Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 28.11.2007

OVG NRW: prüfer, klausur, kritik, einigungsverfahren, anhänger, sondernutzung, fahrzeug, satzung, unterliegen, gemeingebrauch

Oberverwaltungsgericht NRW, 14 A 4562/06
Datum:
28.11.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 A 4562/06
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 6 K 2699/05
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren
auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Der Antrag hat keinen Erfolg.
2
Die geltend gemachten Zulassungsgründe im Sinne von § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 3 und 5
der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) lassen sich nicht feststellen.
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1. Das Vorbringen der Klägerin ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit
des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu begründen. Ernstliche
Zweifel im vorerwähnten Sinne liegen vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz
oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage
gestellt wird.
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Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -
, in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2000, 1163 = Deutsches
Verwaltungsblatt (DVBl.) 2000, 1458.
5
Solche Zweifel hat die Klägerin nicht in einer dem Erfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4
VwGO genügenden Weise dargelegt oder sie lassen sich nicht feststellen.
6
1. Die Klägerin wendet sich zunächst gegen die Ausführungen unter I. 4. in dem
angefochtenen Urteil (Urteilsabdruck [UA] S. 8) betreffend die Klausur V I, wonach die
Kritik der Prüfer an der Kostenentscheidung im Tenor "Die Kosten des Verfahrens trägt
gemäß § 155 I 3, 155 IV VwGO die Beklagte." rechtlich nicht zu beanstanden sei. Sie
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habe den § 155 Abs. 4 VwGO herangezogen. Denn bei alleinigem oder überwiegendem
Verschulden des Gerichts hinsichtlich der Fristversäumung solle ausweislich der
Kommentierung bei Kopp/Schenke, § 74 VwGO Rdnr. 16, entgegen § 155 Abs. 3 VwGO
die Vorschrift des § 155 Abs. 4 VwGO zur Anwendung gelangen. Diesen Gesichtspunkt
hätte das Verwaltungsgericht zu berücksichtigen gehabt. Es handele sich
nachgewiesen zumindest um eine vertretbare Fachansicht. Dieses Monitum geht an den
Ausführungen des Verwaltungsgerichts vorbei. Zum einen führt dieses zu Recht und
von der Klägerin unbeanstandet aus, dass die von ihr vorgenommene Heranziehung
des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO - geringfügiges Unterliegen der (Klausur-) Klägerin -
erkennbar falsch ist angesichts des von ihr - der Klägerin - angenommenen Obsiegens-
Unterliegens-Verhältnisses. Dabei ist es unerheblich, dass das Verwaltungsgericht von
einem Verhältnis von 585,00 Euro zu ca. 202,00 Euro, mithin 74,33 % zu 25,67 %
ausgeht. Diese Berechnung ist unzutreffend. Ausweislich der klausurrelevanten
Bescheide wurden für die Fahrzeuge mit Kennzeichen Gebühren in Höhe von 562,50
Euro geltend gemacht, für die Fahrzeuge ohne Kennzeichen 337,50 Euro. Auf der
Grundlage des Hauptsachetenors der Klausurbearbeitung der Klägerin folgt daraus ein
Verhältnis von 62,5 % (Obsiegen) zu 37,5 % (Unterliegen). Gleichwohl trifft die
rechtliche Beurteilung des Verwaltungsgerichts, von einer Geringfügigkeit des
Unterliegens könne nicht die Rede sein, bereits auf der Grundlage der nicht zutreffend
ermittelten Gebührenanteile (585,00 Euro zu 202,00 Euro, Unterliegen zu ca. ¼) zu. Das
- nach der Klausurlösung der Klägerin - teilweise Unterliegen der (Klausur-) Klägerin
hätte zudem weiter bedingt, dass die von ihr lediglich inzident behaupteten Kosten für
den Wiedereinsetzungsantrag gesondert in der Kostenentscheidung hätten aufgeführt
werden müssen.
