Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 14.03.2008

OVG NRW: kläranlage, treu und glauben, abwasser, betriebsstörung, gewässer, verwertungsverbot, betreiber, kupfer, meldung, bedürfnis

Oberverwaltungsgericht NRW, 9 A 4889/05
Datum:
14.03.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 A 4889/05
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 7 K 2719/04
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 50.941,77
EUR festgesetzt.
Gründe:
1
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Zulassungsgrund nach
§ 124 Abs. 2 VwGO im Sinne von § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt.
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1. Aus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich nicht die geltend gemachten
ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils
(Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
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a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils folgen nicht aus
dem Vorbringen, es sei bereits fraglich, ob der Kläger überhaupt im Sinne von §§ 1 Satz
1, 2 Abs. 2 und 9 Abs. 1 AbwAG als Einleiter der Cyanid- und Kupferfrachten
angesehen werden könne, weil von außen auf die Kläranlage einwirkende Ereignisse
den Tatbestand des Einleitens als finale Handlung nicht erfüllen könnten. Das
Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, der Kläger sei als Direkteinleiter gemäß §
9 Abs. 1 AbwAG abgabepflichtig. Der Kläger hat das Abwasser aus der Kläranlage T. -
T1. im Sinne von § 2 Abs. 2 Halbsatz 1 AbwAG eingeleitet, weil er es unmittelbar in die
J. verbracht hat. Die Einleitung ist zweckgerichtet im Rahmen der wasserrechtlichen
Erlaubnis an der dafür vorgesehenen Einleitungsstelle erfolgt.
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Vgl. zu diesem Erfordernis OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 1985 - 2 A 38/84 -, DÖV
1985, 685, 686; Köhler/Meyer, AbwAG, 2. Aufl. 2006, § 2 Rn. 57.
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Sie kann entgegen der Ansicht des Klägers nicht als unmittelbare Einleitung durch
einen (unbekannten) Indirekteinleiter angesehen werden. Denn die Sachherrschaft über
das kupfer- und cyanidhaltige Abwasser ist mit Eintreten in die Kläranlage beim Kläger
angefallen, der dadurch seinerseits für dessen Hineingelangen in die J. verantwortlich
geworden ist.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. November 1990 - 8 C 71.88 -, NVwZ 1991, 482, 483.
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Allein der Umstand, dass in der Kläranlage des Klägers, für die sogar ein
Überwachungswert für Kupfer festgesetzt ist, keine gezielte Entfernung dieses
Schwermetalls stattfindet, lässt seine Sachherrschaft und die damit einhergehende
Verantwortlichkeit nicht entfallen. Nicht maßgeblich ist, ob der Kläger bewusst und
willentlich gerade die streitigen Kupferfrachten dem Gewässer zugeführt hat.
Abzustellen ist vielmehr auf das Abwasser als Ganzes einschließlich der darin gelösten
und mit ihm vermischten Bestandteile.
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Vgl. Köhler/Meyer, a.a.O., § 2 Rn. 58; siehe zum Verständnis des Begriffs „Abwasser"
auch BGH, Urteil vom 30. Mai 1974 - III ZR 190/71 -, BGHZ 62, 351, 355 f.
9
Dieses - das Abwasser einschließlich der Cyanid- und Kupferfracht - ist über die offiziell
vorgesehene Einleitungsstelle der Kläranlage des Klägers, für die er verantwortlich ist,
in das Gewässer verbracht worden. Es ist in seiner Gesamtheit auch nicht etwa, wie der
Kläger unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 7/2272, S. 27) meint, durch
Unfälle oder andere vom Verursacher nicht vorhergesehene Ereignisse sonstwie in das
Gewässer gelangt. Hiermit sind unter anderem Ereignisse gemeint, die zu
unkontrollierbaren Einleitungen an anderen als den offiziell dafür vorgesehenen Stellen
führen.
10
Vgl. Köhler/Meyer, a.a.O., § 2 Rn. 63.
