Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 01.10.2008

OVG NRW: disziplinarverfahren, feststellungsklage, sexuelle belästigung, grundsatz der verfahrensökonomie, anwendung des rechts, treu und glauben, fürsorgepflicht, vorverfahren, leiter

Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 4543/06
Datum:
01.10.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 A 4543/06
Tenor:
Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe
des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor
der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d
1
Der Kläger steht als Bundesbeamter beim Bundesrechnungshof (BRH) – seit Februar
2000 im Amt eines Ministerialrats (Besoldungsgruppe A 16) – im Dienst der Beklagten.
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Vom 1. Februar bis zum 25. April 2001 war er – ursprünglich mit dem Ziel der
Versetzung – zum Prüfungsamt des Bundes in L. abgeordnet. Dort war er mit der
Amtsleitung beauftragt.
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Bereits einige Jahre vor dieser Abordnung war es im Bundesrechnungshof zu
Gerüchten gekommen, dass der Kläger mit verschiedenen, namentlich benannten
Mitarbeiterinnen Beziehungen unterhalte, welche – privat und intim – über den
dienstlichen Umgang hinausgingen. Der damalige Fachvorgesetzte des Klägers,
Dr. S. , welcher nach seinen Angaben davon durch andere Bedienstete erfuhr,
unterrichtete im Frühjahr 1998 den Leiter der Präsidialabteilung. Letzterer nahm
Ermittlungen zum Sachverhalt auf und führte ein Gespräch mit dem Kläger, welches u.a.
sein extrovertiertes, legeres Verhalten im Umgang mit Kolleginnen zum Gegenstand
hatte. Daraufhin wurde die Angelegenheit (zunächst) als erledigt angesehen. Der Kläger
wirft dem Fachvorgesetzten Dr. S. in diesem Zusammenhang vor, die angeblichen
Gerüchte selbst aufgebracht, zumindest ohne zureichenden Grund weiter verbreitet zu
haben.
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Am 17. April 2001 erschienen die Frauenbeauftragte beim BRH und ein Mitglied des
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örtlichen Personalrates bei dem Abteilungsleiter Personal des BRH und sprachen das
Thema "Sexuelle Belästigung" durch einen Beschäftigten des BRH an. Dabei trug das
Mitglied des Personalrates vor, er sei von weiblichen Beschäftigten des BRH
angesprochen worden, die sich vom Kläger sexuell belästigt fühlten. Es gehe diesen
Personen nicht darum, schmutzige Wäsche der Vergangenheit zu waschen; sie seien
vielmehr in Sorge, dass der Kläger seine (nunmehrige) herausgehobene Funktion beim
Prüfungsamt L. ausnutzen und dort weitere Beschäftigte sexuell belästigen könnte.
Im Folgenden wurden zwei Schreiben einer Mitarbeiterin des Prüfungsamtes L. ,
Frau T. , vom 18. bzw. 22. April 2001 vorgelegt, aus denen hervorging, dass sich
diese – namentlich durch anzügliche Bemerkungen bei einem Mittagessen – vom
Kläger belästigt gefühlt habe. Entsprechendes hatte sie auch zuvor schon in einem mit
dem Leiter des Prüfgebiets, Ministerialrat Dr. E. , geführten Telefongespräch
geäußert. Nach dem Vorbringen des Klägers hat Dr. E. in diesem Zusammenhang
gegenüber dem damaligen Sachgebietsleiter im Prüfungsamt L. , Oberregierungsrat
Q. , geäußert, er möge auf den Kläger Acht geben, weil dieser ein "amtsbekannter
Schürzenjäger" sei; ferner habe Herr Q. Frau T. vor dem Kläger "gewarnt". Der
Kläger ist der Auffassung, dass sich die angesprochenen Bediensteten ihm gegenüber
ehrverletzend geäußert hätten, ohne dass die Beklagte dem entgegengetreten sei.
