Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 27.09.2002

OVG NRW: tod, höchstpersönliches recht, aufschiebende wirkung, einreise, gesetzgebungsverfahren, widerruf, beschränkung, erlass, gefährdung, bundesrat

Oberverwaltungsgericht NRW, 2 B 731/02
Datum:
27.09.2002
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 B 731/02
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 25 L 190/02
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,- EUR
festgesetzt.
G r ü n d e:
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Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist nicht begründet.
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Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung des
Widerspruchs der Antragsteller gegen den Widerrufsbescheid des
Bundesverwaltungsamtes vom 22. Januar 2002 im Wesentlichen mit der Begründung
wiederhergestellt, dass das private Interesse der Antragsteller an der Aussetzung des
angeordneten Sofortvollzuges das öffentliche Interesse überwiege, weil der
Widerrufsbescheid offensichtlich rechtswidrig sei. Denn die Voraussetzungen des § 49
Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG, auf den der Widerrufsbescheid gestützt sei, dürften nicht
vorliegen. Der den Antragstellern erteilte Einbeziehungsbescheid vom 8. Februar 2001
sei durch den Tod der Bezugsperson nach deren Einreise in die Bundesrepublik
Deutschland nicht rechtswidrig geworden. Der Tod der Bezugsperson stehe auch nicht
der Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG entgegen.
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Auch nach Auffassung des Senats ist der Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom
22. Januar 2002 offensichtlich rechtswidrig.
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Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass eine Aufhebung des
den Antragstellern erteilten Einbeziehungsbescheides nur auf der Grundlage von § 49
Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG in Betracht kommt. Der zunächst rechtmäßige
Einbeziehungsbescheid ist durch den Tod der Bezugsperson, der Mutter des
Antragstellers zu 1., im April 2001 weder gegenstandslos noch rechtswidrig geworden.
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Zwar ist der Aufnahmebescheid der Bezugsperson durch deren Tod gegenstandslos
geworden, da er ein höchstpersönliches Recht zum Gegenstand hatte. Dadurch ist aber
- entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin - nicht gleichzeitig der den
Antragstellern erteilte Einbeziehungsbescheid ebenfalls gegenstandslos geworden
bzw. hat der Einbeziehungsbescheid nicht ohne weiteres seine Wirkung verloren. Denn
Adressaten des Einbeziehungsbescheides sind allein die Antragsteller und nicht die
Bezugsperson; außerdem wird den Antragstellern durch den Einbeziehungsbescheid
ein eigenes Recht auf Aufnahme eingeräumt. Anhaltspunkte dafür, dass dennoch nach
dem Erlass des Einbeziehungsbescheides dessen Bestand unabdingbar mit dem
Schicksal des der Bezugsperson erteilten Aufnahmebescheides verbunden ist, ergeben
sich aus dem Bundesvertriebenengesetz nicht. Der Einbeziehungsbescheid ist nach
geltendem Recht gerade nicht, wie dies die Antragsgegnerin annimmt, rein
akzessorisch zum originären Aufnahmebescheid.
Auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
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vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2001 - 5 C 31.00 -, Neue Zeitschrift für
Verwaltungsrecht - Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 2002, 605,
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lässt sich eine solche Rechtsauffassung nicht entnehmen. Denn diese Entscheidung
bezieht sich allein auf den Fall, dass die Bezugsperson bereits vor Erteilung des
Einbeziehungsbescheides verstorben ist. Hier ist die Mutter des Antragstellers zu 1., die
als Spätaussiedlerin Aufnahme in der Bundesrepublik Deutschland gefunden hatte, erst
nach Erteilung des Einbeziehungsbescheides verstorben.
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Der Einbeziehungsbescheid ist auch nicht nachträglich durch den Tod der
Bezugsperson rechtswidrig geworden. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein
Verwaltungsakt, der auf eine einmalige Leistung gerichtet ist, durch nach seinem Erlass
eintretende Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen nicht rechtswidrig wird.
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Vgl. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Aufl. 2000, § 48 Rz. 34 f;
Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 6. Aufl. 2000, § 48 Rz. 62 ff.
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Dem Bundesvertriebenengesetz ist nicht zu entnehmen, dass für den
Einbeziehungsbescheid etwas anderes gelten soll. Eine ausdrückliche derartige
Regelung enthält das Gesetz nicht. Vielmehr ergeben sich aus dem Gesetz
Anhaltspunkte dafür, dass eine derartige Abhängigkeit nicht gewollt war. Denn der
Regelung des § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG, die der Ehescheidung von Ehegatten, die sich
noch nicht beide in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, Rechnung trägt, ist zu
entnehmen, dass der Gesetzgeber das Problem der getrennten Einreise von
Spätaussiedlern und Einbezogenen gesehen hat. Dennoch hat er nur für den Fall der
Auflösung der Ehe die besondere Regelung getroffen, dass der Aufnahmebescheid
insoweit seine Wirkung verliert.
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Vgl. Beschluss des Senats vom 2. Dezember 1999 - 2 B 1733/99 -.