11
Derartige Umstände stehen nicht in Frage.
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Soweit sich der Kläger auf Rechtsprechung zum Begriff des „Einleitens" im
Zusammenhang mit dem Gefährdungshaftungstatbestand des § 22 WHG beruft, führt
dies schon im Ansatz nicht weiter. Das „Einleiten" von Abwässern, die einer
ordnungsgemäß arbeitenden Kläreinrichtung zugeführt und von dort nur weitergeleitet
werden, fällt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lediglich nicht unter §
22 WHG.
13
Vgl. BGH, Urteil vom 30. Mai 1974 - III ZR 190/71 -, a.a.O., 359 f.
14
Diese speziell am Gesetzeszweck (nur) des Gefährdungshaftungstatbestands
ausgerichtete, wertende Betrachtung hat jedenfalls keinen Einfluss auf die Auslegung
von § 2 Abs. 2 AbwAG. Dabei ist nicht entscheidend, dass die Definition des § 2 Abs. 2
AbwAG mit Verwendung des Oberbegriffs des Verbringens umfassender und damit
weiter ist, als der allgemeine wasserrechtliche Einleitungsbegriff nach § 3 Abs. 1 Nr. 4
WHG.
15
Vgl. Zöllner, in: Sieder/Zeitler/Dahme, WHG und AbwAG, Stand: 1. September 2007, § 2
AbwAG Rn. 14 ff.; Köhler/Meyer, a.a.O., § 2 Rn. 54.
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Denn selbst wenn man wegen des sachlichen Zusammenhangs zwischen dem
Abwasserabgabengesetz und dem Wasserhaushaltsgesetz auf die - gleichfalls ein
zweckgerichtetes Verhalten voraussetzende -,
17
vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 1973 - 4 C 44.69 -, NJW 1974, 815; OLG Hamm,
Beschluss vom 13. Mai 1985 - 3 Ss OWi 269/85 -, MDR 1985, 872,
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Rechtsprechung zum wasserrechtlichen Einleitenstatbestand zurückgriff,
19
vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 1985 - 2 A 38/84 -, a.a.O., 686; Berendes,
AbwAG, 3. Aufl. 1995, S. 40,
20
zog die haftungsrechtliche Rechtsprechung zu § 22 WHG die Einleitereigenschaft des
Klägers nach §§ 2 Abs. 2, 9 AbwAG nicht in Zweifel. Denn das der Abwasserabgabe
unterliegende zweckgerichtete Verbringen des maßgeblichen gesamten Abwassers
durch den Betreiber einer Kläranlage im Rahmen seiner wasserrechtlichen Erlaubnis
wird - wie bereits ausgeführt - nicht einmal teilweise dadurch in Frage gestellt, dass sich
im Abwasser ohne sein Einverständnis unter anderem unzulässigerweise bestimmte
Schadstofffrachten befinden. Ob er darüber hinaus gemäß § 22 WHG auch für Schäden
haftbar ist, die darauf zurückzuführen sind, dass letztlich Dritte bestimmte Stoffe in ein
Gewässer einbringen, einleiten oder hierauf einwirken, ist eine hiervon zu
unterscheidende rein haftungsrechtliche Frage der Schadenszurechnung im Rahmen
der Gefährdungshaftung. Der Bundesgerichtshof verneint diese Frage mit der
Begründung, es sei nicht gerechtfertigt, den Betreiber einer Kläranlage zur Haftung für
einen entstandenen Schaden heranzuziehen, wenn er keine schadensstiftende
Wasserverschlechterung verursacht habe, sondern lediglich eine Einrichtung betreibe,
die den Wasserzustand verbessern solle. Diese Erwägung mag zwar die
Schadenshaftung in Frage stellen können, nicht aber die an das Einleiten von Abwasser
geknüpfte Abwasserabgabepflicht. Denn hierfür genügt es gerade nicht, eine Anlage zu
betreiben, die die Gewässerbelastung überhaupt verringert. Vielmehr richtet sich die
Höhe der Abgabe ausschließlich nach dem Verschmutzungsgrad des eingeleiteten
Abwassers. Dadurch soll ein Anreiz geboten werden, die Einleitung von
Schmutzfrachten möglichst gering zu halten oder sogar zu unterbinden.
