen
Beurteilungsmerkmalen (gleichmäßig) zu gestalten und zu entscheiden, worauf er im
Einzelnen sein Gesamturteil über den Beamten stützen will; ihm ist insoweit auch
unbenommen, sich auf die Angabe von – auf einer Vielzahl von Eindrücken beruhenden
– Werturteilen zu beschränken, ohne die dem zugrunde liegenden Einzelumstände
(Tatsachen) in der Beurteilung mit anführen zu müssen.
Vgl. den Senatsbeschluss vom 18. September 2008 1 B 461/08 , a.a.O.;
Lemhöfer, in: Schröder/ Lemhöfer/Krafft, Das Laufbahnrecht der
Bundesbeamten, a.a.O., §§ 40/41 Rn. 19.
47
In Anwendung dieser Grundsätze begegnet es keinen Bedenken, dass die einzelnen
Beurteilungsmerkmale jeweils durch Ankreuzen einer Notenstufe der Bewertungsskala
ihre Bewertung erfahren. Denn die Antragsgegnerin hat die einzelnen
Beurteilungsmerkmale wie etwa das Merkmal "Fachkenntnisse" im
Beurteilungsvordruck jeweils textlich noch weiter erläutert – im Beispielsfall durch den
Text "Umfang, Differenziertheit und Aktualität der für den Aufgabenbereich
erforderlichen Kenntnisse" –, so dass durch das Ankreuzen einer Notenstufe – etwa der
Notenstufe "übertrifft die Anforderungen überwiegend in hervorragender Weise" – ein in
Bezug auf dieses Merkmal hinreichend begründetes und aussagekräftiges Werturteil
vorliegt.
48
4. Die Rüge, die (mit Zustimmung des Personalrats) in der in Rede stehenden
Beurteilungsrunde generell erfolgte Abweichung von § 5 Abs. 2 Satz 2 der
Dienstvereinbarung bei Erstellung der fraglichen Anlassbeurteilungen sei unter Verstoß
gegen das Rechtsstaatsprinzip den Beschäftigten nicht vorher bekannt gegeben
worden, kann nicht zum Erfolg führen. Hierbei mag offen bleiben, ob die rechtlich
gebotene
49
– vgl. insoweit den Senatsbeschluss vom 8. Juli 2003 1 B 349/03 , a.a.O. –,
50
aber entgegen dem Wortlaut der fraglichen Regelung in Form eines Denkmodells
erfolgte gedankliche Mitbeurteilung der neben den tatsächlich Beurteilten der
Vergleichsgruppe angehörenden Beschäftigten und ihre Einbeziehung in die
Quotierung den Beurteilten vorher grundsätzlich hätte mitgeteilt werden müssen. Denn
diese Abweichung hat ausweislich der Angaben im Besetzungsvorgang (Schreiben der
Frau H. F. an den Herrn Staatsekretär vom 26. Oktober 2007, S. 2 f.; Ablaufskizze vom
selben Tage, S. 3; Anlage "Möglichkeiten und Konkurrenzen" zum Ergebnisprotokoll
über die Beurteilungskonferenz vom 31. Oktober 2007) Auswirkungen allein auf die
Konkurrenz nach A 15/E 15 und deshalb nicht auch auf die hier in Rede stehende
Konkurrenz nach A 16/E 15 ü gehabt und war deswegen von vornherein ungeeignet,
Belange der Antragstellerin zu berühren. Eine mögliche Beeinträchtigung der
Rechtsposition der Antragstellerin durch die Abweichung, welche am ehesten geeignet
wäre, eine Mitteilungspflicht auszulösen, könnte im Übrigen auch in dem – hier lediglich
unterstellten – Fall, dass die abweichende Quotierungspraxis zu abweichenden Zahlen
führt, nicht festgestellt werden. Denn das Ergebnis der Abweichung hätte
denknotwendig nur in einer – das Bewerberfeld insgesamt begünstigenden – Erhöhung
der Zahl möglicher Höchstbewertungen bestehen können.
51
5. Das Vorbringen der Antragstellerin im Schriftsatz vom 20. Juli 2008, das
Beurteilungsmerkmal "Erfahrungswissen/Erfahrungskompetenz" zeige deutlich, dass
52
der relativ kleine Beurteilungszeitraum keineswegs ausreiche, versteht der Senat
ungeachtet seiner Beschränkung auf ein einziges Beurteilungsmerkmal als die
generelle Rüge, der angesetzte Beurteilungszeitraum von einem Jahr sei in
rechtswidriger Weise zu kurz bemessen. Diese Argumentation greift indes jedenfalls im
Ergebnis nicht durch.
Die von der Antragsgegnerin für die Auswahlentscheidung in Ermangelung von
Regelbeurteilungen gefertigten und herangezogenen Anlassbeurteilungen haben den
Vorzug, aktuell und wegen der einheitlichen Festlegung des Beurteilungszeitraumes
zugleich auf der Grundlage größtmöglicher Vergleichbarkeit der erhobenen Daten
zustande gekommen zu sein; die hierbei getroffene, nicht etwa aus Sachgründen – etwa
der Anknüpfung an vorhergehende Beurteilungen – gebotene Festlegung des
Beurteilungszeitraumes gerade auf einen Zeitraum von lediglich einem Jahr ist indes
jedenfalls unter den hier vorliegenden (allgemeinen) Rahmenbedingungen rechtlichen
Bedenken ausgesetzt. Zwar ist ein Zeitraum von (nur) einem Jahr nicht generell zu kurz
bemessen, um daraus für den aktuellen Stand von Eignung, Befähigung und fachlicher
Leistung von Beförderungsbewerbern eine noch hinreichend tragfähige
Erkenntnisgrundlage zu gewinnen; das gilt etwa bei Einbindung solcher
Anlassbeurteilungszeiträume in geschlossene "Beurteilungsketten". Allerdings führt die
Wahl eines im Verhältnis zu den üblichen Regelbeurteilungszeiträumen kurzen
Beurteilungszeitraums immerhin tendenziell dazu, die Qualifikation des Beamten stärker
nur punktuell und weniger in ihrer zeitlichen Entwicklung zu betrachten. Letzteres ist
jedoch im Prinzip schon deshalb geboten, weil nur so die (u.U. uneinheitliche) jüngere
Leistungsentwicklung des Beamten, welche gegebenenfalls nur über mehrere Jahre
ablesbar ist, gerechte Berücksichtigung finden kann. Vorliegend kommt aber
insbesondere noch verstärkend hinzu, dass die für die Antragstellerin erstellte
Anlassbeurteilung, wie diese mit Schriftsatz vom 19. Mai 2008 auch gerügt hat, sowie
die Anlassbeurteilungen für die Beigeladenen zu 2. und 3., für die bereits
Vorbeurteilungen vorhanden sind, nicht unmittelbar an solche Zeiträume anknüpfen, für
die bereits Vorbeurteilungen vorhanden sind, und deshalb mangels "Einbettung" in
einen größeren, möglichst lückenlosen Beurteilungszusammenhang tendenziell die
Gefahr eines Defizits an überprüfbarer Plausibilität der für den aktuellen Zeitraum
ausgeworfenen Beurteilungsnoten besteht.