Weiter geht das Verwaltungsgericht zu Recht davon aus, dass § 155 Abs. 4 VwGO
bereits dem Grunde nach nicht anwendbar sei, weil diese Vorschrift ein Verschulden
eines Beteiligten voraussetze. In der Klausur gehe es hingegen um ein Verschulden des
Gerichts (defekter Nachtbriefkasten). Wenn die Klägerin die Kosten "der Beklagten"
auferlegt, so verbietet sich selbst auf der Grundlage des in der Klausurbearbeitung
angenommenen Lösungsweges eine Bezugnahme auf § 155 Abs. 4 VwGO. Denn mit
dieser Kostenentscheidung bürdet die Klägerin der (Klausur- ) Beklagten die
(angeblichen) Kosten eines Wiedereinsetzungsantrags auf. Dies findet keine Grundlage
in ihren Ausführungen. Auf Bl. 17 oben ihrer Klausurbearbeitung V I führt sie aus: "Denn
gemäß § 155 IV VwGO fallen der Klägerin entgegen der Vorschrift des § 155 III VwGO
noch nicht einmal Kosten für den Wiedereinsetzungsantrag zu, wenn das Verschulden
für die Fristversäumnis im Bereich des Gerichts liegt." Aus dieser unbelegten, nicht
begründeten Behauptung - ein Hinweis auf die von ihr erst im nachhinein erwähnte
Kommentierung bei Kopp/Schenke findet sich nicht - erschließt sich nicht (positiv), wem
die "Kosten für den Wiedereinsetzungsantrag" aufzubürden sein sollen. Auch bleibt
unbelegt, dass überhaupt Kosten entstanden sind. Denn § 155 Abs. 3 VwGO hat nur
dann Bedeutung, wenn die Wiedereinsetzung ausscheidbare Mehrkosten veranlasst
hat. Ein besonderer Ausspruch über die Kosten der Wiedereinsetzung ist entbehrlich,
wenn durch sie ausscheidbare Mehrkosten offensichtlich nicht entstanden sind.
Gerichtsgebühren fallen für den Antrag auf Wiedereinsetzung mangels eines
entsprechenden Gebührentatbestandes nicht an. Rechtsanwaltgebühren nach der Nr.
3100 des Vergütungsverzeichnisses der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 Satz 1 des
Rechtsanwaltvergütungsgesetzes (RVG) fallen nur dann an, wenn der Rechtsanwalt
lediglich für den Antrag auf Wiedereinsetzung tätig wird. Wird er für den Beteiligten
allgemein im Verfahren tätig, umfasst die Prozessgebühr die Mühewaltung für den
Antrag auf Wiedereinsetzung (§ 15 Abs. 2 Satz 1 RVG).
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Vgl. Neumann in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 2. Auflage,
Baden-Baden 2006, § 155 VwGO Rdnr. 71; s.a. Kopp/Schenke,
Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 15. Auflage, München 2007, § 155 Rdnr. 13 f.
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Schon gar nicht können diese Klausurausführungen den Kostentenor stützen, wonach
die Beklagte diese Kosten, die auf einem Fehler in der Sphäre des Gerichts beruhen, zu
tragen haben soll; wenn überhaupt, wäre es naheliegend, die Kosten der Staatskassen
aufzuerlegen. Unabhängig davon muss sich die Klägerin fragen lassen, wie eine nach
ihrer Behauptung seitens des Gerichts verursachte und von diesem zu vertretende
Kostenposition gegen den eindeutigen Wortlaut des § 155 Abs. 4 VwGO in direkter
Anwendung zur Kostenbelastung eines Beteiligten (hier der Beklagtenseite) führen
kann, wobei darüber hinaus der Anwendungsbereich des § 155 Abs. 4 VwGO
beschränkt ist auf "zusätzliche, ausscheidbare Kosten".
10
Vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 155 Rdnr. 19.
11
2. Die Klägerin wendet gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts unter I. 11.
(UA S. 12 f.) zu der Klausur V I ein, sie habe in der Klausur auf weitere Ausführungen
zur Glaubhaftmachung verzichtet, weil die Gründe für die Fristversäumnis im Bereich
des Gerichts gelegen hätten und dies laut Akte auch in anderen Fällen offenkundig zu
einem Zugangsproblem geführt habe; sie bewege sich damit im Bereich ihres
Antwortspielraums. Es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des
angefochtenen Urteils. Auch dies geht an der Sache vorbei. Das Verwaltungsgericht hat
zutreffend erwähnt, dass die Klausurkorrektur die Ausführungen zum
Wiedereinsetzungsantrag als inhaltlich akzeptabel bezeichnet. Weiterhin ist es
zutreffend, wenn die Kritik, die Glaubhaftmachung (vgl. § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO)
übersehen und nicht "normbezogen" geprüft zu haben, als berechtigt bezeichnet wird.
Dabei geht es entgegen der Auffassung der Klägerin nicht um einen
Wiedereinsetzungsgrund, der "offensichtlich oder jedenfalls gerichtsbekannt" wäre, hier
der defekte Nachbriefkasten. Vielmehr geht es um die Tatsache, dass der
Prozessbevollmächtigte in der Nacht des Fristablaufes erfolglos versucht hatte, die
Klageschrift fristwahrend in den Nachtbriefkasten einzuwerfen.