21
Vgl. BT-Drs. 7/2272, S. 22; BT-Drs. 10/5533, S. 8 ff.
22
Steht das Einleiten von Abwasser wie hier nicht insgesamt in Zweifel, so kommt
lediglich ein (teilweiser) Billigkeitserlass aus sachlichen Gründen in Betracht, wenn der
durch eine vom Gesetz vorgesehene Abgabeerhöhung angestrebte Anreiz für eine
möglichst wirksame Vorsorge im Einzelfall nicht erfüllt werden konnte.
23
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 2007
24
- 9 A 1403/05 -, S. 11 d. UA.
25
Auch die weitere vom Kläger angeführte Entscheidung stellt das Einleiten durch ihn
nicht in Frage. Sie betrifft gleichfalls allein die Gefährdungshaftung nach § 22 WHG in
einem Fall missbräuchlicher Anlagenbenutzung.
26
Vgl. BGH, Urteil vom 12. September 2002
27
- III ZR 214/01 -, NuR 2003, 254.
28
b) Es ist ferner nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Abwasserabgabe nach § 4 Abs. 4
Sätze 2 bis 4 AbwAG zu erhöhen war, obwohl der Kläger die Betriebsstörung selbst
gemeldet hatte. Nach den Schilderungen des Klägers in seinem Bericht gegenüber dem
ehemaligen Staatlichen Umweltamt B. vom 24. September 2001 bestehen keine
Anhaltspunkte dafür, die Durchführung einer behördlichen Überwachungsmessung am
17. August 2001 beruhe auf einer fehlerhaften Ermessensausübung im Rahmen des
ordnungsrechtlichen Opportunitätsprinzips. Ein Bedürfnis für eine amtliche
Überwachung fehlte nicht schon deshalb, weil der Kläger Sofortmeldungen an die
zuständigen Stellen abgegeben und sich selbst bemüht hatte, durch umfangreiche
Proben die Ursachen für die festgestellte Störung zu ermitteln sowie Gegenmaßnahmen
zu ergreifen. Der vom Kläger geschilderte Ablauf seiner Ermittlungen lässt erkennen,
dass sich ihm die eigentlichen Störungsursachen trotz umfangreicher Untersuchungen
erst nach und nach erschlossen. In den Störmeldungen vom 15. und 17. August 2001
waren verschiedene Ursachen angegeben worden, während erst nachträglich schon für
das Ereignis vom 15. August 2001 ein Zusammenhang mit einer Einleitung von Cyanid
und Kupfer vermutet worden ist. Die Hintergründe der bereits am 10. August 2001
festgestellten Ammoniumüberschreitung sind vom Kläger gar nicht aufgeklärt worden.
Gerade mit Blick auf die schließlich vor allem im Zulauf der Anlage festgestellten
erheblichen Cyanid- und Kupferfrachten unbekannter Herkunft und Gesamtmenge, die
zur Auslösung eines Giftalarms am frühen Morgen des 17. August 2001 führten, ist die
Annahme eines Bedürfnisses für eine amtliche Überwachung des Ablaufs in die J. im
Interesse größtmöglichen Gewässerschutzes durch die Überwachungsbehörde neben
den Aktivitäten des Klägers nicht ermessensfehlerhaft. Dies wird nicht dadurch in Frage
gestellt, dass die Feststellungen des Klägers für sich gesehen im Vergleich zur
amtlichen Überwachung insgesamt repräsentativer gewesen sein mögen, obwohl sie
sich überwiegend auf den Zulauf zur Anlage bezogen. Die sich zuspitzende
Einleitungssituation war durch Messungen des Klägers gerade nicht in jeder Hinsicht
klar, sondern unterlag ständigen Schwankungen und unterschiedlichen Deutungen.