Mit Schreiben der Präsidentin des BRH vom 23. April 2001 wurde dem Kläger mitgeteilt,
ihm werde vorgeworfen, die Regierungsrätin z. A. T. am 17. April 2001 "belästigt"
zu haben. Da der Verdacht eines Dienstvergehens bestehe, werde gegen ihn das
Disziplinarverfahren eröffnet und es würden Vorermittlungen gemäß § 26 Abs. 1
Bundesdisziplinarordnung (BDO) eingeleitet.
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Die Abordnung des Klägers zum Prüfungsamt L. wurde am 25. April 2001 beendet.
Hierüber wurde der Kläger durch den damaligen Leiter des Personalreferats, Herrn Dr.
B. , am gleichen Tage unterrichtet. Es fand ein Personalgespräch zwischen dem
Kläger und Dr. B. statt, dessen Inhalt im Einzelnen streitig ist. Der Kläger wirft der
Beklagten in diesem Zusammenhang vor, Dr. B. habe ihm nahegelegt, den
vorzeitigen Ruhestand anzustreben und sich zu diesem Zweck ärztlich, und zwar
psychiatrisch untersuchen zu lassen. Dieses Ansinnen zu äußern, stuft der Kläger als
eine schwere Kränkung und Beleidigung ein, welche die Beklagte nicht disziplinarisch
oder sonstwie geahndet habe.
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Unter dem 11. Juni 2001 schlug der Ermittlungsführer der Präsidentin des BRH vor, die
Vorermittlungen abzubrechen und das förmliche Untersuchungsverfahren einzuleiten. In
dem beigefügten "Wesentlichen Ergebnis der Vorermittlungen" war diesbezüglich
sinngemäß ausgeführt, bereits die seinerzeitigen Ermittlungsergebnisse u.a. zum
Vorwurf der sexuellen Belästigung gegenüber zumindest einer Mitarbeiterin, der Zeugin
T. , führten voraussichtlich auf Dienstpflichtverletzungen des Klägers, die vom
Disziplinarrahmen zumindest die Grenze der Gehaltskürzung berühren könnten.
Zusätzlich gebe es (zurzeit noch anonyme) Hinweise auf mögliches weiteres
pflichtwidriges Verhalten. Angesichts der Tatsache, dass sich Zeugen wegen
zugesagter Vertraulichkeit nicht in der Lage gesehen hätten auszusagen, erscheine es
aufgrund des Beschleunigungsgrundsatzes und des Vorranges des förmlichen
Untersuchungsverfahrens letztlich auch zu Gunsten des Klägers geboten, die
Vorermittlungen abzubrechen und in das förmliche Verfahren überzugehen.
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Mit Verfügung vom 14. August 2001 wurde gegen den Kläger das förmliche
Disziplinarverfahren gemäß § 33 Abs. 1 BDO eingeleitet und die Durchführung einer
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Untersuchung angeordnet. Aufgrund des "Zusammenfassenden Berichts gemäß § 63
Abs. 2 Satz 1 BDO" vom 30. April 2002 in dem förmlichen Disziplinarverfahren gegen
den Kläger wurde mit Verfügung der Präsidentin des BRH vom 27. August 2002 das
Disziplinarverfahren gegen den Kläger gemäß § 64 Abs. 2 BDO eingestellt, zugleich
gegen ihn aber gemäß § 29 Abs. 3 BDO die Disziplinarmaßnahme einer Geldbuße in
Höhe von 1.000,00 Euro verhängt. Zur Begründung wurde ausgeführt, aufgrund der
Untersuchung werde ein Dienstvergehen festgestellt. Im Hinblick auf die Wahrung
disziplinarer Zwecke sei dieses aber als so geringwertig einzustufen, dass seine weitere
Verfolgung im förmlichen Disziplinarverfahren nicht mehr angezeigt sei; allerdings sei
das pflichtwidrige Verhalten des Klägers mit einer Geldbuße zu ahnden. Der Kläger
habe im Februar 2001 die Zeugin N. (die sich erst im förmlichen Verfahren mit Namen
offenbart hatte) an ihrem Arbeitsplatz im BRH in C. durch sexuell bestimmte
Verhaltensweisen belästigt und dadurch ihre Würde verletzt. Vorwürfe des
pflichtwidrigen Verhaltens gegenüber den Zeuginnen T. und T1. könnten
aufgrund des Ergebnisses der Untersuchung nicht aufrechterhalten werden. Zwar hätten
die in Rede stehenden Bemerkungen des Klägers gegenüber Frau T. einen
sexuellen Bezug im Sinne des Beschäftigtenschutzgesetzes; sie seien auch objektiv
geeignet, belästigend zu wirken. Bei der genannten Bediensteten habe es allerdings –
für die disziplinarrechtliche Vorwerfbarkeit relevant – an einer deutlichen Ablehnung des
Verhaltens des Klägers gefehlt. Auch hinsichtlich der Zeugin T1. , welche der Kläger
freundschaftlich umarmt und geküsst hatte, sei ein disziplinarrechtlich relevantes
Verhalten nicht gegeben.
