Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 26.10.2010

OVG NRW (vergnügungssteuer, kag, steuer, satzung, höhe, verwaltungsgericht, festsetzung, festsetzungsverjährung, begründung, rechtsgrundlage)

Oberverwaltungsgericht NRW, 14 A 1345/10
Datum:
26.10.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 A 1345/10
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsver-fahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll-streckbar. Die
Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden,
wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Voll¬streckung
Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Die Klägerin betreibt in P. in der T.---------straße und der C.-------straße Spielhallen,
in denen u. a. Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufgestellt sind.
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Mit Vergnügungssteuerbescheiden vom 19. Februar 2003 und 16. April 2003 zog der
Beklagte die Klägerin auf der Grundlage des seinerzeit geltenden Stückzahlmaßstabes
zu einer Vergnügungssteuer für die Geldspielgeräte von 22.080, Euro je Halle für das
Jahr 2003 heran (184,00 Euro je Gerät und Monat). Eine entsprechende Heranziehung
erfolgte für das Jahr 2004.
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Die Klägerin legte gegen die Bescheide Widersprüche ein.
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Während des Widerspruchsverfahrens trat rückwirkend zum 1. Januar 2003 die
Vergnügungssteuersatzung vom 18. Dezember 2006 in Kraft, die eine Besteuerung
nach den Spieleinsätzen vorsah.
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Durch Änderungssatzung vom 17. Dezember 2007 wurde die Vergnügungssteuer auf
eine Besteuerung des Einspielergebnisses umgestellt. Die Vergnügungssteuer betrug
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danach je Apparat und angefangenem Kalendermonat 13 v. H. des
Einspielergebnisses. Ferner erfolgte eine Begrenzung für die zurückliegenden
Steuerzeiträume auf einen Höchstbetrag von 184,00 Euro monatlich. Diese
Änderungssatzung trat ebenfalls rückwirkend zum 1. Januar 2003 in Kraft.
Nach einer Aufforderung reichte die Klägerin mit Schreiben vom 19. Februar 2008
Steuererklärungen ein.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 16. März 2009 setzte der Beklagte die
Vergnügungssteuer für das Jahr 2004 unter Berücksichtigung der
Höchstbetragsregelung für beide Spielhallen auf 42.161,44 Euro fest. Mit weiterem
Widerspruchsbescheid vom 17. März 2009 erfolgte für das Jahr 2003 eine Festsetzung
auf insgesamt 40.866,76 Euro.
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Der hiergegen erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Urteil vom
7. August 2009 - 25 K 2657/ 09 - mit der Begründung statt, es fehle für die
Veranlagungszeiträume 2003 und 2004 eine wirksame Rechtsgrundlage, weil eine
Fälligkeitsregelung nicht getroffen worden sei.
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Durch eine dritte Änderungssatzung vom 9. Oktober 2009 zur
Vergnügungssteuersatzung vom 18. Dezember 2006 wurde u. a. geregelt, dass für
Besteuerungszeiträume, die vor dem 1. Dezember 2007 endeten, bis spätestens
30. November 2009 Steueranmeldungen und/oder Berichtigungen bisheriger
Steueranmeldungen einzureichen, die Steuer selbst zu errechnen und zu begleichen ist.
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Einen u. a. auf diese 3. Änderungssatzung vom 5. Oktober 2009 gestützten Antrag des
Beklagten auf Zulassung der Berufung lehnte der Senat durch Beschluss vom 25.
November 2009 ab.
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Mit Schreiben vom 15. Januar 2010 beantragte die Klägerin die Erstattung der
entrichteten Vergnügungssteuer für die Jahre 2003 und 2004.
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Mit Bescheid vom 20. Januar 2010 setzte der Beklagte im Wege einer
"Neuveranlagung" für den Veranlagungszeitraum 2003 für die Apparate mit
Gewinnmöglichkeit für den Aufstellort T.---------straße die Vergnügungssteuer auf
20.192,34 Euro fest und für die Spielhalle C.---straße 15 auf 20.674,42 Euro. Mit
weiterem Bescheid vom 20. Januar 2010 erfolgte eine Festsetzung für das Jahr 2004 in
Höhe von 21.573,08 Euro für die Spielhalle T.---------straße und von 20.588,36 Euro für
den Aufstellort C.------straße . Er teilte mit, dass das bestehende Guthaben mit der
nunmehr festgesetzten Vergnügungssteuer verrechnet werde und dem
Erstattungsbegehren nicht gefolgt werde.
