Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 13.03.2008

OVG NRW: nachträgliche bewilligung, verfügung, abgabe, wahlrecht, gespräch, klagerücknahme, kreis, sportunterricht, schule, anfang

Oberverwaltungsgericht NRW, 12 E 545/06
Datum:
13.03.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 E 545/06
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 26 K 3594/05
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche
Kosten werden nicht erstattet.
G r ü n d e :
1
Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des
erstinstanzlichen Verfahrens ist unbegründet.
2
Nachdem das betreffende Klageverfahren durch die Abgabe übereinstimmender
Erledigungserklärungen rechtskräftig abgeschlossen ist, erstrebt die Klägerin mit ihrer
Beschwerde der Sache nach lediglich eine nachträgliche Bewilligung von
Prozesskostenhilfe. Die besonderen Voraussetzungen für eine derartige
("rückwirkende") Bewilligung liegen jedoch nicht vor.
3
Prozesskostenhilfe dient dazu, einem Beteiligten ohne ausreichendes Einkommen und
Vermögen eine beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zu
ermöglichen (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO). Es soll erreicht werden, dass eine
- hinlänglich aussichtsreiche und nicht mutwillige - Verfolgung von Rechten nicht allein
am Fehlen präsenter finanzieller Mittel scheitert bzw. dass gerichtlicher Rechtsschutz
kein Privileg besser bemittelter Bürger ist, sondern im Grundsatz jedem offen steht.
Zugleich verdeutlicht die Bezugnahme auf eine "beabsichtigte" Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung, dass es zumindest im Regelfall um die Förderung einer konkreten,
in der vom Prozesskostenhilfegesuch erfassten Instanz noch nicht abgeschlossenen
Rechtsstreitigkeit gehen muss. Demgegenüber hat die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe nicht die Aufgabe, finanziell bedürftige Personen für
prozessbedingte Kosten bzw. dafür eingegangene Verpflichtungen nachträglich zu
entschädigen. Daher kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht
mehr in Betracht, wenn die zugrunde liegende kostenverursachende Instanz bereits
4
abgeschlossen ist, mithin nichts mehr gefördert werden kann. Für eine rückwirkende
Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist vielmehr nur Raum, wenn vor Abgabe einer
verfahrensbeendenden Erklärung bzw. vor Ergehen der den Rechtszug abschließenden
Entscheidung des Gerichts bereits alle Voraussetzungen für die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe erfüllt waren und die rückwirkende Bewilligung der Billigkeit
entspricht.
Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 16. August 2007 - 12 E 587/06 - und vom 8.
Januar 2007 - 12 E 1437/06 -, jeweils m. w. N.
5
Billigkeitsgründe, die für eine rückwirkende Bewilligung sprechen könnten, sind hier
nicht erkennbar. Vielmehr spricht gegen einen ausnahmsweise erfolgenden Zuspruch
von Prozesskostenhilfe nach rechtskräftigem Abschluss der ersten Instanz trotz der
Zweckverfehlung der beantragten Mittel bereits der Umstand, dass die Klägerin diesen
Zustand selbst herbeigeführt hat. Wenn nämlich der jeweilige Rechtsschutzsuchende
die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus freien Stücken aufgibt, kann regelmäßig nicht
vom Vorliegen ausreichender Billigkeitsgründe ausgegangen werden.
6
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. August 2007 - 12 E 587/06 - (Versäumnis, den
Zulassungsantrag fristgerecht zu begründen), vom 22. Januar 2007 - 12 E 154/06 -
(Klagerücknahme) und vom 22. März 2005 - 16 E 275/05 - (Unterlassen der Anfechtung
der erstinstanzlichen Hauptsacheentscheidung), jeweils m. w. N.
7
Das gilt nicht nur bei einer Beendigung des Verfahrens durch Klagerücknahme, sondern
auch bei einer Erledigung des Verfahrens in anderer Weise.
8
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. April 2006 - 16 E 667/05 - und vom 18. April 2006 -
16 E 141/06 -.
9
So liegt der Fall hier. Denn die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 31. März 2006
ausdrücklich den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt, ohne auf einer
vorgängigen Entscheidung des Verwaltungsgerichts über das
Prozesskostenhilfegesuch zu bestehen, die im übrigen nach den zuvor gegebenen
Hinweisen des Verwaltungsgerichts ohnehin nur negativ ausfallen konnte.
