Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 13.09.2006

OVG NRW: baugrund, gemeinde, beitragspflicht, rechtsschutzinteresse, abrede, baustopp, erlass, erkenntnis, verfügung, zustand

Oberverwaltungsgericht NRW, 15 E 1052/06
Datum:
13.09.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 E 1052/06
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die An-tragstellerin.
Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Durchführung eines selbständigen
Beweisverfahrens ist gemäß §§ 146 Abs. 1, 147 der Verwaltungsgerichtsordnung
(VwGO) zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Der Antrag,
2
"im Wege der Beweissicherung ohne mündliche Verhandlung das
schriftliche Gutachten eines geeigneten Sachverständigen über die Frage
einzuholen, ob der Baugrund zu dem Bauvorhaben 'Umgestaltung der F.---
straße und der I.-------straße der Stadt C. der Antragsgegnerin gemäß der
Anlage Ast 4 ausreichend fest nach einer entsprechenden
Oberflächenbefestigung für die Nutzung der fraglichen Fläche als
Fußgängerzone mit gelegentlichem Anlieferverkehr ist oder ob (ggf. welche)
erdbaulichen Maßnahmen erforderlich sind",
3
ist abzulehnen.
4
Der Antrag kann sich nicht auf § 485 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) stützen.
Danach kann im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens die Begutachtung
durch einen Sachverständigen angeordnet werden, wenn zu besorgen ist, dass das
Beweismittel verloren geht oder seine Benutzung erschwert wird. Diese im
Verwaltungsprozess gemäß § 98 VwGO entsprechend anwendbare Vorschrift verlangt
zwar, wie ein Vergleich zum noch zu behandelnden Verfahren nach § 485 Abs. 2 ZPO
zeigt, kein rechtliches Interesse eines Antragstellers an der Beweisaufnahme. Dennoch
bedarf es, wie für jedes antragsgebundene gerichtliche Verfahren, des allgemeinen
Rechtsschutzbedürfnisses. Dem Bürger wird nämlich das selbständige Beweisverfahren
5
nach § 485 Abs. 1 ZPO nicht zu irgendwelchen Zwecken oder gar zweckfrei zur
Verfügung gestellt, sondern allein deshalb, um in einem laufenden oder möglichen
Streitverfahren zugunsten des von ihm verfolgten Begehrens Beweis antreten zu
können. Daher ist auch im Rahmen des § 485 Abs. 1 ZPO erforderlich, dass ein
zukünftiger Streit möglich ist und die beantragte Beweiserhebung dafür Bedeutung
haben kann.
Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22. September 2005 - 1 B
11311/05 -, JURIS Nr. JURE060024352, Rdnrn. 2 und 4; VGH Baden-
Württemberg, Beschluss vom 3. Juli 1995 - 8 S 1407/95 -, NVwZ-RR 1996,
125 (126).
6
Daran fehlt es hier. Die Antragstellerin will die Sachverständigenbegutachtung zur
Verteidigung gegen die zukünftige Erhebung von Straßenbaubeiträgen durchgeführt
wissen, weil sie das Tatbestandsmerkmal Herstellung in § 8 Abs. 2 Satz 1 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) mit dem
Vortrag in Abrede stellt, die Straße sei nicht verschlissen. Da die Antragsgegnerin
demgegenüber der Auffassung ist, die geplante Ausbaumaßnahme sei beitragsfähig, ist
ein zukünftiger Rechtsstreit möglich. Die Beweisfrage ist aber für eine zukünftige
Beitragspflicht nicht entscheidend.
7
Die im Antrag der Antragstellerin formulierte Fragestellung, "ob der Baugrund ...
ausreichend fest ... für die Nutzung ... als Fußgängerzone mit gelegentlichem
Anlieferverkehr ist", lässt außer Betracht, dass der Gemeinde für das Ob und das Wie
des Ausbaus ein weites Ausbauermessen bis zur Grenze des sachlichen Vertretbaren
zusteht.
8
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2006 15 A 2884/06 -, S. 3
des amtlichen Umdrucks; Beschluss vom 22. November 2005 15 A 873/04 -
, NWVBl. 2006, 231.
9
Die Beitragsfähigkeit der streitigen Maßnahme hängt danach davon ab, wie das in die
Beweisfrage aufgenommene Merkmal einer "ausreichenden" Festigkeit des Baugrunds
inhaltlich auszufüllen ist. Das entscheidet sich nicht im Wege einer
Sachverständigenbegutachtung, sondern ist eine Rechtsfrage. Entsprechendes gilt für
den zweiten Teil der Beweisfrage, soweit danach gefragt wird, ob (ggf. welche)
erdbaulichen Maßnahmen "erforderlich" sind.
10
Ist die Beweisfrage mithin nicht entscheidend und fehlt es folglich am
Rechtsschutzinteresse für die Durchführung eines Beweisverfahrens nach § 485 Abs. 1
ZPO, mangelt es erst recht an einem rechtlichen Interesse i.S.d. § 485 Abs. 2 Nr. 1 ZPO,
um den Zustand der Straße unter dem in der Frage aufgeworfenen Gesichtspunkt
feststellen zu lassen.
11
Soweit die Antragstellerin zur Sicherung ihres vermeintlichen Anspruchs auf
Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens um einen Baustopp im Wege
einer einstweiligen Anordnung bittet, fehlt es nach den obigen Ausführungen an einem
zu sichernden Anordnungsanspruch.
12
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den
Streitwert ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes.
13
Dabei setzt der Senat für den Antrag auf Durchführung eines Beweisverfahrens den
Hauptsachewert an, der mangels anderweitiger Erkenntnis hier mit dem Auffangwert
von 5.000 Euro veranschlagt wird. Für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung wird die Hälfte dieses Betrages veranschlagt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
14