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Es besteht im übrigen nicht deshalb ein Verwertungsverbot für die Bemessung der
Abwasserabgabe hinsichtlich der amtlichen Messergebnisse vom 17. August 2001, weil
der Kläger seiner Pflicht nach § 57 Abs. 3 Satz 4 LWG zur Meldung der Betriebsstörung
nachgekommen ist und seine Meldung erst die Überwachung ausgelöst hat. Dabei kann
offen bleiben, ob die Unterrichtungspflicht im Hinblick auf den darin möglicherweise
liegenden Zwang zur Selbstbezichtigung und etwaigen Verstoß gegen das allgemeine
Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 GG auch in Bezug auf juristische Personen wie
den Kläger einer Ergänzung durch ein strafrechtliches Verwertungsverbot bedarf.
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Vgl. Günther, ZfW 1996, 290, 292 unter Bezugnahme auf BVerfG, Urteil vom 13. Januar
1981 - 1 BvR 116/77 -, BVerfGE 56, 37 ff.
31
Denn ein derartiges verfassungsrechtlich unter Umständen gebotenes
Verwertungsverbot würde sich nicht auch auf das die wasserrechtliche Überwachung
flankierende System der Abwasserabgabeerhebung erstrecken. Das
Bundesverfassungsgericht hat in der genannten Entscheidung eine unverhältnismäßige
Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts nur dann angenommen, wenn eine unter
Zwang herbeigeführte Selbstbezichtigung gegen den Willen des Betroffenen
zweckentfremdet und der Verwertung für eine Strafverfolgung zugeführt würde. Im
Anwendungsbereich des Abwasserabgabengesetzes besteht eine solche
32
Zweckentfremdung nicht, wenn eine Störungsmeldung eine wasserrechtliche
Überwachung zur Folge hat, die ihrerseits zur Erhöhung der Abwasserabgabe führt. § 4
Abs. 4 AbwAG geht geradezu davon aus, dass die Feststellung unzulässiger
Abwassereinleitungen im Rahmen der Überwachung nach den wasserrechtlichen
Vorschriften Grundlage für die Abgabefestsetzung sein soll.
Vgl. Dahme, in: Sieder/Zeitler/Dahme, a.a.O., § 21 Rn. 38.
33
Soweit der Kläger der Sache nach meint, ein Verwertungsverbot liege auch im
Zusammenhang mit der Abwasserabgabe im Interesse des Gewässerschutzes, handelt
es sich lediglich um eine rechtspolitische Bewertung. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers
zu entscheiden, ob der Gefahr, dass Anlagenbetreiber ihren wasserrechtlichen
Mitteilungspflichten zwecks Verhinderung einer erhöhten Abwasserabgabe nicht
nachkommen könnten, zu verhindern, durch die Einführung eines Verwertungsverbots
zu begegnen ist.
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c) Es ist weiter nicht ernstlich zweifelhaft, dass der höchste Messwert der
Abgabeerhöhung zugrunde zu legen war, obwohl während „der Betriebsstörung" in
relativ kurzer zeitlicher Abfolge von jeweils wenigen Tagen mehrere Messungen
durchgeführt worden sind. Der Einwand des Klägers, es dürfe nach dem Grundsatz von
Treu und Glauben und dem Gebot der Repräsentativität der Messergebnisse nur das
erste während einer Betriebsstörung gewonnene Messergebnis verwertet werden, greift
nicht durch. Die Erhöhung der Abwasserabgabe richtet sich gemäß § 4 Abs. 4 Sätze 3
und 4 AbwAG bei einer einmaligen Überschreitung des Überwachungswerts nach dem
halben Vomhundertsatz, um den der höchste gemessene Einzelwert den
Überwachungswert überschreitet. Nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts kommt es für die Auslegung des Begriffs „höchster
gemessener Einzelwert" nicht darauf an, ob dieser Wert ein Wert ist, hinsichtlich dessen
der Überwachungswert als eingehalten gilt.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. November 2006 - 7 C 5.06 -, NVwZ-RR 2007, 124.
