Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 28.04.2005

OVG NRW: bekanntmachung, sportplatz, lärmschutzwand, bebauungsplan, satzung, meinung, juristische person, örtliche verhältnisse, form, grundstück

Oberverwaltungsgericht NRW, 7 D 16/04.NE
Datum:
28.04.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 D 16/04.NE
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller zu 1. bis 4. tragen jeweils ein Viertel der Kosten des
Verfahrens; den auf sie entfallenden Kostenanteil tragen sie jeweils als
Gesamtschuldner.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Die Antragsteller wenden sich gegen die Änderung Nr. 5 (Im Folgenden: 5. Änderung)
des Bebauungsplans Nr. 13 - M.---gasse -, Stadtteil C. der Antragsgegnerin (im
Folgenden: Bebauungsplan Nr. 13). Der Bebauungsplan Nr. 13 setzt im angrenzenden
Nahbereich ein Dorfgebiet sowie nordöstlich davon eine Grünfläche mit der
Zweckbestimmung "Sportplatz" fest. Die 5. Änderung erfasst einen Teil dieser
Grünfläche und setzt eine Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung "Sport- und
Mehrzweckhalle" fest.
2
Die Antragsteller zu 1., 2. und 4. sind Eigentümer der südwestlich der - in diesem
Bereich von Nordwesten nach Südosten verlaufenden - M.---gasse liegenden
Wohngrundstücke Nr. 31, 25a bzw. 27, die im vom Bebauungsplan Nr. 13 festgesetzten
Dorfgebiet liegen. Das Grundstück M.---gasse Nr. 25a liegt gegenüber dem nordöstlich
der M.---gasse liegenden Planbereich der 5. Änderung (im Folgenden: Plangebiet).
Nordwestlich des Grundstücks M.---gasse 25a liegen die beiden anderen genannten
Grundstücke. Das Wohngrundstück der Antragsteller zu 3. liegt südwestlich des
Grundstücks M.---gasse Nr. 27 bzw. südlich und südwestlich des Grundstücks M.---
gasse Nr. 31 ebenfalls im Bereich des Bebauungsplans Nr. 13. Es wird von der
südwestlich liegenden H.-----straße her erschlossen, die in diesem Bereich ungefähr
parallel zur M.---gasse verläuft. Beide Straßen werden durch die von Südwesten nach
Nordosten verlaufende D.-------- straße miteinander verbunden. Die M.---gasse verbindet
3
den nördlichen mit dem südlichen Abschnitt der H.-----straße , die nach Norden bzw.
Süden aus dem Ortsteil C. herausführt und in ihrem mittleren Teil westlich der M.---
gasse verläuft. Nahe der Einmündung des mittleren Abschnitts der H.-----straße in die
D.-------- straße steht auf dem Grundstück D1.-------straße 1 eine Gastwirtschaft mit
Biergarten und 40 Stellplätzen.
Das am östlichen Rand des Ortsteils C. der Antragsgegnerin liegende Plangebiet ist
nahezu rechteckig, ungefähr 2.200 qm groß und erstreckt sich von Nordwesten nach
Südosten über ca. 55 m sowie von Südwesten nach Nordosten über etwas mehr als 40
m. Es wird an seiner südwestlichen Grenze von der M.--- gasse und an seiner
südöstlichen Seite von der in diesem Bereich als Wirtschaftsweg weiter nach Nordosten
führenden D.--------straße begrenzt. Nordwestlich des Plangebiets liegt ein Feuerwehr-
Gerätehaus, nordöstlich und nördlich ein Sportplatz. An der südöstlichen Grenze des
Plangebiets entlang der D.--- -----straße sind eine etwas mehr als 17 m lange
Lärmschutzanlage sowie eine Fläche, innerhalb derer eine Baum-/ Strauchreihe zu
erhalten ist, festgesetzt. Mittels Baugrenzen ist eine überbaubare Fläche festgesetzt, die
nordwestlich der Baum- /Strauchreihe bis zur Plangebietsgrenze im Nordwesten reicht
und im Südwesten und Nordosten jeweils etwas abgesetzt von der Plangebietsgrenze
liegt. Ein nach den Festsetzungen des Bebauungsplans zu erhaltender Einzelbaum im
südlichen Plangebiet ragt in die überbaubare Grundstücksfläche. Das Plangebiet erfasst
das dem Sportplatz vorgelagerte Gelände, auf dem wie zur Zeit des
Aufstellungsverfahrens 14 genehmigte, gepflasterte Stellplätze für den Sportplatz liegen.
Auch die übrigen Flächen des Vorplatzes werden vorwiegend zum Parken genutzt.
4
Die textlichen Festsetzungen der 5. Änderung lauten:
5
"In der Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung 'sportlichen Zwecken
dienende Gebäude und Einrichtungen' ist nur die Errichtung einer Sport- und
Mehrzweckhalle zulässig.
6
Die Nutzung der Halle ist überwiegend für Sport treibende Vereine sowie für Schulen
und Kindergärten vorgesehen.
7
Die außersportliche Nutzung der Halle ist dem Hauptzweck (Sportveranstaltungen)
deutlich untergeordnet und den Ortsvereinen vorbehalten; zugelassen sind hier jährlich
maximal 10 Veranstaltungen örtlicher Vereine, z.B. Altennachmittage, Veranstaltungen
kath. Frauengemeinschaft, Vereinsjubiläen, Karnevalsveranstaltungen.
8
Gemäß den Ergebnissen der Schallschutzgutachten GA 2001/246 und 2002/215 ist die
Sport- und Mehrzweckhalle gemäß der Variante 1 im südlichen Teil (Ecke D1.-------
straße /M.---gasse ) des Baugrundstückes zu errichten.
9
Die Einfahrt zu den notwendigen Stellplätzen ist nur zwischen dem Feuerwehrhaus und
der neu zu errichtenden Mehrzweckhalle zulässig.
10
Die Stellplätze sind gemäß der Variante 1 des Schallschutzgutachtens 2002/215
zwischen dem Feuerwehrhaus und der Mehrzweckhalle und im Bereich zwischen dem
Sportplatz und der Mehrzweckhalle zulässig.
11
Entlang dem Wirtschaftsweg (verlängerte D1.-------straße ) und der Mehrzweckhalle ist
als zusätzlicher Schallschutz eine ca. 2,50 m hohe Lärmschutzeinrichtung auf einer
12
Länge von ca. 17 m zu errichten."
Laut Ziffer 4 Abs. 4 der Begründung ist die Halle gemäß Variante 1 des
Schallschutzgutachtens Nr. 2002/215 im südlichen Bereich des Plangebiets
anzuordnen, um die von den notwendigen Parkplätzen ausgehenden Immissionen
abzuschirmen. Die notwendigen Parkplätze sind danach zwischen der Halle und dem
nordwestlich gelegenen Gerätehaus der Feuerwehr bzw. zwischen dem Sportplatz und
der Halle anzuordnen.
13
Das Verfahren zur Aufstellung der 5. Änderung nahm im Wesentlichen folgenden
Verlauf:
14
Nach dem Aufstellungsbeschluss für die 41. Änderung des Flächennutzungsplans
fasste der Rat der Antragsgegnerin am 3. Juli 2001 den Aufstellungsbeschluss für die 5.
Änderung des Bebauungsplans Nr. 13. Bereits vor der frühzeitigen Bürgerbeteiligung
und der Offenlegung der Planvorentwürfe hatten die Initiatoren der geplanten Sport-
/Mehrzweckhalle zwei Informationsveranstaltungen durchgeführt. Bei der
Antragsgegnerin gingen daraufhin zwei Schreiben von Anliegern, u.a. der Antragsteller
zu 1., 2. und 4. ein, mit denen sie neben Lärmbelästigungen u.a. eine Verschlechterung
der nach ihren Angaben bereits unzureichenden Parksituation geltend machten.
15
Die Antragsgegnerin holte ein hydrogeologisches Gutachten ein. Die M1. GmbH
erstellte mit Datum vom 22. November 2001 das Schallschutzgutachten GA 2001/246
bezüglich der "Prognose der Geräuschimmissionen für den Betrieb einer Kultur-
Sporthalle mit Parkplatz in C1. -C. , M.---gasse - Untersuchung nach §§ 26, 28
BImSchG" (im Folgenden: Schallschutzgutachten). Nach der dortigen Beschreibung
sollen die Sanitär-, Umkleide- und Abstellräume um die eigentliche Halle herum
angeordnet werden. Für die außersportlichen Veranstaltungen wurden für sämtliche
Immissionspunkte Lärmpegel ermittelt, die über den nächtlichen Richtwerten liegen.
Noch vor Erstellung eines landschaftspflegerischen Fachbeitrags vom 23. November
2001 hatte die Antragsgegnerin eine für ökologische Ausgleichsmaßnahmen bestimmte
Ackerfläche südöstlich der Ortslage C. käuflich erworben.
