Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 02.03.2010

OVG NRW (förderung, richtigkeit, abteilung, verwaltungsgericht, umstand, festsetzung, zweifel, zulassung, antrag, ermittlung)

Oberverwaltungsgericht NRW, 13 A 686/09
Datum:
02.03.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 A 686/09
Tenor:
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts Köln vom 3. Februar 2009 wird
zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfah¬ren auf 66.823,17
Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten
Zulassungsgründe, die gemäß § 124 a Abs. 5 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung
(VwGO) nur im Rahmen der Darlegungen der Beklagten zu prüfen sind, liegen nicht vor.
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Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen
Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die Begründetheit
der Anfechtungsklage mit der Erwägung bejaht, dass die Voraussetzungen für die mit
Bescheid vom 21. Dezember 2006 für das Jahr 2006 durchgeführte Neuberechnung der
pauschalen Förderung nach § 25 des Krankenhausgesetzes des Landes Nordrhein-
Westfalen (KHG NRW) nicht vorlägen. Wesentliche festgestellte strukturelle
Änderungen i.S.v. § 25 Abs. 8 Satz 3 und 4 KHG seien nicht gegeben. Die
Verminderung der Planbetten von 352 im Jahr 1996 auf zuletzt 288 betrage ca. 18 %
und entspreche nicht der Grenze des Regelbeispiels von 25 % der Absenkung von
Planbetten nach § 25 Abs. 8 Satz 4 KHG NRW. Die Schließung der Abteilungen
Geburtshilfe und Frauenheilkunde sei auch keine sonstige wesentliche strukturelle
Änderung. Nur solche Änderungen seien als wesentlich anzusehen, die im Rahmen der
Festsetzung der pauschalen Förderung nach § 25 Abs. 2 bis 6 KHG NRW von
Bedeutung seien. Die dagegen erhobenen Einwände zeigen ernstliche Zweifel an der
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Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht auf.
Soweit die Beklagte vorträgt, in § 25 Abs. 8 Satz 4 KHG NRW sei bloß ein
Regelbeispiel für die Annahme einer wesentlichen Änderung genannt, was der Begriff
"insbesondere" zeige, widerspricht dies der Richtigkeit der erstinstanzlichen
Entscheidung nicht. Denn auch das Verwaltungsgericht ist hiervon ausgegangen und
hat im Folgenden eine an der pauschalen Förderung nach § 25 Abs. 2 bis 6 KHG
orientierte Auslegung der § 25 Abs. 8 Satz 3 und 4 KHG NRW vorgenommen. Das
Verwaltungsgericht leitet aus dem Umstand, dass zur Ermittlung der Anforderungsstufe
des Krankenhauses auf die Zahl Planbetten und Behandlungsplätze des
Krankenhauses abgehoben werde, die Maßgeblichkeit dieser Bezugsgrößen ab und
misst der Anzahl der Abteilungen eines Krankenhauses keine Bedeutung bei der
Festsetzung der pauschalen Fördermittel zu. Die Beklagte meint demgegenüber, dass
§ 25 Abs. 8 Satz 3 KHG NRW als Sonderregelung für die Begrenzung der
Leistungspauschale nicht auf Betten, sondern auf Vorhaltekosten abstelle. Folgt man
diesem Gedanken, dann mag zur angemessenen Erbringung der medizinischen
Leistungen ein Vorhaltebetrag für kurzfristige Anlagegüter notwendig sein, der
unabhängig von der Bettenzahl durch die Struktur des Krankenhauses bestimmt wird.
Der Bedarf spezifischer Geräteausstattung kann durchaus, wie die Beklagte im Weiteren
geltend macht, von der Abteilungsgröße unabhängig sein. Diese Erwägungen lassen
daher die Auffassung als vertretbar erscheinen, dass die Schließung einer Abteilung
eine wesentliche festgestellte strukturelle Änderung i.S.v. § 25 Abs. 8 Satz 3 KHG NRW
sein kann. Damit aber nicht eine nur formale und generalisierende Betrachtungsweise
Platz greifen kann, die der Wertung des § 25 Abs. 8 Satz 4 KHG NRW widerspräche,
weil dort eine Mindestabsenkung der Planbetten und Behandlungsplatzzahl von mehr
als 25 % als Absenkungsvoraussetzung verlangt wird, muss Vergleichbares auch
gelten, wenn die Schließung einer Abteilung als Umstand maßgeblicher Änderung
beachtlich sein soll. Dass im vorliegenden Fall die Schließung der beiden Abteilungen
Geburtshilfe und Frauenheilkunde zu einer mit dem Regelbeispiel vergleichbaren Folge
geführt hat, ist indes nicht ersichtlich und wird von der Beklagten auch nicht schlüssig
dargetan. Es kommt hinzu, dass die Klägerin mit Schließung der geburtshilflichen und
frauenheilkundlichen Abteilungen eine neue Abteilung für Unfallchirurgie mit
30 Planbetten errichtet hat, was in einem hier aber nicht näher zu klärenden Umfang die
erfolgten Schließungen sogar kompensiert haben kann.
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Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen
(§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Über den vorliegenden Einzelfall hinausgehende,
verallgemeinerungsfähige Fragen tatsächlicher oder rechtlicher Art, die der
Rechtsfortbildung und/oder -vereinheitlichung dienlich und in der Berufung
klärungsbedürftig und klärungsfähig sind, sind hinsichtlich des hier zudem außer Kraft
getretenen Krankenhausgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen nicht schlüssig
vorgebracht und nicht gegeben.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 3 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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