Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 21.12.2010

OVG NRW (antrag, anordnung, aufschiebende wirkung, die post, wirkung, vollziehung, gebühr, festsetzung, auslegung, antragsteller)

Oberverwaltungsgericht NRW, 8 B 1626/10
Datum:
21.12.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 B 1626/10
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-schluss des
Verwaltungsgerichts Köln vom 3. No-vember 2010 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 24,14 Euro
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
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1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die als
Gebührenfestsetzung bezeichnete Entscheidung über die Festsetzung einer
Verwaltungsgebühr (93,10 Euro) und die Auslagenerstattung (Zustellkosten für die
Ordnungsverfügung in Höhe von 3,45 Euro) in dem Bescheid vom 25. August 2010,
zugestellt am 26. August 2010, ist allerdings zulässig.
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a) Die besondere Gerichtszugangsvoraussetzung gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist
gewahrt. Der Antragsgegner hat mit Schreiben vom 16. September 2010 beim
Antragsgegner einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt, den dieser mit
Schreiben vom 29. September 2010 abgelehnt hat. Erst danach hat der Antragsteller mit
Schriftsatz vom 7. Oktober 2010 die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner
Klage gegen den Bescheid vom 25. August 2010 hinsichtlich der
"Gebührenfestsetzung" beantragt.
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b) Der Antrag ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht mangels
Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Die in dem als Ordnungsverfügung
überschriebenen Bescheid vom 25. August 2010 enthaltene Kostenentscheidung ist
nicht bestandskräftig, sondern mit der am Montag, dem 27. September 2010, beim
Verwaltungsgericht erhobenen Klage (18 K 5999/10) fristgerecht angefochten worden.
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Die Klageschrift vom 27. September 2010 ist dahin auszulegen, dass Klagegegenstand
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nicht allein die mit der Ordnungsverfügung vom 25. August 2010 angeordnete
Fahrtenbuchauflage, sondern auch die in demselben, der Klage beigefügten Bescheid
getroffene Festsetzung von Gebühren und Auslagen ist. Diese Auslegung folgt aus § 22
Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes (VerwKostG), das gemäß § 6a Abs. 3 StVG auf
Amtshandlungen nach dem Straßenverkehrsgesetz und den auf diesem beruhenden
Rechtsvorschriften - also auch auf die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage gemäß
§ 31a StVZO - Anwendung findet.
Nach § 22 Abs. 1 VerwKostG kann die Kostenentscheidung zusammen mit der
Sachentscheidung oder selbstständig angefochten werden; der Rechtsbehelf gegen
eine Sachentscheidung erstreckt sich auch auf die Kostenentscheidung. Dabei umfasst
der Begriff der Kosten nach § 6a Abs. 1 StVG Gebühren und Auslagen. Sinn des § 22
Abs. 1 VerwKostG ist es, den Betroffenen davon zu entbinden, neben der
Sachentscheidung die damit verbundene Kostenentscheidung ausdrücklich - sei es in
Form einer eigenständigen Klage, sei es in Gestalt eines weiteren, gesonderten
Klageantrags - anzugreifen. Die Verwaltungskostenentscheidung soll nicht in
Bestandskraft erwachsen, solange nicht die Bestandskraft der Sachentscheidung
eingetreten ist.
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Vgl. zu der gleichlautenden Regelung in § 22 GebG NRW: OVG NRW,
Beschluss vom 15. Mai 2003 - 9 B 1517/02 -, juris Rn. 29 ff., m.w.N.
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Da die Kostenentscheidung somit bereits kraft Gesetzes Gegenstand der gegen die
Fahrtenbuchanordnung erhobenen Anfechtungsklage 18 K 5999/10 ist, bedarf hier
keiner Entscheidung, ob sich Entsprechendes unabhängig von § 22 VerwKostG auch -
wie der Antragsteller geltend macht - bei sachgerechter Auslegung der Klageschrift
ergeben hätte. Dafür dürfte allerdings Erhebliches sprechen. Der anwaltlich formulierte
Klageantrag ist auf Aufhebung der "Ordnungsverfügung ... vom 25. August 2010"
gerichtet. Die betreffende Ordnungsverfügung war der Klageschrift beigefügt. Der
Bescheid ist - optisch hervorgehoben - als "Ordnungsverfügung" überschrieben.
