Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 13.10.2004

OVG NRW: offenlegung, klagebefugnis, post, geheimhaltung, interessenabwägung, verfügung, wettbewerber, behörde, klagebegehren, geschäftsgeheimnis

Oberverwaltungsgericht NRW, 13a D 14/04
Datum:
13.10.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13a Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13a D 14/04
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 22 K 7391/02
Tenor:
Es wird festgestellt, dass die nach dem Beschluss der
Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post vom 6. Januar
2004 vorgesehene Offenlegung der dort bezeichneten Teile der
Verwaltungsakte BK 1b- 02/002 der Regulierungsbehörde rechtswidrig
ist.
Die Kosten dieses Zwischenverfahrens tragen die
Antragsgegnerin/Beklagte und die Klägerin je zur Hälfte.
Der Streitwert wird für das Zwischenverfahren auf 4.000,00 EUR
festgesetzt.
G r ü n d e :
1
I.
2
Durch Beschluss vom 26. Juli 2002 entschied die Beschlusskammer 1 der
Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post - RegTP - im sog. Price-Cap-
Verfahren (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 PostG) über die Zusammenfassung von Dienstleistungen
und die Vorgabe von Maßgrößen für Briefsendungen bis 1000 Gramm für den Zeitraum
vom 01.01.2003 bis zum 31.12.2007, wobei dieser Zeitraum in fünf Price-Cap-Perioden
mit einer Länge von je einem Jahr unterteilt wurde. Auf der Grundlage dieses
Beschlusses genehmigte die Beschlusskammer 5 der RegTP am 12. September 2002
die von der Antragstellerin zur Genehmigung vorgelegten Entgelte für das Jahr 2003 mit
der Auflage, dass zur Erfüllung der Voraussetzungen der Entgeltermäßigungen des
Vertrags zur Kooperation im Briefdienst und des Vertrags zur Kooperation bei
Infopostversand Monopol- und Wettbewerbssendungen nicht zusammengefasst werden
dürfen. Die zur Genehmigung vorgelegten Entgelte entsprächen den im Beschluss vom
26. Juli 2002 festgelegten Maßgrößen und damit den Anforderungen des § 20 Abs. 2 Nr.
1 PostG.
3
Gegen den Beschluss der RegTP vom 26. Juli 2002 haben sowohl die in diesem
Zwischenverfahren beteiligte N. N1. E. N2. GmbH - N. - als auch der C. J. F. - und L. e.
V. - C1. - im August 2002 Klage erhoben (VG Köln 22 K 7391/02 - N. , 22 K 7392/02 -
C1. ). In beiden Verfahren forderte der Vorsitzende der zuständigen Kammer des VG
Köln die RegTP mit Verfügung vom 30. August 2002 auf, die Verwaltungsvorgänge im
Original vorzulegen und erinnerte an deren Vorlage im März 2003 (22 K 7391/02) bzw.
im Oktober 2002 (22 K 7392/02). Im Verfahren 22 K 7391/02 legte die RegTP daraufhin
mit Schreiben vom 28. April/15. Juli 2003 die Verwaltungsvorgänge mit zum Teil
geschwärzten Seiten vor, weil diese Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der
Antragstellerin enthielten. Auf Bitte des Verwaltungsgerichts traf die RegTP mit
Bescheid vom 6. Januar 2004 eine Entscheidung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO und
entschied, die bisher geschwärzt vorgelegten Bestandteile der Verwaltungsakte offen-
zulegen. Soweit die Angaben der Antragstellerin über Absatz- und Umsatzzahlen je
Korb, über Kostennachweise je Korb, über Ergebnis, Umsatz- und Eigenkapitalrendite
sowie über Lastennachweise und Produktivitätsfortschritte als Betriebs- und/oder
Geschäftsgeheimnis anzusehen oder ihre Geheimniseigenschaft (z. B. im Hinblick auf
die Umsatz- und Absatzzahlen im Monopolbereich - Korb M) zweifelhaft seien, falle die
Interessenabwägung zu Lasten des Geheimhaltungsinteresses der Antragstellerin und
damit zu Gunsten des öffentlichen Interesses an der Offenlegung aus; im Einzelnen wird
insoweit auf die Begründung des Beschlusses vom 6. Januar 2004 Bezug genommen.