16
Die Änderung Nr. 41 des Flächennutzungsplans und die 5. Änderung des
Bebauungsplans Nr. 13 wurden in der Zeit vom 12. Dezember 2001 bis einschließlich
18. Januar 2002 offen gelegt. Wiederum trugen Anlieger, auch die Antragsteller zu 2. bis
4., Einwendungen u.a. gegen das Schallschutzgutachten vor. Im Rahmen der erneuten
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gab das Umweltamt des Kreises Aachen
Hinweise hinsichtlich der Ausgleichsflächen. Im Auftrag der Antragsgegnerin erstellte
die M1. GmbH unter dem 20. Februar 2002 das Gutachten 2002/215 als
"Zusatzuntersuchung für zwei Standortvarianten" (im Folgenden: Zusatz-
Schallschutzgutachten). Danach werden im Fall der von Variante 1 vorgesehenen
Errichtung der Halle an der M.---gasse und dem Zufahrtsweg zwischen der Halle und
dem westlich gelegenen Gerätehaus der Feuerwehr bei Realisierung von 50
Parkplätzen die Immissionsrichtwerte sowohl für sportliche als auch außersportliche
Nutzungen der Halle eingehalten bzw. unterschritten. Die Berechnungen für Variante 2
führten im Fall außersportlicher Veranstaltungen an einem Immissionspunkt zur
Überschreitung des nächtlichen Richtwerts.
17
Der Rat der Antragsgegnerin beschloss am 19. März 2002 die Änderung Nr. 41 des
Flächennutzungsplans. Ferner beschloss er, die zur 5. Änderung des Bebauungsplans
18
Nr. 13 eingegangenen Stellungnahmen entsprechend der Verwaltungsvorlage zu
behandeln und die textlichen Festsetzungen hinsichtlich der Lage der Halle, der
Stellplätze und der Lärmschutzwand zu ergänzen. Anschließend beschloss er die 5.
Änderung als Satzung sowie deren Begründung. Die Änderung Nr. 41 des
Flächennutzungsplans und die 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 13 wurden am 19.
Juli 2002 bekannt gemacht.
Die Antragsteller zu 2. stellten am 5. September 2002 einen gegen die 5. Ände- rung
gerichteten Normenkontrollantrag (7a D 101/02.NE).
19
Nachdem der Rat der Antragsgegnerin am 12. November 2002 den Satzungsbeschluss
vom 19. März 2002 aufgehoben und gemäß dem damaligen Ergebnis der Abwägung
den Entwurf der 5. Änderung ergänzt hatte, wurden die Träger öffentlicher Belange
wiederum am Verfahren beteiligt und der Planentwurf sowie die Begründung in der Zeit
vom 25. November 2002 bis einschließlich 27. Dezember 2002 erneut öffentlich
ausgelegt.
20
Daraufhin wurde das Normenkontrollverfahren 7a D 101/02.NE übereinstimmend in der
Hauptsache für erledigt erklärt.
21
Im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung machten die Antragsteller weitere
Einwendungen geltend. Der Rat der Antragsgegnerin beschloss am 11. März 2003, die
Einwendungen der Antragsteller gemäß der Verwaltungsvorlage zurückzuweisen.
Sodann beschloss er die 5. Änderung als Satzung sowie deren Begründung. Nach
Ausfertigung der Satzung auf der nicht mit den textlichen Festsetzungen verbundenen
Planzeichnung am 12. März 2003 wurde der Satzungsbeschluss am 20. März 2003
bekannt gemacht.
22
Die Antragsteller haben am 9. Februar 2004 den vorliegenden Normenkontrollantrag
gestellt.
23
Die Antragsgegnerin hat nach einem Hinweis des Senats vom 3. März 2005 die bislang
voneinander getrennten zeichnerischen und textlichen Festsetzungen der 5. Änderung
am 15. März 2005 auf einer neuen Urkunde zusammengefasst. Die in Vertretung vom I.
und Technischen Beigeordneten unterzeichnete erneute Ausfertigung stammt vom 17.
März 2005. Am selben Tag ist die Zusammenführung der zeichnerischen und textlichen
Teile sowie die rückwirkende Inkraftsetzung der 5. Änderung gemäß der seit dem 8. Juli
2003 von § 21 der Hauptsatzung allein vorgesehenen Form einer öffentlichen
Bekanntmachung durch Aushang bekannt gemacht worden. Ausweislich eines
auszugsweise vorgelegten Ausdrucks ihrer Internetseite vom 17. März 2005 ist dort auf
den Aushang hingewiesen worden. Bereits am 16. März 2005 waren die
Zusammenführung und die rückwirkende Inkraftsetzung der 5. Änderung im Amtsblatt
der Antragsgegnerin bekannt gemacht worden.
24
Die Antragsteller tragen zur Begründung des Normenkontrollantrags vor: Sie seien als
Anlieger des Plangebiets antragsbefugt. Bei Errichtung der Mehrzweckhalle würden sie
insbesondere durch die Lärmimmissionen des von der Hallennutzung hervorgerufenen
Parkverkehrs beeinträchtigt.
25
Der Normenkontrollantrag sei auch begründet. Eine ordnungsgemäße
Neubekanntmachung der 5. Änderung sei nicht belegt. Ebenso wenig finde sich ein
26
Beleg für einen nach der Hauptsatzung der Antragsgegnerin erforderlichen Hinweis auf
den Aushang im Internet. Ihre Internetseite sei nicht stets aufrufbar, wie einer den
Antragstellern angezeigten Fehlermeldung zu entnehmen sei. Die 5. Änderung habe
außerdem nicht zum 19. Juli 2002 rückwirkend in Kraft gesetzt werden können, weil die
Neubekanntmachung inhaltlich dem vom Rat gefassten Satzungsbeschluss
entsprechen müsse. Beim Satzungsbeschluss vom 11. März 2003 sei der Rat davon
ausgegangen, dass die 5. Änderung mit der Bekanntmachung rechtsverbindlich werde.
Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB könne ein Bebauungsplan nicht früher als mit seiner
Bekanntmachung in Kraft treten. Dementsprechend habe die Bekanntmachung vom 20.
März 2003 darauf hingewiesen, dass die 5. Änderung mit der Bekanntmachung
rechtsverbindlich werde.
Die planerischen Festsetzungen entbehrten der notwendigen Bestimmtheit, weil die
Lage der Halle, der Stellplätze und der Zufahrt zu ihnen ebenso offen sei wie die Anzahl
der Stellplätze. Da die zeichnerischen Festsetzungen das gesamte Plangebiet als
überbaubare Fläche auswiesen, sei ihnen nicht zu entnehmen, welches der südliche
Teil des Baugrundstücks sei, auf dem die Halle errichtet werden solle. Die textliche
Festsetzung, dass die außersportliche Nutzung der Halle den Ortsvereinen vorbehalten
sei, entbehre einer Rechtsgrundlage. Eine auf § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB gestützte
Festsetzung könne keine Einschränkung des Nutzerkreises enthalten. Ob es für die auf
eine Bebauung gemäß der Variante 1 abstellende Festsetzung eine
Ermächtigungsgrundlage gebe, könne letztlich dahinstehen.
27
Die Planung sei mangels schlüssigen Konzepts nicht im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB
städtebaulich erforderlich. Im Stadtteil C. gebe es keine Sport treibenden Vereine, die
die Halle nutzen könnten. Den Anforderungen der Schule und der Kindergärten könne
in den Räumlichkeiten der Schule günstig und sinnvoll Rechnung getragen werden.
Dementsprechend habe der Vorsitzende der Interessengemeinschaft C2. Ortsvereine
laut einem Presseartikel lediglich erläutert, dass die Halle für jährlich 25
Veranstaltungen benötigt werde. Zudem sei die von der 5. Änderung übernommene
Variante 1 des Zusatz- Schallschutzgutachtens nicht zu verwirklichen. Der danach
vorgesehene Hallenstandort überschreite nämlich die Baugrenzen. Ferner könnten die
Abstandflächen wegen der Lage der Halle unmittelbar an der Erschließungsstraße nicht
eingehalten werden. Bei Umsetzung der Variante 1 fielen überdies einige der zu
erhaltenden Bäume weg. Wegen der Abstandflächen und der zu erhaltenden Pflanzen
sei außerdem fraglich, wo die Schallschutzwand errichtet werden könne. Zudem lägen
20 Parkplätze teilweise auf dem Grundstück des Sportplatzes und damit außerhalb des
Plangebiets.
28
Auch die Frage, wo Ersatz für die durch die Errichtung der Halle fortfallenden Stellplätze
für den Sportplatz geschaffen werden solle, bleibe ungeklärt. Diese reichten schon jetzt
bei Sportveranstaltungen nicht aus, so dass die umliegenden Straßen zugeparkt
würden. Ein Fortfall dieser Stellplätze verschärfe die für die Antragsteller teilweise
unzumutbare Situation. An Meisterschaftsspielen bestehe ein großes
Zuschauerinteresse. Wegen der geringen Entfernung zu den Heimatorten der
Gastmannschaften könnten deren Anhänger auch zu jedem anderen Spiel kommen.