53
Zu der Frage, ob der Beurteilungszeitraum bei Anlassbeurteilungen an die –
hier allerdings nicht vorhandene – letzte Regelbeurteilung anknüpfen muss
oder der Anlassbeurteiler einen sachgerechten Zeitraum selbst bestimmen
kann, vgl. einerseits Kathke, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes
und der Länder, Stand: Februar 2009, Teil C, NRW LBG § 104 Rn. 223, und
andererseits Zängl, in: Fürst, Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht
(GKÖD), Band I, Stand: Februar 2009, K vor § 15 Rn. 43.
54
Ob diese Bedenken tatsächlich durchgreifen, mag hier indes dahinstehen. Denn es ist
weder substantiiert vorgetragen noch sonst erkennbar, dass ein etwaiger, in der Wahl
eines als zu kurz bewerteten Beurteilungszeitraumes und/oder in der mangelnden
Anknüpfung dieses Zeitraumes an denjenigen von Vorbeurteilungen liegender
(Verfahrens-)Fehler auf den Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin
durchgeschlagen haben könnte.
55
Soweit die Antragstellerin insoweit geltend macht, bereits in der Anlassbeurteilung vom
21. Mai 2002 mit der Spitzennote bedacht worden zu sein, kommt diesem Umstand
56
keine Aussagekraft für die hier zu beurteilende Auswahlentscheidung (mehr) zu. Mit
diesem Hinweis verkennt sie, dass diese Beurteilung noch unter der Geltung eines
anderen Beurteilungssystems mit fünf Notenstufen erfolgt ist und dass auch den
Beigeladenen (in ihren jeweils innegehabten Ämtern – Beigeladene zu 1.:
Regierungsrätin z.A.; Beigeladene zu 3.: Regierungsrätin, Oberregierungsrätin – bzw.
auf der auch heute erreichten Stufe: Beigeladener zu 2.) seinerzeit jeweils die
Höchstnote zuerkannt worden war. Außerdem lässt die Antragstellerin nahezu
unberücksichtigt, dass die für sie bereits nach dem aktuellen Beurteilungssystem
gefertigte, von ihr (aus welchen Gründen auch immer) hingenommene
Anlassbeurteilung vom 9. Juli 2003 mit dem auch in der Anlassbeurteilung vom
18. Dezember 2007 lediglich erreichten Gesamturteil "übertrifft die Anforderungen
erheblich, teilweise auch in hervorragender Weise" geendet hat. Die Antragstellerin hat
insoweit nicht einmal ansatzweise substantiiert dargelegt, dass sie ihre Leistungen in
der seit der Anlassbeurteilung vom 9. Juli 2003 verstrichenen Zeit (objektivierbar) derart
gesteigert hätte, dass ihr nunmehr in Bezug auf die Leistungen in dem einjährigen
Beurteilungszeitraum oder auch unter etwa gebotener Mitberücksichtigung des
Zeitraumes von Juli 2003 bis zum 30. Juni 2006 das Gesamturteil "übertrifft die
Anforderungen überwiegend in hervorragender Weise" zuzuerkennen sein müsste.
Anderes ergibt sich auch nicht unter Mitberücksichtigung ihres Vorbringens, (erst recht)
im Falle eines längeren Beurteilungszeitraumes hätte es eines Beurteilungsbeitrages
ihres früheren Abteilungsleiters Ministerialdirektor a.D. Dr. G. notwendig bedurft. Wie
in anderem Zusammenhang (unter I. 6 a) aa)) noch näher ausgeführt werden wird, hätte
die Antragstellerin nämlich auch auf der Grundlage der inzwischen vorliegenden
Einschätzung dieses Vorgesetzten kein besseres Gesamturteil als die drittbeste Note
verdient gehabt. Da ein "Abfallen" ihrer Leistungen von der Antragstellerin selbst nicht
behauptet wird, kann in diesem Zusammenhang vernachlässigt werden, dass sich
Dr. G. bisher nur zu dem Beurteilungszeitraum 1. Juli 2006 bis 22. September 2006
geäußert hat. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass der Antragstellerin speziell
hinsichtlich des neu in das Beurteilungsformular und damit in die Bewertung
aufgenommenen Beurteilungsmerkmals "Erfahrungswissen/Erfahrungskompetenz" bei
einer Ausweitung des Beurteilungszeitraumes in die Vergangenheit zwingend die
Spitzennote hätte erteilt werden müssen. Maßgeblich für die Bewertung dieses
Beurteilungsmerkmals sind nach den Erläuterungen in den verwendeten
Beurteilungsformularen die Kenntnisse und Erfahrungen, die im Berufsleben oder
außerhalb des Berufslebens erworben wurden und für die zu beurteilende Leistung
förderlich sind. Es liegt auf der Hand, dass es bei der auf den Beurteilungszeitraum
bezogenen Beurteilung nicht darauf ankommen kann, ob die zu beurteilende Person die
maßgeblichen Erfahrungen bzw. die in Frage kommenden Kenntnisse schon vor oder
erst während des Beurteilungszeitraums gemacht bzw. erworben hat, weil bei einer
solchen Betrachtungsweise insbesondere bei lebensälteren Beamten auch durch eine
extreme Ausweitung des Beurteilungszeitraums in die Vergangenheit nicht alle früher
einmal erworbenen, aktuell noch maßgeblichen Kenntnisse oder Erfahrungen erfasst
werden könnten. Entscheidend ist insoweit erkennbar allein, ob und mit welcher Qualität
der insgesamt vorhandene, aus welchen Zeiten auch immer stammende Erfahrungs-
und Wissensschatz in dem zu betrachtenden Beurteilungszeitraum als verfestigt und
aktuell betrachtet werden darf und sich förderlich ausgewirkt hat, d.h. für die
Dienstleistung fruchtbar gemacht worden ist. Dass dieses – wie ausgeführt: neue –
Beurteilungsmerkmal während eines einjährigen Beurteilungszeitraumes nicht schon
hinreichend zuverlässig eingeschätzt werden kann, ist nicht erkennbar.