Darunter findet sich in kleinerer Schrifttype der ebenfalls eingerückte Zusatz: "über die
Auflage zur Führung eines Fahrtenbuches gemäß § 31a StVZO (Straßen-Verkehrs-
Zulassungs-Ordnung) unter gleichzeitiger Anordnung der sofortigen Vollziehung und
Gebührenbescheid". Der angekündigte Klageantrag greift mithin die Überschrift des
Bescheids (Ordnungsverfügung) auf und legt dadurch nahe, dass der so bezeichnete
Bescheid insgesamt angefochten werden soll.
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Zur Klarstellung ist anzumerken, dass die in § 22 Abs. 1 Halbsatz 2 VerwKostG
normierte Auslegungsregel entsprechend dem vorstehend beschriebenen Zweck der
Regelung nur die Frage betrifft, ob sich eine Klage gegen die Sachentscheidung auch
gegen die Kostenentscheidung richtet. Der Gegenstand des zugleich mit der
Klageschrift vom 27. September 2010 gestellten Antrags auf Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes war demgegenüber gemäß §§ 122, 88 VwGO durch Auslegung,
nötigenfalls durch eine Nachfrage beim Antragsteller (§ 86 Abs. 3 VwGO) zu ermitteln.
Bei der Auslegung eines Antrags ist das Gericht nicht an dessen wörtliche Fassung
gebunden; maßgeblich ist vielmehr das im Antrag und in dem gesamten Vorbringen
zum Ausdruck kommende Rechtsschutzziel. Unter Berücksichtigung des
verfassungsrechtlichen Gebots effektiven Rechtsschutzes ist ein Rechtsschutzbegehren
regelmäßig umfassend und zugleich möglichst dahin auszulegen, dass der
Rechtsschutzsuchende den in der jeweiligen prozessualen Situation statthaften
Rechtsbehelf einlegen will.
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Vgl. Schmid, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., 2010, § 88 Rn. 1 und 4;
Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., 2009, § 88 Rn. 3.
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Davon ausgehend war die Auslegung des Verwaltungsgerichts, dass der am
27. September 2010 gestellte Antrag auf Regelung der Vollziehung nur die
Fahrtenbuchauflage, nicht die Kostenentscheidung, erfasste, nicht zu beanstanden, weil
nur hinsichtlich der Kostenentscheidung ein vorheriger Antrag an die Behörde auf
Aussetzung der Vollziehung (§ 80 Abs. 4 VwGO) erforderlich, mithin ein Antrag auf
Anordnung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Klage insoweit - noch - nicht
zulässig war.
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2. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die
Kostenentscheidung ist aber unbegründet.
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Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 4 Satz 3 VwGO kann das
Gericht bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben auf Antrag die aufschiebende
Wirkung des Rechtsbehelfs anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit
des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den
Abgabepflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen
gebotene Härte zur Folge hätte. Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen
Bescheides können die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs in
Abgabensachen nur dann rechtfertigen, wenn aufgrund summarischer Prüfung der
Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren
wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Kann ein Erfolg des Hauptsacheverfahrens nicht
mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit prognostiziert werden und ist
ferner die Annahme einer unbilligen Härte i. S. d. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht
gerechtfertigt, bleibt es bei der in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO festgelegten
gesetzlichen Interessenbewertung, wonach öffentliche Abgaben grundsätzlich vor einer
endgültigen Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit zu zahlen sind.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. März 1998 9 B 144/98 , Städte- und
Gemeinderat 1998, 154.
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Dies zugrunde gelegt überwiegt das öffentliche Vollziehungsinteresse sowohl
hinsichtlich der angegriffenen Gebührenfestsetzung als auch hinsichtlich der
Auslagenerstattung.
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a) Ob die Verwaltungsgebühr in Höhe von 93,10 Euro rechtmäßig ist, lässt sich im
vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allerdings nicht abschließend
beurteilen. Ernstliche Zweifel, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg
der Klage sprechen und ein Abweichen von der gesetzlich angeordneten sofortigen
Vollziehbarkeit rechtfertigen könnten, liegen indessen nicht vor.
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Rechtsgrundlage der Gebührenfestsetzung ist § 6 a Abs. 1 Nr. 1 a und Abs. 2 StVG i. V.
m. § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) und dem
Gebührentarif Nr. 252 der Anlage 1 zu § 1 GebOSt. Die Gebühr Nr. 252 ist eine
Rahmengebühr (21,50 bis 93,10 Euro), deren Bemessung sich nach § 6 GebOSt i.V.m.