Auch die C2. Bürger benutzten selbst für lokale Veranstaltungen das Auto.
29
Es fehlten die Grundlagen für die Ermittlung der Stellplatzzahl, weil die Antragsgegnerin
den Bedarf, den Nutzungszweck und die Größe der Halle, deren potenzielle Nutzer und
die Zahl der Zuschauerplätze nicht ermittelt habe. Darüber hinaus reichten auch bei den
30
von der Antragsgegnerin später angegebenen 320 Hallensitzplätzen zuzüglich
Sportplatz die von ihr angenommenen 50 Stellplätze bei Weitem nicht aus, den
tatsächlichen Bedarf zu decken. Sie habe von einer größeren Anzahl
Sportplatzbesucher ausgehen sowie für zehn statt für 15 Besucher einen Stellplatz
zugrundelegen müssen. Für die Multifunktionshalle errechne sich ein Bedarf von 43
Stellplätzen, weil realistischerweise ein Stellplatz je 7,5 Sitzplätzen anzusetzen sei.
Außerdem sei die planerische Abwägung fehlerhaft. Die Antragsgegnerin habe sich mit
einem Alternativstandort befassen müssen. Ferner könnten die Gutachten mangels
hinreichender Vorgaben der Antragsgegnerin zur Stellplatzzahl keine belastbare
Immissionsprognose treffen. Sie seien außerdem teilweise in sich und zueinander
widersprüchlich. Die ihnen zugrunde gelegte DIN 18005 "Schallschutz im Städtebau"
sei nicht geeignet, den Stellplatzlärm zutreffend zu ermitteln, weil deren
Anwendungsgebiet die Planung von Verkehrswegen sei. Entgegen den Gutachten
könne auch nicht von lediglich einem Stellplatzwechsel je Stunde ausgegangen
werden, weil die von ihnen in Bezug genommene Parkplatzlärmstudie
Stellplatzwechsel-Werte von 1,11 bei ländlichen Gaststätten und 5,61 bei Diskotheken
ansetze. Sie berücksichtigten weder die in der Studie angegebenen Zuschläge für die
"Lästigkeit" verschiedener Parkplatztypen noch, dass die Studie nicht auf die Anzahl der
Stellplätze, sondern auf die Netto-Gastraumfläche abstelle.
Die durch die Gaststätte in der D.--------straße 1 verursachten Lärmvorbelastungen seien
nicht im gebotenen Umfang berücksichtigt worden. Entgegen den Gutachten sei nicht
davon auszugehen, dass die Gaststätte die Immissionsrichtwerte einhalte. Insbesondere
im Sommer und an den Wochenenden gehe von dem Biergarten und den 40
genehmigten Stellplätzen erheblicher Lärm aus. Das Ordnungsamt der Antragsgegnerin
habe trotz Bestätigung zu hoher Lärmpegel bislang keine Maßnahmen zur Abhilfe
ergriffen.
31
Insbesondere die Antragsteller zu 4. würden durch den der Halle zuzurechnenden
Verkehrslärm beeinträchtigt. Da ihr Grundstück gegenüber der geplanten Zufahrt zu den
Stellplätzen liege, wirke die Halle nur teilweise lärmabschirmend. Welche
Abschirmwirkung sie insgesamt erziele, sei nicht ersichtlich, weil die Lage der Halle, der
Stellplätze und der Zufahrt zu ihnen offen sei.
32
Die 5. Änderung verstoße ferner gegen das Gebot der Konfliktbewältigung. Weder die
textlichen Festsetzungen, nach denen lediglich zehn außersportliche Veranstaltungen
jährlich zulässig seien, noch die Ankündigung der Antragsgegnerin, durch einen
Nutzungsvertrag diese Anzahl sicherzustellen, seien geeignet, die
Lärmschutzproblematik hinreichend zu lösen bzw. sicherzustellen, dass sie auf der
Ebene des Baugenehmigungsverfahrens gelöst werde. Aus den dargelegten Gründen
sei nicht hinreichend sicher erkennbar, welche Immissionsbelastungen von der
Hallennutzung für die Anwohner ausgingen.
33
Ferner sei unklar, ob die Lärmschutzwand erforderlich sei. Während der Rat sie für
zusätzlich erforderlich gehalten habe, ohne den Grund dafür darzulegen, verneine das
Gutachten die Erforderlichkeit. Ebenso wenig sei erkennbar, weshalb ein zusätzlicher
Lärmschutz nicht zu Gunsten anderer Anwohner, insbesondere der Antragsteller zu 4.,
festgesetzt worden sei. Außerdem beeinträchtige die ca. 2,5 m hohe und 17 m lange
Lärmschutzwand das Orts- und Landschaftsbild erheblich und vermittle ein Gefühl des
"Eingemauertseins".
34
Die Antragsteller beantragen,
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die 5. Änderung des Bebauungsplans der Stadt Baesweiler Nr. 13 - M.---gasse -,
Stadtteil C. , für unwirksam zu erklären.
36
Die Antragsgegnerin beantragt,
37
den Antrag abzulehnen.
38
Sie trägt vor: Sie habe die 5. Änderung ordnungsgemäß erneut bekannt gemacht. Der in
den textlichen Festsetzungen festgelegte Nutzungszweck sei hinreichend klar, weil
gerade für eine Gemeinbedarfsfläche nicht sämtliche Details bereits im Rahmen eines
Bebauungsplans festzusetzen seien. Dessen Aufgabe sei es, den Rahmen und die
Verwirklichungsmöglichkeit für ein zulässiges Bauvorhaben zu schaffen. Die
Festlegung der genauen Hallengröße und ihrer Nutzung sowie in Abhängigkeit davon
die konkrete Planung und der Nachweis der erforderlichen Stellplätze sowie deren
genaue Bewertung unter Lärmschutzgesichtspunkten seien erst im Rahmen eines
Baugenehmigungsverfahrens möglich und erforderlich. Die Planung sei städtebaulich
erforderlich, weil sie durch einen erheblichen Bedarf für eine Sport- und Mehrzweckhalle
sowohl seitens der örtlichen Grundschule als auch der örtlichen Vereine und der
Bevölkerung insgesamt veranlasst sei. Die nach der 5. Änderung ermöglichte bauliche
Nutzung sei auch umsetzbar. Abstandflächen könnten öffentliche Verkehrsflächen bis
zu deren Mitte in Anspruch nehmen. Der erforderliche Parkraum könne in der
Umgebung der Halle geschaffen werden. Von der Überschreitung der
Plangebietsgrenze durch die Stellplätze im nordöstlichen Bereich um ca. 1 m in die
Sportplatzfläche hinein seien nur Nebenflächen betroffen, die nicht für Zuschauerplätze
benötigt würden. Außerdem bleibe ein ausreichender Abstand zum Spielfeld gewahrt.
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Im Rahmen der Abwägung sei der Vorteil einer Gesamteinheit von Sportplatz und Halle
als ausschlaggebend bewertet worden, weil an keinem anderen Standort geringere
Beeinträchtigungen für Anwohner zu erwarten gewesen seien.
40
Insbesondere die Belastung der Anwohner und Antragsteller durch den von der
geplanten Halle ausgehenden Lärm sei von Anfang an berücksichtigt worden. Deshalb
seien die Schallschutzgutachten in Auftrag gegeben worden. Im Zusatzgutachten sei
hinsichtlich der in den textlichen Festsetzungen festgeschriebenen Variante 1
festgestellt worden, dass die Immissionsrichtwerte eingehalten bzw. deutlich
unterschritten würden. Die Gutachten seien nicht zu beanstanden. Sie gingen von
anerkannten technischen Berechnungsgrundlagen aus. Etwaige Überschreitungen der
Immissionsgrenzwerte seitens der Gaststätte an der D.--------straße 1 seien allein
ordnungsrechtlich von Belang. Bei Einhaltung der zulässigen Lärmrichtwerte durch die
Gaststätte sei diese Vorbelastung nicht entscheidend. Sie sei jedoch im Gutachten
ebenfalls berücksichtigt worden. Die Rüge der Antragsteller, die Gutachten trennten
nicht zwischen den verschiedenen Nutzungsarten, greife nicht durch, weil sämtliche
Berechnungen sich auf die kulturelle Nutzung und mithin auf die höchsten
Lärmimmissionen bezögen. Beide Gutachten gingen gemäß der Vorgabe der
Antragsgegnerin von 50 Stellplätzen aus.
41
Diese Anzahl reiche aus. Unter Zugrundelegen der in der Verwaltungsvorschrift zur
BauO NRW genannten Richtzahlen seien für den 6.825 qm großen Sportplatz 27
Stellplätze, für die Nutzung der Halle bei angenommenen 520 qm 11 Stellplätze bzw. für
42
die Mehrzwecknutzung bei projektierten 320 Sitzplätzen 38 Stellplätze ausreichend.
