Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 08.11.2007

OVG NRW: zulage, betrug, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 21 E 745/07
Datum:
08.11.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
21. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
21 E 745/07
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 K 2786/03
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Streitwert für das beim Verwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen
12 K 2786/03 geführte Verfahren wird auf die Wertstufe bis 8.000,- EUR
festgesetzt.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden
nicht erstattet.
G r ü n d e:
1
Die Beschwerde, mit der die Prozessbevollmächtigten der Klägerin eine Heraufsetzung
des Streitwertes unter Berücksichtigung von abgeschlossenen Zeiträumen und künftig
wiederkehrenden Zahlungen erreichen wollen und mindestens die Wertstufe bis
13.000,- EUR für angemessen erachten, hat zum Teil Erfolg. Die Streitwertfestsetzung
richtet sich hier noch nach dem Gerichtskostengesetz in der bis zum 30. Juni 2004
geltenden Fassung (vgl. § 72 Nr. 1 GKG n.F.). Auch für diese Rechtslage galt bereits die
Rechtsprechungspraxis zum Teilstatus, die in dem das Zulassungsverfahren
betreffenden Streitwertbeschluss näher dargestellt worden ist. Zur Vermeidung von
Wiederholungen kann auf diesen Beschluss Bezug genommen werden.
2
Im Zeitpunkt der Klageerhebung betrug die vom Rücknahmebescheid betroffene
monatliche Zulage 308,74 EUR. Dies führt wie auch im Zulassungsverfahren zur
Wertstufe von 8.000,- EUR.
3
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 25 Abs. 4 GKG a.F.
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