10
Unabhängig von dem Vorstehenden kann eine rückwirkende Bewilligung von
Prozesskostenhilfe auch deshalb nicht erfolgen, weil die Klage mit dem angekündigten
sinngemäßen Antrag der Klägerin,
11
den Bescheid des Beklagten vom 23. März 2005 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 19. Mai 2005 aufzuheben und ihr
weiterhin Hilfe zur Erziehung für das Kind N. D. , geboren am 14. April 1996, zu
gewähren,
12
zu keiner Zeit hinreichende Aussicht auf Erfolg i. S. d. § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1
ZPO geboten hat.
13
Hinsichtlich des in diesem Antrag enthaltenen Anfechtungsbegehrens hat es bereits an
einem Rechtsschutzinteresse der Klägerin gefehlt, weil mit den angefochtenen
Bescheiden genau die Hilfeleistung - die mit Bescheid vom 10. Mai 2004 gewährte Hilfe
zur Erziehung nach §§ 27, 32 SGB VIII durch Erziehung in der Tagesgruppe der G. GbR
14
in F. - wegen mangelnder Mitwirkung der Klägerin formell eingestellt worden ist, welche
die Klägerin schon bei Klageerhebung und während des gesamten Verfahrens als
ungeeignet abgelehnt hat. Dass der Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden nicht -
insoweit über die Einstellung der konkret bewilligten Hilfeleistung hinausgehend - den
generellen, allerdings hinsichtlich Hilfeart und leistungserbringender Einrichtung der
Konkretisierung bedürfenden Anspruch der Klägerin auf Hilfe zur Erziehung für ihren
Sohn N. in Abrede gestellt hat, ergibt sich jedenfalls aus dem der Klägerin auf Seite 3
des Widerspruchsbescheides nach der Rechtsbehelfsbelehrung unterbreiteten
"Angebot". Denn dort hat der Beklagte ausdrücklich ausgeführt, dass die Klägerin
selbstverständlich weiterhin Anspruch auf Hilfe zur Erziehung für ihren Sohn N. habe,
und ihr aufgezeigt, dass sie entweder die Hilfe zur Erziehung in der Tagesgruppe G.
wiederaufnehmen oder aber einen neuen Antrag auf Hilfe zur Erziehung in anderer
Form stellen könne.
Das in dem angekündigten Klageantrag ferner sinngemäß enthaltene Begehren, der
Klägerin Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 32 SGB VIII durch Erziehung ihres Sohnes in
einer anderen Tagesgruppe - etwa in F1. oder C. - zu gewähren, konnte ungeachtet aller
weiteren Zweifelsfragen schon deshalb keinen Erfolg haben, weil es insoweit an der
(erfolglosen) Durchführung eines Vorverfahrens gefehlt hat. Denn die Klägerin hat trotz
des Hinweises im Widerspruchsbescheid, dass ggf. ein neuer Antrag erforderlich sei,
nach der unwidersprochen gebliebenen Mitteilung des Beklagten im Schriftsatz vom 15.
März 2006 erst unter dem 9. Februar 2006 einen neuen Antrag auf Hilfe zur Erziehung
gestellt, der bis zur Abgabe der übereinstimmenden Erledigungserklärungen am 1. bzw.
6. April 2006 weniger als zwei Monate später noch nicht beschieden war. Auf den
erwähnten Antrag hatte der Beklagte bei dem Gesprächstermin vom 23. März 2006 -
offensichtlich (auch) vor dem Hintergrund, dass in der Tagesgruppe in F. nach
übereinstimmendem Vortrag der Beteiligten kein Platz für den Sohn der Klägerin mehr
zur Verfügung gestanden hätte - mit der Erklärung reagiert, sich um eine
heilpädagogische Gruppe in C. oder T. bemühen zu wollen, was die Klägerin wiederum
zum Anlass für ihre Erledigungserklärung genommen hat.
