Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 06.11.1998

OVG NRW (geschlossene bauweise, offene bauweise, aufschiebende wirkung, gebäude, buchstabe, grundstück, grenze, grenzabstand, antragsteller, verwaltungsgericht)

Oberverwaltungsgericht NRW, 7 B 2057/98
Datum:
06.11.1998
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 B 2057/98
Tenor:
Der angefochtene Beschluß wird mit Ausnahme der
Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung des
Widerspruchs des Antragstellers vom 3. Juni 1998 gegen die dem
Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 27.
Mai 1998 wird angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des
Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht
erstattungsfähig. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren
auf 5.000,-- DM festgesetzt.
G r ü n d e :
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Die Beschwerde ist begründet.
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Der zulässige Antrag ist begründet.
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Die im Verfahren nach §§ 80a, 80 Abs. 5 VwGO gebotene Abwägung führt zu dem
Ergebnis, daß das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden
Wirkung seines Widerspruchs gegen die Baugenehmigung vom 27. Mai 1998 das
Interesse des Beigeladenen, von dieser Baugenehmigung sofort Gebrauch machen zu
dürfen, überwiegt. Nach der im vorläufigen Verfahren auf Gewährung einstweiligen
Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage
verstößt das grenzständig zum Grundstück des Antragstellers geplante Vorhaben des
Beigeladenen aller Voraussicht nach gegen den Antragsteller schützende Vorschriften
des Bauordnungsrechts, denn es hält die gemäß § 6 BauO NW erforderliche
Abstandfläche zum Grundstück des Antragstellers nicht ein.
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Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NW sind vor Außenwänden von Gebäuden Flächen von
oberirdischen Gebäuden freizuhalten (Abstandflächen). Ein Absehen von der
Einhaltung der Abstandfläche nach den Regelungen des § 6 Abs. 1 Satz 2 oder Satz 3
BauO NW kommt hier nicht in Betracht.
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Dabei kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob die Annahme des Verwaltungsgerichts
bezüglich der Anwendbarkeit des § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b) BauO NW und die in
diesem Zusammenhang getroffene Feststellung, der mangels eines Bebauungsplanes
sich aus § 34 Abs. 1 BauGB ergebende planungsrechtliche Maßstab hinsichtlich der
Bauweise werde sowohl von Gebäuden in offener als auch von solchen in
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geschlossener Bauweise bestimmt, im Hauptsacheverfahren Bestand haben wird. Die
im Rahmen der vom Verwaltungsgericht am 4. August 1998 durchgeführten
Ortsbesichtigung angefertigte Protokollniederschrift enthält keine Angaben über die
Bauweise der in der maßgeblichen Umgebung vorhandenen Gebäude. Das in den vom
Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgängen und in der Gerichtsakte vorhandene
Kartenmaterial (Lageplan zur Baugenehmigung vom 27. Mai 1998 bzw. Auszug aus der
Liegenschaftskarte (Bl. 18 f. der Beiakte Heft 2); Lageplan zur Abgrenzungs- und
Abrundungssatzung (Bl. 6 der Beiakte Heft 1); vom Antragsgegner zu den Gerichtsakten
gereichte Übersichtskarte (Bl. 39 der Gerichtsakte); vom Antragsteller zu den
Gerichtsakten gereichte Grundkarte (Bl. 14 der Gerichtsakte)) gibt insofern keinen
verläßlichen Aufschluß. Ob die dort jeweils wiedergegebene Bebauung die derzeit
tatsächlich vorhandene darstellt, erscheint zweifelhaft, weil die Karten gerade auch in
Bezug auf das Grundstück des Antragstellers und das diesem auf der anderen
Straßenseite gegenüberliegende Grundstück - für die dort angeblich vorhandene
Bebauung hat das Verwaltungsgericht in seinem Beschluß vom 24. August 1998
geschlossene Bauweise angenommen - widersprüchliche Darstellungen der
Baulichkeiten enthalten (vgl. die oben genannten Pläne und Karten). Danach ist
jedenfalls fraglich, ob auf den vom Verwaltungsgericht genannten Grundstücken oder
auf solchen in der näheren Umgebung beidseits grenzständig errichtete und damit eine
geschlossene Bauweise charakterisierende Gebäude vorhanden sind und diese
Bauweise für die Umgebung (mit-)prägend ist. Weit überwiegend halten die in der
Umgebung errichteten Gebäude nämlich beidseitig Grenzabstände ein. Soweit einseitig
an die Grenze gebaute Gebäude erkennbar sind, spricht einiges dafür, daß es sich
dabei um die offene Bauweise nicht in Frage stellende (vgl. § 22 Abs. 2 Satz 1
BauNVO) Doppelhäuser handelt. Bei dieser Sachlage könnte eine zulässige
grenzständige Errichtung des Vorhabens des Beigeladenen nur über § 6 Abs. 1 Satz 3
BauO NW in Betracht kommen.