§ 9 Abs. 1 VwKostG richtet. Danach sind bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall
zu berücksichtigen erstens der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand,
soweit Aufwendungen nicht als Auslagen gesondert berechnet werden, und zweitens
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die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für
den Gebührenschuldner sowie dessen wirtschaftliche Verhältnisse. Bei belastenden
Maßnahmen darf die Behörde die Gebühr maßgeblich am Verwaltungsaufwand
ausrichten.
Die Bemessung der für die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage zu erhebenden
Verwaltungsgebühr liegt, da es sich um eine Rahmengebühr handelt, im nur
eingeschränkt gerichtlich überprüfbaren Ermessen der Behörde. Dieses Ermessen kann
die Behörde einzelfallbezogen oder - wofür hier nichts ersichtlich ist - typisierend durch
den Erlass von ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften ausüben. In beiden
Fällen hat das Gericht nur zu prüfen, ob das Ermessen überhaupt ausgeübt worden ist,
ob es dem Zweck der Ermächtigung entsprechend ausgeübt worden ist und ob die
gesetzlichen Grenzen des Ermessens beachtet sind (§ 114 Satz 1 VwGO).
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Es ist gegenwärtig nicht auszuschließen, dass die Ermessensentscheidung gegen den
im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstößt, weil die
Gebühr - innerhalb des maßgeblichen Gebührenrahmens - möglicherweise
unverhältnismäßig ist. Den wenig aussagekräftigen Ermessenserwägungen in dem
angefochtenen Bescheid - die Gebühr sei unter Berücksichtigung des Umfanges der
Verwaltungsmaßnahmen der Höhe nach angemessen, da sie auch die Überprüfung des
Fahrtenbuchs einschließe - ist nicht zu entnehmen, aufgrund welcher Erwägungen der
hier festgesetzte Höchstbetrag angemessen sein soll. Zwar bestehen keine
grundsätzlichen Bedenken dagegen, den Verwaltungs- und Zeitaufwand der
Überwachung der Fahrtenbuchauflage durch einen Außendienstmitarbeiter
einzubeziehen.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2007 8 B 2746/06 -, juris.
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Es ist aber weder ersichtlich, wie der Antragsgegner den Verwaltungsaufwand ermittelt
und bewertet hat, noch von welchem (Zeit- und Personalkosten-) Aufwand für die
Überprüfung des Fahrtenbuchs, insbesondere von welcher Häufigkeit der
Überprüfungen, er ausgeht. Die vorliegende Fahrtenbuchanordnung hat im
Verwaltungsverfahren keinen von typischen Fällen abweichenden Aufwand verursacht;
ihre Überwachung wird angesichts einer Dauer von nur zwölf Monaten ebenfalls nicht
mit einem überdurchschnittlichen Aufwand verbunden sein. Dass der im vorliegenden
Fall zu berücksichtigende Verwaltungsaufwand bereits die Festsetzung der
Höchstgebühr rechtfertigt, lässt sich ohne ergänzende Erläuterungen seitens des
Antragsgegners nicht feststellen, erscheint aber andererseits auch nicht
ausgeschlossen.
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Eine unbillige Härte, die unabhängig von den Erfolgsaussichten der Klage die
Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erforderlich erscheinen lassen könnte, ist nicht
geltend gemacht und liegt wegen der Geringfügigkeit des streitbefangenen Betrags
auch ersichtlich nicht vor.
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b) Die Festsetzung der Auslagenerstattung ist nicht zu beanstanden.
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Sie beruht auf § 6 a Abs. 1 Nr. 1 a und Abs. 2 StVG i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt.
Nach dieser Vorschrift hat der Gebührenschuldner, soweit im Gebührentarif nichts
anderes bestimmt ist, Entgelte für Zustellungen durch die Post mit Zustellungsurkunde
zu tragen. Rechtliche Bedenken sind insoweit weder geltend gemacht noch sonst
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ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Im
Hinblick auf die Vorläufigkeit des vorliegenden Verfahrens ist die streitbefangene
Kostenforderung nur mit einem Viertel des festgesetzten Betrages (Nr. 1.5 Satz 1, 2.
Alternative des Streitwertkatalogs) zu berücksichtigen.
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3
Satz 3 GKG).
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