Dabei könne die Halle nur alternativ zu sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen
genutzt werden. Zusätzliche Stellplätze für Zuschauer seien nicht erforderlich. Ein
Ansatz von 100 Zuschauern für die gleichzeitige Nutzung von Sportplatz und Halle sei
überhöht. Hinsichtlich der Sportnutzung der Halle seien für Schul-, Kindergarten- und
allgemeinen Trainings-Betrieb keine Zuschauer zu erwarten. Das gelte auch für alle
weiteren sportlichen Aktivitäten, weil keine Zuschauerflächen wie Tribünen o.ä. zur
Verfügung stünden. Der örtliche Fußballverein habe auf Anfrage eine durchschnittliche
Anzahl von zehn bis 50 Zuschauern selbst bei Meisterschaftsspielen angegeben. Bei
Lokalspielen könne die Anzahl nicht sehr viel höher sein, weil die Sportanlage lediglich
aus einem reinen Rasenplatz und einem multifunktionalen Unterstand am Kopfende
bestehe. Außerdem sei die außersportliche Nutzung der Halle auf maximal zehn
Veranstaltungen im Jahr begrenzt. Wegen der festgeschriebenen
Nutzungsbeschränkungen auf ortsansässige Vereine sei davon auszugehen, dass nur
wenige Besucher mit dem Pkw kämen. Die geplante Mehrzwecknutzung solle weit
gehend abends bzw. am Wochenende stattfinden, wenn der Sportplatz nicht benutzt
werde. Soweit erforderlich, sei eine Auflage zur Baugenehmigung beabsichtigt, durch
die die Mehrzwecknutzung der Halle auf solche Zeiten beschränkt werde, in denen der
Sportplatz nicht genutzt werde.
Entgegen den Darlegungen der Antragsteller erscheine es ausgeschlossen, dass auf
dem derzeit unbebauten Vorplatz des Sportplatzes 67 Kfz parken könnten. Bei
geordnetem Parken könnten außer auf den 14 genehmigten Stellplätzen für den
Sportplatz und gegebenenfalls den fünf genehmigten Stellplätzen für das Gerätehaus
der Feuerwehr etwa weitere 19 Kfz parken. Abgesehen davon, dass das auf den von
den Antragstellern vorgelegten Fotografien dokumentierte "wilde" Parken unzulässig
sei, seien auf diesen Lichtbildern außer der Belegung der 19 genehmigten Stellplätze
allenfalls 30 weitere Kfz zu erkennen. Diese Zahl entspreche derjenigen der geplanten
Stellplätze. Außerdem lösten die zulässigen Nutzungen der Halle bis auf die wenigen
Mehrzwecknutzungen einen weitaus geringeren Stellplatzbedarf als die 31 zusätzlichen
Stellplätze aus.
43
Da die 5. Änderung mit hinreichender Klarheit die Lage der geplanten Halle im
südlichen Teil des Plangebiets festlege, sei garantiert, dass die Halle zwischen den
Grundstücken der Anlieger und den rückwärtigen Stellplätzen liege und den von diesen
ausgehenden Lärm abschirme. Die Lärmschutzwand diene lediglich dem zusätzlichen
Schallschutz der Anlieger. Die Maßnahmen für den ökologische Ausgleich seien in der
Pflanzperiode Ende 2003/ Anfang 2004 erfolgt.
44
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten
wird auf die Gerichtsakten zum vorliegenden Verfahren und zum Aktenzeichen 7a D
101/02.NE sowie die von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellungsvorgänge und
sonstigen Unterlagen Bezug genommen.
45
Entscheidungsgründe:
46
Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg. Der Antrag der Antragsteller zu 1., 2. und 4.
ist zulässig. Insbesondere sind sie antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann
den Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan jede natürliche oder juristische
Person stellen, die geltend macht, durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung
in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind
47
an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO keine
höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO. Danach genügt ein
Antragsteller seiner Darlegungspflicht, wenn er hinreichend substanziiert Tatsachen
vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen
des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1999 - 4 CN 6.98 -, BRS 62 Nr. 48.
48
Als verletztes Recht kommt hier das subjektive Recht aus § 1 Abs. 6 (jetzt Abs. 7)
BauGB auf fehlerfreie Berücksichtigung eigener privater Belange in der Abwägung in
Betracht. Der Private hat keinen Anspruch auf Durchsetzung seiner Belange, aber ein
Recht darauf, dass seine Belange ihrem Gewicht entsprechend "abgearbeitet" werden.
49
Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1999 - 4 CN 6.98 - a.a.O.
50
Mit dem Vortrag der Antragsteller, sie würden durch die Lärm-Immissionen des von der
Hallennutzung hervorgerufenen Parkverkehrs beeinträchtigt, machen sie ihr Recht auf
Abwägung der eigenen Belange geltend. Dies ist angesichts der unmittelbaren
Nachbarschaft zu den Grundstücken der Antragsteller zu 1., 2. und 4. hinreichend
substanziiert. Ob das auch für die Antragsteller zu 3. gilt, ist wegen der zwischen ihrem
Grundstück und dem Plangebiet liegenden Grundstücke der übrigen Antragsteller samt
lärmabschirmenden Gebäuden sehr zweifelhaft, kann hier aber dahin stehen.
51
Denn der Normenkontrollantrag ist unbegründet.
52
Die 5. Änderung weist nach erneuter Ausfertigung und Bekanntmachung sämtlicher
Teile der Satzung keine Form- oder Verfahrensfehler (mehr) auf, die ohne Rüge
beachtlich wären.
53
Die 5. Änderung war ursprünglich insoweit mangelhaft, als sie nicht ordnungsgemäß
ausgefertigt war. Durch die Ausfertigung des als Satzung und damit als Rechtsnorm
beschlossenen Bebauungsplans soll sichergestellt werden, dass der Inhalt des Plans
mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans übereinstimmt,
54
vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 1996 - 4 B 60.96 - BRS 58 Nr. 41,
55
wobei das Bundesrecht ungeregelt lässt, welche Anforderungen an eine solche
Ausfertigung zu stellen sind.
56
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 1991 - 4 NB 26.90 - BRS 52 Nr. 32.
57
Für das hiernach maßgebliche Landesrecht ist in der Rechtsprechung des Senats
geklärt, dass es mangels ausdrücklicher normativer Vorgaben für die Ausfertigung von
Bebauungsplänen ausreicht, wenn eine Originalurkunde geschaffen wird, auf welcher
der Bürgermeister als Vorsitzender des Rats oder sein Vertreter zeitlich nach dem
Ratsbeschluss und vor der Verkündung der Satzung schriftlich bestätigt, dass der Rat
an einem näher bezeichneten Tag "diesen Bebauungsplan als Satzung beschlossen"
hat.
58
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 4. Juni 2003 - 7a D 108/00.NE - und vom 18. Dezember
1991 - 7a NE 77/90 -, NWVBl. 1992, 357.
59
Entscheidend für die Ausfertigung eines im Regelfall aus zeichnerischen und textlichen
Festsetzungen bestehenden Bebauungsplans, der nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht
im Wortlaut bekannt zu machen, wohl aber zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten ist, ist
die Herstellung einer Originalurkunde, hinsichtlich derer dokumentiert wird, dass sie den
Inhalt der vom Rat beschlossenen Festsetzungen zutreffend wiedergibt.
60
Besondere bundesrechtliche Anforderungen an die Ausfertigung von Bebauungsplänen
ergeben sich lediglich in zeitlicher Hinsicht insoweit, als der Bebauungsplan vor seiner
Bekanntmachung ausgefertigt werden muss.
61
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 1999 - 4 B 129.98 -, BRS 62 Nr. 29.
62
Diesem Erfordernis trug die 5. Änderung ursprünglich nicht Rechnung, weil die
Ausfertigung sich allein auf der zeichnerischen Grundlage befand. Mangels Einheit von
zeichnerischen und textlichen Festsetzungen war nicht sichergestellt, dass der Inhalt
des (gesamten) Plans mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans
übereinstimmt. Ein solcher Mangel kann jedoch behoben werden.
63
Vgl. zur Behebung formeller Mängel: BVerwG, Beschluss vom 7. April 1997 - 4 B 64.97 -
, BRS 59 Nr. 33.
64
Dazu bedarf es lediglich solcher Schritte, die gemäß den genannten zeitlichen
Anforderungen an eine ordnungsgemäße Ausfertigung sicherstellen, dass die sich auf
sämtliche Regelungen der Satzung beziehende Ausfertigung zeitlich vor der
Bekanntmachung als solcher liegt. Insofern bedurfte es zunächst einer
Zusammenführung der Satzungsbestandteile und sodann einer erneuten
Schlussbekanntmachung, so dass das Datum der Ausfertigung zwischen dem
Satzungsbeschluss und der Schlussbekanntmachung liegt.
65
Vgl. zu Letzterem: OVG NRW, Urteil vom 7. Oktober 2004 - 7a D 76/02.NE -.