Kann sich die Ausdehnung des Beurteilungszeitraums, wie festgestellt, nicht zugunsten
57
der Beurteilung der Antragstellerin auswirken, so kann sich die Wahl eines – unterstellt
fehlerhaft zu kurzen – einjährigen Beurteilungszeitraums ohne lückenlose Anknüpfung
an Vorbeurteilungen nur dann für die Antragstellerin nachteilig auswirken, wenn dies zu
einer nicht gerechtfertigten Bevorzugung der Beigeladenen geführt haben könnte. Das
ist der Fall, wenn die Zugrundelegung eines längeren Beurteilungszeitraums
hinsichtlich auch nur eines Beigeladenen zu einer diesem ungünstigeren
Gesamtbewertung hätte führen können. Dafür ist jedoch weder etwas vorgetragen noch
sonst ersichtlich: Hinsichtlich der Beigeladenen zu 1., die zuletzt nahezu lückenlos
anlassbeurteilt worden ist, fällt indes – im Gegenteil – eine enorm positive, konstante
und nicht erst durch die aktuelle Anlassbeurteilung erkennbar gewordene
Leistungsentwicklung auf (frühere Höchstnote als Regierungsrätin z.A. 2001,
zweithöchste Note als Oberregierungsrätin 2004 und 2006, zweithöchste Note als
Regierungsdirektorin 2007). Der Beigeladenen zu 3. war bereits unter dem 5. Juni 2003
im innegehabten Amt als Regierungsdirektorin die zweithöchste Note zuerkannt
worden. Dass schließlich erst jüngst erbrachte Leistungen des Beigeladenen zu 2. die
Verbesserung der Gesamtnote in der Anlassbeurteilung vom 26. November 2007
gegenüber der in der Anlassbeurteilung vom 30. Juni 2003 zuerkannten Gesamtnote um
eine Notenstufe ermöglicht haben könnten und bei Berücksichtigung eines längeren
Zeitraums ein solcher Notensprung noch nicht gerechtfertigt gewesen sein könnte, ist
weder dargelegt noch sonst erkennbar.
6. Auch die Rügen, die die Antragstellerin speziell in Bezug auf ihre eigene
Anlassbeurteilung vom 18. Dezember 2007 erhoben hat, führen nicht auf die Annahme,
ihr Bewerbungsverfahrensanspruch sei durch Zugrundelegung dieser Beurteilung bei
der Auswahlentscheidung verletzt worden. Denn die Anlassbeurteilung ist auch
insoweit nicht zu beanstanden.
58
a) Die auf die Behauptung abzielenden Beanstandungen der Antragstellerin, die
Beurteilerin habe die Anlassbeurteilung nicht auf einer umfassenden tatsächlichen
Grundlage eigener und (berücksichtigungsfähiger) fremder Kenntnisse von der Arbeit
der Antragstellerin erstellt, sind nicht gerechtfertigt.
59
aa) Das Vorbringen der Antragstellerin, es sei zu Unrecht unterlassen worden, einen
Beurteilungsbeitrag des bis zum 22. September 2006 und damit für einen Teilzeitraum
des Beurteilungszeitraums von fast zwölf Wochen zuständigen Abteilungsleiters der
Abteilung 5, Herrn Ministerialdirektor a.D. Dr. G. einzuholen, rechtfertigt die Annahme
eines Beurteilungsfehlers ebenso wenig wie der Vortrag, die von der Beurteilerin für
diesen Teilzeitraum eingeholten Stellungnahmen des seinerzeitigen unmittelbaren
Vorgesetzten der Antragstellerin, des Leiters der Unterabteilung 51, Herrn
Ministerialdirigenten a.D. X. , hätten der Beurteilung wegen dessen
Voreingenommenheit nicht zulässigerweise zugrunde gelegt werden dürfen.
60
Allerdings setzt eine sachgerechte Bewertung der dienstlichen Leistung und des
Leistungsvermögens bei dem Beurteilenden eine umfassende Kenntnis der
Arbeitsweise und des Fähigkeitsstandes des zu beurteilenden Beamten während des
gesamten Beurteilungszeitraums voraus, die gewöhnlich aus unmittelbarem
dienstlichen Kontakt erwächst. Soweit der Beurteilende über – zulängliche – eigene
Wahrnehmungen und Eindrücke nicht verfügt, weil z.B. – wie hier – der zu beurteilende
Beamte ihm für einen Teil des Beurteilungszeitraums noch nicht unterstellt war, kann er
sich die notwendigen Kenntnisse aber anderweit, nämlich insbesondere durch Rückgriff
auf mündliche oder schriftliche Berichte Dritter verschaffen.
61
Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 2 C 13.79 , ZBR 1981, 197;
Lemhöfer, in: Schröder/Lemhöfer/ Krafft, Das Laufbahnrecht der
Bundesbeamten, a.a.O., §§ 40/41 Rn. 34 m.w.N. auf die Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts; Schnellenbach, Beamtenrecht in der
Praxis, 6. Aufl. 2005, Rn. 440 m.w.N.; Kathke, in: Schütz/Maiwald,
Beamtenrecht des Bundes und der Länder, a.a.O., Teil C, NRW LBG § 104
Rn. 332, 334.
62
Ist – wie vorliegend – nicht durch die Beurteilungsrichtlinien vorgeschrieben, dass ein
schriftlicher Bericht bzw. ein Beurteilungsbeitrag einzuholen ist, so steht die
Entscheidung des Beurteilers, ob er mündlichen oder schriftlichen Äußerungen den
Vorzug gibt oder sich teils auf schriftliche, teils auf mündliche Berichte Dritter stützt, in
seinem pflichtgemäßen Ermessen.
63
Vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, a.a.O., Rn. 440 m.w.N.
64
Hiervon ausgehend ist es auch mit Blick auf die Kürze des in Rede stehenden
Teilzeitraumes von lediglich zwölf Wochen nicht zu beanstanden, dass die Beurteilerin,
Frau Ministerialdirigentin S. , für diesen Teilzeitraum nicht den in den Ruhestand
getretenen früheren Abteilungsleiter um einen deshalb "privaten" (schriftlichen)
"Beurteilungsbeitrag" gebeten, sondern insoweit nur auf Stellungnahmen des
seinerzeitigen unmittelbaren Vorgesetzten der Antragstellerin, des Leiters der
Unterabteilung 51, Herrn Ministerialdirigent a.D. X. , zurückgegriffen hat. Dass dies
geschehen ist, ist durch die ausführliche interne Stellungnahme von Frau
Ministerialdirigentin S. vom 13. Februar 2008 hinreichend belegt und hat die
Antragsstellerin im Übrigen nicht in Abrede gestellt.