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Mit Antrag vom 26. Januar 2004 im Verfahren VG Köln 22 K 7391/02 hat die
Antragstellerin die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Entscheidung der RegTP vom
6. Januar 2004 beantragt. Die Entscheidung der RegTP trage ihrem grundrechtlich
geschützten Anspruch auf Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nicht
hinreichend Rechnung. Die geheimnisbelasteten Unterlagen seien im
zugrundeliegenden Hauptverfahren nicht entscheidungserheblich, zumal die Klägerin in
jenem Verfahren nicht dargelegt habe, inwieweit sie als ihre Wettbewerberin durch die
Entscheidung der RegTP vom 26. Juli 2002 in ihren Rechten verletzt sei, und deshalb
die Klagebefugnis nicht gegeben sei. Die Antragsgegnerin und die Klägerin des
Hauptverfahrens machen demgegenüber geltend, die Entscheidung, die bisher
zurückgehaltenen Seiten der Verwaltungsvorgänge offenzulegen, sei nicht zu
beanstanden.
5
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den
Inhalt ihrer Schriftsätze.
6
Im Verfahren 22 K 7392/02 hat das VG Köln die Klage des C1. durch Urteil vom 15. Juli
2003 abgewiesen. Selbst wenn die Klage als zulässig angesehen werde, sei sie
jedenfalls unbegründet, weil dem Kläger als Kunde der Deutschen Post AG kein
Anspruch auf eine andere Entgeltregulierung zustehe und § 20 Abs. 2 Nr. 1 PostG keine
subjektiven Rechte von Kunden begründe. Gegen das Urteil hat der C1. Antrag auf
Zulassung der Berufung gestellt (OVG NRW, 13 A 4245/03).
7
Gegen den Beschluss der RegTP vom 12. September 2002 haben der C1. im Juni 2003
und die Klägerin des zu diesem Zwischenverfahren gehörigen Hauptsacheverfahrens
im Juli 2003 Klage erhoben (VG Köln, 22 K 3808/03 - C1. , 22 K 4707/02 - N. ). In beiden
Verfahren wurde die RegTP mit der Eingangsverfügung des Kammervorsitzenden um
Vorlage der Verwaltungsvorgänge im Original gebeten. Im Verfahren 22 K 3808/03 legte
die RegTP daraufhin im August/September 2003 teilweise geschwärzte Seiten zu
Angaben zu Absatzmengen, Umsätze und Angaben zu Erlösschmälerungen im
8
Zusammenhang mit den Leistungen der Antragstellerin in den Körben "Monopol",
"Wettbewerb" und "Teilleistungen" vor, weil diese Angaben als Geheimnis zu
deklarieren seien; Angaben zur "umsatzgewichteten Preisänderung in Prozent" wurden
nicht als Geheimnis eingestuft. Mit Verfügung vom 12. November 2003 bat der
Kammervorsitzende des VG die RegTP um Vorlage der vollständigen
Verwaltungsvorgänge. Die RegTP traf daraufhin am 22. Dezember 2003 eine
Entscheidung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO und entschied, die bisher teilweise
geschwärzt vorgelegten Blätter der Verwaltungsakte BK 5b-02/090 offenzulegen. Soweit
die Angaben der Antragstellerin als Geheimnis anzusehen seien oder die
Geheimniseigenschaft zweifelhaft erscheine, falle die Interessenabwägung zu ihren
Lasten und zu Gunsten des öffentlichen Interesses an der Offenlegung aus; im
Einzelnen wird Bezug genommen auf die Begründung des Beschlusses vom 22.
Dezember 2003.
Die Antragstellerin hat daraufhin im Verfahren 22 K 3808/03 VG Köln einen Antrag nach
§ 99 Abs. 2 VwGO gestellt, der Gegenstand des Beschlusses des erkennenden
Fachsenats vom 13. Oktober 2004 (13a D 15/04) ist.