15
Darüberhinaus spricht nach Aktenlage nichts dafür, dass der Klägerin ein Anspruch auf
Hilfe zur Erziehung außerhalb der Tagesgruppe G. in F. zugestanden hat. Denn die dort
konkret gewährte Hilfe war für die Entwicklung des Sohnes der Klägerin nach den in
den Akten enthaltenen sachverständigen Äußerungen auch in Ansehung des
Klagevorbringens aller Voraussicht nach weiterhin geeignet und notwendig, und eine
ein Wahlrecht der Klägerin überhaupt erst eröffnende gleichermaßen geeignete
Einrichtung stand nicht erkennbar zur Verfügung.
16
Insbesondere der ausführliche Arztbrief der Dres. M. und L. vom I. - N1. -J. gGmbH -
Sozialpädiatrisches Zentrum S. -Kreis - vom 18. Juli 2005 belegt, dass die bis Anfang
März 2005 durchgeführte Tagesgruppenbetreuung in F. dem Sohn der Klägerin
offensichtlich keinerlei Schaden zugefügt hat, sondern - im Gegenteil - für seine
Entwicklung von erheblichem Nutzen war. Denn in dem die Begutachtung des Sohnes
der Klägerin abschließenden Gespräch vom 30. Juni 2005, an dem auch die Klägerin
teilgenommen hat, hat - wie im Arztbrief ausdrücklich festgehalten wird - die
Klassenlehrerin des Jungen, Frau X. , darauf hingewiesen, dass dieser von der
Nachmittagsbetreuung in der Gruppe G. - auch in Bezug auf seine schulische
Entwicklung - erheblich profitiert habe und dass sich das Fehlen dieser Betreuung
bereits (also schon nach 4 Monaten) negativ auswirke. Dementsprechend haben die
beiden Ärzte auch die möglichst baldige Wiedereinrichtung einer Nachmittagsbetreuung
17
empfohlen und hierbei - in Kenntnis des Umstandes, dass in der Tagesgruppe in F.
auch jener Junge betreut wurde, der nach den Angaben des Sohnes der Klägerin
diesem am 5. November 2004 im Schwimmunterricht die Hose heruntergezogen und
sein Glied in den Mund genommen hatte - keineswegs die von der Klägerin auch zu
jener Zeit vehement abgelehnte Betreuung in der Tagesgruppe in F. ausgeschlossen.
Bereits vor diesem Hintergrund erweist sich das Beschwerdevorbringen der Klägerin, ihr
Sohn sei auch nach dem Vorfall vom 5. November 2004 von dem anderen Jungen
"schwerwiegend" bedrängt worden und habe sich beharrlich geweigert, weiterhin in die
betreffende Einrichtung zu gehen, aller Voraussicht nach als nicht glaubhaft. Dass diese
Behauptungen nicht zutreffen dürften, ergibt sich ferner aus dem Abschlussbericht der
Dipl. Sozialarbeiterin und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin H. und der Dipl.
Sozialarbeiterin B. von der G. GbR vom 22. September 2005. In diesem Bericht ist u. a.
ausgeführt, dass beide an dem Vorfall beteiligten Tagesgruppenkinder wegen der mit
dem Vorfall verbundenen Problematik mit großer Sorgfalt begleitet worden seien und
keine Auffälligkeiten gezeigt hätten. Angesichts dieser klaren Aussagen mag offen
bleiben, ob es schon deshalb nicht zu Auffälligkeiten gekommen ist, weil es sich bei
dem Vorfall in Wahrheit nicht um einen sexuellen Übergriff, sondern, was die Beteiligten
des Schulgesprächs vom 15. November 2004 ebenso für möglich gehalten haben, nur
um ein Spiel unter Jungen gehandelt hat. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu
bemerken, dass die Behauptung der Klägerin im Schriftsatz vom 15. Dezember 2005, ihr
Sohn habe zuvor keine "sexuellen Verhaltensauffälligkeiten" gezeigt hat, nicht zutrifft.
Denn schon in dem (undatierten) Kurzbericht der G. GbR, der der Hilfeplan-
Fortschreibung vom 3. November 2004 beigefügt und deshalb vor dem Vorfall vom 5.