12
3. Ernstliche Zweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vermag die Klägerin auch nicht
hinsichtlich der Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu der von ihr in der Klausur V I
benannten Ermächtigungsgrundlage darzulegen. Sie räumt selbst ein, dass "allenfalls"
negativ zu bewerten sei, dass sie an dieser Stelle den Einschub "§ 7" vergessen habe,
was jedoch angesichts des wörtlichen Abdrucks dieser Norm im Rahmen der
Prüfungsaufgabe nur einen geringen Mangel darstelle. Deswegen gehe die Kritik des
Urteils insoweit weit über die Kritik der Prüfer hinaus. Ausweislich des Erstvotums ist
"Ermächtigungsgrundlage für die Gebührenforderungen ... nicht § 19a StrWG, sondern §
7 der Satzung." Es ist nicht nachvollziehbar, wie die Klägerin zu ihrer Behauptung
gelangt, die Kritik des Urteils gehe über die Kritik der Prüfer hinaus. Zudem ist es in der
Sache nicht zu beanstanden, wenn auch das Verwaltungsgericht es als unerlässlich
ansieht, § 7 der Gebührensatzung als maßgebliche Rechtsgrundlage heranzuziehen.
Dies zu unterlassen und - wie die Klägerin - undifferenziert auf die "Satzung über
Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen der Stadt
(Satzung)" insgesamt zu verweisen, ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht
lediglich ein geringer, sondern mit Blick auf den Grundsatz des Gesetzesvorbehaltes
und der Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns ein grundlegender
13
Bearbeitungsmangel. Allein § 7 der in Rede stehenden Satzung ermächtigt die
(Klausur-) Beklagte zu ihrer belastenden Vorgehensweise. Dessen Nichterwähnung ist
der berechtigte Kern der Prüferkritik.
4. Die Ausführungen der Klägerin hinsichtlich der in der Klausur V I erfolgten
Abgrenzung zwischen Gemeingebrauch und Sondernutzung sind gleichermaßen
ungeeignet, Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung darzulegen; sie sind
unsubstantiiert bzw. unschlüssig. Zwar ist es zutreffend, dass die von der Klägerin in
Bezug genommene Entscheidung des erkennenden Gerichts,
14
vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom
04. Dezember 2000 - 11 A 2870/97 -, in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ)
2002, 218 ff.,
15
auch die Frage der Abgrenzung zwischen Gemeingebrauch und Sondernutzung betrifft.
Nicht zutreffend hingegen ist ihre Behauptung, in dieser Entscheidung sei es "um die
Frage der Richtigkeit der von der Klägerin vorgenommenen Abgrenzung zwischen dem
Gemeingebrauch und der Sondernutzung bei dem Abstellen der mit Werbetafeln
versehenen Anhänger" gegangen. Soweit die Klägerin aus dieser Entscheidung zitiert,
ist dieses Zitat nicht zutreffend. Sie reiht aus dem Zusammenhang gerissene einzelne
Sätze aus dieser Entscheidung willkürlich aneinander, teilweise unter erheblicher
Veränderung des Originalwortlautes, teilweise unter Hinzufügung eigener
Formulierungen bzw. ganzer Sätze. Unabhängig von dieser fragwürdigen
Vorgehensweise begründet ihr nunmehriges - erstinstanzlich nicht unterbreitetes -
Vorbringen, sie habe "genau diesen Lösungsweg" der Entscheidung des OVG NRW in
ihrer Klausurbearbeitung auf den Seiten 21 bis 23 verfolgt, keine Zweifel an den
erstinstanzlichen Ausführungen. Gerade "diesen Lösungsweg" hat die Klägerin in ihrer
Klausurbearbeitung weder dargelegt noch verfolgt. Sie stellt darin allein auf eine
straßenverkehrsrechtliche Zulassung und Betriebsbereitschaft ab, der verkehrsfremde
Werbezweck wird nicht problematisiert (S. 21 ff. der Klausurbearbeitung):
16
"Solange dieses Fahrzeug gemäß § 12 III b StVO die für Anhänger vorgeschriebene
Zeit von zwei Wochen nicht überschreitet, ist das Abstellen im Rahmen der Widmung
der verkehrsrechtlichen Vorschriften gerechtfertigt und nicht als Sondernutzung
anzusehen. Auch hinsichtlich der Werbeflächen ist aber trotzdem darauf abzustellen,
dass das Fahrzeug jederzeit fahrbereit ist. Ein nicht zugelassenes Fahrzeug, das zudem
TÜV Mängel ausweist, kann damit nicht mehr zu der in § 14 StrWG vorgesehenen
Widmung hinzugerechnet werden. Das Abstellen der nicht zugelassenen Anhänger fällt
damit unter den § 18 StrWG und ist Sondernutzung. ... Die übrigen Anhänger gehören
gemäß § 14 StrWG zum Gemeingebrauch. Denn sie haben ein Kennzeichen und
stehen dort weniger lange als zwei Wochen."