Hiergegen beantragte der Kläger am 16. September 2002 die Entscheidung des
Bundesdisziplinargerichts. Nach Verweisung des Rechtsstreites an das
Verwaltungsgericht E. hob dieses mit Urteil vom 25. Oktober 2004 die
Disziplinarverfügung vom 27. August 2002 auf. Zur Begründung wurde im Wesentlichen
ausgeführt: Zum einen sei der dem vorgeworfenen Verhalten des Klägers zugrunde
liegende Sachverhalt nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachzuweisen. Zum
anderen komme hinzu, dass im Hinblick auf die nicht auszuschließende
vorangegangene persönliche Nähe zwischen dem Kläger und Frau N. und die
Tatsache, dass im Februar 2001 jedenfalls noch kein wirklich distanziertes Verhältnis
bestanden habe, die ansonsten im dienstlichen Verhältnis unangebrachten Fragen des
Klägers noch nicht als würde und ehrverletzend erschienen.
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Bereits mit Schreiben vom 30. Dezember 2002 hatte der Kläger beim BRH "wegen
Verletzung des Persönlichkeitsrechts Folgenbeseitigung" beantragt. Zur Begründung
führte er aus, der Dienstherr habe die ihn betreffenden Gerüchte nicht richtiggestellt;
aufgrund der Fürsorgepflicht sei der Dienstherr aber gehalten, den Beamten vor
missbilligenden und unwahren Äußerungen seitens Dritter – hier anderer Angehöriger
des BRH – zu schützen. Eine weitere Pflichtverletzung habe der Leiter des
Personalreferates am 25. April 2001 begangen, indem dieser ihn aufgefordert habe, sich
psychiatrisch untersuchen zu lassen, da er wahrscheinlich krank sei, weil er eine
gespaltene Persönlichkeit habe. Eine derartige Bewertung habe jeder Grundlage
entbehrt.
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Unter dem 22. Januar 2003 teilte die Beklagte dem Kläger schriftlich mit, ein Anspruch
auf Folgenbeseitigung sei nicht erkennbar. Eine Pflichtverletzung dem Kläger
gegenüber liege weder in der Form einer eigenen Handlung des Dienstvorgesetzten
noch dadurch vor, dass der Dienstvorgesetzte den Kläger nicht gegen Handlungen
Dritter geschützt habe. Im Zusammenhang mit dem förmlichen Disziplinarverfahren sei
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den Gerüchten und Beziehungen des Klägers zu weiblichen Beschäftigten
nachgegangen worden. Dabei habe sich erwiesen, dass er zu einer Mitarbeiterin ein
privates sexuelles Verhältnis unterhalten sowie eine weitere Mitarbeiterin mit deren
Einverständnis geküsst habe. Die "Gerüchte" um Beziehungen zu weiblichen
Beschäftigten entbehrten somit nicht der Wahrheit. Ein über die Ermittlungen
hinausreichender Folgenbeseitigungsanspruch sei somit nicht ersichtlich. Das genannte
Schreiben war nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Einen Widerspruch oder
sonstigen Rechtsbehelf legte der Kläger dagegen nicht ein.