66
Das ist hier erfolgt. Dass die Zusammenführung beider Teile der Satzung nicht in Form
der Verbindung des ursprünglich ausgefertigten Bebauungsplans mit den in den
Aufstellungsvorgängen auf einem gesonderten Blatt festgehaltenen textlichen
Festsetzungen erfolgte, ist unerheblich, weil der Rat nicht diese, sondern eine
Rechtsnorm beschlossen hatte. Demgemäß soll die Ausfertigung sicherstellen, dass
"der Inhalt" des als Satzung beschlossenen Bebauungsplans mit dem Willen des
gemeindlichen Beschlussorgans übereinstimmt.
67
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 1996 - 4 B 60.96 - a.a.O.
68
Die auf der Planurkunde befindliche Ausfertigung orientiert sich zwar am Wortlaut des §
2 Abs. 3 BekanntmVO NRW und weist deshalb einen über eine Ausfertigung
hinausgehenden Teil auf, ist aber wegen der ausdrücklich als "Ausfertigung"
bezeichneten Bestätigung nicht zu beanstanden.
69
Die Bekanntmachung erfolgte durch Aushang ab dem 17. April 2005. Dass die
Ausfertigung der 5. Änderung vom selben Tag stammt, ist nicht zu beanstanden, denn
es ist davon auszugehen, dass sie noch vor Veröffentlichung der Bekanntmachung
erfolgt ist. Die Antragsgegnerin hat die 5. Änderung gerade aufgrund des gerichtlichen
70
Hinweises vom 3. März 2005 auf die auch zu dieser Problematik ergangene
Rechtsprechung erneut bekannt gemacht.
Dass die erneute Bekanntmachung bereits einen Tag zuvor, am 16. April 2005, im
Amtsblatt der Antragsgegnerin erfolgt war, ist unschädlich, weil es allein auf die von
ihrer Hauptsatzung vorgesehene Art der öffentlichen Bekanntmachung ankommt. Nach
der ab dem 8. Juli 2003 geltenden Neufassung des § 21 der Hauptsatzung werden
öffentliche Bekanntmachungen, die - wie hier durch § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB - durch
Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, durch Anschlag in den im Einzelnen benannten
Bekanntmachungskästen für die Dauer von mindestens einer Woche vollzogen, wobei
durch das Internet auf den Anschlag hingewiesen wird.
71
Auch die gegen das Bekanntmachungsverfahren gerichteten Rügen der Antragsteller
greifen nicht durch.
72
Die von ihnen vorgelegte Fehlermitteilung bezüglich ihres Versuchs, die Internetseite
der Antragsgegnerin aufzurufen, belegt nicht, dass die Antragsgegnerin einen nach § 21
ihrer Hauptsatzung erforderlichen Hinweis auf die (erneute) Bekanntmachung der
streitigen Änderung in eine nicht aufrufbare Internetseite eingestellt hätte. Abgesehen
davon, dass die Fehlermitteilung nur auf einen einmaligen Vorgang bezogen ist, belegt
der auszugsweise Ausdruck der Internetseite der Antragsgegnerin vom 17. März 2005
das Gegenteil. Darin ist u.a. der Hinweis auf die "Bekanntmachung Nr.019/2005 vom
16.03.2005, Bebauungsplan Nr. 13 - M.---gasse -, Änderung Nr. 5, Stadtteil C. , hier:
Ergänzendes Verfahren nach § 214 BauGB" aufgeführt.
73
Ebenso wenig ist die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
74
vgl. BVerwG, Urteil vom 10. August 2000 - 4 CN 2.99 -, BRS 63 Nr. 42 (S. 239),
75
einen Bestandteil des Bekanntmachungsverfahrens darstellende Anordnung der
Rückwirkung zu beanstanden. Dass die Rückwirkung weiter zurückreicht als bis zur
zweiten Bekanntmachung der 5. Änderung am 20. März 2003, ist unschädlich. Das
damalige Fehlen einer Rückwirkungsanordnung bis zum Zeitpunkt der ersten
Bekanntmachung am 19. Juli 2002 hindert nicht, eine solche anlässlich einer zum
zweiten Mal wiederholten Bekanntmachung gleichsam nachzuholen. Darin liegt
entgegen der Meinung der Antragsteller kein Verstoß gegen § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB,
der den frühestmöglichen Zeitpunkt des Inkrafttretens eines Bebauungsplans regelt. Der
Bürgermeister der Antragsgegnerin hätte vielmehr bereits mit der zweiten
Bekanntmachung am 20. März 2003 die Rückwirkung auf den 19. Juli 2002 anordnen
können. Denn bei der Behebung von Fehlern, die sich aus der Verletzung der in § 214
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (jetzt: Nr. 2) BauGB bezeichneten Vorschriften - hier: des § 3 Abs. 3
(jetzt: § 4a Abs. 3 Satz 1) BauGB - ergeben, darf die Gemeinde einen Bebauungsplan
auch mit Rückwirkung erneut in Kraft setzen.
76
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. November 1997 - 4 NB 48.96 -, BRS 59 Nr. 32; vgl. zur
Rückwirkungsmöglichkeit bei der Behebung materieller Fehler nunmehr § 214 Abs. 4
BauGB in der Fassung des EAG Bau.
77
Sofern die Antragsteller rügen wollen, dass die rückwirkende Inkraftsetzung der 5.
Änderung über den 20. März 2003 hinaus dem Ratsbeschluss vom 11. März 2003
widerspreche, ginge eine solche Rüge fehl. Der Ratsbeschluss umfasste nämlich nicht
78
das Datum des Inkrafttretens. Nach dem aktenkundigen Sachverhalt sind rügepflichtige
Form- oder Verfahrensfehler über die durch die erneute Offenlegung ab dem 25.
November 2002 geheilten Fehler hinaus gegenüber der Antragsgegnerin nicht geltend
gemacht worden.
Die 5. Änderung ist auch materiell rechtmäßig.
79
Ihre Festsetzungen werden von gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen getragen. Die
Ausweisung der Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung "Sport- und
Mehrzweckhalle" beruht auf § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB. Da nach dieser Vorschrift Flächen
für den Gemeinbedarf sowie für Sport- (und Spiel- ) Anlagen festgesetzt werden können,
die geplante Halle aber nicht allein sportlichen Zwecken dienen soll, ist eine
Konkretisierung der anderen Nutzungszwecke erforderlich. Das erforderliche Maß der
Konkretisierung von Festsetzungen eines Bebauungsplans richtet sich danach, was
nach den Verhältnissen des Einzelfalls (Planungsziele, örtliche Verhältnisse) für die
städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist und dem Gebot gerechter
Abwägung der konkret berührten privaten und öffentlichen Belange entspricht.
80
Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1995 - 4 NB 43.93 -, BRS 57 Nr. 22.
81
Die in Abs. 1 bis 3 der textlichen Festsetzungen erfolgte Präzisierung des Spektrums
der zulässigen außersportlichen Nutzungen ist entgegen der Meinung der Antragsteller
wegen der gerechten Abwägung gerade auch ihrer konkret berührten Belange an einem
Schutz vor übermäßigen Lärmimmissionen erforderlich. Da sie deshalb ebenso von § 9
Abs. 1 Nr. 5 BauGB getragen wird, stellt sie keine unzulässige Beschränkung der
Nutzungen oder des Benutzerkreises dar.
82
Die Festsetzung der Baugrenzen beruht auf § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB. Dasselbe gilt für
die in Abs. 4 der textlichen Festsetzungen durch Bezugnahme auf die Variante 1 des
Zusatz-Schallgutachtens umschriebene Lage der Halle. Denn mit der dadurch zugleich
erfolgten Bezugnahme auf die entsprechende zeichnerische Darstellung der Variante 1
legt die 5. Änderung für die Halle deren Lage fest. Die in Abs. 5 und 6 der textlichen
Festsetzungen erfolgte Festsetzung der Stellplätze und der Einfahrt zu ihnen beruht auf
§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, die Festsetzung der Lärmschutzeinrichtung in Abs. 7 der
textlichen Festsetzungen in Verbindung mit der zeichnerischen Festsetzung auf § 9 Abs.
1 Nr. 24 BauGB a.F. Die Festsetzungen zu erhaltender Bäume und Sträucher stützt sich
auf § 9 Abs. 1 Nr. 25 lit. b BauGB.
83
Sämtliche Festsetzungen sind hinreichend bestimmt. Das gilt entgegen der von den
Antragstellern zunächst geäußerten Meinung gerade für die Lage der Halle und der
Stellplätze einschließlich der Einfahrt zu ihnen. Denn die Lage der geplanten baulichen
Anlagen ist durch die Bezugnahme auf die Variante 1 des Zusatz-
Schallschutzgutachtens und damit auf den dazu gehörenden maßstäblichen Lageplan
eindeutig bestimmt. Davon gehen die Antragsteller ausweislich ihrer Ausführungen auf
Seite 2 ihres Schriftsatzes vom 26. April 2005 mittlerweile auch selbst aus. Durch die
Bezugnahme der 5. Änderung auf die Variante 1 ist die diesbezüglich zeichnerische
Darstellung des Zusatz-Schallschutzgutachtens - insoweit entgegen der Ansicht der
Antragsgegnerin -zum Planinhalt geworden. Das folgt zunächst aus dem Wortlaut der
textlichen Planfestsetzungen. Nach deren Abs. 4 "ist" die Sport- und Mehrzweckhalle
gemäß der Variante 1 der konkret bezeichneten Schallschutzgutachten "zu errichten".