November 2004 angefertigt worden war, hatten Frau H. und Frau B. die - ohne weiteres
Fragen hinsichtlich der familiären Biographie und des familiären Umfeldes des Jungen
aufwerfende - Feststellung getroffen: "Wenn sich die Gelegenheit bietet, z. B. wenn ein
anderes Kind etwas zum Thema Sex oder Liebe erzählt, steigt N. sofort in's Thema ein.
Sexpraktiken (Pimmel lutschen u. s. w.), Geräusche (lautes Stöhnen) und Abläufe (erst
Zunge im Mund u. s. w.) spielt er dann kichernd nach." Dass die Behauptung, der Sohn
der Klägerin habe sich (wegen der Anwesenheit des anderen, ihn schwerwiegend
bedrängenden Jungen in dieser Gruppe) beharrlich geweigert, die Tagesgruppe zu
besuchen, nicht zutreffen dürfte, wird auch noch durch einen weiteren Umstand belegt.
In dem Abschlussbericht der G. F. vom 22. September 2005 wird geschildert, dass den
Betreuern Mitte Januar 2005 eine traurige und bedrückte Gesamtstimmung des Sohnes
der Klägerin aufgefallen sei. Der Sohn der Klägerin habe diesen daraufhin in einem
vertrauensvollen Gespräch mitgeteilt, dass er nach Aussagen seiner Mutter die
Tagesgruppe wegen eines Schulwechsels nicht mehr werde besuchen können. Diese
Erklärung des Sohnes der Klägerin verdeutlicht, dass dieser die Tagesgruppe, deren
Betreuern er sich nach dem Abschlussbericht auch zunehmend geöffnet hatte, gerne
besucht hat. Nach alledem liegt es mehr als nur nahe, dass die
Verhaltensauffälligkeiten, die der Sohn der Klägerin nach deren Vorbringen zuhause
gezeigt haben soll, auf innerfamiliäre Ursachen und auf das den Jungen insbesondere
auch durch Planungen "über seinen Kopf hinweg" verunsichernde Verhalten der
Klägerin zurückzuführen sind. In diese Richtung weisen nachdrücklich auch die
Äußerungen der Lehrerin des Sohnes der Klägerin, Frau I1. , die in dem
unwidersprochen gebliebenen Schriftsatz des Beklagten vom 15. März 2006
wiedergegeben sind. Nach deren Einschätzung und der Einschätzung von fünf weiteren
Kollegen bestanden im Schulbereich zwischen dem Sohn der Klägerin und dem
anderen Jungen keine Probleme; vielmehr werde beobachtet, dass die Klägerin einen
Konflikt zwischen den Kindern herbeirede und ihren Sohn damit völlig nervös mache.
So schreibe sie etwa in das Hausaufgabenheft, dass ihr Sohn wegen K. nicht am
Sportunterricht teilnehmen dürfe. Außerdem habe der Sohn der Klägerin "unter Tränen"
erklärt, "dass er im Sommer nicht mehr auf dieser Schule sei", was offenbar auf erneute
Bestrebungen der Klägerin zurückzuführen sei, einen Schulwechsel zu veranlassen.
Dafür, dass der Klägerin trotz der nach alledem seinerzeit aller Voraussicht nach
gegebenen Eignung und Notwendigkeit der bis März 2005 durchgeführten Hilfe zur
Erziehung ein Recht auf Wahl einer anderen Betreuungseinrichtung (§ 5 SGB VIII)
zugestanden haben könnte, ist nichts erkennbar. Denn angesichts des unwidersprochen
gebliebenen Vortrags des Beklagten im Schriftsatz vom 11. Januar 2006 zu den
speziellen, für den Sohn der Klägerin besonders geeigneten Hilfsangeboten gerade der
Tagesgruppe G. in F. und zu dem anders gearteten Angebot der Tagesgruppe in C. ist
nicht ersichtlich, dass eine gleichermaßen geeignete andere Einrichtung zur Verfügung
gestanden hat, auf die sich ein Wahlrecht der Klägerin hätte beziehen können.
18
Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO sowie aus § 166
VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
19
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
20
21