17
Diese Ausführungen greifen die vom OVG NRW in der vorerwähnten Entscheidung (dort
S. 219) angezogenen weiteren Differenzierungskriterien nicht auf:
18
"Der Verkehrsbezug wird erst dort aufgegeben, wo ein aus tatsächlichen oder
rechtlichen Gründen nicht umgehend betriebsbereites oder ein vorrangig zu anderen
Zwecken als zur Wiederinbetriebnahme abgestelltes Fahrzeug den öffentlichen
Straßengrund in Anspruch nimmt und somit zu einer auf die Straße aufgebrachten
verkehrsfremden "Sache" - nicht anders als jeder beliebige sonstige körperliche
Gegenstand - wird. ...
19
Insofern wäre die nach außen in Erscheinung tretende Nutzung der Straße überwiegend
zu verkehrsfremden Zwecken mit der Sachlage vergleichbar, dass ein Kraftfahrzeug
oder ein Anhänger ausschließlich zu Werbezwecken im öffentlichen Straßenraum
bewegt (BVerwG, Urteil vom 22.1.1971 - VII C 61.70 -, GewArch 1971, 139; BayObLG,
Beschluss vom 18.1.1966 - BWReg 4a St 23/65 -, NJW 1966, 846; BayVGH, Urteil vom
17.5.1965 - 388 VIII 64 -, VGHE 18, 66) oder abgestellt wird (OVG NRW, Urteil vom
4.4.1990 - 23 A 735/88 -, n.v.; OLG Hamm, Beschluss vom 21.1.1999 - 3 Ss Owi
1522/98 -, DAR 1999, 226 (nur Ls.); OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.7.1990 - 5 Ss
(OWi) 233/90 (OWi) 103/90 I -, DAR 1990, 472; KG, Beschlüsse vom 21.3.1973 - 2 Ws
(B) 41/73 -, VRS 45, 73, und vom 17.3.1999 - 2 Ss 50/99 -, n.v., Juris-Volltext).
20
Anders als bei diesen rein werbewirtschaftlichen Vorgängen nimmt aber ein Fahrzeug
trotz einer Verkaufsofferte in aller Regel am fließenden oder ruhenden Verkehr teil,
ähnlich wie das gewerblich genutzte Transportfahrzeug eines Unternehmens, das mit
einer Firmenaufschrift, einem Logo, einem Produkthinweis oder ähnlichem versehen ist,
und bei dem die Werbung nur gelegentlich der Verkehrsteilnahme geschieht (BVerwG,
Urteil vom 22.1.1971 - VII C 61.70 -, a.a.O.; Bismark, a. a.O. (459)). ..."
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Zu dem Aspekt der ausschließlichen bzw. überwiegenden Nutzung von Fahrzeugen im
öffentlichen Verkehrsraum zu Werbezwecken, der in der Klausurbearbeitung hinsichtlich
der zugelassenen Anhänger zu vertiefen war, hat sich die Klägerin nicht geäußert.
Dabei stellt es entgegen ihrer Behauptung keinen Widerspruch in sich dar, wenn das
Verwaltungsgericht von einer "genauen Lektüre der Entscheidung des
Oberverwaltungsgerichts" ausgeht. Wäre die Klägerin so verfahren, hätte sie dies zu der
Erkenntnis führen müssen, dass "ihr Lösungsweg" - anders als nur ein Teilergebnis -
vom OVG NRW in der angezogenen Entscheidung nicht geteilt wird.
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5. Mit ihrem weiteren, die Klausur V II betreffenden Vorbringen zu § 34 BauGB und § 15
BauNVO legt die Klägerin ebenso wenig ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der
erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) dar. Sie führt aus:
Ausgangspunkt der Kritik des Verwaltungsgerichts (II. 5., UA S. 19) sei die angeblich
fehlerhafte Nennung des § 15 BauNVO bei der Prüfung innerhalb des § 34 BauGB in
der Klausurbearbeitung. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts, das insoweit den
Prüfern beitrete, dürfe § 15 BauNVO im Zusammenhang mit dem Rücksichtnahmegebot
bei der Prüfung des § 34 Abs. 1 und 2 BauGB nicht zitiert werden; allenfalls dürfe § 15
BauNVO seinem Rechtsgedanken nach im Rahmen des Einfügens i.S. von § 34 Abs. 1
BauGB herangezogen werden, nicht jedoch unmittelbar oder entsprechend. Diese
Ausführungen des Verwaltungsgerichts seien unzutreffend, denn zur Anwendbarkeit
des § 15 BauNVO werde allgemein in Rechtsprechung und Literatur eine andere
Auffassung vertreten. Den sich aus der "nächsten Umgebung" abzuleitenden Rahmen
habe sie in der Klausur (dort S. 15 f.) berücksichtigt, um das Maß der Nutzung im
konkreten Fall festzustellen und den Begriff des Einfügens auszufüllen. Sie habe eine
jedenfalls vertretbare Fachansicht dargelegt und sich im Bereich ihres
Antwortspielraumes bewegt. Sowohl die Heranziehung des § 15 BauNVO im Rahmen
der Prüfung des Rücksichtnahmegebotes i.V.m. § 34 BauGB als auch der konkrete
Prüfungsaufbau seien fachlich vertretbar.