Nach Abs. 6 sind die Stellplätze "gemäß Variante 1" zulässig. Die Einfahrt zu ihnen ist
84
nach Abs. 5 "nur" zwischen dem Feuerwehrhaus und der - nach Abs. 4 in ihrer Lage
eindeutig festgelegten - Halle zulässig. Dass bereits die 5. Änderung die Lage dieser
Einrichtungen selbst festgesetzt hat, folgt ferner aus dem Zweck der Übernahme der
Variante 1 durch die Satzung. Damit ist nach Ziffer 4 Abs. 4 der Begründung die
Abschirmung der von den Stellplätzen ausgehenden Lärmimmissionen gegenüber der
Wohnbebauung an der M.---gasse und der D1.-------straße bezweckt. Die Einhaltung der
Lärmimmissionsrichtwerte ist indes nur bei dieser Hallenlage sichergestellt; bei jeder
Verschiebung der Halle wäre sie gefährdet. Denn die Richtwerte zur Nachtzeit werden
bei Variante 1 nur knapp eingehalten, bei Umsetzung der Variante 2 an einem
Immissionspunkt und nach dem ersten Schallschutzgutachten sogar an sämtlichen
Immissionspunkten überschritten.
Entgegen der Meinung der Antragsteller bestehen keine Zweifel an der städtebaulichen
Rechtfertigung der 5. Änderung. Auf die Vorstellungen der Antragsteller kommt es nicht
an. Denn was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich nach der
jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die
Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt
sie, die Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen
entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind solche Bauleitpläne,
die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von
Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs
nicht bestimmt sind. Davon ist beispielsweise auszugehen, wenn eine planerische
Festsetzung lediglich dazu dient, private Interessen zu befriedigen, oder wenn eine
positive städtebauliche Zielsetzung nur vorgeschoben wird.
85
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19.
86
Die städtebauliche Rechtfertigung im vorgenannten Sinne hat der Rat der
Antragsgegnerin in der Begründung zur 5. Änderung dargelegt. Die Bebauungsplanung
ist für eine wesentliche Ergänzung des Sportangebots im Ortsteil C. vorgesehen und
soll überwiegend Sport treibenden Vereinen sowie Schulen und Kindergärten dienen.
Das ist ein ausreichendes Konzept und rechtfertigt die Bebauungsplanung. Die
geplante Hallennutzung für jährlich zehn außersportliche Veranstaltungen örtlicher
Vereine liegt angesichts der auf die Bedürfnisse der Einwohner zugeschnittenen
Nutzung und der geringen Anzahl außersportlicher Veranstaltungen ohne weiteres im
Rahmen der vom Stadtrat nach seinem planerischen Ermessen - auch unter
städtebaupolitischen Gesichtspunkten - zu konkretisierenden städtebaulichen
Erforderlichkeit einer "Mehrzweck"halle. Auf davon abweichende Vorstellungen der
Antragsteller kommt es nicht an.
87
Die Errichtung durch einen privaten Investor steht gemäß der von den Antragstellern
korrekt wiedergegebenen Rechtsprechung der städtebaulichen Erforderlichkeit einer
Planung ebenfalls nicht grundsätzlich entgegen. Ebenso wenig folgt hier aus einer -
unterstellten - Errichtung durch einen Privatinvestor, dass der Gemeinbedarfszweck
verfehlt würde. Insbesondere dient die 5. Änderung durch die Ermöglichung
außersportlicher Veranstaltungen in der geplanten Halle nicht allein Privatinteressen in
Form rein kommerzieller Interessen. Denn zum einen lässt Abs. 3 der textlichen
Festsetzungen jährlich maximal zehn außersportliche Veranstaltungen zu. Zum anderen
dienen diese durch die Beschränkung ihrer Art (auf der Dorfgemeinschaft dienende
Veranstaltungen) und ihrer Veranstalter (auf örtliche Vereine oder Einrichtungen)
jedenfalls auch öffentlichen Zwecken.
88
Der städtebaulichen Rechtfertigung steht auch nicht der Gesichtspunkt der
Vollzugsunfähigkeit entgegen.
89
Vgl. zu dieser Problematik: BVerwG, Urteil vom 12. August 1999 - 4 CN 4.98 -, BRS 62
Nr. 1 m.w.N.
90
Von einer Vollzugsunfähigkeit der 5. Änderung kann insbesondere nicht deshalb die
Rede sein, weil die Lärmschutzanlage, die Stellplätze oder gar die geplante Sport- und
Mehrzweckhalle nicht im Plangebiet errichtet bzw. hergestellt und genutzt werden
könnten.
91
Entgegen der Auffassung der Antragsteller verkleinert die an der D1.-------straße
festgesetzte Lärmschutzwand nicht die Fläche zur Erhaltung der Baum-/ Strauchreihe.
Denn diese Fläche wird von vornherein nicht von der der Lärmschutzwand
vorbehaltenen Fläche erfasst. Die Lärmschutzwand steht ebenso wenig der Festsetzung
zu erhaltender Einzelbäume entgegen. Zum einen sind davon nicht sämtliche zu
erhaltenden Einzelbäume betroffen. Zum anderen steht einer den Kronen einzelner
Bäume angepassten Höhe der Lärmschutzwand nichts entgegen, weil letztere von Abs.
7 der textlichen Festsetzungen nur ungefähr ("ca. 2,50m") festsetzt wird.
92
Entgegen der Meinung der Kläger ist nicht die Möglichkeit ausgeschlossen, die für die
geplante Halle notwendigen Stellplätze nachzuweisen. Das ergibt sich schon daraus,
dass die Antragsgegnerin ausweislich der zeichnerischen Darstellungen in den von ihr
in Auftrag gegebenen Schallschutzgutachten die Herstellung von Stellplätzen nicht nur
im Plangebiet, sondern auch nördlich davon an einem Seitenweg in den Blick
genommen hat. Im Übrigen ist die nach den Stellplatzrichtlinien gemäß der
Verwaltungsvorschrift zu § 51 BauO NRW berechnete Stellplatzanzahl schon deshalb
nicht zu beanstanden, weil eine gleichzeitige Hallennutzung für sportliche und - den
größten Stellplatzbedarf verursachende - sonstige Veranstaltungen aufgrund der Größe
der Halle ausgeschlossen ist. Auch eine Nutzung des Sportplatzes zur gleichen Zeit wie
die - eher abends und nachts stattfindende - Nutzung der Halle ist ausgeschlossen bzw.
kann bei Bedarf durch entsprechende, in die Baugenehmigung aufzunehmende
Regelungen ausgeschlossen werden. Unschädlich ist, dass sich Teilflächen einiger
Stellplätze auf das Grundstück des Sportplatzes erstrecken, weil ihre dortige (teilweise)
Herstellung nach den von den Antragstellern nicht bestrittenen, plausiblen Darlegungen
der Antragsgegnerin ohne weiteres möglich ist.
93
Es kann offen bleiben, ob die geplante Mehrzweckhalle wegen ihrer festgesetzten Lage
gemäß Variante 1 des Zusatz-Schallschutzgutachtens teilweise die Baugrenzen
überschreitet. Denn dies wäre nach § 23 BauNVO unschädlich. Von seinem Abs. 3 Satz
1, nach dem Gebäude oder Gebäudeteile eine festgesetzte Baugrenze nicht
überschreiten dürfen, kann ein Bebauungsplan nämlich gemäß Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs.
2 Satz 3 dieser Vorschrift bestimmte Ausnahmen zulassen.
94
Der Vollzugsfähigkeit der 5. Änderung stehen auch nicht die Abstandregelungen
entgegen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Abstandflächen von der
geplanten Halle nicht einhalten werden könnten. Zwar grenzt ihre Südspitze gemäß
Variante 1 des Zusatz-Schallschutzgutachtens nahezu an die Flurstücke der
öffentlichen Verkehrsflächen im Einmündungsbereich der M.---gasse in die D.--------
straße . Jedoch ist die Höhe der diesen Straßen nächst gelegenen Außenwände
95
geringer als die Höhe des Hallenraums, der nach der von beiden Schallschutzgutachten
zugrunde gelegten Konzeption von Sanitär-, Umkleide- und Abstellräumen umgeben
sein wird. Da die Abstandflächen gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 BauO NRW
senkrecht zu den Außenwänden gemessen werden und nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BauO
NRW auf öffentlichen Verkehrsflächen bis zu deren Mitte liegen dürfen, steht nicht zu
befürchten, dass die allenfalls einzuhaltende, von § 6 Abs. 5 Satz 5 BauO NRW
vorgeschriebene Mindesttiefe von 3 m nicht eingehalten wird.