9
II.
10
Vor dem Hintergrund der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, dass es für
die Rechtserheblichkeit des Inhalts zurückgehaltener oder - wie hier - zur Offenlegung
vorgesehener Akten auf die Rechtsauffassung des im Verfahren der Hauptsache
entscheidenden Gerichts ankommt,
11
vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. November 2003 - 20 F 13.03 -, NVwZ 2004, 485, vom
15. August 2003 - 20 F 9.03 -, NVwZ 2004, 745, - 20 F 8.03 -, DVBl. 2004, 62 = NVwZ
2004, 105, - 20 F 7.03 - und - 20 F 3.03 -, BVerwGE 118, 352, und vom 29. Juli 2002 - 2
AV 1.02 - BVerwGE 117, 8
12
und die Klagebefugnis der Klägerin im zugrundeliegenden Hauptsacheverfahren 22 K
7391/02 VG Köln (u. a. wegen der Fragen, ob die Price-Cap-Entscheidung der RegTP
vom 26. Juli 2002 überhaupt rechtsgestaltende Wirkung hat und ob sie eine Verletzung
subjektiver öffentlicher Rechte der Klägerin begründen kann) zweifelhaft ist, hat der
Senat erwogen, das Zwischenverfahren nach § 94 VwGO auszusetzen, um zunächst
eine formelle Entscheidung des Verwaltungsgerichts als Gericht des
Hauptsacheverfahrens zur Frage der Zulässigkeit der Klage (etwa durch Zwischenurteil)
zu ermöglichen, nach deren Bejahung erst von einer Entscheidungserheblichkeit der
fraglichen Akten die Rede sein kann. Er hat jedoch letztlich aus
verfahrensökonomischen Gründen und weil der Antrag auch ohne vorrangige
Entscheidung des Gerichts des Hauptsacheverfahrens zur Zulässigkeit der Klage
entscheidungsreif ist, davon abgesehen.
13
Der Antrag der Antragstellerin nach § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist zulässig. Zwar steht
hier auf Grund der Entscheidung der RegTP vom 6. Januar 2004 nicht die dem Wortlaut
der Vorschrift entsprechende Situation in Frage, dass die Behörde die Vorlage von
Urkunden oder Akten verweigert hat, sondern, dass bisher nur geschwärzt vorgelegte
Aktenbestandteile nun offengelegt und ungeschwärzt vorgelegt werden sollen. Aber
auch bei dieser Konstellation ist § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO anwendbar.
14
BVerwG, Beschlüsse vom 14. August 2003 - 20 F 1.03 -, BVerwGE 118, 350 = DÖV
15
2004, 77, und vom 15. August 2003 - 20 F 8.03 -, a.a.O.
Die beabsichtigte ungeschwärzte Offenlegung der im Beschluss der RegTP vom 6.
Januar 2004 bezeichneten Aktenbestandteile ist rechtswidrig. Die zugrundeliegende
Ermessensentscheidung ist fehlerhaft. Die RegTP hat die Abwägung der
widerstreitenden Interessen an der Vorlage der Unterlagen und an deren
Geheimhaltung mit unzutreffender Gewichtung vorgenommen.
16
Bei der Ermessensentscheidung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind die Notwendigkeit
und Bedeutung einer lückenlosen Sachverhaltsaufklärung im Rechtsstreit, das
schutzwürdige Interesse der Beteiligten und das öffentliche Interesse daran gegen das
Interesse eines Verfahrensbeteiligten an der Geheimhaltung verfassungsrechtlich nach
Art. 12 Abs. 1, 14 Abs. 1 GG geschützter Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse unter
Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen abzuwägen. Die
Rechtmäßigkeit der vom Fachsenat zu überprüfenden Entscheidung hängt
dementsprechend davon ab, ob die Behörde die tatsächlichen Grundlagen vollständig
gewürdigt und richtig eingeschätzt, zutreffende Bewertungen und Prognosen im
Rahmen der Tatbestandsmerkmale der Vorschrift vorgenommen und die
widerstreitenden Interessen an der Aktenvorlage einerseits und an der Geheimhaltung
andererseits abgewogen hat, und auch davon, ob sonstige allgemeine
verfahrensrechtliche Grundsätze beachtet wurden.