23
Dieses Vorbringen geht an den der Prüferkritik folgenden Ausführungen des
Verwaltungsgerichts vorbei. Der Zweitkorrektor hat in seinem Votum vom 30. Mai 2004
(dort Seite 2, zweiter Abs.) u.a. ausgeführt:
24
"Dass sodann auch unkritisch § 15 BauNVO geprüft wird, zeigt, dass der Verf. den
Umfang der Verweisung des § 34 Abs. 2 BauGB ("Art der baulichen Nutzung) auf die
Baunutzungsverordnung nicht richtig gesehen hat. Inhaltlich können die Ausführungen
zur Lage des Baukörpers auf dem Grundstück nur als rudimentär bezeichnet werden.
Eine Auseinandersetzung mit der hier eigentlich maßgeblichen Bestimmung des § 34
Abs. 1 BauGB anhand der von der Mandantin vorgelegten Skizze fehlt. Die
Ausführungen zu § 6 BauO NRW sind schlicht unbrauchbar. ..."
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Das Verwaltungsgericht führt hierzu unter II. 5. (UA S. 19 f.) u.a. aus:
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"Auch die Kritik der Prüfer an den Ausführungen der Klägerin auf den S. 14 und 15 der
Klausurbearbeitung ist rechtlich nicht zu beanstanden. ... Der Zweitkorrektor stellt
zutreffend darauf ab, dass "unkritisch" § 15 BauNVO geprüft werde, dass die
Verweisung in § 34 Abs. 2 BauGB ausschließlich hinsichtlich der Art der baulichen
Nutzung auf die Baunutzungsverordnung nicht richtig gesehen werde und dass
inhaltlich die Ausführungen der Klägerin zur Lage des Baukörpers auf dem Grundstück
als rudimentär bezeichnet werden könnten. Maßgeblich war in diesem Zusammenhang,
wie der Zweitkorrektor zutreffend ausgeführt hat, eine Auseinandersetzung mit § 34 Abs.
1 BauGB unter dem Gesichtspunkt des "Sich- Einfügens", was den Gesichtspunkt des
Rücksichtnahmegebots einschließt. Die Klägerin hat stattdessen auf den fraglichen
Seiten § 34 Abs. 2 BauGB geprüft, ohne näher auf § 34 Abs. 1 BauGB einzugehen. ... Im
Rahmen des "Maßes" greift dann die Vorschrift des § 34 Abs. 1 BauGB wieder. Auf
letztere ist die Klägerin, wie bereits erwähnt, so gut wie gar nicht eingegangen. Vielmehr
hat sie auf den S. 14 unten, 15 oben § 34 Abs. 1 BauGB lediglich erwähnt, ohne diese
Vorschrift indessen im Einzelnen zu prüfen. Dementsprechend sind ihre Ausführungen
zum Verhältnis der beiden genannten Absätze des § 34 BauGB zueinander gänzlich
defizitär.
27
Hinsichtlich der normativen Einordnung des Gebots der Rücksichtnahme ist zwar richtig,
dass § 15 BauNVO das Gebot der Rücksichtnahme konkret ausformuliert. Dies kann
aber allenfalls dazu führen, dass § 15 BauNVO seinem Rechtsgedanken nach - wegen
der Ausformulierung des Rücksichtnahmegebots - dann im Rahmen des § 34 Abs. 1
BauGB unter dem Gesichtspunkt des "Sich-Einfügens" herangezogen werden kann.
Dies bedeutet aber nicht, dass etwa im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB § 15 BauNVO
unmittelbar oder entsprechend Anwendung fände."