Mit weiterem Schreiben vom 19. Dezember 2004 beantragte der Kläger "wegen
Verletzung des Persönlichkeitsrechts Schadensersatz". Zur Begründung sprach er
zunächst die gleichen Gesichtspunkte wie in seinem Schreiben vom 30. Dezember
2002 an. Ferner machte er geltend, es sei auch rechtswidrig gewesen, dass der BRH
die Vorermittlungen abgebrochen und das förmliche Disziplinarverfahren eröffnet habe.
Nach ständiger Rechtsprechung habe am Ende einer disziplinarischen Vorermittlung
eine Disziplinarverfügung zu ergehen, was bedeute, dass die Vorermittlungen so zu
führen seien, dass der Dienstvorgesetzte entscheiden könne, ob die vorgebrachten
Tatsachen die Annahme eines Dienstvergehens rechtfertigten. Mit Blick darauf, dass er
die Höhe des durch die jahrelange unschuldige Verfolgung eingetretenen Schadens –
u.a. durch gesundheitliche Beeinträchtigungen bei ihm und seiner Ehefrau sowie durch
Hinderung in seiner beruflichen Entwicklung – noch nicht abschließend beziffern könne,
bat der Kläger gleichzeitig darum, "vorab die erfolgten Pflichtverletzungen
anzuerkennen".
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Mit – gleichfalls nicht mit Rechtsmittelbelehrung versehenem – Schreiben des
Präsidenten des BRH vom 21. März 2005 wurde der Antrag abgelehnt und zur
Begründung ausgeführt, dieser erneute Antrag sei nahezu identisch mit demjenigen
vom 30. Dezember 2002, in ganzen Passagen sogar wortgleich. Weder in rechtlicher
noch in tatsächlicher Hinsicht trage der Kläger Gesichtspunkte vor, die eine erneute
Sachprüfung des Antrags erforderlich machen würden. Unter Hinweis auf die
bestandskräftige Entscheidung vom 22. Januar 2003, wonach eine Pflichtverletzung des
BRH hinsichtlich der Wahrung des Persönlichkeitsrechts des Klägers nicht vorliege,
werde es daher abgelehnt, in der Sache erneut zu entscheiden. Lediglich ergänzend
wies der Präsident des BRH darauf hin, dass der Dienstvorgesetzte vorliegend alles
Notwendige unternommen habe, um seiner Fürsorgepflicht zu genügen. Dieser habe im
Falle des Verdachts einer sexuellen Belästigung nicht nur den im Verdacht stehenden
Beamten zu schützen.
