Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 31.08.2007

OVG NRW: öffentliches dienstrecht, form, vergleich, ausnahme, polizei, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 993/07
Datum:
31.08.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 993/07
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 1 L 138/07
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden
Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des
Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro
festgesetzt.
Gründe:
1
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
2
Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3
VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
3
Die der angegriffenen Auswahlentscheidung zu Grunde gelegte dienstliche Beurteilung
des Antragstellers ist trotz der Änderung der Beurteilungsvorschläge durch den
Endbeurteiler nicht unplausibel. Der Schlusszeichnende hat die Beurteilungsvorschläge
des Erstbeurteilers mit hinreichender Begründung von vier auf drei Punkte
(Gesamturteil, Leistungsergebnis) und von fünf auf drei Punkte (Leistungsergebnis)
abgesenkt.
4
Stimmen Erst- und Endbeurteilung bei der Bewertung der Hauptmerkmale und des
Gesamturteils nicht überein, hat der Schlusszeichnende nach Nr. 9.2 der
Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen - BRL
Pol - (SMBl. NRW. 203034) die abweichende Beurteilung zu begründen. Die
5
Anforderungen an die Abweichungsbegründung werden ausschlaggebend von dem
Grund bestimmt, der den Endbeurteiler zu einer abweichenden Beurteilung veranlasst.
Liegt dieser allein in einer anders lautenden Bewertung des individuellen Leistungs-
und Befähigungsprofils des beurteilten Beamten, z.B. in Bezug auf einzelne
Submerkmale, so muss dies in der Abweichungsbegründung deutlich werden. Liegt der
Grund für die Abweichung vorrangig in einzelfallübergreifenden Erwägungen wie
beispielsweise in einer im Vergleich mit den allgemeinen Beurteilungsmaßstäben zu
wohlwollenden oder zu strengen Grundhaltung des Erstbeurteilers, muss der
Schlusszeichnende diesen Aspekt in den Mittelpunkt seiner Begründung rücken. Da
diese im letztgenannten Fall zwangsläufig vom Einzelfall abstrahiert, ergibt sich trotz
eines eventuell entstehenden formelhaften Eindrucks kein rechtlich relevantes
Begründungsdefizit.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 1999 - 6 A 3593/98 -, OVGE 48, 86, und
Urteil vom 23. Juni 2006 - 6 A 1216/04 -.
6
Die Abweichungsbegründung genügt diesen Anforderungen. Der Antragsgegner hat -
unter Berücksichtigung des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Köln vom 15.
Mai 2007 - die Bewertungen des Erstbeurteilers sowohl mit individuellen als auch
einzelfallübergreifenden Erwägungen geändert und die Quellen seiner Personen- und
Sachkenntnis offengelegt. Er hat mit dem Hinweis auf die Gesamtheit der Entwürfe des
Erstbeurteilers PHK Q. in ausreichender Weise dargelegt, warum er dessen
Beurteilungsvorschläge bei allen von ihm beurteilten Beamten durchweg für zu
wohlwollend gehalten hat. Damit hat der Endbeurteiler hinsichtlich der
einzelfallübergreifenden Gesichtspunkte hinreichend begründet, warum er den
Vorschlägen des Erstbeurteilers zur Bewertung des Antragstellers nicht gefolgt ist.
Zusätzlich hat sich der Endbeurteiler mit der Dienstausübung des Antragstellers
gesondert auseinandergesetzt und die Absenkung vertiefend erläutert, indem er das
besondere Interesse des Antragstellers an der Kriminalitätsbekämpfung hervorgehoben
und gleichzeitig dessen Defizite bei der Bekämpfung der Hauptunfallursachen
festgestellt hat. Über die hieraus abzuleitenden Hinweise für die künftige
Dienstausübung hinaus muss der Dienstherr in der Beurteilung keine weiteren
Verhaltensmaßgaben erteilen.
7
Beide Begründungen rechtfertigen neben der Änderung des Gesamturteils auch die
lineare Absenkung der zu den schlechter bewerteten Hauptmerkmalen
"Leistungsverhalten" und "Leistungsergebnis" gehörenden Submerkmale auf drei
Punkte. Damit ist auch den an die Plausibilität und Widerspruchsfreiheit einer
dienstlichen Beurteilung zu stellenden Anforderungen hinreichend Rechnung getragen.
8
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2006 - 6 B 618/06 -, NWVBL 2007, 119.
9
Auch den besonderen Begründungsanforderungen der Nr. 8.1 BRL Pol hat der
Endbeurteiler Genüge getan. Er hat begründet, warum sich Lebens- und
Diensterfahrung des Antragstellers nicht positiv auf das Leistungsbild ausgewirkt haben.
In der dienstlichen Beurteilung ist ausgeführt, die Vergleichsgruppe, der der
Antragsteller angehöre, habe sich durch die Zusammenfassung der Beamten der I. und
II. Säule verändert. Es ist nachvollziehbar, dass sich hierdurch die Leistungsdichte in
der Vergleichsgruppe erhöht und die Leistung des Antragstellers deshalb bei relativer
Betrachtung gegenüber den vorangegangenen Beurteilungen die Anforderungen immer
noch nicht übertrifft.
10
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Dezember 2006 - 6 B 2163/06 - und vom 24.
November 2006 - 6 B 2124/06 -, Informationsdienst öffentliches Dienstrecht 2007, 139.
11
Da diese Begründung auf zahlreiche Aufstiegsbeamte ohne zweite Fachprüfung zutrifft,
genügt sie auch in dieser allgemeineren Form den Anforderungen an eine Begründung
im Einzelnen. Zusätzlich hat der Antragsgegner besonders erläutert, aus welchen
Beamten die konkrete Vergleichsgruppe des Antragstellers zusammengesetzt ist und
warum dieser hinter seinem vom Dienstherrn erkannten Potenzial zurückbleibe.
12
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streit-
wertfestsetzung orientiert sich an den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei der sich
daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten
Entscheidung zu halbieren ist.
13
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
14
15