Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 09.07.2003

OVG NRW: zahl, behörde, transport, genehmigung, beschwerdeschrift, kontrolle, erlass, hauptsache, erhaltung, freispruch

Oberverwaltungsgericht NRW, 8 B 1362/03
Datum:
09.07.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 B 1362/03
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 6 L 2394/03
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des
Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 4. Juli 2003 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen
Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf 20.000,00 EUR festgesetzt.
Der Tenor soll vorab per Telefax bekannt gegeben werden.
Gründe:
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Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts
Düsseldorf vom 4. Juli 2003 hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Anträge
auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu Recht
abgelehnt. Die dargelegten Beschwerdegründe, auf die die Prüfung des Senats gemäß
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des
angefochtenen Beschlusses.
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Die Antragstellerin hat weder einen Anordnungsanspruch auf Erteilung der am 23. Juni
2003 beantragten Ausnahmegenehmigung noch einen Anspruch auf positive
Bescheidung aller bis zum 24. Juli 2003 eingehenden Anträge auf Erteilung einer
Ausnahmegenehmigung glaubhaft gemacht, § 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO, §
294 ZPO.
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Der Senat beschränkt sich insoweit nicht auf eine summarische Prüfung der
Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Gemäß Art. 19 Abs. 4 GG ist er gehalten, die
Versagung vorläufigen Rechtsschutzes jedenfalls dann auf eine eingehende Prüfung
der Sach- und Rechtslage zu stützen, wenn diese Versagung zu schweren und
unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen führt, die durch die Entscheidung
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in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233, 341/81 -, BVerfGE 69, 315, 363
f.; BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 -, BVerfGE 79, 69, 74 f.
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Anspruchsgrundlage ist § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO. Danach können die höheren
Verwaltungsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder für bestimmte einzelne
Antragsteller u.a. von den Vorschriften der §§ 32, 32d, 34 und 36 StVZO Ausnahmen
genehmigen. Bei der Erteilung der Ausnahmegenehmigung steht der zuständigen
Behörde ein Ermessen zu. Dabei ist das in § 70 StVZO enthaltene Merkmal der
Ausnahmesituation nicht als eigenständige Tatbestandsvoraussetzung verselbständigt,
sondern Bestandteil der der Behörde obliegenden Ermessensentscheidung.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2002 - 3 C 33/01 - NZV 2002, 426; Urteil des
Senats vom 12. Mai 2000 - 8 A 2698/99 - NZV 2000, 514.
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Die im Einzelfall gestattete Abweichung von den in den Vorschriften der §§ 32, 32 d, 34
und 35 StVZO für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger u.a. festgelegten höchstzulässigen
Abmessungen und Gesamtgewichten durch eine behördliche Ermessensentscheidung
nach der Ausnahmevorschrift des § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO hat sich an den
Zwecksetzungen der gesetzlichen Ermächtigung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 StVG zu
orientieren,
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Vgl. VGH München, Urteil vom 10. Februar 1992 - 11 B 91.552 -, VRS 84, 65,
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d.h. in erster Linie an der Erhaltung der Sicherheit und Ordnung auf den öffentlichen
Straßen.
