Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 07.02.1997

OVG NRW (rechtsfrage, beschwerde, antrag, form, zulassung, bemühen, richtigkeit, gkg, zweifel, verfahrensmangel)

Oberverwaltungsgericht NRW, 7 B 238/97
Datum:
07.02.1997
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 B 238/97
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 5 L 20/97
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens
einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,-- DM
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Die gemäß §§ 146, 124 VwGO statthafte Zulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.
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Nach § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO sind die Gründe darzulegen, aus denen die
Beschwerde zuzulassen ist.
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An dieser Darlegung fehlt es, soweit sich die Antragstellerin darauf beruft, die
Rechtssache habe besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2
Nr. 2 VwGO), sie habe grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO); die
Entscheidung weiche von der in der Antragsbegründung zitierten Rechtsprechung des
Oberverwaltungsgerichts bzw. des Bundesverwaltungsgerichts ab und beruhe auf
dieser Abweichung (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) und sie enthalte einen
Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Die Darlegungspflicht beschränkt sich
nicht darauf, den Gesetzeswortlaut zitieren zu dürfen. Sie erfordert vielmehr eine
konkrete Bezeichnung des Sachverhalts, auf den sich die entsprechenden rechtlichen
Schlußfolgerungen beziehen. Im vorliegenden Fall beschränkt sich die "Darlegung",
soweit sie die in § 124 Abs. 2 Nrn. 3, 4 und 5 VwGO genannten Voraussetzungen
betrifft, praktisch auf den Gesetzeswortlaut. Insbesondere reicht die Inbezugnahme von
Entscheidungszitaten in der Antragsschrift nicht aus, dem Darlegungserfordernis zu
entsprechen. Diesem wird vielmehr nur dann genügt, wenn die Ausführungen unter
Benennung der einzelnen Rechtsfrage, der zu dieser Frage getroffenen Entscheidung
des Verwaltungsgerichts und der auf diese Rechtsfrage bezogenen Erkenntnisse der
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höherrangigen Gerichte konkrete Darlegungen enthalten. Das ist hier nicht der Fall.
Das gleiche gilt hinsichtlich des Darlegungserfordernisses für das Vorliegen von
"besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten" (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
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Soweit der Antrag auf Zulassung der Beschwerde sich im übrigen mit den
Rechtsproblemen des vorliegenden Falles auseinandersetzt, beschränken sich diese
Ausführungen darauf, die von den Ausführungen erster Instanz abweichende
Rechtsauffassung der Antragstellerin zu verlautbaren. Aber selbst wenn man davon
ausgehen wollte, daß insoweit das Bemühen vorhanden ist, darzulegen, daß "ernstliche
Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung" bestünden (§ 124 Abs. 2
Nr. 1 VwGO), so genügt diese Form der Darlegung doch den Anforderungen nicht. Der
erstinstanzliche Beschluß hat unter detailliertem Eingehen auf die einzelnen rechtlichen
Gesichtspunkte des Falles eine an dem konkreten Sachverhalt orientierte Wertung
getroffen. Demgegenüber genügt es für das Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 5
Satz 3 VwGO nicht, in einer pauschalierten Form generelle rechtliche Aspekte zu
benennen, bei denen, ein entsprechender Sachverhalt vorausgesetzt, ggfs. auch andere
Ergebnisse als die im vorliegenden Fall gefundenen denkbar sind. Inbezugnahmen
früherer, unter einer anderen rechtlichen Ausgangslage gemachter Ausführungen zu
den in Frage stehenden materiellen Rechtsproblemen ersetzen nicht die zu dem hier
konkret in Betracht stehenden Tatbestandsmerkmal des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
erforderlichen Darlegungen.
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Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, 13 Abs.
1 Satz 1, 20 Abs. 3 GKG.
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