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Die dieser Rechtsprechung zugrunde liegenden Erwägungen sind auch auf die Fälle zu
übertragen, in denen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie dem
Willkürverbot im Rahmen des behördlichen Ermessens bei der wasserrechtlichen
Überwachung anlässlich eines Störfalls jedenfalls in der Regel nicht mehr als ein
Messergebnis bei der Abgabeerhebung einbezogen werden darf.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 1997 - 8 B 170.97 -, NVwZ 1998, 408, 410;
Berendes, a.a.O., S. 98.
38
Denn von der vom Gesetz ausdrücklich vorgegebenen Maßgeblichkeit des höchsten
Messwerts kann nicht im Rahmen der Ermessensausübung bei der behördlichen
Überwachung abgesehen werden, sofern nicht der höchste Messwert bereits durch eine
fehlerhafte oder gar willkürliche Überwachungspraxis gewonnen worden ist. Ist die
Überwachung eines Störfalls durch mehrere Messungen als solche nicht zu
beanstanden, geht es nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip bei der Abgabenerhebung
lediglich noch darum, anlässlich eines einheitlichen und eng umgrenzten
Schadensereignisses nur eine Überschreitung des Überwachungswerts zu
berücksichtigen. Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 4 AbwAG soll eine einmalige Überschreitung
nur eine Abgabeerhöhung um den halben Vomhundertsatz der Überschreitung zur
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Folge haben. Dieses Ergebnis soll durch mehrfache - ebenfalls sachlich gerechtfertigte -
Beprobung eines eng umgrenzten Schadensereignisses nicht in Frage gestellt werden.
Der Formulierung des Bundesverwaltungsgerichts, es dürfe grundsätzlich nicht mehr als
ein Messergebnis „einbezogen" werden, lässt sich nichts anderes entnehmen: Ein
Einbeziehen aller Messwerte aus einem Schadensereignis in die Abgabeberechnung
erfolgt nicht schon - wie der Kläger meint - dadurch, dass nach den gesetzlichen
Vorgaben das höchste Messergebnis ermittelt wird.
Ungeachtet dessen könnte auch die nach Auffassung des Klägers gebotene alleinige
Berücksichtigung nur des ersten während einer Betriebsstörung gewonnenen
Messergebnisses, auch wenn es den Überwachungswert nicht überschreitet, hier zu
keinem anderen Ergebnis führen. Denn eine Betriebsstörung durch überhöhte Cyanid-
und Kupferfrachten im Ablauf der Kläranlage hat der Kläger erstmals am 17. August
2001 gemeldet. Bei der ersten hierauf folgenden amtlichen Messung wurde der höchste
gemessene Einzelwert und zugleich die einzige Überschreitung des
Überwachungswerts festgestellt. In der Meldung vom 15. August 2001 ging es nach den
Angaben des Klägers in seinem Schreiben vom 24. September 2001 noch um eine
gänzlich andere Störung: Es war lediglich eine Überschreitung des
Ammoniumüberwachungswerts angezeigt worden, was auf den Bruch der
Gewindestange eines Schiebers an der Schlammentnahme zurückgeführt worden war.
Erhöhte Kupferwerte spielten zu diesem Zeitpunkt sowohl nach Einschätzung des
Klägers als auch nach den insoweit unauffälligen amtlichen Messergebnissen vom 15.
August 2001 noch keine Rolle. Dies wird auch nicht dadurch in Zweifel gezogen, dass
der Kläger im Nachhinein in Rückstellproben des Zulaufs vom 14. auf den 15. August
2001 erhebliche Cyanid- und Kupferfrachten nachgewiesen hatte. Denn die hierdurch
ausgelöste Störung des für die Schadstoffeinleitung maßgeblichen Ablaufs trat erst in
der Nacht auf den 17. August 2001 ein. Erst nach diesem Zeitpunkt konnte eine amtliche
Messung vorgenommen werden, die sich auf die Störung des Ablaufs durch Cyanid-
und Kupferfrachten bezog (vgl. Schreiben des Staatlichen Umweltamts B. vom 21.