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Nach diesen Maßstäben ist die Entscheidung der Antragsgegnerin, die am 23. Juni
2003 beantragte Ausnahmegenehmigung für einen Einzeltransport zu versagen und bis
zum 24. Juli 2003 keine Ausnahmegenehmigungen mehr zu erteilen, nicht zu
beanstanden. Die Antragsgegnerin durfte zur Begründung ihrer
Ermessensentscheidung auf die der Antragstellerin zur Last gelegten Verkehrsverstöße
abstellen. Nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO können Ausnahmen in bestimmten Einzelfällen
oder allgemein "für bestimmte einzelne Antragsteller" genehmigt werden. Der Wortlaut
der Norm lässt erkennen, dass im Rahmen der Ermessenserwägungen bei der
Genehmigung einer Ausnahme von den höchstzulässigen Maßen und Gewichten eines
Fahrzeugs nicht nur an den objektiven, technischen Zustand der Fahrzeuge, sondern
auch an die Person des jeweiligen Antragstellers angeknüpft werden kann, soweit es
seine Verantwortlichkeit im Straßenverkehr betrifft. Beide Aspekte sind für die Sicherheit
und Ordnung auf öffentlichen Straßen von Bedeutung; gerade die nur ausnahmsweise
zugelassenen Schwertransporte stellen ein besonderes Gefährdungspotential dar, dem
nicht allein mit Anforderungen an die Transportfahrzeuge, sondern auch mit
Mindestanforderungen an das Verhalten der Transporteure Rechnung zu tragen ist. Bei
Erteilung einer Dauerausnahmegenehmigung wird das Vorliegen der Voraussetzungen
des § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO für den jeweiligen Einzeltransport nicht mehr geprüft. Die
Einhaltung der zulässigen Maße und Gewichte liegt dann im Verantwortungsbereich
des Genehmigungsinhabers. Er muss daher sicherstellen, dass die bei der
Durchführung von Schwertransporten zu beachtenden Vorschriften eingehalten sind. Im
Falle der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung im Einzelfall kann nichts anderes
gelten. Der Antragsteller muss bei jeder Einzelfahrt Gewähr dafür leisten, dass er die
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von einem Schwertransport ausgehenden besonderen Gefahren für die Sicherheit und
Ordnung des Straßenverkehrs beherrscht. Dies erfordert eine entsprechende Prognose
der Behörde vor Erteilung einer Ausnahmegenehmigung. Grundlage hierfür kann sein,
ob und inwieweit der Antragsteller in der Vergangenheit die Vorschriften zur
Durchführung von Schwertransporten beachtet hat. Entsprechend ist in Ziffer 1.10 der
"Richtlinien für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 70 StVZO für
bestimmte Arbeitsmaschinen und bestimmte andere Fahrzeugarten" vorgesehen, dass
die Ausnahmegenehmigung dann versagt werden kann, wenn der Antragsteller
innerhalb der letzten drei Jahre vorsätzlich oder fahrlässig einen Verkehr ohne die
erforderliche Ausnahmegenehmigung (§ 70 StVZO) und/oder Erlaubnis (§ 29 Abs. 3
StVO) vorgenommen und/oder gegen die Bedingungen und/oder Auflagen einer
Erlaubnis (§ 29 StVO) oder Ausnahmegenehmigung (§ 70 StVZO) verstoßen oder in
sonstiger Weise seiner Halterverantwortung zuwidergehandelt hat.
Die Behörde muss ihre Ermessensentscheidung unter korrekter Anwendung der
einschlägigen Rechtsgrundlagen auf der Grundlage eines zutreffenden und im
entscheidungserheblichen Umfang vollständig ermittelten Sachverhaltes treffen. Von
einer ordnungsgemäßen Ausübung des Ermessens nach Maßgabe des § 40 VwVfG
kann nicht ausgegangen werden, wenn die Behörde bei ihrer Entscheidung von
unzutreffenden, in Wahrheit nicht gegebenen, unvollständigen und falsch gedeuteten
tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen ausgeht.
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Vgl. OVG Münster, Urteil vom 15. August 1995 - 11 A 8507/92 -, NWVBl 1996, 138.
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Die Behörde darf ihre Ermittlungen weder auf Vermutungen stützen noch darf sie ihrer
Entscheidung lediglich die Zahl der festgestellten Verstöße ohne Bezug zu Art und
Gewicht zugrunde legen. Diesen Anforderungen ist die Antragsgegnerin trotz der
möglicherweise missverständlichen Formulierung in ihrem Bescheid, es handele sich
nur um "die Spitze des Eisbergs der vermutlich real begangenen Verstöße", gerecht
geworden. Aus dem Begründungszusammenhang ergibt sich, dass die Antragsgegnerin
damit lediglich auf die von der Antragstellerin vorgetragene Relation zur Zahl der von
dieser durchgeführten Transporte eingehen und einen anderen Bezugspunkt darlegen
wollte. Die Ermessensentscheidung stützt sich im wesentlichen auf die in der Liste
aufgeführten Verkehrsverstöße der Antragstellerin seit Februar 2002; mit den in der Liste
lediglich stichwortartig erfassten Vorwürfen wird auf die zugrunde liegenden, in den
Verwaltungsakten dokumentierten Sachverhalte Bezug genommen.