65
Mit Blick darauf, dass es eines Beurteilungsbeitrages des früheren Abteilungsleiters der
Abteilung 5, Herrn Ministerialdirektors a.D. Dr. G. , nach dem Vorstehenden nicht
bedurfte, kommt es nicht mehr darauf an, ob der außerhalb der
Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO eingereichte, als
"Anlassbeurteilung" überschriebene und als Leistungsbewertung bezeichnete, offenbar
vom 11. Dezember 2008 stammende Beurteilungsbeitrag dieses früheren Vorgesetzten
der Antragstellerin aus prozessualen Gründen (vgl. § 146 Abs. 4 Sätze 1, 3 und 4
VwGO) in dem vorliegenden Zusammenhang außer Betracht bleiben muss. Lediglich
ergänzend sei insoweit allerdings darauf hingewiesen, dass dieser Vorgesetzte, der die
Antragstellerin nach ihrer persönlichen Einschätzung früher gerecht und zutreffend
beurteilt hat und ihr unvoreingenommen gegenübergetreten ist, mit der Abgabe seiner
nach den aktuellen Beurteilungsrichtlinien gefertigten Beurteilung zu den einzelnen
Beurteilungsmerkmalen nur geringfügig von der Linie der streitgegenständlichen
Beurteilung nach oben abweicht. Er hat von 29 Einzelkriterien 20 mit der dritten
Notenstufe und lediglich 9 mit der zweiten Notenstufe bewertet (streitgegenständliche
Beurteilung: 6 Einzelkriterien: zweite Notenstufe; 22 Einzelkriterien: dritte Notenstufe; 1
Einzelkriterium: vierte Notenstufe); bei den Führungskriterien sieht dieses Verhältnis mit
7 zu 2 noch deutlich ungünstiger aus (streitgegenständliche Beurteilung: alle 9
Führungskriterien: dritte Notenstufe).
66
Der angeführte Rückgriff auf Stellungnahmen bzw. Informationen des Herrn
Ministerialdirigenten a.D. X. – des unmittelbaren Vorgesetzten der Antragstellerin bis
zum 31. Oktober 2006, der zudem nach dem Ausscheiden von Ministerialdirektor Dr.
67
G. am 22. September 2006 und der Aufnahme der Abteilungsleitung durch Frau
Ministerialdirigentin S. am 1. November 2006 vertretungsweise die Abteilung 5
geleitet hat –, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Anlassbeurteilung. Insoweit macht die
Antragsstellerin geltend, Herr Ministerialdirigent a.D. X. sei ihr gegenüber
voreingenommen gewesen. Er habe es unternommen, ihren Ruf systematisch zu
untergraben und sie als unfähig hinzustellen, weil er die von ihr nahezu
abgeschlossene Vorbereitung der deutschen EU-Präsidentschaft und deren
Durchführung (als Sonderaufgabe) habe übernehmen wollen, um seinen Eintritt in den
Ruhestand nach § 41 Abs. 3 BBG hinausschieben zu können. Sichtbaren Niederschlag
hätten diese (erfolgreichen) Bemühungen in der von Herrn Ministerialdirigenten a.D.
X. gefertigten "Leistungseinschätzung" vom 18. Dezember 2006 gefunden, die mit
dem vernichtenden Urteil "übertrifft die Anforderungen" geendet habe. Dieses
Vorbringen ist ungeachtet der Frage, ob aus der maßgeblichen Perspektive eines
objektiven Dritten die behauptete und von der Antragsgegnerin bestrittene
Voreingenommenheit überhaupt vorlag, nicht geeignet, die Annahme der
Fehlerhaftigkeit der Beurteilung zu begründen. Allerdings wird ein auf die Beurteilung
durchschlagender Verfahrensfehler dann vorliegen, wenn der (selbst nicht
voreingenommene) Beurteiler eine vorbereitende Stellungnahme eines
voreingenommenen Vorgesetzten oder Mitarbeiters der Beurteilung ungeprüft zugrunde
legt, statt sich mit der gebotenen Sorgfalt ein Bild davon zu machen, ob und inwieweit
diese zutrifft.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. August 1992 1 WB 106.91 , BVerwGE
93, 281 = ZBR 1993, 89, und vom 18. Juli 1979 1 WB 105.78 , ZBR 1980,
290; vgl. ferner Senatsurteil vom 29. September 2005 1 A 4240/03 , a.a.O.;
Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und Richter, Stand:
Februar 2009, Rn. 469; Kathke, in: Schütz/ Maiwald, Beamtenrecht des
Bundes und der Länder, a.a.O., Teil C, NRW LBG § 104 Rn. 334.
68
Anhaltspunkte dafür, dass die Beurteilerin die "Leistungseinschätzung" vom
18. Dezember 2006 oder ergänzende mündliche Informationen des Herrn X. über die
Arbeit der Antragstellerin ihrer Beurteilung ungeprüft zugrunde gelegt hat, sind weder
von der – insoweit die Darlegungslast tragenden – Antragstellerin vorgetragen noch
sonst ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat in dem die Beurteilung betreffenden
Klageverfahren mit Schriftsatz vom 7. August 2008 vorgetragen, die Beurteilerin habe
die konkreten Aussagen der "Leistungseinschätzung" nicht unkritisch übernommen,
sondern entsprechend gewürdigt. Dieser Vortrag ist schon deshalb ohne weiteres
nachvollziehbar, weil die in der Anlassbeurteilung erfolgte Benotung sowohl hinsichtlich
der Einzelkriterien als auch im Gesamturteil stark von der von Herrn X. vergebenen
Note ("übertrifft die Anforderungen") abweicht. Außerdem hatte die Antragstellerin in
dem Gespräch bzw. in den Gesprächen, welche(s) vor der Erstellung der
streitgegenständlichen Anlassbeurteilung stattgefunden hat bzw. haben (Gespräch vom
25. Oktober 2007 – vgl. Beurteilung, Seite 1 – und eventuell weiteres Gespräch, in
welchem die Antragstellerin darum gebeten hat, auf einen schriftlichen
Beurteilungsbeitrag des Herrn Ministerialdirigenten a.D. X. zu verzichten),
ausreichende Gelegenheit, ihren Standpunkt darzulegen, und hat diese Gelegenheit
ausweislich ihrer Bitte um Verzicht auf einen schriftlichen Beurteilungsbeitrag des Herrn
Ministerialdirigenten a.D. X. auch genutzt.
69
bb) Das für den Teilbeurteilungszeitraum vom 1. November 2006 bis zum 30. Juni 2007
zentrale Vorbringen der Antragsgegnerin, die Beurteilerin habe auf eigenen
70
Wahrnehmungen und Eindrücken beruhende fundierte Kenntnisse in Bezug auf die
Arbeit der Antragsstellerin gehabt, wird durch den entgegenstehenden Vortrag der
Antragstellerin nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Ihr Einwand, solche fundierten
Kenntnisse habe die Beurteilerin schon deshalb nicht erwerben können, weil es
seinerzeit wegen ihrer notwendigen Einarbeitung in die ihr völlig unbekannte Materie
der Teilhabe junger Menschen kaum zu dienstlichen Kontakten gekommen sei,
überzeugt nicht. Denn dieser pauschalen Behauptung stehen die detaillierten, von der
Antragstellerin nicht substantiiert in Frage gestellten Darlegungen in der Stellungnahme
vom 13. Februar 2008 entgegen, die eine eingehende Beschäftigung der Beurteilerin
mit der Person und Arbeitsweise der Antragstellerin eindrucksvoll belegen:
Entgegennahme von vertraulichen Problemanzeigen von Referatsmitgliedern und
von Kollegen aus anderen Referaten
Durchführung zeitaufwendiger und intensiver Vieraugengesprächen mit der
Antragstellerin, zweimal auch unter Beteiligung der Vertrauensperson der
schwerbehinderten Menschen
direkter dienstlicher Kontakt dadurch, dass das von der Antragstellerin geleitete
Referat 515 vom 1. November 2006 bis zum 14. Februar 2007 der
Abteilungsleitung direkt unterstellt war
gemeinsame Teilnahme an Veranstaltungen auf europäischer Ebene.