Oktober 2002, Bl. 65 der Beiakte 2).
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Soweit der Kläger für unklar hält, ob mehrere Messergebnisse während einer
Betriebsstörung der Abgabenerhebung insoweit zugrunde zu legen sein könnten, als
jeweils die höchsten Werte für verschiedene Parameter in unterschiedlichen
Probenahmen ausgewählt werden, zeigt er nicht auf, inwieweit diese Frage im
vorliegenden Rechtsstreit entscheidungserheblich sein könnte. Auf die Höhe der nur
hinsichtlich des Parameters Kupfer angefochtenen Abgabefestsetzung haben neben der
Beprobung vom 17. August 2001 weitere Messungen im zeitlichen Zusammenhang mit
dem fraglichen Störfall keinen Einfluss gehabt.
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d) Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel daran, dass die Erhöhung der
Abwasserabgabe mit dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzip
vereinbar ist. Der Kläger stellt dies in Frage, weil die Überschreitung im konkreten Fall
auf Einleitungen von erheblichen Schadstofffrachten in das der Kläranlage
vorgeschaltete städtische Kanalnetz zurückzuführen gewesen sei, die er durch
Vorsorgemaßnahmen nicht habe verhindern können. Auch könne er bei dem letztlich für
die Einleitung Verantwortlichen keinen Rückgriff nehmen, weil dieser selbst unter
Einschaltung der Unteren Wasserbehörde und der Staatsanwaltschaft nicht habe
bestimmt werden können. Dabei bleibt unberücksichtigt, dass die Abwasserabgabe
typisierend ausgestaltet ist, um den wasserrechtlichen Verwaltungsvollzug
abgabenrechtlich effektiv zu flankieren. Diese Wirkung soll auch dadurch erreicht
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werden, dass die Abwasserabgabe dem Einleiter als dem abwasserrechtlichen
„Verursacher" auferlegt wird, der primär für die Einleitung verantwortlich sein soll. Dieser
soll sich bei von anderen verursachten Schadstoffeinleitungen grundsätzlich lediglich im
Innenverhältnis zu den letztlich Verantwortlichen schadlos halten können. Die
typisierende gesetzliche Lösung, die teilweise auch auf die Problematik von Störfällen
Rücksicht nimmt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie wird nicht allein dadurch
unverhältnismäßig, dass ein an sich möglicher Rückgriff gegen einen Dritten scheitert,
weil dieser nicht ermittelt werden kann. Denn hierin realisiert sich lediglich das
allgemein mit der Regelung zulässigerweise in Kauf genommene Risiko, dass ein
Rückgriff im Innenverhältnis aus welchen Gründen auch immer letztlich nicht
durchgesetzt werden kann. Darüber hinaus kann gleichwohl verbleibenden Härtefällen,
in denen die Abwasserabgabe die mit ihr verfolgte Anreizfunktion für den Einleiter nicht
mehr erfüllen kann, im Wege des Billigkeitserlasses Rechnung getragen werden.
Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 20. August 1997 - 8 B 170.97 -, a.a.O.; OVG NRW, Urteil
vom 19. Dezember 2007 - 9 A 1403/05 -, a.a.O.
43
Der der Auffassung von Köhler/Meyer folgenden Ansicht des Klägers, es sei nicht
verfassungsgemäß, Überschreitungen von Überwachungswerten bei Betriebsstörungen
nur im Wege eines Billigkeitserlasses zu berücksichtigen,
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vgl. Köhler/Meyer, a.a.O., § 4 Rn. 254,
45
ist nicht weiter nachzugehen. Der Kläger zeigt ebenso wenig wie die angegebene
Zitatstelle auf, gegen welche verfassungsrechtliche Bestimmung es verstoßen soll, die
trotz Berücksichtigung der Störfallproblematik in der typisierenden Regelung des § 4
Abs. 4 AbwAG verbleibenden Unzuträglichkeiten (nur) im Wege einer
einzelfallbezogenen Billigkeitskorrektur vermeiden zu können.
