Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 11.08.2000

OVG NRW: datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 18 A 3982/00
Datum:
11.08.2000
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 A 3982/00
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 K 9213/98
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt, weil der Kläger einen der gesetzlichen
Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 VwGO nicht
einmal geltend gemacht und schon damit dem Darlegungserfordernis
des § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO nicht entsprochen hat.
Von einer weiteren Begründung dieses einstimmig gefassten
Beschlusses wird abgesehen (§ 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO).
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO).
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen
Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf je 8.000,-- DM festgesetzt
(vgl. § 14 Abs. 1 und 3 iVm § 13 Abs. 1 sowie § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).
Dies entspricht der ständigen Spruchpraxis des Senats in solchen
Fällen, in denen der Kläger - wie hier - letztlich nur ein Aufenthalts- bzw.
Bleiberecht begehrt (vgl. nur den Senatsbeschluss vom 1. März 2000 -
18 E 125/00 - mit weiteren Nachweisen).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3
Satz 2 GKG); das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a
Abs. 2 Satz 3 VwGO).