71
72
Aus diesem Grunde greift auch das insoweit einzig substantiierte Vorbringen nicht
durch, die Angabe der Beurteilerin, die offiziellen Verhandlungen (auf europäischer
Ebene) würden von hochkarätigen Dolmetschern übersetzt, treffe nicht zu und belege
deren mangelnde Kenntnis von der Arbeit der Antragstellerin. Denn selbst dann, wenn
die Beurteilerin insoweit einem Irrtum unterlegen sein sollte, wäre dieser nicht einmal
ansatzweise geeignet, die dargelegte intensive Beschäftigung der Beurteilung mit der
Arbeit und der Person der Antragstellerin durchgreifend in Frage zu stellen.
73
cc) Schließlich gehen auch die Angriffe fehl, mit welchen die Antragstellerin die von der
Beurteilerin zur Ergänzung bzw. Abrundung ihrer eigenen Kenntnisse herangezogenen
weiteren Informationen von Frau Dr. O. – diese hat die Unterabteilung 51
zumindest tatsächlich vom 15. Februar 2007 bis zum Ende des Beurteilungszeitraums
am 30. Juni 2007 geleitet und deshalb während dieses Zeitraumes die Funktionen einer
unmittelbaren Vorgesetzten gegenüber der Antragstellerin wahrgenommen – und von
Mitarbeitern der Antragstellerin als unzureichend bzw. aus Rechtsgründen nicht
verwertbar qualifizieren will.
74
Das sinngemäße Vorbringen der Antragstellerin, auf Informationen von Frau
Dr. O. habe schon deshalb nicht zurückgegriffen werden können, weil diese de
jure niemals ihre unmittelbare Vorgesetzte gewesen sei, da ihr die vorgesehene
Funktion nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin nicht hätte
übertragen werden dürfen, verkennt, dass es in dem vorliegenden Zusammenhang der
vollständigen Ermittlung des beurteilungsrelevanten Materials allein darauf ankommen
kann, dass Frau Dr. O. die ihr von der Antragsgegnerin seinerzeit zugewiesene
75
Vorgesetztenfunktion tatsächlich wahrgenommen und deshalb faktische Kenntnisse
über die Arbeit und Person der Antragstellerin erworben hat, die von der Beurteilerin
herangezogen und verwertet werden durften. Das weitere Vorbringen in diesem
Zusammenhang, Frau Dr. O. habe keine (nennenswerten) Kenntnisse von der
Arbeit der Antragstellerin gehabt und habe solche Kenntnisse deshalb auch nicht an die
Beurteilerin weitergeben können, ist substanzlos und entkräftet insbesondere nicht die
konkreten Ausführungen der Beurteilerin in ihrer internen Stellungnahme vom
13. Februar 2008. Danach hatte Frau Dr. O. seit Mitte Februar (und nicht, wie die
Antragstellerin offenbar irrig vortragen lässt, ab "1. Juli" 2007) in ihrer Funktion als
unmittelbare Vorgesetzte im Rahmen der weiteren Referatsgeschäfte – Arbeitskontakte
und Vorlagen zum IJAB, Bearbeitung des Aufgabenfeldes "Au-Pair" – in persönlichen
Gesprächen und über Vorlagen vertiefte Einblicke in die Arbeitsweise und güte und die
Leitungs- und Führungskompetenz der Antragsstellerin genommen.
Auch der (ergänzende) Rückgriff der Beurteilerin auf verbale Beiträge von Mitarbeitern
der Antragstellerin ist nicht zu beanstanden. Das Argument der Antragstellerin, diese
Beiträge dürften nicht verwertet werden, weil Beurteilungen stets ein Über- und
Unterordnungsverhältnis zwischen Beurteiler und Beurteiltem voraussetzten, verkennt
schon, dass die Beurteilung hier allein von der zur Entscheidung berufenen, der
Antragstellerin vorgesetzten Amtsträgerin, Frau Ministerialdirigentin S. , erstellt
worden ist und diese bei ihrer Ermittlung beurteilungsrelevanter Gesichtspunkte
lediglich auf bestimmte Auskunftspersonen (hier: die Mitarbeiter der Antragstellerin)
zurückgegriffen hat. Letzteres ist einem Beurteiler schon mit Blick darauf, dass das Urteil
über Leistung, Befähigung und Eignung eines Beamten nicht auf eine nur partiell oder
bruchstückhaft vorhandene Tatsachenkenntnis gestützt werden darf, grundsätzlich nicht
verwehrt. Insbesondere hindert das aus Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG herzuleitende
Prinzip des fairen Verfahrens auch nicht die Einholung eines nicht bindenden
Beurteilungsbeitrags eines dem zu beurteilenden Beamten im Range gleichen und
deshalb mit diesem potentiell in einem Konkurrenzverhältnis stehenden Beamten, weil
der Beurteiler verpflichtet ist, die Angaben kritisch auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen
und unter Berücksichtigung eines etwaigen Konkurrenzverhältnisses zu würdigen.
76
Zum Ganzen vgl. Senatsurteil vom 29. September 2005 1 A 4240/03 ,
a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 21. März 2007 2 C 2.06 , a.a.O.
77
b) Der ferner sinngemäß gerügte Mangel, dass das der Antragstellerin ausgehändigte
Exemplar der Anlassbeurteilung entgegen § 4 Abs. 4 Satz 3 der Dienstvereinbarung
nicht auch von der unmittelbaren Vorgesetzten der Antragstellerin unterzeichnet war, ist
noch im Widerspruchsverfahren (wohl im Januar 2008) geheilt worden, indem Frau Dr.
O. rückdatierend auf den 18. Dezember 2007 ihre Unterschrift beigefügt hat. Aus
welchen Gründen die Nachholung der Unterschrift und der weitere Umstand, dass die
Beurteilerin hierbei ihre Unterschrift erneut beigefügt hat, die Beurteilung nunmehr
vollends unwirksam machen sollen, ist mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen
weder hinreichend dargelegt noch sonst erkennbar, zumal die Beurteilerin ihre
Gesamtbewertung nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben der
Antragsgegnerin in dem die Beurteilung betreffenden Widerspruchsbescheid schon vor
der Beurteilungskonferenz entsprechend der Regelung in § 4 Abs. 4 Satz 1 der
Dienstvereinbarung im Einvernehmen mit Frau Dr. O. festgelegt hatte.