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Die Annahmen zu den tatsächlichen Umständen der gegen die Antragstellerin
erhobenen Vorwürfe, die die Antragsgegnerin ihrer Ermessensentscheidung zugrunde
gelegt hat, werden durch das Vorbringen der Antragstellerin im Verwaltungs- und
Anordnungsverfahren - insbesondere in ihrem Schreiben an die Antragsgegnerin vom
23. Mai 2003, in der Antrags- sowie der Beschwerdeschrift - nach eingehender Prüfung
durch den Senat nicht in Frage gestellt. Der ganz überwiegende Teil der in den
Verwaltungsakten dokumentierten Verstöße wird von der Antragstellerin zugegeben
(Einlassungen zu Nrn. 18, 20, 21 der Liste), nicht substantiiert bestritten oder lediglich
bagatellisiert: Der bloße Hinweis, dass ein Bußgeldverfahren nicht eingeleitet oder noch
nicht beendet worden ist (zu Nrn. 10, 11, 12, 25, 27, 28, 29 der Liste), stellt nicht
ansatzweise ein substantiiertes Bestreiten des zugrundeliegenden Sachverhalts dar.
Auch ihre Einlassung, es sei häufig wirtschaftlich sinnvoller, Bußgelder zu bezahlen als
die Verfahren unter hohen Kosten durchzuführen (zu Nrn. 3, 26 sowie in der
Antragsschrift zu Nrn. 20 und 21 der Liste) stellt kein substantiiertes Bestreiten der
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jeweils betroffenen Sachverhalte dar; soweit dieser Hinweis in der Antragsschrift die
Nrn. 20 und 21 der Liste betrifft, wird er im übrigen schon dadurch widerlegt, dass die
Antragstellerin diese beiden Vorfälle in ihrem Schreiben vom 23. Mai 2003 zugegeben
hat. Selbst die Einstellung eines Bußgeldverfahrens oder ein Freispruch des
Beschuldigten (zu Nrn. 4, 10 bis 12, 22 der Liste) kann nicht ohne weiteres als eine im
Sinne der Antragstellerin erfolgte umfassende sachverhaltliche Klärung verstanden
werden. So führt die Antragstellerin zu dem unter Nr. 22 der Liste angeführten Vorfall
aus, das Verfahren sei eingestellt worden, weil die Genehmigung vorhanden war;
demgegenüber weist die Eintragung unter Nr. 22 der Liste aus, dass die
Ausnahmegenehmigung nicht mitgeführt worden sei; zu den weiteren Tatvorwürfen -
Gewichtsüberschreitung, Abweichung der Fahrzeugkombination von der Genehmigung
- nimmt die Antragstellerin nicht Stellung. Dasselbe gilt hinsichtlich des unter Nr. 4 der
Liste angeführten Vorfalls; nach Angabe der Antragstellerin erfolgte ein Freispruch auf
den Vorwurf der Gewichtsüberschreitung und des Fehlens einer Genehmigung,
während sie auf die nach dem Inhalt der Akten zusätzlich erhobenen Vorwürfe - Fehlen
einer Begleitperson, Lenkzeitenüberschreitung, Geschwindigkeitsüberschreitung - nicht
eingeht.
Auch soweit die Antragstellerin den Vorwürfen mit dem Hinweis entgegen tritt, der in der
Liste aufgeführte Verstoß beruhe auf dem Verhalten ihrer Kunden oder Fahrer, für das
sie keine Verantwortung treffe (zu Nrn. 1, 2, 5, 6, 7, 13 bis 17 der Liste), ist damit nicht
die Behauptung verbunden, die jeweiligen Vorfälle hätten nicht oder nicht so wie von
der Antragsgegnerin angenommen stattgefunden. Gleiches gilt für diejenigen Fälle, in
denen sich die Antragstellerin darauf beruft, es handle sich um Bagatellen, weil
beispielsweise der Fahrer die ursprünglich vorhandene Erlaubnis nur liegengelassen
oder versehentlich nicht mitgeführt habe oder weil ein nur minimaler Verstoß vorliege.
Denn dies ändert nichts daran, dass sie die diesen Fällen (zu Nrn. 8, 9, 13 bis 17, 28 der
Liste) zugrunde liegenden tatsächlichen Umstände nicht bestreitet, sondern einräumt.