Letztlich kann die Frage der Anwendbarkeit des Satzes 2 oder des Satzes 3 des § 6
Abs. 1 BauO NW unbeantwortet bleiben. Denn keine dieser Regelungen läßt eine
grenzständige Errichtung des geplanten Wohnhauses des Beigeladenen zu.
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Geht man mit dem Verwaltungsgericht davon aus, daß im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2
Buchstabe b) BauO NW ohne Grenzabstand gebaut werden darf, fehlt es an der danach
zusätzlich erforderlichen öffentlich-rechtlichen Sicherung, daß auf dem
Nachbargrundstück ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut wird. Von einer die öffentlich-
rechtliche Sicherung im Sinne der Vorschrift ersetzenden grenzständigen Bebauung
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- vgl. zum Tatbestandsmerkmal der öffentlich-rechtlichen Sicherung im Sinne des § 6
Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b) BauO NW: OVG NW, Urteil vom 13. Dezember 1995 - 7 A
159/94 -, BRS 57 Nr. 137 -
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auf dem Grundstück des Antragstellers kann hier nicht ausgegangen werden. Das
derzeit dort grenzständig vorhandene Gebäude mit Schuppen, Abstellraum und
Dunglege vermag die in der Regel durch Baulast getroffene Anbausicherung deshalb
nicht zu ersetzen, weil diese Gebäude mit Blick auf den Abbruchantrag des
Antragstellers in seinem Bestand nicht gesichert ist. Es entspricht der ständigen
Rechtsprechung des Senats, daß eine Anbausicherung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2
Buchstabe b) BauO NW durch ein vorhandenes Gebäude an der Grundstücksgrenze
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nur dann gewährleistet ist, wenn von dessen Fortbestand ausgegangen werden kann.
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OVG NW, Urteil vom 13. Dezember 1995 - 7 A 159/94 -, a.a.O.; Urteile vom 22. Juni
1988 - 7 A 2121/85 - und vom 14. September 1988 - 7 A 2593/86 -.
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Nur unter dieser Voraussetzung kann mit ausreichender Sicherheit verhindert werden,
daß nur an eine Grundstücksgrenze angebaut wird. Dies zu verhindern, ist Ziel der
gesetzlichen Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b) BauO NW. Ansonsten
würden nämlich die gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NW erforderlichen Abstände
zwischen zwei Gebäuden unterschritten, weil eine der beiden Abstandflächen, die sich
nicht überdecken würden (§ 6 Abs. 3 Satz 1, 1. Halbsatz BauO NW), wegen der
einseitigen Grenzbebauung entfiele.
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OVG NW, Urteil vom 14. September 1988 - 7 A 2593/86 -.
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Hier kann nicht vom Fortbestand des grenzständig zum Grundstück des Beigeladenen
vorhandenen Gebäudes auf dem Grundstück des Antragstellers ausgegangen werden.
Der Antragsteller hat unter dem 22. Mai 1998 beim Antragsgegner einen bisher nicht
beschiedenen Antrag auf Abbruch der Schuppen und der Dunglege gestellt. An der
Grenze verbleiben soll danach lediglich ein zukünftig als Garage zu nutzendes, im Mittel
3 m hohes und 9 m langes Gebäude, das gemäß § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO NW auch bei
offener Bauweise privilegiert an der Grenze zulässig ist.
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Ein solches Gebäude reicht für die Annahme einer Anbausicherung im Sinne des § 6
Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b) BauO NW nicht aus. § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b) BauO
NW erfaßt die Fälle, in denen geschlossene Bauweise (vgl. § 22 Abs. 3 der BauNVO)
jedenfalls planungsrechtlich zulässig ist und erlaubt für diese Fälle auch
abstandflächenrechtlich das Bauen ohne Grenzabstand, wenn auf dem konkreten
Grundstück eine Situation geschaffen werden soll, die der einer geschlossenen
Bauweise entspricht. Dies ist aber nur dann sichergestellt, wenn das bereits bestehende
Gebäude an der Grenze aussagekräftig für geschlossene Bauweise ist und es sich
gerade nicht, wie vorliegend die Garage (vgl. § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO NW), um ein
Gebäude handelt, das auch in offener Bauweise an der Grenze zulässig ist.