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Im Ausgangspunkt zutreffend wird in dem angefochtenen Widerrufsbescheid davon
ausgegangen, dass nachträglich Tatsachen eingetreten sind, nämlich der Tod der
Bezugsperson, die das Bundesverwaltungsamt berechtigt hätten, den
Einbeziehungsbescheid nicht zu erlassen. Denn nach dem Tod der Bezugsperson ist
eine Einbeziehung nicht mehr möglich.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2001 - 5 C 31.00 -, NVwZ-RR 2002, 605,
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Die weitere Voraussetzung des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG für einen Widerruf,
nämlich die Gefährdung des öffentlichen Interesses durch den Fortbestand des
Einbeziehungsbescheides, liegt dagegen nicht vor. Denn die Ansicht der
Antragsgegnerin, die Antragsteller könnten die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 BVFG
nicht mehr erfüllen, da ihnen Rechte und Vergünstigungen nach § 7 Abs. 2 BVFG nach
dem Tod der Bezugsperson nicht mehr zustünden, findet keine Grundlage im Gesetz. §
15 Abs. 2 BVFG macht die Erteilung einer Bescheinigung zum Nachweis des
Vorliegens der Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 BVFG lediglich davon abhängig, dass
der Antragsteller Ehegatte bzw. Abkömmling eines Spätaussiedlers ist. Dies ist beim
Antragsteller zu 1. der Fall, da die Bezugsperson, seine Mutter, durch ihre Einreise in
die Bundesrepublik Deutschland Spätaussiedlerin geworden ist.
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Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin stehen dem Antragsteller zu 1. nach einer
Einreise auch die Rechte aus § 7 Abs. 2 BVFG zu. Danach sind die §§ 8, 10 und 11
BVFG auf Ehegatten und Abkömmlinge des Spätaussiedlers, die die Voraussetzungen
des § 4 Abs. 1 Satz 2 nicht erfüllen, aber die Aussiedlungsgebiete im Wege des
Aufnahmeverfahrens verlassen haben, entsprechend anzuwenden. Der Antragsteller zu
1. ist Abkömmling eines Spätaussiedlers, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 oder
2 nicht erfüllt und die Aussiedlungsgebiete im Wege des Aufnahmeverfahrens, nämlich
mit einem wirksamen Einbeziehungsbescheid, verlassen werden. Weitere
Voraussetzungen stellt § 7 Abs. 2 BVFG nicht auf. Der von der Antragsgegnerin dem
Gesetzgebungsverfahren, nämlich der Begründung zum Gesetzentwurf der
Bundesregierung,
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Bundestagsdrucksache 12/3212, S. 24,
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entnommene Sinn und Zweck des Gesetzes, den Abkömmlingen und Ehegatten Rechte
und Vergünstigungen nur zu gewähren, um die Integration des Spätaussiedlers zu
erleichtern, hat im Gesetz keinen Niederschlag gefunden. § 7 Abs. 2 BVFG lässt nicht
erkennen, dass die Rechte und Vergünstigungen den Ehegatten und Abkömmlingen nur
zustehen sollen, wenn diese gleichzeitig mit dem Spätaussiedler einreisen oder wenn
dieser noch nicht hinreichend in die Bundesrepublik Deutschland integriert ist. Dem
Gesetzestext fehlt insoweit jeder Anhaltspunkt für eine Beschränkung. Es kann auch
nicht davon ausgegangen werden, dass eine derartige Beschränkung sich
selbstverständlich aus dem Gesetz ergebe. Dagegen spricht, dass § 8 Abs. 2 BVFG die
Einbeziehung von Familienangehörigen, die nicht Ehegatten oder Abkömmlinge des
Spätaussiedlers sind, davon abhängig macht, dass diese "gemeinsam mit dem
Spätaussiedler eintreffen". Hier lässt das Gesetz deutlich erkennen, dass insoweit eine
besondere Voraussetzung für die Berücksichtigung der sonstigen Familienangehörigen
für notwendig erachtet und ausdrücklich getroffen worden ist. Außerdem ist dieses
Problem offensichtlich im Gesetzgebungsverfahren Gegenstand von Erörterungen
gewesen. Denn der Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf der
Bundesregierung zur Bereinigung von Kriegsfolgengesetzen,
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Bundestagsdrucksache 12/3341, zu Art. 1 Nr. 7b, S. 2 f,
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ist zu entnehmen, dass der Bundesrat für die dem jetzigen § 7 Abs. 2 entsprechende
Regelung des § 8 Abs. 2 die Formulierung vorgeschlagen hatte "die §§ 8 - 11 sind auf
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den Ehegatten und die Kinder nach § 4 Abs. 2 Satz 2 des Spätaussiedlers, die die
Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 nicht erfüllen, aber die Aussiedlungsgebiete im Wege
des Aufnahmeverfahrens im Familienverband verlassen haben, entsprechend
anzuwenden". Die Aufnahme des Erfordernisses "im Familienverband verlassen"
machte deutlich, dass die Rechte und Vergünstigungen für Ehegatten und Abkömmlinge
nicht in jedem Fall erbracht werden sollten. Trotz dieses Vorschlages ist eine
entsprechende Regelung aber nicht in das Gesetz aufgenommen worden.
Andere Gründe, wonach ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet wäre,
sind nicht ersichtlich. Dem Bundesvertriebenengesetz lässt sich nicht entnehmen, dass
ein Abkömmling nach dem Tod des Spätaussiedlers keinen Anspruch darauf mehr hat,
im Wege des Aufnahmeverfahrens in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen, hier
eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG zu erhalten und auf dieser Grundlage
Rechte und Vergünstigungen in Anspruch zu nehmen. Die in der
Beschwerdebegründung angeführten Überlegungen zu einer Regelung und Steuerung
des Zuzugs von nichtdeutschen Staatsangehörigen haben in dieser Form keinen
Niederschlag im Bundesvertriebenengesetz gefunden.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung ist gemäß §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG
erfolgt.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
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