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Die Klägerin hat Klage erhoben und im Wesentlichen geltend gemacht: Hinsichtlich der
Vergnügungssteuer für die Jahre 2003 und 2004 sei Festsetzungsverjährung
eingetreten. § 171 Abs. 3 a AO sei nicht einschlägig, weil die Ausgangsfestsetzungen
auf der Unwirksamkeit der seinerzeit geltenden Vergnügungssteuersatzung beruhten.
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Die Klägerin hat beantragt,
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die Vergnügungssteuerbescheide des Beklagten vom 20. Januar 2010 für
die Veranlagungsjahre 2003 und 2004 aufzuheben, soweit darin
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Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit festgesetzt
wird.
Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er hat darauf hingewiesen, dass der Ablauf der Festsetzungsfrist wegen der erhobenen
Rechtsbehelfe seinerzeit gemäß § 171 Abs. 3 a AO gehemmt gewesen sei. Ein
rückwirkendes Inkraftsetzen der Satzung sei zulässig.
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Durch das angegriffene Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das
Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und die Berufung wegen der Frage der
Anwendbarkeit und Bedeutung der Regelungen des § 171 Abs. 3 a Satz 3 und Abs. 14
AO im Kommunalsteuerrecht zugelassen.
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Zur Begründung ihrer Berufung macht die Klägerin unter Wiederholung ihres bisherigen
Vortrags insbesondere geltend, hier sei der Ablauf der Festsetzungsfrist nicht gehemmt
gewesen, weil die Vergnügungssteuersatzung mit dem in ihr normierten
Stückzahlmaßstab nichtig gewesen sei. Eine Steuerfestsetzung, die nichtig sei, entfalte
keine Wirkungen, so dass auch ein eingelegter Rechtsbehelf keine Wirkungen entfalten
könne. Ein Steuerbescheid, der auf einer nichtigen Satzungsgrundlage beruhe, sei
bezüglich der Ablaufhemmung wie ein nichtiger Steuerbescheid zu behandeln. Auch
die Bestimmung des § 171 Abs. 14 AO sei entgegen der Auffassung des
Verwaltungsgerichts hier nicht einschlägig. Sinn und Zweck dieser Vorschrift sei die
Regelung von Folgen, die sich bei etwaigen Bekanntgabefehlern von Steuerbescheiden
ergäben. Darum gehe es hier indessen nicht. Die Anwendung des § 171 Abs. 14 AO
führe auch zu einem Gleichheitsverstoß. Derjenige, der keine Zahlungen auf einen
rechtswidrigen Bescheid geleistet habe, werde nämlich anders behandelt, als derjenige,
der nach Zahlung der festgesetzten Steuer einen Rückforderungsanspruch geltend
mache. Die Sachlage sei vergleichbar mit der, dass trotz fehlender Verpflichtung zur
Abgabe von Steuererklärungen Erklärungen abgegeben würden.
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Die Klägerin beantragt,
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das angegriffene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag erster Instanz
zu erkennen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er hält das angegriffene Urteil für zutreffend und hat hierzu ergänzende Ausführungen
gemacht.
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Auf Aufforderung des Senats hat der Beklagte die Anzahl der Spielhallen und die
Anzahl der Geldspielgeräte in P. seit dem Jahr 2002 mitgeteilt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der
Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht
abgewiesen.
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Die Vergnügungssteuerbescheide des Beklagten vom 20. Januar 2010, mit denen die
Klägerin für die Veranlagungsjahre 2003 und 2004 für die in ihren Spielhallen T.---------
straße und C.------straße aufgestellten Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit zur
Vergnügungssteuer herangezogen worden ist, sind rechtmäßig und verletzen die
Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
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Sie finden ihre Rechtsgrundlage in der Vergnügungssteuersatzung der Stadt P.
vom 18. Dezember 2006 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 5. Oktober 2009,
die rückwirkend zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten ist. Dies hat das
Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil im Einzelnen ausgeführt.
Einwendungen hiergegen werden von der Klägerin in dem Berufungsverfahren nicht
erhoben. Fehler sind auch nicht ersichtlich. Der Senat hat eine Stellungnahme des
Beklagten zu der Entwicklung der Zahl der Spielhallen und der Geldspielgeräte in
P. eingeholt. Aufgrund der gemachten Angaben ist auszuschließen, dass die Höhe
der Steuer von 13 v. H. des Einspielergebnisses hier zu einer unzulässigen
erdrosselnden Wirkung führen könnte.