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Vgl. OVG NW, Beschluß vom 5. Februar 1996 - 10 A 3624/92 - zu § 6 Abs. 1 Satz 3
BauO NW.
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Zwar mag einiges dafür sprechen, daß der Abbruchantrag vom 22. Mai 1998 aus den
vom Verwaltungsgericht dargestellten und auch vom Antragsgegner in seinem
Schriftsatz vom 23. Juni 1998 aufgegriffenen Gründen nicht genehmigungsfähig ist, weil
die zeichnerischen Darstellungen in den zum Abrißantrag gehörenden Bauvorlagen zu
unbestimmt sind und den Verbleib eines die Maße des § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO NW nicht
einhaltenden Gebäudes als möglich erscheinen lassen. Allerdings können diese
Mängel behoben werden. Darauf kommt es letztendlich nicht entscheidend an. Nach
dem erklärten und auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nochmals bekräftigten
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Willen des Antragstellers soll der nach Abbruch des übrigen baulichen Bestandes
verbleibende Baukörper jedenfalls innerhalb der durch § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO NW
festgelegten Maße bleiben und auch im übrigen den Anforderungen dieser Vorschrift
genügen. Ungeachtet dessen, daß eine dem Antragsteller erteilte Abbruchgenehmigung
diesen nicht zwingt, die genehmigten Abbrucharbeiten auszuführen, ist jedenfalls im
Rahmen des vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens von dieser deutlich
zum Ausdruck gekommenen Absicht des Antragstellers, an der zu zweifeln bislang kein
Anlaß besteht, auszugehen.
Ist entgegen der Bewertung durch das Verwaltungsgericht hier nicht von der
Anwendbarkeit des § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b) BauO NW, sondern - mit Blick auf
eine die nähere Umgebung möglicherweise allein prägende offene Bauweise - von § 6
Abs. 1 Satz 3 BauO NW auszugehen, so führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Nach
dieser Vorschrift kann gestattet oder verlangt werden, daß ohne Grenzabstand gebaut
wird, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften mit Grenzabstand gebaut werden
muß aber auf dem Nachbargrundstück innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche
ein Gebäude ohne Grenzabstand vorhanden ist. Eine die grenzständige Errichtung
eines Gebäudes zulassende Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde nach § 6 Abs. 1
Satz 3 BauO NW scheidet aber aus, wenn im Zeitpunkt dieser Ermessensentscheidung
davon ausgegangen werden muß, daß das an der Grenze vorhandene Gebäude in
absehbarer Zeit beseitigt werden wird. Auch im Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1
Satz 3 BauO NW, der im Einzelfall eine Abweichung von der planungsrechtlich an sich
vorgeschriebenen offenen Bauweise zuläßt, muß vom Fortbestand des den
Ermessensspielraum eröffnenden Tatbestandes, also eines abweichend von
zwingenden planungsrechtlichen Vorgaben grenzständig auf dem Nachbargrundstück
errichteten Gebäudes ausgegangen werden können. Dies ist wie oben ausgeführt hier
nicht der Fall. Die nach Durchführung der vom Antragsteller beabsichtigten
Abbruchmaßnahmen an der Grenze verbleibende Grenzgarage im Sinne von § 6 Abs.
11 Nr. 1 BauO NW ist indes kein "Gebäude ohne Grenzabstand" im Sinne des § 6 Abs.
1 Satz 3 BauO NW.
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OVG NW, Urteil vom 5. Februar 1996 - 10 A 3624/92 -.
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Ist nach alledem überwiegend wahrscheinlich, daß die angefochtene Baugenehmigung
vom 27. Mai 1998 gegen die nachbarschützende Vorschrift des § 6 BauO NW verstößt,
ist die aufschiebende Wirkung des vom Antragsteller gegen die Baugenehmigung
eingelegten Widerspruchs anzuordnen. Ob das Vorhaben des Beigeladenen auch
dadurch gegen Nachbarrechte des Antragstellers verstößt, daß es durch unmittelbares
Heranrücken an die landwirtschaftliche Hofstelle des Antragstellers gegen das
Rücksichtnahmegebot verstößt, kann deshalb offen bleiben.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.
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