Zur Einlassung der Antragstellerin zu Nr. 23 der Liste ist noch anzumerken, dass es sich
hier um einen - offensichtlichen - Schreibfehler in der Liste handelt. Dies ergibt sich
schon aus dem Umstand, dass dort für beide Fahrzeuge der betroffenen Kombination
dasselbe Kennzeichen genannt ist; von dem angegebenen Vorfall waren - ohne dass
die Antragstellerin hierzu Stellung genommen hätte - zwei andere Fahrzeuge betroffen
(ME-PW 261 und ME-PW 414). Soweit hinsichtlich der unter Nrn. 19 und 24 angeführten
Vorfälle unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragstellerin die tatsächlichen
Umstände nicht hinreichend klar sind und sich auch im einstweiligen
Rechtschutzverfahren nicht weiter klären lassen, kommt es hierauf im Hinblick auf die
Vielzahl gravierender Verstöße im Ergebnis nicht an.
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Den in den Verwaltungsvorgängen dokumentierten Verstößen sind ausreichende
Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Antragstellerin keine hinreichende Gewähr
für die Erhaltung der Sicherheit und Ordnung auf den öffentlichen Straßen bietet. Aus
den konkreten Vorfällen ergibt sich, dass es sich nicht um Bagatellverstöße handelt.
Vielmehr hat die Antragstellerin erheblich gerade gegen solche Vorschriften verstoßen,
die der Sicherung der durchgeführten Schwertransporte dienen. In zahlreichen Fällen
fehlte für den Transport eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO (Nrn. 1, 2, 3, 6, 8, 10-17,
18, 20, 21, 23, 26 der Liste). Das - rechnerisch oder durch Messungen ermittelte -
zulässige Gesamtgewicht war teilweise deutlich überschritten (Nrn. 1 bis 6, 22, 25, 28
der Liste). Die nicht näher belegten, angeblich falschen Angaben der Kunden entbinden
die Antragstellerin als Transportunternehmerin nicht von der Überprüfung der
Gewichtsangaben und der Einhaltung der Vorschriften. Dessen ungeachtet ergaben
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sich zum Teil schon aus den von den Fahrern mitgeführten Frachtbriefen die
unzulässigen Übergewichte (Nr. 2 der Liste). In mehreren Fällen war das angeordnete
Begleitfahrzeug bzw. eine Begleitperson nicht vorhanden (Nrn. 4, 10- 17, 21, 23 der
Liste). Bei dem Transport vom 24. September 2002 war die zulässige Höhe des
Sattelschleppers/Tiefladers überschritten (Nr. 18 der Liste). Dies hätte auf der konkreten
Fahrtstrecke zur Folge gehabt, dass der Transport - ohne die in diesen Fällen
vorgesehene Polizeibegleitung - beim Befahren einer höhenbeschrankten Unterführung
auf die Gegenfahrbahn hätte ausweichen müssen. Bei den beiden Vorfällen in München
am 2. und 5. September 2002 fuhren vier statt der erlaubten zwei Sattel-Kfz im Konvoi;
von der vorgeschriebenen Fahrtroute war abgewichen worden, die angeordnete
Polizeibegleitung fehlte (Nrn. 10-17 der Liste). Dies geschah im übrigen, wie sich dem
Bericht der Verkehrspolizeiinspektion N. entnehmen lässt, auf ausdrückliche Anweisung
eines Disponenten der Antragstellerin. In Anbetracht dieser Verstöße fällt nicht mehr ins
Gewicht, wie die teilweise erheblichen Überschreitungen der zulässigen Lenkzeiten
zustande gekommen waren, obwohl die Gefährdung der Sicherheit des
Straßenverkehrs bei übermüdeten Fahrern von Schwertransporten besonders hoch ist.
Den Verstößen im Zeitraum seit Februar 2002 kommt auch deshalb besonderes
Gewicht zu, weil sie erfolgten, obwohl die Antragstellerin angesichts (in den
Verwaltungsakten dokumentierter) zahlreicher gravierender Verstöße im
vorangegangenen Zeitraum bereits nachdrücklich mit Schreiben vom 15. Mai 2001 und
vom 18. De-zember 2001 sowie in einem anberaumten Gesprächstermin bei der
Antragsgegnerin am 14. Februar 2002 unter Androhung von Konsequenzen (Ablehnung
von beantragten Ausnahmegenehmigungen) abgemahnt worden war.