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Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Steuerfestsetzung in den Bescheiden vom
20. Januar 2010 auch nicht deshalb gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG i. V. m. §
169 Abs. 1 Satz 1 AO unzulässig, weil die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Der Ablauf
der Festsetzungsfrist beginnt nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG i. V. m. § 170 Abs. 1
Satz 1 AO frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.
Nach der Vergnügungssteuersatzung vom 18. Dezember 2006 in der Fassung der 3.
Änderungssatzung vom 5. Oktober 2009, die rückwirkend zum 1. Januar 2003 in Kraft
getreten ist, entsteht der Steueranspruch gemäß §§ 6, 9 Abs. 3 der Satzung
kalendermonatlich mit Inbetriebnahme des Gerätes, so dass die Festsetzungsfrist
danach mit Ablauf des Jahres 2003 bzw. mit Ablauf des Jahres 2004 für das zuletzt
genannte Jahr begann. Die Dauer der Festsetzungsfrist beträgt nach § 12 Abs. 1 Nr. 4
Buchst. b KAG i. V. m. § 170 Abs. 2 Satz 1 AO vier Jahre, so dass hier frühestens
Festsetzungsverjährung für Steuern des Jahres 2003 mit Ablauf 2007 und für Steuern
aus 2004 frühestens mit Ablauf des Jahres 2008 eintreten konnte.
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Die hier mit den Bescheiden vom 20. Januar 2010 erfolgte Festsetzung der Steuer für
die Jahre 2003 und 2004 konnte dennoch zulässigerweise erfolgen, weil
Ablaufhemmung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG i. V. m. § 171 Abs. 3 a AO
eingetreten ist. Wird danach ein Steuerbescheid mit einem Widerspruch oder einer
Klage angefochten, so läuft die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor über den Rechtsbehelf
unanfechtbar entschieden ist. In den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs.
3 Satz 1 und Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ist über den Rechsbehelf erst dann
unanfechtbar entschieden, wenn ein aufgrund der genannten Vorschriften erlassener
Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG i. V. m.
§ 171 Abs. 3 a Satz 3 AO). Dies bedeutet, dass die Anfechtung eines innerhalb der
Festsetzungsfrist erlassenen Abgabenbescheides zur Ablaufhemmung der
Festsetzungsfrist führt, die erst abläuft, wenn ein neuer Abgabenbescheid unanfechtbar
ist.
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Vgl.OVG NRW, Beschluss vom 10. August 1999 - 15 A 2056/95 -, NWVBl.
2000, 106, 108
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m. w. N.
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Da die ursprünglichen mit dem rechtskräftig gewordenen Urteil des Verwaltungsgerichts
vom 7. August 2003 aufgehobenen Vergnügungssteuerbescheide aus den Jahren 2003
und 2004 eindeutig innerhalb der Festsetzungsfrist ergangen waren, war
Ablaufhemmung eingetreten, die erst mit der Unanfechtbarkeit der neuen
Vergnügungssteuerbescheide vom 20. Januar 2010 endet.
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Der Einwand der Klägerin, dass die frühere Vergnügungssteuersatzung vom
17. Dezember 2002 wegen des in ihr enthaltenen Stückzahlmaßstabes für die
Besteuerung der Geldspielgeräte nichtig gewesen sei, ändert an diesem Befund nichts.
Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG i. V. m. § 125 Abs. 1 AO ist ein Verwaltungsakt
nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei
verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Die
Nichtigkeit einer Satzung bedeutet nicht, dass ein aufgrund dieser Satzung ergangener
Steuerbescheid ebenfalls nichtig ist. Die Vergnügungssteuerbescheide des Beklagten
aus den Jahren 2003 und 2004 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 16.
bzw. 17. März 2009 leiden weder an einem besonders schweren Fehler noch ist dieser
Fehler offenkundig. Es fehlt auch ein Anhalt dafür, dass der Tatbestand einer Nichtigkeit
nach § 125 Abs. 2 AO gegeben sein könnte. Es liegt vielmehr der von § 12 Abs. 1 Nr. 4
Buchst. b KAG i. V. m. § 171 Abs. 3 a AO erfasste typische Fall vor, dass ein
Steuerbescheid als rechtswidrig aufgehoben wurde, mit der Folge, dass die
Festsetzungsverjährung gehemmt war.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, 711 der
Zivilprozessordnung.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht vorliegen.
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