Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 24.05.2005

OVG NRW: ausnahme, ermessen, prozessökonomie, hauptsache, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 591/05
Datum:
24.05.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 591/05
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 L 163/05
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 17. März
2005 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge mit Ausnahme der
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen der Antragsteller
und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte. Die Beigeladenen tragen ihre
außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR
festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Nachdem die Hauptbeteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für
erledigt erklärt haben, ist es in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Ferner ist der angefochtene
Beschluss mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung für wirkungslos zu erklären.
Außerdem ist über die Kosten des Verfahrens gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter
Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu
entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen im Sinne dieser Vorschrift, die Kosten des
Verfahrens in der tenorierten Weise zu teilen, da sich ohne eine eingehende Prüfung
der Sach- und Rechtslage, die nach dem Eintritt der Hauptsacheerledigung weder aus
Gründen der Rechtsschutzgewährung geboten noch mit Blick auf den Gesichtspunkt der
Prozessökonomie sachgerecht ist, nicht hinreichend sicher vorhersagen lässt, welchen
Ausgang das Verfahren ohne Eintritt der Erledigung genommen hätte. Die
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil sie keinen
Antrag gestellt und sich damit einem Prozesskostenrisiko nicht ausgesetzt haben (§§
154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 des
Gerichtskostengesetzes.
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