78
c) Die Rüge, die Beurteilungsgespräche, welche die Beurteilerin mit der Antragstellerin
geführt habe, hätten nicht einmal annähernd den nach § 40 Abs. 1 Satz 2 BLV a.F. an
79
die Beurteilungsgespräche zu stellenden Anforderungen genügt, geht ersichtlich fehl.
Denn das nach § 4 Abs. 3 der Dienstvereinbarung gebotene Gespräch vor Erstellung
der Beurteilung hat (wie auch die nach § 40 Abs. 1 Satz 2 BLV a.F. erforderliche
Besprechung derselben bei ihrer Eröffnung, deren Unterbleiben allerdings von
vornherein nicht die Rechtmäßigkeit einer Beurteilung beeinträchtigen kann) unstreitig
stattgefunden, und der – unsubstantiierte – Vortrag der Antragstellerin selbst, die
Beurteilerin habe sich bei der Erläuterung der Beurteilung teils widersprüchlich, teils
überhaupt nicht zu Begründungen für die von ihr gewählten Bewertungsmerkmale
geäußert, verdeutlicht gerade, dass eine – wenn auch von der Antragstellerin als
unbefriedigend angesehene – Erläuterung stattgefunden hat. Abgesehen davon würde
aus dem behaupteten – unterstellten – Verfahrensverstoß nicht automatisch folgen, dass
die Beurteilung an einem zu ihrer Aufhebung führenden Fehler leidet. Erst recht ergäbe
sich daraus noch nicht, dass die Antragstellerin im Falle der Wiederholung der
Gespräche und der darauf folgenden Neubeurteilung mit einem besseren Gesamturteil
rechnen könnte. Der Senat hat bereits entschieden, dass sogar das gänzliche Fehlen
eines vorgeschriebenen Beurteilungsvorgesprächs und der darin liegende Verstoß
gegen eine solche "relative" Verfahrensvorschrift, die im Kern dem Interesse an der
Gewinnung materiell richtiger Beurteilungsgrundlagen dient, durchschlagende
rechtliche Bedeutung nur dann erlangt, wenn es nach den Verhältnissen des Einzelfalls
konkret möglich erscheint, dass die Beachtung der Vorschriften den Inhalt der
Beurteilung beeinflusst hätte, weil Einzelfeststellungen oder die Gesamtnote hätten
günstiger ausfallen müssen.
Vgl. den Senatsbeschluss vom 18. September 2008 1 B 461/08 , a.a.O.,
m.w.N.; Senatsurteil vom 23. April 2008 1 A 2283/06 , Urteilsabdruck
S. 11 ff.
80
Eine solche konkrete Möglichkeit ist nach der soeben zitierten Senatsrechtsprechung zu
verneinen, wenn – wie auch hier – die Behörde in einem nachfolgenden Rechtsstreit die
objektive Richtigkeit der in Rede stehenden Beurteilung entschieden verteidigt hat.
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d) Der Vortrag der Antragstellerin, die Beschreibung ihres Aufgabengebiets unter Punkt
II. der Anlassbeurteilung beschränke sich auf "zwölf Stichworte, die offenbar gezielt die
besonderen Herausforderungen im Rahmen der EU-Präsidentschaft nicht erkennen
lassen", stützt nicht die Annahme, die Antragsgegnerin habe insoweit den zugrunde
liegenden Sachverhalt verkannt oder gar sachwidrige Erwägungen angestellt. Der
Vorwurf ist schon tatsächlich nicht nachvollziehbar. Denn der neunte von insgesamt elf
Stichpunkten, mit denen die Beurteilerin die überwiegende Tätigkeit der Antragstellerin,
wichtige Arbeitsvorhaben, situationsbedingte Besonderheiten und die übertragene
Verantwortung beschrieben hat, lautet: "Vorbereitung, Begleitung und Nachbereitung
EU-Ratspräsidentschaft und Team-Präsidentschaft, Vorbereitung und Organisation des
EU-Präsidentschaftsjugendevents und des EU-Generaldirektorentreffens in L. ". Mit
Blick hierauf ist die Antragstellerin im Übrigen auch jeden Vortrag dazu schuldig
geblieben, welche "besonderen Herausforderungen" im Rahmen der EU-
Ratspräsidentschaft vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2007 aus ihrer Sicht in der
Kurzbeschreibung fehlen sollen.
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e) Was schließlich die Bewertung der einzelnen Beurteilungsmerkmale angeht, sind
auch insoweit durchgreifende Fehler nicht aufgezeigt worden. Dem Dienstherrn ist es in
diesem Zusammenhang grundsätzlich unbenommen, sich auf die Angabe von – auf
einer Vielzahl von Eindrücken beruhenden – Werturteilen zu beschränken, ohne die
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dem zugrunde liegenden Einzelumstände (Tatsachen) in der Beurteilung mit anführen
zu müssen. Werden bestimmt Werturteile von dem Betroffenen sachlich nachvollziehbar
in Frage gestellt, so hängt die Ausfüllung des Gebots der notwendigen Plausibilisierung,
die grundsätzlich auch durch die Angabe weiterer (Teil-)Werturteile erfolgen kann,
wesentlich von der Substanz der Einwendungen des Beurteilten ab.
Vgl. etwa Senatsbeschluss vom 18. September 2008 1 B 461/08 , a.a.O.;
ferner Lemhöfer, in: Schröder/ Lemhöfer/Krafft, Das Laufbahnrecht der
Bundesbeamten, a.a.O., §§ 40/41 Rn. 59, m.w.N. zur Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts.
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Hiervon ausgehend führen die Rügen der Antragstellerin gegen die ihr zuerkannten
Einzelbewertungen nicht zu der Notwendigkeit einer (noch nicht geleisteten)
Plausibilisierung und zeigen auch nicht die z.T. behaupteten Widersprüche zwischen
einzelnen Einzelbewertungen auf.