28
Hiernach wird deutlich, dass die nunmehrige Kritik der Klägerin diese Ausführungen des
Verwaltungsgerichts nicht erfasst. Sie differenziert nach wie vor nicht zwischen § 34
Abs. 1 BauGB einerseits, § 34 Abs. 2 BauGB andererseits. Aus ihrem Vorbringen geht
nichts hervor, was sich auf diese o.a. Ausführungen des Verwaltungsgerichts bezöge
und diese in Frage stellen könnte. Des Weiteren hat die Klägerin nicht dargetan, dass
entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, § 15 BauNVO finde im Rahmen
des § 34 Abs. 1 BauGB weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung, sondern
wegen der Ausformulierung des Rücksichtnahmegebotes allenfalls seinem
Rechtsgedanken nach, "zur Anwendbarkeit des § 15 BauGB (Anm.: gemeint BauNVO)
... aber allgemein in Rechtsprechung und Literatur eine andere Auffassung vertreten"
werde. Dies ergibt sich gerade nicht aus den von der Klägerin zitierten Fundstellen aus
Rechtsprechung und Literatur. Denn ausweislich der zitierten Stellen wird darin § 15
BauNVO im Zusammenhang mit § 34 Abs. 2 BauGB erwähnt. Dies gilt insbesondere für
den Hinweis auf "BVerwGE 109, 318" und das diesbezügliche "Zitat", welches
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vollständig und sinnwahrend lautet:
"1. Das Vorhaben des Klägers beurteilt sich nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 2
Nr. 1 und § 15 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BauNVO.
30
Nach den tatsächlichen, für das Revisionsgericht verbindlichen (§ 137 Abs. 2 VwGO)
Feststellungen des Berufungsgerichts liegen der Sportplatz der Beigeladenen und das
Baugrundstück des Klägers im unbeplanten Innenbereich. ...
31
Daraus folgt, daß sich die Zulässigkeit des hier umstrittenen Bauvorhabens entgegen
der Auffassung des Berufungsgerichts nicht nach § 34 Abs. 1 BauGB bestimmt.
Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der
Baunutzungsverordnung bezeichnet sind, greift § 34 Abs. 2 BauGB ein. Danach ist ein
Bauvorhaben nur zulässig, wenn es in dem entsprechenden Gebiet bei Anwendung der
Baunutzungsverordnung auch zulässig wäre. Nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 2
Nr. 1 BauNVO ist das Wohnbauvorhaben des Klägers grundsätzlich zulässig.
Rechtliche Schranken ergeben sich allerdings aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Nach
dieser Vorschrift sind die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen Anlagen
im Einzelfall unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen
können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen
Umgebung unzumutbar sind, o d e r wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen
ausgesetzt werden. An der zweiten Alternative dieser Regelung, die durch die 4.
Verordnung zur Änderung der Baunutzungsverordnung vom 23. Januar 1990 (BGBl I S.
132) angefügt worden ist, muß sich das Vorhaben des Klägers messen lassen. § 34
Abs. 2 BauGB enthält eine dynamische Verweisung; die Baunutzungsverordnung
kommt in der jeweils gültigen Fassung zur Anwendung (BVerwG, Urteil vom 20. August
1992 - BVerwG 4 C 57.89 - DVBl 1993, 109). Die Verweisung in § 34 Abs. 2 BauGB
erstreckt sich auch auf § 15 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BauNVO.
32
Von diesem rechtlichen Ausgangspunkt ist der Ansatz des Berufungsgerichts nicht weit
entfernt. Es geht zwar im Widerspruch zu seinen tatsächlichen Feststellungen von § 34
Abs. 1 BauGB aus, greift jedoch zur Konkretisierung des Gebots der Rücksichtnahme,
das nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Erfordernis des "Sich-
Einfügens" enthalten ist (vgl. Urteil vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 9.77 - BVerwGE 55,
369 [386]), auf die Regelung in § 15 Abs. 1 BauNVO zurück und beurteilt das Vorhaben
des Klägers im folgenden danach, ob es im Hinblick auf die Eigenart der Umgebung
unzumutbaren Belästigungen oder Störungen durch Sportlärm ausgesetzt sein würde."
33
Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 23. September 1999 - 4 C 6.98 -,
in: BVerwGE 109, 314 (316 - 318).
34
Das Verwaltungsgericht hat somit zutreffend darauf abgestellt, dass die Klägerin den §
34 Abs. 2 BauGB geprüft habe, ohne näher auf § 34 Abs. 1 BauGB unter dem
Gesichtspunkt des "Sich-Einfügens" einschließlich des Rücksichtnahmegebots
eingegangen zu sein. Im Übrigen ist die Erwähnung bzw. Nennung des § 15 Abs. 1
BauNVO im Zusammenhang mit § 34 Abs. 2 BauGB (Klausurbearbeitung S. 15 Mitte)
weder seitens der Prüfer noch des Verwaltungsgerichts kritisiert worden.
35
6. Im Weiteren meint die Klägerin mit Blick auf die unterschiedlichen Erstbewertungen
ihrer V II Klausur, von grundsätzlicher Bedeutung sei die Frage, wie das
Einigungsverfahren und die Verständigung der Prüfer in diesem Verfahren
36
verfahrensmäßig zu erfolgen habe und ob und inwieweit bei divergierender
Erstbewertung einer Aufsichtsarbeit eine im Einigungsverfahren nach Beratung
getroffene einvernehmliche Bewertung einer (weiteren) Begründung bedürfe. Die
Begründungserfordernisse in diesem Einigungsverfahren müssten sich an denjenigen
orientieren, die das BVerwG an die Begründung eines "Stichentscheids" durch einen
neuen (Dritt-) Prüfer stelle. An den diesbezüglichen Äußerungen des
Verwaltungsgerichts (UA S. 16 f.) bestünden ernsthafte Zweifel.