Entgegen der Auffassung der Antragsteller fallen die an der D1.-------straße zu
erhaltenden Einzelbäume bei Umsetzung der im Zusatz-Schallschutzgutachten
zeichnerisch dargestellten Variante 1 nicht weg. Ebenso wenig hindert der im Bereich
der südlichen Ecke des Plangebiets zu erhaltende Einzelbaum die Umsetzung der nach
dieser Variante geplanten Halle, weil die Baumkrone über den eingeschossigen
Sanitär-, Umkleide- und Abstellräumen liegt, die die Halle umgeben sollen.
Erforderlichenfalls könnte die Halle an dieser Stelle sogar zurückweichen, weil die mit
ihrer festgesetzten Lage beabsichtigte Abschirmung der Wohngrundstücke vor dem
Stellplatzlärm nicht beeinträchtigt würde und gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2 BauNVO ein
Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß zugelassen werden kann.
96
Von einer Vollzugsunfähigkeit der 5. Änderung kann auch nicht unter
immissionsschutzrechtlichen Gesichtspunkten ausgegangen werden. Das wäre nur der
Fall, wenn die Baugenehmigung für die geplante Halle wegen Überschreitung der
Lärmimmissions-Richtwerte zwangsläufig zu versagen wäre. Insoweit hat jedoch die
notwendigerweise prognostische Berechnung des Zusatz-Schallschutzgutachtens für
die von der 5. Änderung festgelegte Variante 1 die Einhaltung der
Lärmimmissionsrichtwerte nachgewiesen. Dabei ist die Unterscheidung von sportlichen
Veranstaltungen, für deren Lärmimmissionen die Vorschriften der 18. BImSchV im
Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens mittelbar rechtliche Bedeutung haben,
97
vgl. BVerwG, Urteil vom 12. August 1999 - 4 CN 4.98 - a.a.O.,
98
und sonstigen Veranstaltungen, die nach den Immissionswerten der TA Lärm zu
beurteilen sind, nicht zu beanstanden. Denn die geplante Halle, deren
Lärmimmissionen ausschließlich von den Stellplätzen ausgehen, kann nicht gleichzeitig
für sportliche und sonstige Veranstaltungen genutzt werden, und die Antragsgegnerin
hat nicht ausgeschlossen, durch Regelungen in der Baugenehmigung eine
außersportliche Nutzung der Halle nur zuzulassen, wenn der Sportplatz nicht genutzt
wird. Für die Ermittlung der Lärmimmissionen sind allein die für außersportliche
Nutzungen einschlägigen Richtwerte der TA Lärm für die lauteste Nachtstunde
ausschlaggebend, weil die außersportlichen Veranstaltungen in der Halle die größere
Besucherzahl aufweisen, keine gleichzeitige Nutzung des Sportplatzes in den
Nachtstunden zu erwarten ist und die im Vergleich zu den nächtlichen Richtwerten
höheren Tages-Richtwerte der TA Lärm weit unterschritten werden. Für die
außersportliche Nutzung zur Nachtzeit hat das Zusatz-Schallschutzgutachten für die von
der 5. Änderung festgeschriebene Variante 1 indes die Einhaltung bzw. - sogar weit
überwiegend - die Unterschreitung der für ein Dorfgebiet nach Ziffer 6.1 Buchstabe c)
TA Lärm maßgeblichen Immissionsrichtwerte von 45 dB(A) nachgewiesen.
99
Die Rüge der Antragsteller, das Schallschutzgutachten hätte wie die 3. Auflage der
Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamtes für Umweltschutz von der Netto-
Gastraumfläche ausgehen müssen, geht schon deshalb fehl, weil hier keine Nutzung als
100
Gaststätte in Rede steht. Ebenso wenig ist der vom Schallschutzgutachten zugrunde
gelegte Wert für den Stellplatzwechsel zu beanstanden. Insbesondere ist entgegen der
Meinung der Antragsteller nicht von einem Wert von 5,61 Fahrzeugbewegungen je
Stellplatz und Stunde auszugehen. Denn dieser von der 4. Auflage der
Parkplatzlärmstudie ermittelte Wert bezieht sich zum einen auf Fahrzeugbewegungen je
10 qm Nettogastraumfläche und Stunde, während die 3. Auflage der Studie - wie das
Schallschutzgutachten - für die Bewegungshäufigkeit noch allein auf die
Stellplatzanzahl abstellte. Zum anderen bezieht sich der von den Antragstellern
genannte Wert auf "gut besuchte" Diskotheken und stellt zudem den Maximalwert dar,
wie Seite 21 der 4. Auflage der Parkplatzlärmstudie zu entnehmen ist.
Entgegen der Annahme der Antragsteller berücksichtigt das Schallschutzgutachten
wegen der Bezugnahme auf die Parkplatzlärmstudie auch die von dieser angesetzten
Zuschläge für die Lästigkeit bestimmter Geräusche. Das hat der Gutachter in seinem
Schreiben an die Antragsgegnerin vom 18. September 2002 genauso bestätigt wie der
TÜV in seinem Schreiben vom 14. Oktober 2002. Dass die Halle für die hinter ihr
liegenden Stellplätze eine abschirmende Wirkung für die vor ihr liegenden
Wohngebäude hat, liegt entgegen der Meinung der Antragsteller auf der Hand und
wurde in den Berechnungen der Gutachten ebenso berücksichtigt wie Reflexionen
durch die Baukörper.
101
Entgegen der Annahme der Antragsteller mussten die Schallschutzgutachten nicht
etwaige unzulässige Lärmimmissionen der Gaststätte an der D1.-------straße 1
berücksichtigen; diesen ist gegebenenfalls mit ordnungsbehördlichen Mitteln zu
begegnen.
102
Es kann dahinstehen, ob das Schallschutzgutachten für die Variante 1 die vom Zu- und
Abfahrtverkehr auf den öffentlichen Verkehrsflächen ausgehenden Lärmimmissionen
berücksichtigt hat. Das war nämlich nicht erforderlich. Nach Ziffer 7.4 Abs. 2 TA Lärm
sind der Anlage Geräusche des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen
Verkehrsflächen in einem Abstand von bis zu 500 m von dem Immissionsgrundstück
u.a. in Dorfgebieten zuzurechnen, soweit sie den Beurteilungspegel der
Verkehrsgeräusche für den Tag oder die Nacht rechnerisch um mindestens 3 dB(A)
erhöhen, keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt und die
Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV erstmals oder weitergehend überschritten
werden. Ob eine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt, kann offen bleiben.
Selbst wenn man - wegen des aus dem Ortsplan ablesbaren Verbindungscharakters der
M.---gasse unrealistischerweise - davon ausginge, dass der nächtliche Verkehr auf der
M.---gasse allein aus dem Quellverkehr des Plangebiets herrührte, steht angesichts des
vom Schallschutzgutachten ermittelten Höchstwerts der vom Plangebiet ausgehenden
Lärmimmissionen von 45 dB(A) und einer für eine Erhöhung des Beurteilungspegels um
3 dB(A) erforderlichen Verdoppelung des Verkehrs,
103
vgl. dazu: Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 3. Aufl. (2004), Rdnr. 290,
104
nicht zu befürchten, dass der von den öffentlichen Verkehrsflächen ausgehende
Verkehrslärm den von § 2 Abs. 1 Nr. 3 16. BImSchV u.a. für Dorfgebiete festgelegten
nächtlichen Grenzwert von 54 dB(A) erreicht.
105
Die 5. Änderung wird entgegen der Auffassung der Antragsteller auch den
Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 6 (jetzt: Abs. 7) BauGB gerecht.
106
Dieses Gebot, die öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander
gerecht abzuwägen, wird verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht
stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage
der Dinge in sie eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange
verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen
in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange
außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem
Abwägungserfordernis jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde
im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit
notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.
Ständige Rechtsprechung, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 1. November 1974 - IV C 38.71 -
, BRS 28 Nr. 6.
107
Diesen Anforderungen, die sich auf die Ermittlung der abwägungsrelevanten Belange,
auf den Abwägungsvorgang und auf das Abwägungsergebnis beziehen, das sich in den
konkret getroffenen Planfestsetzungen niederschlägt, wird die Abwägung der
Antragsgegnerin gerecht.
108
Die Antragsgegnerin hat den bei der Aufstellung von Bauleitplänen gemäß § 1 Abs. 5
Satz 2 Nr. 1 (jetzt: § 1 Abs. 6 Nr. 1) BauGB insbesondere zu berücksichtigenden
allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse hinreichend Rechnung
getragen, weil sie den Konflikt zwischen emittierender Nutzung der Sport- und
Mehrzweckhalle einschließlich der ihr zuzuordnenden Stellplätze einerseits und
schutzbedürftiger Wohnnutzung andererseits erkannt und ausreichend bewältigt hat.
Entgegen der Meinung der Antragsteller hat der Rat der Antragsgegnerin
Alternativstandorte erwogen, wie Seite 21 unten der Niederschrift über die
Stadtratssitzung vom 19. März 2002 zu entnehmen ist. Dabei ist der Stadtrat aber in
nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass Lärmkonflikte an allen unter
Erschließungsgesichtspunkten ernsthaft in Betracht kommenden Standorten aufträten.