46
e) Gleichfalls rechtlich unbedenklich ist der Umstand, dass selbst eine kurzfristige
Überschreitung von Überwachungswerten zu einer Erhöhung der Abwasserabgabe für
das ganze Jahr führt. Das vom Kläger in diesem Zusammenhang angeführte Urteil des
VG Münster vom 15. März 2005 - 7 K 2120/01 - hält die Festsetzung der
Abwasserabgabe vor diesem Hintergrund für rechtlich unbedenklich. Insoweit hat der
Senat die Berufung mit Beschluss vom 29. Oktober 2007 - 9 A 1820/05 - nicht
zugelassen. Soweit das VG Münster in seiner Entscheidung allerdings die
Voraussetzungen für einen Billigkeitserlass darin gesehen hat, dass eine Erhöhung
vorgenommen worden ist, obwohl ein Überwachungswert nur für einen kurzen Zeitraum
von etwa
47
1¾ Stunden überschritten worden war, ist der erkennende Senat dieser Einschätzung
im Urteil vom 19. Dezember 2007 - 9 A 1403/05 - nicht gefolgt. Er hat hierzu ausgeführt,
die Erhöhung der Schadeinheiten um den halben Vomhundertsatz einer Überschreitung
stehe auch bei nur kurzer Überschreitung des Überwachungswerts mit der dem
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügenden gesetzlichen Zielsetzung in Einklang.
48
2. Dem Zulassungsvorbringen lassen sich nicht die behaupteten besonderen
tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund
nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) entnehmen. Die Frage, welches Messergebnis während
einer Betriebsstörung heranzuziehen ist, wirft im Hinblick auf die klare gesetzliche
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Regelung in § 4 Abs. 4 Sätze 3 und 4 AbwAG keine besonderen Schwierigkeiten auf,
die sich nicht bereits im Zulassungsverfahren klären lassen. Das gilt vor allem im
Hinblick auf die Klärung, die durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichs vom 2.
November 2006 - 7 C 5.06 -, a.a.O., zum Tatbestandsmerkmal „höchster gemessener
Einzelwert" erfolgt ist.
Überdurchschnittliche Schwierigkeiten werden auch nicht im Hinblick auf die Frage
aufgeworfen, ob bei Betriebsstörungen die Erhöhung der Abwasserabgabe für das
ganze Kalenderjahr mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar ist. Diese Frage
lässt sich im bejahenden Sinne auf der Grundlage der bisherigen höchst- und
obergerichtlichen Rechtsprechung im Zulassungsverfahren beantworten.
50
3. Die Berufung ist ferner nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen
Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO)
zuzulassen. Die als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage,
51
ob ein Indirekteinleiter oder der Betreiber einer Kläranlage als Einleiter im Sinne von §§
1 Satz 1, 2 Abs. 2 und 9 Abs. 1 AbwAG anzusehen ist, wenn der Indirekteinleiter Stoffe
einleitet, die die biologische Stufe der Kläranlage außer Funktion setzen und die
Kläranlage mehr oder weniger ungehindert und unverändert in das Gewässer
passieren,
52
bedarf nicht der Klärung in einem Berufungsverfahren. Es ergibt sich unmittelbar aus
dem Gesetz, dass Einleiter im Sinne der §§ 9 Abs. 1 und 2 Abs. 2 AbwAG derjenige ist,
der Abwasser unmittelbar in ein Gewässer verbringt. Dies ist der Betreiber einer
Kläranlage und nicht ein Indirekteinleiter, der Abwasser allenfalls mittelbar einleitet.
Diese klare gesetzgeberische Entscheidung wird - wie oben unter 1.a) ausgeführt
worden ist - durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 22 WHG nicht in
Frage gestellt.