17
In die Abwägungsentscheidung der Behörde ist auch einzustellen, in welchem
Verfahrensstadium die Verweigerung oder Offenlegung von Akten ansteht und welche
besondere Verfahrenskonstellation gegeben ist. Dies erfordert vor dem Hintergrund,
dass Verwaltungsvorgänge dem Gericht zur Verfügung stehen müssen, soweit sie für
die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der behördlichen Entscheidung bedeutsam sein
können,
18
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. August 2003 - 20 F 8.03 - und - 20 F 3.03 -, jeweils
a.a.O.; BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1999 - 1 BvR 385/90 -, BVerfGE, 101, 106,
19
auch die Einbeziehung der Erwägung, dass beispielsweise bei einer - auch hier im
Hauptsacheverfahren anstehenden - Drittanfechtungsklage der Erfolg der Klage
zunächst auch vom Vorliegen einer Klagebefugnis abhängt und konsequenterweise
eine Vorlage von Verwaltungsvorgängen in einem solchen Verfahren mangels
Entscheidungserheblichkeit dann nicht in Betracht kommt, wenn die unabhängig von
der Vorlage der Akten entscheidbare zweifelhafte Rechtsfrage der Zulässigkeit der
Klage verneint wird. Auch wenn die Frage der Zulässigkeit einer Klage letztlich nur
durch das Gericht abschließend beantwortet werden kann, hätte die RegTP bei ihrer
Entscheidung doch erkennen und berücksichtigen müssen, dass in dem
zugrundeliegenden Verfahren 22 K 7391/02 VG Köln eine Drittklage anhängig war und
auf Grund des Klagevorbringens der Klägerin zumindest Zweifel an deren
Klagebefugnis angezeigt waren. Veranlassung zu derartigen Erwägungen gaben
insbesondere das im Telekommunikationsrecht ergangene Urteil des
20
Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2002 - 6 C 8.01 - BVerwGE 117, 93,
21
und auch die Entscheidung des VG Köln vom 15. Juli 2003 im Verfahren 22 K 7392/02,
in denen die Klagebefugnis von Wettbewerbern und Kunden der Deutschen Telekom
bzw. der Deutschen Post ebenfalls problematisiert worden war; im Verfahren 22 K
22
7392/02 VG Köln (C1. ) hatte die RegTP selbst mit Schriftsatz vom 5. November 2002
ausdrücklich das Fehlen der Klagebefugnis des dortigen Klägers geltend gemacht.
Darin, dass die RegTP die besondere Verfahrenssituation, in der die
Aktenverweigerung oder -offenlegung anstand, nicht bedacht und bei ihrer
Entscheidung nicht berücksichtigt hat, liegt ein Mangel in der Erfassung aller für die
Ermessensentscheidung relevanten Umstände. Wegen der Zweifel an der Zulässigkeit
der von der Klägerin anhängig gemachten Klage hätte es nahe gelegen, das die
Vorlage der Akten fordernde Gericht auf diese Zweifel hinzuweisen und vor einer
Entscheidung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO um eine gerichtliche Entscheidung zur
Zulässigkeit der Klage zu bitten. Die Entscheidung, bisher aus Gründen des
Geheimnisschutzes geschwärzt vorgelegte Aktenbestandteile nunmehr ungeschwärzt
offen legen zu wollen, ohne die Zweifelhaftigkeit der Zulässigkeit der Klage zu
bedenken und zu berücksichtigen und ohne dass zuvor eine definitive Aussage des
zuständigen Gerichts zu dieser Frage erfolgt war, ist demnach nicht gerechtfertigt.