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Die Bewertung des Gewichts der Verstöße durch die Antragsgegnerin ist ferner im
Hinblick auf die aus den Akten ersichtlichen Reaktionen der Antragstellerin bzw. ihrer
Disponenten auf polizeiliches Einschreiten gerechtfertigt. So ordnete bei den Vorfällen
am 2./3. September 2002 bei N. der Disponent die Weiterfahrt der stillgelegten
Schwertransporte um 23.00 Uhr an unter ausdrücklicher Missachtung der von der
Polizei bei der Kontrolle angeordneten erforderlichen Ruhezeit bis 1.45 Uhr. Dies lässt
die Annahme zu, dass der Wille, aus polizeilich festgestellten Verstößen gegen
sicherheitsrelevante Vorschriften die erforderlichen Konsequenzen zu ziehen, bei der
Antragstellerin allenfalls eingeschränkt vorhanden ist. Dies wird im übrigen durch den
Hinweis der Antragstellerin in der Beschwerdeschrift bestätigt, wonach die ihr zur Last
gelegten Verstöße u.a. auch deshalb nur von geringem Gewicht seien, weil es sich
teilweise - etwa beim Fehlen einer erforderlichen Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO oder
bei Gewichtsüberschreitungen - um "heilbare" Verstöße gehandelt habe, die durch
nachgereichte oder Nachtragsgenehmigungen hätten behoben werden können. Mit
diesem Hinweis auf eine "Genehmigungsfähigkeit" verfehlt die Antragstellerin den
Normzweck der §§ 70 StVZO, 29 StVO, durch eine präventive Kontrolle und ggf. durch
die Anordnung von Nebenbestimmungen (Begleitfahrzeug, Polizeibegleitung usw.) die
erheblichen von Schwerlasttransporten ausgehenden Gefahren für die
Verkehrssicherheit zu beherrschen und während des Transports eine jederzeitige und
einfache Kontrolle der Transporte zu ermöglichen. Nicht zu beanstanden sind ferner die
Erwägungen der Antragsgegnerin, soweit sie auf die Zahl der festgestellten
Verkehrsverstöße seit Februar 2002 abgestellt hat. Zwar mag diese gemessen an der
Zahl der von der Antragstellerin insgesamt durchgeführten Transporte im
Promillebereich liegen. In dieser Zahl enthalten sind allerdings sämtliche Transporte,
also auch die genehmigungs- und erlaubnisfreien Transporte sowie die außerhalb des
Zuständigkeitsbereichs der Antragsgegnerin. Wesentlich aussagekräftiger für die im
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Rahmen des § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO vorzunehmende Beurteilung ist demnach, wie die
Antragsgegnerin zu Recht dargelegt hat, das Verhältnis zwischen der Zahl der
Verkehrsverstöße und der Zahl der von der Antragsgegnerin pro Monat erteilten
Einzelgenehmigungen nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO. Danach stehen einer
durchschnittlichen Zahl von ca. 20 Einzelgenehmigungen etwa 2 Verkehrsverstöße pro
Monat - laut Liste wurden in 14 Monaten von Februar 2002 bis einschließlich März 2003
28 Verstöße registriert - gegenüber. Etwas anderes ergibt sich insbesondere nicht aus
der Größe des Unternehmens der Antragstellerin. Vielmehr ist gerade im Hinblick auf
die hohe Zahl der von ihr durchgeführten Schwertransporte von Bedeutung, dass die
Gefahr, die von jedem einzelnen Transport ausgeht, durch geeignete organisatorische
Vorkehrungen und die Auswahl sachkundigen Personals bewältigt wird.
Die festgestellten Verstöße rechtfertigen die Versagung der am 23. Juni 2003
beantragten Ausnahmegenehmigung. Die Ankündigung der Antragsgegnerin, bis 24.
