Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 04.11.2003

OVG NRW: prozesskosten, mietobjekt, darlehen, einkünfte, vermietung, aufnehmen, aufteilung, verpachtung, vergleich, ergänzung

Oberverwaltungsgericht NRW, 3 E 149/03
Datum:
04.11.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
3. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 E 149/03
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 6 K 3559/02
Tenor:
Die Beschwerde wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
G r ü n d e :
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Die Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers
auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO zu
Recht abgelehnt. Der Kläger hat auch im Beschwerdeverfahren nicht hinreichend
glaubhaft gemacht (etwa durch Ergänzung seiner Angaben zur Einkommens- und
Vermögenslage um die vom Verwaltungsgericht vermissten Einzelheiten), dass er die
vom Verwaltungsgericht auf etwa 3.600 Euro veranschlagten Prozesskosten erster
Instanz nicht selber aufbringen kann.
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Nach § 115 Abs. 2 Satz 1 ZPO hat die Partei ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies
zumutbar ist, wobei die Zumutbarkeit u.a. nach den Maßstäben des § 88 BSHG
bestimmt wird (§ 115 Abs. 2 Satz 2 ZPO). § 88 BSHG mutet dem Hilfesuchenden
grundsätzlich den Einsatz seines gesamten verwertbaren Vermögens zu (§ 88 Abs. 1
BSHG) und verschont hiervon als Immobilienvermögen grundsätzlich nur ein vom
Hilfesuchenden selbst bewohntes "angemessenes Hausgrundstück" (§ 88 Abs. 2 Nr. 7
BSHG). Hiernach hat der Kläger für die Aufbringung der Prozesskosten grundsätzlich
das ihm gehörende Mietwohnhaus L.-----weg 2 in I. einzusetzen. Dass ihm der Einsatz
dieses Grundstücks insbesondere im Wege der Beleihung nicht möglich wäre, hat der
Kläger auch im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft gemacht. Da die vom Kläger
aufgenommenen hohen Kredite üblicherweise nur gegen Einräumung einer
Grundschuld gewährt werden, ist angesichts einer bereits vom Verwaltungsgericht
angeführten jährlichen Tilgungsrate von mehr als 20.000 Euro anzunehmen, dass die
Grundschulden bereits in erheblichem Umfang nicht mehr valutiert sind und insoweit für
die Besicherung eines Darlehens zur Verfügung stünden, das der Kläger zur
Aufbringung der Prozesskosten einsetzen könnte. Insbesondere der in der
Beschwerdebegründung vorgetragene Vergleich zwischen einem in Jahre 2001 zu
versteuernden Jahreseinkommen von ca. 22.700 DM (entsprechend ca. 967 Euro
monatlich) und einem Schonbetrag nach Lohnpfändungstabelle von ca. 1.680 Euro
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macht nicht glaubhaft, dass der Kläger außerstande wäre, aus seinem Einkommen ein
für die Prozesskosten aufzunehmendes Darlehen zu bedienen. Denn nach der vom
Kläger vorgelegten aktuellen Aufstellung erbringt sein Mietobjekt L.------weg 2 "ein
negatives Einkommen" von ca. 3.450 Euro, das erheblich geringer ausfällt als die im
Einkommensteuerbescheid 2001 berücksichtigten negativen Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung von ca. 23.400 DM. Da dieses "negative Einkommen" allein auf der
Darlehenstilgung von ca. 20.100 Euro beruht, mögen die für die Bedienung eines
Prozesskosten-Darlehens erforderlichen Beträge durch die Streckung der
Darlehenstilgung für die "alten Schulden" aufzubringen sein. Dass dem Kläger eine
solche Tilgungsstreckung nicht möglich wäre, macht das Beschwerdevorbringen
ungeachtet des im angefochtenen Beschluss enthaltenen Hinweises auf die Möglichkeit
einer Grundstücksbelastung nicht deutlich. Ist hiernach davon auszugehen, dass der
Kläger ein dinglich gesichertes Darlehen zwecks Aufbringung der Prozesskosten
aufnehmen und bedienen kann, bedarf es keiner weiteren Auseinandersetzung mit der
vom Verwaltungsgericht bejahten Frage, ob der Kläger zusätzlich auf die Möglichkeit zu
verweisen ist, sein Mietobjekt zu verkaufen; mangels Angaben des Klägers zur
Aufteilung seiner Schulden auf die ihm gehörenden Immobilien erscheint insoweit nicht
ausgeschlossen, dass von einem Verkaufspreis in Höhe des vom Kläger auf etwa
450.000 DM bezifferten Wertes ein für die Prozesskosten ausreichender Betrag
verbliebe.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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