Infolgedessen ist auch die zur Begründung der Entscheidung der RegTP, die bisher
geschwärzt vorgelegten Aktenbestandteile nunmehr ungeschwärzt vorlegen zu wollen,
angeführte Erwägung, dass eine gerichtliche Beweislastentscheidung möglichst zu
vermeiden sei, nicht tragfähig. Zwar ist eine Einschränkung der verfassungsrechtlich
gebotenen Effektivität des Rechtsschutzes anzunehmen, wenn die Geheimhaltung
entscheidungserheblicher Tatsachen sich nachteilig für den Rechtsschutzsuchenden
auswirkt,
23
vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. August 2003 - 20 F 3.03 und 20 F 8.03 -, jeweils
a.a.O.
24
Von einer derartigen gerichtlichen Beweislastentscheidung im Hauptsacheverfahren 22
K 7391/02 VG Köln konnte die Beklagte nicht mit der erforderlichen Sicherheit
ausgehen. Eine solche Entscheidung kommt nur in Betracht bei einem verbleibenden
Aufklärungsdefizit im Rahmen der materiell-rechtlichen Beurteilung der Begründetheit
einer Klage, hingegen nicht, wenn diese Frage nicht (mehr) Gegenstand einer
gerichtlichen Urteilsentscheidung ist und das Klagebegehren möglicherweise schon an
der Zulässigkeit der Klage scheitert. Dies gilt auch hier, weil die Klagebefugnis der
Klägerin im Hauptsacheverfahren gegen die Price-Cap- Entscheidung der RegTP im
Beschluss vom 26. Juli 2002 zumindest zweifelhaft und dementsprechend derzeit nicht
absehbar ist, ob überhaupt eine Entscheidung nach Beweislastgrundsätzen ergehen
wird.
25
Die Interessenabwägung der RegTP im übrigen in der Entscheidung vom 6. Januar
2004 begegnet gleichfalls Bedenken. Soweit sie die Geheimniseigenschaft der
maßgebenden Verwaltungsvorgänge bejaht oder diese unterstellt hat, entspricht dies
der eigenen Einstufung der Antragstellerin, so dass es nicht mehr der definitorischen
Darstellung bedarf, was als Betriebs- und/oder Geschäftsgeheimnis anzusehen ist.
Nach der Umschreibung des "Geheimnis"-Begriffs, wie er in der Entscheidung der
RegTP unter Hinweis auf einen Beschluss des 13. Senats des erkennenden Gerichts
vom 8. November 2000 - 13 B 15/00 - erfolgt ist, ist die Frage, ob ein Geheimnis in
diesem Sinne gegeben ist, vorrangig und in erster Linie aus der Sicht desjenigen zu
beurteilen, der das Vorliegen von Geheimnissen für sich reklamiert und sich auf
Geheimhaltungsschutz beruft. Dieser Ansatz drängt eine Wertung danach, ob bestimmte
Angaben für Außenstehende bzw. einen Wettbewerber "wissenswert" oder "wertvoll"
sind, in den Hintergrund. Die Geheimniseigenschaft bestimmter Angaben entfällt auch
26
nicht deshalb, weil es sich um solche aus dem von der RegTP so bezeichneten
Monopolbereich handelt und der Bereich der derzeit bis zum 31. Dezember 2007
befristeten Exklusivlizenz für die Antragstellerin den Wettbewerbern vorenthalten wird.
Die Frage der Verwertbarkeit von als Geheimnisse einzustufenden Angaben durch
Wettbewerber lässt die "Geheimnis"-Einstufung als solche unberührt.