85
Mit dem Vorbringen, die Antragstellerin habe unmittelbar vor der deutschen EU-
Ratspräsidentschaft über sieben Monate lang (und damit auch während eines vom
1. Juli 2006 wohl bis November 2006 reichenden Teilzeitraumes des
Beurteilungszeitraumes) "drei Stellen" ausfüllen müssen, wird das in der Benotung des
Einzelmerkmals "Arbeitsmenge, Arbeitstempo, Termingerechtheit" mit "übertrifft die
Anforderungen überwiegend in hervorragender Weise" liegende Werturteil nicht
sachlich nachvollziehbar in Frage gestellt. Denn nach den unwidersprochen
gebliebenen detaillierten Darlegungen der Antragsgegnerin zur Ausbringung der
Sonderaufgabe "Jugend" und der damit verbundenen Verteilung der anstehenden
Aufgaben auf eine große Anzahl von Personen muss die Darstellung der Antragstellerin
als stark übertrieben bewertet werden. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin insoweit
plausibel vorgetragen, dass das Einzelmerkmal, bei welchem nach dem
Beurteilungsvordruck die "termingerechte und rationelle Bearbeitung des
Arbeitspensums in angemessener Bearbeitungszeit" bewertet wird, wegen Schwächen
in der Organisation des Aufgabenbereichs ihrer Einschätzung nach nicht mit der
Spitzennote habe bedacht werden können.
86
Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist es nicht widersprüchlich, bei dem Merkmal
"Initiative" die zweithöchste, bei dem Merkmal "Eigenständigkeit" hingegen nur die
dritthöchste Note zu vergeben. Denn die mit den Merkmalen inhaltlich erfassten
Charakterisierungen der Arbeitsweise sind, wie schon deren Begriffsinhalt nach dem
allgemeinen Sprachgebrauch und außerdem auch die jeweiligen textlichen
Erläuterungen im Vordruck klar verdeutlichen, keineswegs deckungsgleich. Im Übrigen
hat die Antragsgegnerin insoweit ohne weiteres nachvollziehbar näher erläutert, dass
die Antragstellerin zwar sehr gute Ideen habe – also initiativstark sei –, aber die
(eigenständige) strategische, nachhaltige Zielverfolgung und Steuerung bzw.
Koordination der konkreten operativen Umsetzung nicht immer gewährleistet gewesen
sei.
87
Die Rüge der Antragsstellerin, ihr mündliches Ausdrucksvermögen sei angesichts ihrer
herausragenden Fähigkeit, Verhandlungen in internationalen Gremien in vier Sprachen
zu führen, mit der Vergabe (nur) der dritthöchsten Note unzureichend bewertet worden,
greift ebenfalls nicht durch. Eine Verkennung des Inhalts dieses Einzelmerkmals liegt in
dieser Bewertung nicht. Nach den Erläuterungen im Beurteilungsvordruck kommt es
insoweit maßgeblich auf die Klarheit, Präzision und Konzentration der
88
Gedankenführung und der Sachverhaltsdarstellung an sowie auf die Verwendung
sprachlich korrekter Formulierungen, die dem Verständnis der Adressatin/des
Adressaten und dem Zweck der Äußerung angemessen sind. Hiernach versteht es sich
von selbst, dass der ausweislich der Stellungnahme der Beurteilerin vom 13. Februar
2008 durchaus anerkannten Multilingualität der Antragstellerin als "herausragende
Einzelleistung" im Rahmen der Bewertung der Leistungen in Bezug auf das
Einzelmerkmal "mündliches Ausdrucksvermögen" keine hervorgehobene Bedeutung
zukommen kann. Andere Anhaltspunkte dafür, dass die Einschätzung der Beurteilerin,
eine Bewertung des Einzelmerkmals mit der dritthöchsten Note sei angemessen,
fehlerhaft sein könnte, hat die Antragstellerin nicht benannt.
Die Benotung der Arbeitsorganisation und planung der Antragstellerin mit der Note
"übertrifft die Anforderungen erheblich" wird durch die bloße Behauptung, dies zeige
deutlich, dass die Beurteilung doch von Herrn Dr. X. geprägt sei, welcher
nachweisbar negative Gerüchte über die Arbeitsorganisation der Antragstellerin
verbreitet habe, nicht einmal ansatzweise sachlich nachvollziehbar in Frage gestellt.
Abgesehen davon hat die Antragsgegnerin insoweit ergänzend erläutert, dass
Referatsmitglieder sowie Kooperationspartner stellenweise eine klare
Prioritätensetzung vermisst hätten, was zu Zeitdruck und Organisationsmängeln geführt
habe. Die Bewertung der Arbeitsorganisation und planung (nur) mit der Note "übertrifft
die Anforderungen erheblich" steht entgegen der Ansicht der Antragstellerin auch nicht
im Widerspruch zu der um eine Notenstufe besseren Bewertung des Einzelmerkmals
"Genauigkeit". Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass beide Merkmale schon nach
ihrem Begriffsinhalt und auch nach ihrer näheren Umschreibung im
Beurteilungsvordruck keinesfalls deckungsgleich sind. Insoweit hat die Beurteilerin
ergänzend erläutert, dass die Arbeitsergebnisse der Antragstellerin trotz anerkannt
genauer Arbeitsweise immer wieder Prägnanz, Stringenz und Aussagekraft hätten
vermissen lassen. Anders als die Antragstellerin meint, besteht auch schon nach dem
allgemeinen Sprachgebrauch ein Unterschied zwischen (der hier anerkannten)
Genauigkeit und (der nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin hier mangelnden)
Prägnanz und Stringenz; auf die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen der
Antragsgegnerin in dem im Klageverfahren vorgelegten Schriftsatz vom 11. Juni 2008
(dort: Seite 8), welchen die Antragstellerin nicht mehr widersprochen hat, nimmt der
Senat zur weiteren Begründung Bezug.
89
Es ist schon angesichts der inhaltlichen Unterschiedlichkeit beider Einzelmerkmale
auch nicht widersprüchlich, das "Verhandlungsgeschick" zwar mit der zweitbesten, das
Merkmal "Auffassung" aber nur mit der drittbesten Note zu bewerten. Gleiches gilt in
Bezug auf die im Vergleich zur Benotung des "Verhandlungsgeschicks" um eine
Notenstufe niedrigere Bewertung des Merkmals "Einsichts- und Kritikfähigkeit". Zudem
hat die Beurteilerin insoweit ergänzend dargelegt, dass der Antragstellerin zwar
Verhandlungsgeschick im Widerstreit verschiedener Interessen bescheinigt werden
könne; ihre Aufgeschlossenheit und Bereitschaft, eigene Defizite anzuerkennen und
sich mit ihnen selbstkritisch, konstruktiv und zielführend auseinanderzusetzen, sei
allerdings gering.