53
Die weiter aufgeworfene Frage,
54
ob Ergebnisse der amtlichen Überwachung auch dann uneingeschränkt für die
Abgabenüberwachung verwertbar sind, wenn der Einleiter die Störung selbst gemeldet
hat und wegen der Eigenüberwachung des Einleiters ein Bedürfnis für eine zusätzliche
amtliche Überwachung eines Störfalls nicht besteht,
55
ist nicht entscheidungserheblich. Denn im konkreten Fall bestand entgegen der
Einschätzung des Klägers zumindest im Hinblick auf die unklare Ursache und das nicht
abzusehende Ausmaß der festgestellten Unregelmäßigkeiten ein Bedürfnis für eine
zusätzliche amtliche Überwachung. Insoweit wird auf die Ausführungen unter 1.b)
Bezug genommen.
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Soweit es um die Frage eines Verwertungsverbots von Messungen geht, die anlässlich
einer Störungsmeldung des Einleiters vorgenommen worden sind, genügt der Kläger
nicht dem Darlegungserfordernis. Insoweit gehört zur erforderlichen Darlegung auch die
Angabe, auf welcher Grundlage ein solches Verwertungsverbot gerade im Hinblick auf
die Abwasserabgabenerhebung de lege lata beruhen soll. Rechtspolitische
Erwägungen werfen nämlich keine nicht geklärten Fragen des geltenden Rechts auf,
über die allein in einem Berufungsverfahren zu entscheiden wäre.
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Die Frage,
58
ob das höchste oder das erste Ergebnis der amtlichen Überwachung während einer
Betriebsstörung der Abgabeerhebung zugrunde zu legen ist,
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bedarf keiner Klärung in einem Berufungsverfahren. Sie lässt sich bereits unmittelbar
aus § 4 Abs. 4 Sätze 3 und 4 AbwAG beantworten, wonach der höchste gemessene
Einzelwert maßgeblich ist. Ungeachtet dessen würde sich diese Frage in einem
Berufungsverfahren nicht entscheidungserheblich stellen, weil das erste Messergebnis
der Störung, die in der Einleitung überhöhter Cyanid- und Kupferfrachten in die J.
bestand, zugleich der höchste Einzelwert war (vgl. oben 1.c).
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Die schließlich als klärungsbedürftig angesehene Frage,
61
ob die Abwasserabgabe nach § 4 Abs. 4 AbwAG auch dann erhöht werden kann, wenn
die Betriebsstörung nur einen kurzen Zeitraum gedauert hat,
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ist in der Rechtsprechung hinreichend geklärt. Unabhängig davon, dass eine einmalige
Überschreitung wegen § 4 Abs. 4 Satz 4 AbwAG nicht dieselbe Abgabenhöhe zur Folge
hat wie eine entsprechend hohe dauerhafte Gewässerbelastung, ist bereits
rechtsgrundsätzlich geklärt, dass der Gesetzgeber sich bewusst für harte finanzielle
Folgen bei Überschreitungen der Überwachungswerte entschieden hat und
ausdrücklich schon eine einmalige Überschreitung als Rechtfertigung für eine
überproportionale Abgabensteigerung hat ausreichen lassen. Gleichfalls ist geklärt,
dass diese Typisierung zulässig und die gesetzliche Regelung verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden ist.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 1997 - 8 B 170.97 -, a.a.O.; OVG NRW,
Beschluss vom 29. Oktober 2007 - 9 A 1820/05 -.
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Einen darüber hinausweisenden Klärungsbedarf zeigt der Kläger nicht auf.
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Soweit der Kläger in seinem Schriftsatz vom 12. Dezember 2006 weitere Einwendungen
erhebt, können diese schon deshalb nicht zur Zulassung der Berufung führen, weil sie
nicht innerhalb der Begründungsfrist nach § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt
worden sind.
66
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf § 52 Abs. 3 GKG.
67
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3
Satz 3 GKG).
68
69