Damit hat die Klägerin zunächst den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung
der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht dargelegt. Denn die von ihr für
rechtsgrundsätzlich erachteten Fragen sind nicht klärungsbedürftig, da bereits
höchstrichterlich geklärt, oder sie stellen sich nicht. Die Frage, wie das
Einigungsverfahren und die Verständigung der Prüfer in diesem Verfahren
verfahrensmäßig zu erfolgen habe, stellt sich nicht. Geht es vorliegend um die
Überprüfung der Bewertung einer schriftlichen Prüfungsleistung, gelten die
höchstrichterlich hinreichend geklärten allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsätze.
Diese erfordern - wie in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt -, dass
die Prüfer die Bewertung einer schriftlichen Prüfungsleistung schriftlich begründen
müssen und dass die Begründung so beschaffen sein muss, dass die maßgeblichen
Gründe, die den Prüfer zu der abschließenden Bewertung veranlasst haben, zwar nicht
in den Einzelheiten, aber doch in den für das Ergebnis ausschlaggebenden Punkten
erkennbar sind. Diese Grundsätze gelten nicht nur für die Begründung einer
abschließenden Prüfungsentscheidung. Sie sind grundsätzlich auch dann anzuwenden,
wenn die Prüfer im Rahmen des Einigungsverfahrens zur Festlegung der Noten für die
schriftlichen Arbeiten entweder an ihrer ursprünglichen Bewertung festhalten oder diese
aufgeben.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 07. September 1995 - 6 B 45.95 -, in: Buchholz 421.0
Prüfungswesen Nr. 358, (hier zitiert nach juris) betreffend das vergleichbare
Einigungsverfahren nach § 18 NJAO 1982.
38
Soweit die Klägerin der Meinung ist, dass jedenfalls an die Begründung einer im
Einigungsverfahren unter Abweichung beider Prüfer "gefundenen" Bewertung nicht
geringere Anforderungen gestellt werden dürften als an die ursprüngliche
Bewertungsbegründung und an die Begründung des von einem Dritten gelieferten
"Stichentscheids", mangelt es zum einen an einer Darlegung, dass und aus welchen
Gründen die von ihr angezogene Konstellation des Stichentscheids sich auf das
grundlegend abweichend ausgestaltete Einigungsverfahren übertragen lässt oder zu
übertragen ist. Zum anderen ist - wie ausgeführt - höchstrichterlich geklärt, welchen
Anforderungen die Bewertungsbegründung im Einigungsverfahren genügen muss.
39
Der Vollständigkeit halber sei angemerkt: Mit ihrer Behauptung, bei einer
Einigungsentscheidung, bei der beide Prüfer von ihrer vorherigen Bewertung
abweichen, sei die Grundlage der ursprünglichen Prüfungsentscheidung endgültig
"zerstört" und es bedürfe einer neuen gemeinschaftlichen Begründung, verkennt die
Klägerin die Grundlagen sowie Sinn und Zweck des Einigungsverfahrens. In diesem
Verfahren "einigen" sich die ursprünglichen Prüfer auf der Grundlage ihrer Kritik aus der
Begutachtung auf eine von den unterschiedlichen Erstbewertungen abweichende
(Einigungs-)Bewertung bei entsprechender Begründung. Die Prüfer fangen demnach
nicht bei "Null" an.
40
Auch hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die vorerwähnte
höchstrichterliche Rechtsprechung zutreffend ausgeführt, dass vorliegend die im
Widerspruchsverfahren gegebenen Begründungen der beiden Prüfer den o.a.
Begründungsanforderungen genügen. Hierauf nimmt der Senat Bezug. Soweit die
Klägerin die von ihr als "Hilfsbegründung" bezeichneten Ausführungen des
Verwaltungsgerichts (II. 1., UA S. 17 zweiter Abs.) der rechtsgrundsätzlichen Klärung
zuführen will, erübrigen sich weitere Ausführungen.
41
Aus Vorstehendem erschließt sich, dass insoweit auch keine ernstlichen Zweifel an der
Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gegeben
sind.
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7. Schließlich kommt der von der Klägerin aufgeworfenen Frage, ob abstrakt- generell,
jedenfalls jedoch im vorliegenden Fall konkret die Prüfer ihre Bewertung der Klausur V II
in den Rahmen eines - dem Bewertungsspielraum des Prüfers unterliegenden -
Bezugrahmens einzustellen haben, keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs.