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Die Benotung des Merkmals "Verantwortungsbereitschaft" mit der drittbesten und nicht
mit der Spitzenote oder wenigstens der zweitbesten Note wird durch das darauf
bezogene Vorbringen zu angestrebten bzw. tatsächlich ausgefüllten Leitungsposten
insbesondere auf europäischer Ebene nicht sachlich nachvollziehbar in Zweifel
gezogen. Mit Blick darauf, dass das Merkmal der Merkmalsgruppe "Arbeitsweise"
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zugeordnet ist und insoweit bei der Leistungserbringung gezeigte Befähigungen und
Leistungsvoraussetzungen abgefragt werden, erschließt sich nicht, weshalb erfolglos
gebliebenen oder unterbundenen Kandidaturen insoweit eine ausschlaggebende
Bedeutung zukommen können sollte. Soweit die Antragstellerin auf innegehabte
Vizepräsidentschaften abhebt, mag sich dies positiv auf die Beurteilung auswirken. Die
Antragsgegnerin hat aber nachvollziehbar dargelegt, dass die Beurteilerin Defizite der
Antragstellerin insbesondere bei der Übernahme von Verantwortung insoweit gesehen
habe, als diese ihren Abwesenheitsvertreter – einen Referatsleiterkollegen – nicht in
ausreichendem Maße mit den nötigen Informationen versehen und so ihr Referat nicht
hinreichend verantwortungsvoll geleitet habe. Der Einwand der Antragstellerin, bei
Dienstreisen immer über das dienstliche Mobiltelefon erreichbar gewesen zu sein, greift
schon mit Blick auf die mit einem solchen passiven Informationsverhalten verbundenen
Unzuträglichkeiten für den mit den Referatsgeschäften nicht vertrauten Vertreter nicht
durch, berührt zudem von vornherein nicht Vertretungsfälle wegen Erkrankung oder
wegen Erholungsurlaubs und verdeutlicht gerade das monierte Defizit, die Leitung des
Referats bei eigener Abwesenheit nicht auf verantwortungsvolle Weise aktiv sicher
gestellt zu haben.
Die Rüge, die Benotung der drei die "Soziale Kompetenz" umschreibenden
Einzelmerkmale (lediglich) mit der drittbesten Note sei willkürlich und ohne
nachvollziehbare Begründung, verkennt, dass es zunächst Sache der Antragstellerin ist,
in der Beurteilung enthaltene Werturteile sachlich nachvollziehbar in Frage zu stellen.
Abgesehen davon hat die Antragsgegnerin insoweit plausibel auf die Tendenz der
Antragstellerin hingewiesen, ihre eigene Sichtweise sowie sich selbst als Person in den
Vordergrund zu stellen, und ferner nachvollziehbar Schwächen der Antragstellerin in der
Annahme von Kritik hervorgehoben.
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Schließlich ist auch die Beurteilung hinsichtlich der das Führungsverhalten betreffenden
Einzelmerkmale nicht zu beanstanden. Die Rügen in Bezug auf die Benotung von
"Organisation und Planung" und des "Informationsverhaltens" setzen jeweils zu Unrecht
voraus, die Beurteilerin habe hierzu keine Kenntnisse gehabt. Insoweit verweist der
Senat auf seine obigen Ausführungen zu den eigenen und durch Befragen u.a. von
Referatsmitgliedern und Kollegen ermittelten Kenntnissen der Beurteilerin zu Arbeit und
Persönlichkeit der Antragstellerin. Hinsichtlich der Merkmale "Anleitung", "Delegation",
"Motivation", "Integration", und "Fördern der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter" fehlt es an
einem Vortrag, der eine Pflicht zu einer Plausibilisierung auslösen könnte, weil die zu
seiner Stützung aufgestellten Behauptungen substanzlos sind und deshalb jeweils
lediglich auf die – dem Beamten nicht zustehende – bloße Behauptung hinauslaufen,
eine bessere Note als die erteilte verdient zu haben. Soweit endlich die Antragstellerin
der Beurteilung des Einzelmerkmals "Fürsorgeverhalten" entgegenhält, sie habe sich
nachweislich "in neun von zehn Gesprächen" mit dem Personalrat für ihre Mitarbeiter
eingesetzt, was der Beurteilerin verborgen geblieben sei, ist zunächst erneut darauf
hinzuweisen, dass sich die Beurteilerin die erforderlichen umfassenden Kenntnisse
verschafft hat. Außerdem stellt das Eintreten für Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach
der näheren Beschreibung des Einzelmerkmals im Beurteilungsvordruck nur einen
Aspekt des Fürsorgeverhaltens dar. In Bezug auf einen weiteren der insgesamt drei
Aspekte (Erkennen der Anliegen und Probleme von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern)
hat die Antragsgegnerin insoweit nachvollziehbar erläutert, dass die Antragstellerin
aufgrund ihres Führungsstils, welcher eine Prioritätensetzung vermissen lasse,
Zeitdruck, Orientierungsprobleme und sozialen Stress bei den Referatsmitgliedern
erzeugt habe, was die Vergabe (lediglich) der dritthöchsten Note ohne weiteres
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plausibel erscheinen lässt.
II. Schließlich geht die Einwendung der Antragstellerin offensichtlich fehl, die
Anlassbeurteilung der Beigeladenen zu 1. vom 23. November 2007 habe der
Auswahlentscheidung nicht zugrunde gelegt werden dürfen, weil die Beigeladene zu 1.
sich selbst beurteilt und das durch ihre Unterschrift bestätigt habe. Zwar trifft es zu, dass
die Beigeladene zu 1. ihre Unterschrift auf dem Beurteilungsvordruck in das Feld
"Unterschrift der/des Beurteilenden" gesetzt hat. Hierbei handelt es sich aber um ein
offensichtliches Versehen. Schon auf der ersten Seite des ausgefüllten
Beurteilungsvordrucks ist ausdrücklich festgehalten, dass Beurteilende "C2. , J. "
ist. Da auf Seite 11 des Vordrucks Frau C2. , die nach dem unwidersprochen
gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerin als Leiterin des Leitungsstabs gleichzeitig
auch unmittelbare Vorgesetzte der Beigeladenen zu 1. gewesen ist, als unmittelbare
Vorgesetzte und die Beigeladene zu 1. als "Beurteilte" unterschrieben haben, kann die
gerügte Unterschrift nur irrtümlich und nur deshalb erfolgt sein, weil Frau C2. , die
nach dem Formular zwei Unterschriften zu leisten gehabt hätte, das fragliche Feld
versehentlich unausgefüllt gelassen hatte. Dies ist im Übrigen auch der Antragstellerin
offensichtlich nicht verborgen geblieben. Denn die ironische Bemerkung, die gerügte
Unterschrift der Beigeladenen zu 1. als Beurteilende könne kein Versehen sein, weil
eine Mitarbeiterin, welche die Anforderungen überwiegend in hervorragender Weise
übertreffe, wissen dürfte, was sie mit ihrer Unterschrift dokumentiert, spricht insoweit für
sich.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht
nicht der Billigkeit, etwa entstandene außergerichtliche Kosten der Beigeladenen für
erstattungsfähig zu erklären, weil diese (auch) im Beschwerdeverfahren keinen Antrag
gestellt und sich deshalb keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt haben.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1
Satz 1 GKG.
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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der
Streitwertfestsetzung – nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
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