Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 07.12.2007

OVG NRW: sinn und zweck der norm, aufenthaltserlaubnis, visum, lebensgemeinschaft, einreise, inhaftierung, ausländer, aufnehmen, form, integration

Oberverwaltungsgericht NRW, 17 B 2167/06
Datum:
07.12.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
17. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 B 2167/06
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 8 L 1194/06
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,-- Euro
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Die Beschwerde ist nicht begründet.
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Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, § 146 Abs. 4 Satz
6 VwGO, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss abzuändern oder
aufzuheben.
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Die Antragsteller wenden sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, sie
könnten eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 Abs. 1 AufenthG bzw. § 32 AufenthG nicht
beanspruchen, weil der Lebensunterhalt nicht gesichert sei. Die mit der Beschwerde
hiergegen erhobenen Einwände greifen nicht durch.
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Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist der Lebensunterhalt eines Ausländers gesichert,
wenn dieser ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne
Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Hierfür mag es zwar ein Indiz, aber
kein ausreichender Beleg sein, dass der Ausländer öffentliche Mittel (noch) nicht in
Anspruch genommen hat. Das allein besagt aber zum Einen nichts über die Sicherung
des Krankenversicherungsschutzes. Davon abgesehen muss positiv erkennbar sein,
dass der Lebensunterhalt gesichert ist, dies zudem auf gewisse Dauer.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. August 2006 - 18 B 1392/06 -, juris.
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Die mit der Beschwerde beigebrachten Erklärungen der Brüder der Antragstellerin zu 1.
T. und B. B1. genügen den Anforderungen an den Nachweis über die Sicherung der
Lebensunterhaltes nicht. Eine den Erfordernissen des § 68 AufenthG entsprechende
Verpflichtungserklärung der Brüder liegt nicht vor. Nachweise über die
Leistungsfähigkeit der Brüder haben die Antragsteller ebenfalls nicht erbracht, obwohl
diese angesichts der im Schriftsatz des Antragsgegners vom 24. Oktober 2006
aufgezeigten gewichtigen Zweifel hierzu allen Anlass gehabt hätten. Weder den
Erklärungen der Brüder noch dem Beschwerdevorbringen ist zu entnehmen, wie der
Krankenversicherungsschutz sichergestellt werden soll. Die im Visaverfahren
abgegebene Verpflichtungserklärung des Bruders T1. B1. vom 27. Juli 2005 bietet
gleichfalls nicht die Gewähr für eine Sicherung des Lebensunterhalts. Auf der
Grundlage seiner offengelegten Einkommensverhältnisse hat er den auf Dauer
monatlich leistbaren Betrag auf 128,25 Euro beschränkt. Dieser Betrag ist erkennbar
nicht geeignet, den monatlichen Lebensunterhalt der Antragsteller auch nur annähernd
zu gewährleisten. Schließlich ist der Umstand, dass die Antragsteller ein Verfahren auf
Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II betrieben haben, ein gewichtiges Indiz für
die - offenbar auch von ihnen geteilte - Annahme, dass nach der Inhaftierung des
Ehemannes bzw. Vaters der Antragsteller ein Leben ohne Inanspruchnahme öffentlicher
Mittel ausgeschlossen sein dürfte.
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Die Antragsteller machen ferner vergeblich geltend, der Antragsgegner habe das ihm im
Hinblick auf die Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 30 Abs. 3 AufenthG eröffnete
Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Der Antragsgegner hat bei seiner mit Schriftsatz vom 31.
August 2008 nachgeholten Ermessensentscheidung nicht auf die mit der Beschwerde
bekämpfte Auffassung abgehoben, die eheliche Lebensgemeinschaft habe wegen der
vor der Einreise erfolgten Inhaftierung des Ehemannes nicht aufgenommen und
fortbestehen können. Dies folgt aus dem die Ermessenserwägungen einleitenden Satz
(„Sofern unterstellt wird, dass die eheliche Lebensgemeinschaft aufgenommen wurde
und fortbesteht, ...). Zu den zutreffend an den Kriterien der bisherigen Aufenthaltsdauer
und des Maßes der Integration ausgerichteten Ermessenserwägungen verhält sich die
Beschwerde nicht.
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Unabhängig davon ist § 30 Abs. 3 AufenthG nicht einschlägig. § 30 Abs. 3 AufenthG
setzt die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis voraus. Hier steht indes die
erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der
Familienzusammenführung in Rede. Das den Antragstellern erteilte nationale Visum, §
6 Abs. 4 AufenthG, ist keine Aufenthaltserlaubnis im Sinne von § 30 Abs. 3 AufenthG,
die verlängert werden könnte. Der Wortlaut des § 30 Abs. 3 AufenthG verlangt eine
Aufenthaltserlaubnis. Aufenthaltserlaubnis und Visum sind nach der Konzeption des
Aufenthaltsgesetzes indes jeweils eigenständige Aufenthaltstitel. Dies folgt aus § 4 Abs.
1 Satz 2 AufenthG. Danach werden die Aufenthaltstitel als Visum (§ 6 AufenthG),
Aufenthaltserlaubnis (§ 7 AufenthG), Niederlassungserlaubnis (§ 9 AufenthG) oder
Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG (§ 9a AufenthG) erteilt. Mit der Neukonzeption des
Visaregimes in § 6 AufenthG ist der Gesetzgeber von der früheren ausländerrechtlichen
Systematik abgerückt, welche das Visum nicht als eigenständigen Aufenthaltstitel,
sondern als eine besondere Form der jeweiligen Aufenthaltsgenehmigung ausgestaltet
hat, die vor der Einreise einzuholen war, §§ 3 Abs. 3 Satz 1, 4 Abs. 1 AuslG.
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Vgl. Funke-Kaiser, GK-AufenthG, § 6 Rdnr. 2.
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Vor diesem Hintergrund wäre zu erwarten gewesen, dass der Gesetzgeber das Visum
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als Tatbestandsvoraussetzung ausdrücklich in § 30 Abs. 3 AufenthG erwähnt hätte,
wenn er die erleichterten Erteilungsvoraussetzungen auch auf diese Fallgestaltung
hätte erstrecken wollen. Das Auslegungsergebnis wird durch Sinn und Zweck der Norm
untermauert. Mit § 30 Abs. 3 AufenthG wollte der Gesetzgeber dem Gesichtspunkt der
Aufrechterhaltung der familiären Lebensgemeinschaft, die rechtmäßig im Bundesgebiet
geführt wird, ein besonderes Gewicht beimessen.
Vgl. BT-Drucks. 15/420, S. 82 (Zu § 30).
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Von dieser die rechtmäßige Führung der familiären Lebensgemeinschaft für einen nicht
unerheblichen Zeitraum, vgl. § 27 Abs. 4 Satz 4 AufenthG, voraussetzenden
Interessenlage unterscheidet sich grundlegend diejenige eines mit einem Visum
eingereisten Familienangehörigen, der nach seiner Einreise die familiäre
Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet erstmalig aufnehmen will und hierfür die
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis begehrt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§
47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.
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Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.
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