2 Nr. 3 VwGO) zu. Zum einen ist dies obergerichtlich und höchstrichterlich geklärt. Die
Gewichtung des Schwierigkeitsgrades der gestellten Aufgabe ist eine
prüfungsspezifische Wertung, für die die Prüfer einen gerichtlich nur eingeschränkt
überprüfbaren prüfungsrechtlichen Beurteilungsspielraum haben. Es besteht kein
Anlass, den bzw. die Prüfer zu verpflichten, über das Begründungserfordernis hinaus
den Erwartungshorizont festzulegen.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. August 2007 - 14 A 3270/06 - unter Hinweis auf
BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 u.a. -, in: BVerfGE 84, 34 (B. II. 2.
a); BVerwG, Beschluss vom 13. März 1998 - 6 B 28.98 -, (juris); BVerwG, Urteil vom 09.
Dezember 1992 - 6 C 3.92 -, in: BVerwGE 91, 262 (265 ff.). S.a. Verwaltungsgerichtshof
Baden-Württemberg (VGH BW), Beschluss vom 16. September 2002 - 9 S 1704/02 -
(juris).
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Dies ergibt sich entgegen der Behauptung der Klägerin auch nicht aus der von ihr in
Bezug genommenen Entscheidung des VGH BW,
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Beschluss vom 16. September 2002 - 9 S 1704/02 - (juris).
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Denn dort ist ausdrücklich ausgeführt:
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"Ein Prüfer muss nicht in allen Fällen von sich aus Ausführungen zum
Schwierigkeitsgrad der Prüfungsaufgabe oder der einzelnen Aufgabenbestandteile in
ihrem gegenseitigen Verhältnis machen. Auch insofern verbleibt es bei dem
allgemeinen Grundsatz, dass die Begründung die wesentlichen Gründe anführen muss,
die die gegebene Leistungsbewertung tragen; hierzu können Erwägungen zum
Schwierigkeitsgrad gehören, etwa wenn der Prüfer die Aufgabe - gemessen am
Üblichen - als besonders schwierig oder besonders einfach ansieht und sich dies auf
seine Leistungsbewertung daher besonders auswirkt. Dass hierzu im vorliegenden Fall
Anlass bestanden hätte, ist nicht dargelegt und auch nicht erkennbar. Im übrigen ist es
am Prüfling selbst, mit seinem Widerspruch die Bewertung eines festgestellten Fehlers
als angesichts der Schwierigkeit der Aufgabe zu streng zu rügen und den Prüfer
aufzufordern, seine Bewertung daraufhin zu "überdenken". Das hat der Antragsteller im
vorliegenden Fall auch getan. Der Erstprüfer hat sich mit diesem Einwand
auseinandergesetzt, ist jedoch bei seiner Bewertung geblieben. Diese Entscheidung
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wiederum hat er genügend begründet."
In diesem Zusammenhang ergeben sich auch keine ernstlichen Zweifel an der
Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das
Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Korrektoren der Klausur V II,
insbesondere die Erstkorrektorin, die Einschätzung des Schwierigkeitsgrades der
Klausur zum Ausdruck bringen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen nimmt der Senat
Bezug. Insbesondere ergibt sich dies aus der Stellungnahme des Zweitkorrektors vom
23. Februar 2005, worin dieser ergänzend auf sein Zweitvotum vom 30. Mai 2004 Bezug
nimmt und anmerkt, dass die dort angeführten Gründe für die in der Beratung gefundene
Bewertung maßgeblich waren. Dies schließt die dort dokumentierte Einschätzung des
Zweitkorrektors "Insgesamt weist die Aufgabenstellung aus meiner Sicht einen mittleren
Schwierigkeitsgrad auf." ein. Soweit die Klägerin gegen die Ausführungen des
Verwaltungsgerichts vorbringt, die Ausführungen der Erstkorrektorin in der
Stellungnahme vom 19. Februar 2005 könnten allerdings auch anders verstanden
werden, legt sie nicht dar, in welchem konkreten Sinne diese Äußerungen anders zu
verstehen sein könnten. Den von ihr behaupteten Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5
VwGO) hat sie ebenso wenig dargelegt.
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Dass hinsichtlich der Klausur V II der behauptete besondere Schwierigkeitsgrad
gegeben sein soll, hat die Klägerin nicht ansatzweise konkret darlegt. Allein die
Behauptung, dass "der Vizepräsident des Verwaltungsgerichts Köln und
Kammervorsitzende selbst in der mündlichen Verhandlung sein Erstaunen über den
Schwierigkeitsgrad der Klausur geäußert" habe, legt einen besonderen
Schwierigkeitsgrad der Klausur nicht dar.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes
beruht auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG).
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Der Beschluss ist unanfechtbar.
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