Seine Entscheidung für den streitigen Standort ist sachgerecht, weil für diesen die Nähe
zum Sportplatz spricht, der ergänzend zur sportlichen Nutzung der Halle in Anspruch
genommen werden kann.
109
Für die Abwägung gegenläufiger Interessen hinsichtlich erforderlicher Maßnahmen zur
Konfliktbewältigung muss eine Gemeinde zunächst die tatsächliche Situation klären und
prüfen, welche Immissionen zu erwarten sind und auf welche Weise eventuelle
schädliche Einwirkungen insbesondere auf bestehende Wohnbebauung soweit wie
möglich vermieden werden können.
110
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. August 1989 - 4 NB 24.88 -, BRS 49 Nr. 22.
111
Demgemäß gab der Rat der Antragsgegnerin ein Schallschutzgutachten in Auftrag, das
in Form des Zusatzgutachtens für die dortige Variante 1 in nicht zu beanstandender
Weise zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die dem Plangebiet benachbarten
Wohnhäuser voraussichtlich nicht solchen von der Sport- und Mehrzweckhalle und den
Stellplätzen ausgehenden Lärmimmissionen ausgesetzt sein werden, die über den für
Dorfgebiete geltenden Richtwerten liegen. Um dies sicherzustellen, hat der Rat der
Antragsgegnerin die Variante 1 durch Bezugnahme in den textlichen Festsetzungen der
5. Änderung zum Planinhalt gemacht.
112
Weitere Vorgaben der 5. Änderung sind nicht erforderlich. Denn Konflikte, die sich aus
der geplanten Nutzung trotz ihrer grundsätzlichen Zulässigkeit im Einzelfall ergeben
können, brauchen nicht schon auf der Planungsebene abschließend bewältigt zu
werden, weil im nachfolgenden Genehmigungsverfahren mit § 15 Abs. 1 Satz 2
Halbsatz 1 BauNVO ein Instrument zur Verfügung steht, das es ermöglicht, die
Nachbarschaft vor erheblichen Belästigungen zu bewahren.
113
Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 1988 - 4 C 56.84 -, BRS 58 Nr. 8 (zur Festsetzung
einer Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung "Schule und Anlagen für soziale
und sportliche Zwecke" neben einem allgemeinen Wohngebiet); Beschluss vom 23.
April 1998 - 4 B 40.98 -, BRS 60 Nr. 178 (zur Festsetzung eines Sport- und Spielplatzes
in der Nachbarschaft eines allgemeinen Wohngebiets).
114
Entgegen der Meinung der Antragsteller leidet auch die Festsetzung einer
Lärmschutzwand lediglich an der D1.-------straße nicht an einem Abwägungsfehler,
insbesondere verstößt diese Festsetzung nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art.
3 Abs. 1 GG. Denn die an der D1.-------straße liegenden Grundstücke wären durch die
große Anzahl der zwischen Halle und Sportplatz geplanten Stellplätze weit stärker von
Lärmimmissionen betroffen als die an der M.---gasse liegenden Grundstücke, weil die
von diesen Stellplätzen ausgehenden Immissionen zur M.--- gasse hin zu einem großen
Teil von der Halle abgeschirmt werden und zu dieser Straße hin eine weitaus geringere
Zahl von Stellplätzen geplant ist. Die an der M.--- gasse liegenden Grundstücke werden
zwar im Vergleich zu den Wohngrundstücken an der D1.-------straße durch die Zufahrt zu
den Stellplätzen erhöhten Lärmimmissionen ausgesetzt. Diese halten jedoch nach den
obigen Ausführungen die einschlägigen Richtwerte ein und können nicht durch eine
Lärmschutzwand reduziert werden, weil dadurch eine Zufahrt ausgeschlossen würde.
Aus diesen Gründen ist es entgegen der Annahme der Antragsteller unerheblich, ob die
Lärmschutzwand eine erforderliche oder eine zusätzliche Schutzmaßnahme darstellt. Im
Übrigen wird die Lärmschutzwand von Abs. 7 der textlichen Festsetzungen ausdrücklich
als eine zusätzliche Maßnahme ausgewiesen.
115
Die an der D1.-------straße festgesetzte Lärmschutzwand von ca. 2,50 m Höhe ist
entgegen der Meinung der Antragsteller auch unter ästhetischen Gesichtspunkten schon
vor dem Hintergrund, dass nach § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 2 BauO NRW geschlossene
Einfriedungen bis zu einer Höhe von 2,00 m regelmäßig grenzständig errichtet werden
dürfen, nicht abwägungsfehlerhaft.
116
Die Abwägung hinsichtlich von Anwohnern geäußerter Befürchtungen, die
Abwasserkanalisation könne überlastet werden, gibt ebenso wenig Anlass zur
Beanstandung. Der Rat der Antragsgegnerin hat diese Bedenken berücksichtigt, konnte
von einem Niederschlagswasseranschluss der Halle an die Kanalisation jedoch nicht
absehen, weil nach dem hydrogeologischen Gutachten das Niederschlagswasser nicht
verrieselt werden kann. Gegebenenfalls auftretenden Schwierigkeiten in dieser Hinsicht
ist im Genehmigungsverfahren zu begegnen.
117
Schließlich ist die vom Umweltamt des Kreises B. nur bedingt hingenommene
Abwägung hinsichtlich der Berücksichtigung der Belange des Naturschutzes und der
Landschaftspflege frei von Fehlern. Die Gemeinde ist nach § 1 Abs. 6 (jetzt Abs. 7) und
§ 1a BauGB verpflichtet, bei planerischen Eingriffen in Natur und Landschaft ein
gesetzlich vorgeprägtes Entscheidungsprogramm abzuarbeiten. Dabei hat sie sowohl
dem "Integritätsinteresse" als auch dem "Kompensationsinteresse" von Natur und
118
Landschaft Rechnung zu tragen. Vgl. dazu: BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1997 -
4 NB 27.96 -, BRS 59 Nr. 8.
Nicht zu beanstanden ist, dass die Antragsgegnerin das Integritätsinteresse von Natur
und Landschaft im Hinblick auf das bislang baulich nicht bzw. lediglich in Form einer
Pflasterung und einer Schotterlage genutzte Plangebiet durch die von der 5. Änderung
ermöglichte Überbauung zurückgesetzt hat. Die Zurückstellung des Integritätsinteresses
von Natur und Landschaft findet in der oben dargelegten städtebaulichen
Erforderlichkeit einer Sport- und Mehrzweckhalle auf der auch unter
Abwägungsgesichtspunkten nicht zu beanstandenden festgesetzten Fläche ihre
Rechtfertigung.
119
Die Berücksichtigung des Kompensationsinteresses hat die Antragsgegnerin mittels des
von ihr in Auftrag gegebenen landschaftspflegerischen Fachbeitrags vorgenommen. Die
dortige Ermittlung und Bewertung des zu erwartenden Eingriffs und Ausgleichs erfolgte
unter Anwendung der von der Landesregierung Nordrhein- Westfalen 1996 erstellten
"Arbeitshilfe für die Bauleitplanung".
120
Vgl. zu diesem Bewertungssystem: OVG NRW, Urteil vom 30. Juni 1999 - 7a D
184/97.NE -, BRS 62 Nr. 35.
121
Die Anwendung dieses vereinfachten Bewertungsverfahrens ist sachgerecht, weil die
ökologischen Folgen der Änderung wegen des kleinen Plangebiets und der nach dem
landschaftspflegerischen Fachbeitrag wenig komplexen Biotopstrukturen
vergleichsweise einfach zu bewerten sind. Trotz der abweichend vom
landschaftspflegerischen Fachbeitrag kleineren Ausgleichsfläche wird sich wegen der
ebenfalls abweichend beabsichtigten Herstellung eines Krautsaums auf der
Ausgleichsfläche die ökologische Bilanz sogar verbessern. Aus diesem Grund hat der
Rat der Antragsgegnerin die von der unteren Landschaftsbehörde geltend gemachten
Bedenken in seiner Sitzung am 11. März 2003 zu Recht zurückgewiesen.
122
Zur Deckung des Ausgleichsbedarfs darf gemäß §§ 1a Abs. 3 Sätze 2 und 3 (jetzt Sätze
3 und 4), 9 Abs. 1a BauGB auch auf Bereiche außerhalb des Plangebiets
zurückgegriffen werden, sofern die vorzunehmenden Maßnahmen hinreichend gesichert
sind. Davon war hier auszugehen, weil die Planbegründung die Ausgleichsmaßnahmen
im Wesentlichen benennt und die Antragsgegnerin ausweislich ihres Vermerks vom 20.
März 2002 die in ihrem Gebiet liegende Ersatzfläche noch vor Beschluss der 5.
Änderung erworben hatte. Dementsprechend ist der ökologische Ausgleich in der
Pflanzperiode Ende 2003/ Anfang 2004 auch tatsächlich angelegt worden.
123
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Sätze 1 und 2 VwGO, § 100
ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO
i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, da die
Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
124