Der der Antragstellerin aus Art. 12 Abs. 1, 14 Abs. 1 GG zustehende Schutz auf
Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ist nach Auffassung des Senats
nicht von vornherein von geringerem Wert als die im Rahmen der
Ermessensentscheidung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO ansonsten zu
berücksichtigenden Interessen. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht beispielsweise
in seinen Beschlüssen vom 15. August 2003 - 20 F 3.03 und 20 F 8.03 - ausgeführt,
dass die Rechte der Antragstellerin wegen ihres Entstehens unter dem Schutz eines
staatlichen Monopols und unter Verwendung öffentlicher Mittel einen intensiven
sozialen Bezug aufweisen, so dass die Deutsche Post AG grundrechtlich geschützte
vermögenswerte Positionen von vornherein nur mit einer Pflichtbelastung erworben hat,
die der Herkunft der Lizenzen entspricht. Diese Abstufung im Wert grundrechtlicher
Schutzpositionen erscheint aber nicht zwingend, zumal in dem durch Art. 143 b Abs. 2
Satz 1 GG ermöglichten monopolisierten Bereich Art. 12 Abs. 1 GG nicht gilt, die
Nutzung der für eine Übergangszeit bestehenden Ermächtigung in dieser Bestimmung
durch den einfachen Gesetzgeber keine Beschränkung der Berufsfreiheit bewirkt, und
deshalb Wettbewerber insoweit den Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG nicht für sich in
Anspruch nehmen können.
27
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 2003 - 1 BvR 1712/01 - BVerfGE 108, 370, 388.
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Eine derartige geringere Grundrechts-Schutzposition der Antragstellerin ist auch nicht
dem Beschluss des
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Bundesverfassungsgerichts vom 5. Februar 2004 - 1 BvR 2087/03 - und - 1 BvR
2111/03 -, NVwZ 2004, 719,
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zu entnehmen, durch die die Vollziehung der Beschlüsse des
Bundesverwaltungsgerichts vom 15. August 2003 - 20 F 7.03 und 20 F 9.03 -
einstweilen außer Kraft gesetzt worden ist. Einer Berücksichtigung der Erwägungen des
Bundesverfassungsgerichts steht dabei nicht entgegen, dass dieser Beschluss nicht im
Postrecht, sondern im Telekommunikationsrecht ergangen ist. Die betroffenen
Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich des Telekommunikationsrechts
sind im wesentlichen gleichgelagert mit denen im Postrecht, so dass die Erwägungen
des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 5. Februar 2004 auch insoweit
relevant sind. Das Bundesverfassungsgericht ist in der Entscheidung nicht von einem
minderen Wert der schutzwürdigen Position der dortigen Beschwerdeführerin (Deutsche
Telekom AG) ausgegangen und hat die Frage der Reichweite des Schutzes der
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse in das eigentliche
Verfassungsbeschwerdeverfahren verwiesen. Die Frage des Wertes des
grundrechtlichen Schutzes der Antragstellerin kann deshalb derzeit kein Kriterium für
die Interessenabwägung im Rahmen des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO sein.
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Vor diesem Hintergrund ist auch die Annahme nicht gerechtfertigt, dass bei einer
Offenlegung der in Rede stehenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nachhaltige
oder gar existenzbedrohende Nachteile für die Antragstellerin nicht zu besorgen sind,
32
vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. August 2003 - 20 F 3.03 -, a.a.O,
33
und das überhaupt mit der gebotenen Sicherheit prognostizierbar ist.
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Es erscheint schon zweifelhaft, ob dieser Maßstab bei Annahme einer generellen
Gleichwertigkeit der grundrechtlichen Schutzposition tragfähig ist. Jedenfalls würde die
Offenlegung der fraglichen Aktenbestandteile zur Folge haben, dass die Offenbarung
der Geheimnisse nicht wieder rückgängig zu machen ist. Dies würde eine nachhaltige
Beeinträchtigung der Schutzposition der Antragstellerin bedeuten und ist in einem
Verfahren, bei dem das Klagebegehren eines Wettbewerbers möglicherweise schon an
der Zulässigkeit der Klage scheitert und es dementsprechend nicht mehr zu einer
prozessualen Situation kommt, in der die Vorlage der Akten Bedeutung gewinnt, nicht
gerechtfertigt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 ZPO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG in der bisherigen
Fassung, die gemäß § 72 Nr. 1 GKG in der Fassung des Art. 1 des
Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) für dieses
Verfahren weiterhin gilt.
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