Juli 2003 keine weiteren Ausnahmegenehmigungen zu erteilen, ist ebenfalls nicht
ermessensfehlerhaft. Insbesondere wird die Antragstellerin in ihrem Grundrecht auf
Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG und in ihrem Eigentumsgrundrecht nach Art. 14
GG nicht in unzumutbarer Weise eingeschränkt. Die Nichterteilung von
Ausnahmegenehmigungen bis zum 24. Juli 2003 ist eine Maßnahme, die die
Antragstellerin mittelbar in ihrer Berufsausübung beeinträchtigt. Auch unter
Berücksichtigung der gewichtigen wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin erweist
sich die Entscheidung der Antragsgegnerin als verhältnismäßig. Die Durchführung von
Schwertransporten, für die eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO erforderlich
ist, macht nach Angaben der Antragstellerin nur 50 % ihres Umsatzes aus. Die
Transporte, für die bis zu diesem Zeitpunkt Ausnahmegenehmigungen erteilt wurden,
bleiben von der Maßnahme unberührt und können abgewickelt werden. Die
Antragstellerin verfügt überdies über Dauergenehmigungen nach § 70 Abs. 1 Nr. 1
StVZO, so dass sie trotz der angekündigten Versagung weiterer Einzelgenehmigungen
bis zum 24. Juli 2003 ihren Geschäftsbetrieb - wenn auch eingeschränkt - aufrecht
erhalten kann. Die Maßnahme der Antragsgegnerin ist zeitlich auf einen Monat
beschränkt und trifft die Antragstellerin damit zwar spürbar, aber nicht
unverhältnismäßig. Dabei ist vor allem in Rechnung zu stellen, dass sowohl die
Antragsgegnerin als auch die Kreisverwaltung Mettmann, die für die Erteilung der
Erlaubnisse nach § 29 Abs. 3 StVO sowie für die Erteilung der Erlaubnis für den
gewerblichen Güterkraftverkehr zuständig ist, die Antragstellerin vor Erlass des
Bescheids mehrfach auf die möglichen Konsequenzen ihres Verhaltens hingewiesen
hatte. Das Vorbringen der Antragstellerin in der Beschwerdeschrift, die Ankündigung sei
ohne warnende Vorlaufzeit erfolgt, entbehrt daher jeder Grundlage. Die Antragstellerin
wurde nicht nur mit Anhörungsschreiben vom 10. April 2003 auf die beabsichtigte
Versagung zukünftiger Ausnahmegenehmigungen hingewiesen. Vielmehr wurde sie
bereits mit Schreiben vom 15. Mai 2001 und vom 18. Dezember 2001 abgemahnt. Bei
beiden Behörden fanden am 14. Februar 2002 bzw. am 23. September 2002 Gespräche
mit der Antragstellerin statt. Mit Schreiben vom 23. September 2002 wurde die
Antragstellerin vom Landrat des Kreises N1. abgemahnt und darauf hingewiesen, dass
bei schweren Verstößen gegen die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes, der
Straßenverkehrs-Ordnung oder der Straßenverkehrs- Zulassungs-Ordnung
Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit eines Unternehmens im
Güterkraftverkehrsgeschäft vorliegen (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 der Berufszugangsverordnung für
den Güterkraftverkehr - GBZugV -), die zum Entzug der Lizenz führen können. Das
Schreiben enthielt zugleich den Hinweis, dass die Antragstellerin damit rechnen müsse,
dass nach Abschnitt IV Nr. 3 der Verwaltungsvorschriften zu § 29 StVO für einen
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angemessenen Zeitraum keine Erlaubnis mehr erteilt werde, wenn vorsätzlich oder grob
fahrlässig ein Verkehr ohne die erforderliche Erlaubnis durchgeführt oder gegen die
Bedingungen und Auflagen einer Erlaubnis verstoßen wird. Keine dieser Maßnahmen
führte zu einer entsprechenden Verhaltensveränderung der Antragstellerin. Ebenso
wenig Wirkung zeigten die Bußgeldverfahren. Vor diesem Hintergrund ist die jetzt
ergriffene Maßnahme geeignet und erforderlich. Das gilt vor allem im Hinblick darauf,
dass die Nichterteilung von Ausnahmegenehmigungen auf einen Zeitraum von vier
Wochen begrenzt ist. Von einem milderen Mittel konnte die Antragsgegnerin in
Anbetracht der Zahl und des Gewichts der Verstöße absehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. Dabei hat sich der Senat an der wirtschaftlichen
Bedeutung der Anträge zu 1. und 2. für die Antragstellerin orientiert.
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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.
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