Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 10.11.1998

OVG NRW (antragsteller, zulassung, beschwerde, antrag, erfordernis, rechtsmittelbelehrung, zpo, bestellung, last, vorinstanz)

Oberverwaltungsgericht NRW, 16 E 896/98
Datum:
10.11.1998
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 E 896/98
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 3 L 3128/98
Tenor:
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens vor dem
Oberverwaltungsgericht fallen den Antragstellern zur Last.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
G r ü n d e :
1
Das Begehren der Antragsteller, das der Senat bei sinngemäßer Würdigung unter
besonderer Berücksichtigung der Vorgreiflichkeit der Zulassung nach § 146 Abs. 4
VwGO ausschließlich als Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluß
des Verwaltungsgerichtes Gelsenkirchen vom 15. Oktober 1998 - 3 L 3128/98 - auslegt,
ist unzulässig, weil die Antragsteller nicht von einem Rechtsanwalt vertreten werden (§
67 Abs. 1 VwGO). Auf dieses Erfordernis sind die Antragsteller in der
Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen worden. Die
Unzulässigkeit des Antrages ist auch nicht durch eine nachträgliche Bestellung eines
Rechtsanwaltes zu beheben, weil die Antragsfrist des § 146 Abs. 5 Satz 1 VwGO
inzwischen abgelaufen ist und die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 VwGO innerhalb
der Antragsfrist vorliegen müssen.
2
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO
iVm § 166 VwGO.
3
Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
4