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Am 14. April 2005 hat daraufhin der Kläger (unmittelbar) Klage erhoben und zur
Begründung im Wesentlichen geltend gemacht:
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Die Klage sei zulässig. Die vorliegende Feststellungsklage solle ihn rehabilitieren,
dabei zugleich künftigen Gerüchten bzw. Verleumdungen vorbeugen und ihm zudem
die konkrete Aussicht auf Ersatz des entstandenen Schadens bieten. Da der Beklagten
die Art der Rehabilitation nicht vorgegeben werden könne, sei die Feststellungsklage
nicht gegenüber der allgemeinen Leistungsklage nachrangig. Schließlich sei vor
Klageerhebung auch ein ordnungsgemäßes Vorverfahren durchgeführt worden. In der
ober und höchstrichterlichen Rechtsprechung sei geklärt, dass der Beamte vor
Erhebung einer allgemeinen Leistungsklage oder einer Feststellungsklage die begehrte
Leistung nicht bei seinem Dienstherrn im Rahmen eines gesonderten Antragsverfahrens
zu beantragen habe. Es genüge vielmehr, wenn dem Dienstherrn vor Klageerhebung
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Gelegenheit gegeben werde, sich mit der jeweiligen Forderung des Beamten (ein Mal)
zu befassen. Solches sei hier erstmals schon im Zusammenhang mit dem Antrag auf
Folgenbeseitigung geschehen. Auf seinen weiteren, hinreichend spezifizierten Antrag
vom 19. Dezember 2004 habe die Beklagte sodann die Forderung nochmals abgelehnt
und hierbei deutlich werden lassen, dass sie jede (weitere) inhaltliche Entscheidung
ablehne. Ein nochmaliger förmlicher Widerspruch gegen diese Entscheidung sei vor
diesem Hintergrund entbehrlich gewesen. Einen solchen zu fordern, würde auch dem
Grundsatz der Verfahrensökonomie widersprechen, wobei für die Beklagte bereits eine
oberste Bundesbehörde entschieden habe. Ihm – dem Kläger – könne schließlich auch
nicht entgegengehalten werden, sein Antrag sei bereits bestandskräftig abgelehnt
worden. Die angeführten Schreiben der Beklagten seien nicht als Verwaltungsakte zu
qualifizieren. Im Übrigen gehe der nunmehr streitige Feststellungsantrag über den
Sachverhalt hinaus, welcher dem Antrag auf Folgenbeseitigung zugrunde gelegen
habe. Zumindest liege mit Blick auf das zwischenzeitlich im Disziplinarverfahren
ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts E. ein Restitutionsgrund vor.
Die Klage sei darüber hinaus auch begründet. In den von ihm in der Klageschrift im
Einzelnen angeführten sachlichen Zusammenhängen habe die Beklagte
fürsorgepflichtwidrig gehandelt, indem sie das Verhalten der bezeichneten Bediensteten
nicht zum Anlass genommen habe, ihn vor gezielt verleumderischen Behauptungen und
beleidigenden Handlungsweisen gebührend in Schutz zu nehmen. Bedienstete, welche
sich in dieser Weise geäußert hätten, seien nicht dienstlich belangt, vielmehr im
Nachhinein zum Teil sogar befördert worden. Außerdem habe die Beklagte nach
Abbruch der Vorermittlungen unnötigerweise ein förmliches Disziplinarverfahren
eingeleitet und in diesem Zusammenhang grundlos eine Vielzahl von Zeugen
vernommen. Durch diese verfehlte Verfahrensweise seien über ihn immer neue
Gerüchte entstanden bzw. aufrechterhalten worden.
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Der Kläger hat beantragt,
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festzustellen, dass die Beklagte die ihr gegenüber dem Kläger obliegende
Fürsorgeverpflichtung fortgesetzt dadurch verletzt hat, dass sie kränkenden
und ehrverletzenden Äußerungen über den Kläger nicht entgegengetreten
ist, den Kläger grundlos aufgefordert hat, sich psychiatrisch untersuchen zu
lassen und den vorzeitigen Ruhestand anzustreben sowie ein förmliches
Disziplinarverfahren gegen den Kläger eingeleitet und durchgeführt hat,
ohne zuvor vollständige Vorermittlungen vorzunehmen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen,
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und sich zur Begründung auf die ihrer Auffassung nach in mehrfacher Hinsicht
vorliegende Unzulässigkeit der Klage gestützt.
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Durch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur
Begründung hat es sich im Kern darauf gestützt, dass die Klage – auch in Gestalt einer
etwaigen Untätigkeitsklage – unzulässig sei, weil es an dem durch § 126 Abs. 3 BRRG
vorgeschriebenen Vorverfahren fehle. Es könne dahinstehen, ob die vom Kläger unter
dem 30. Dezember 2002 und 19. Dezember 2004 gestellten Anträge auch das jetzt mit
der Klage verfolgte Feststellungsbegehren umfassten. Jedenfalls seien diese Anträge
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verbraucht, weil sie jeweils durch Verwaltungsakt abschlägig beschieden worden seien.
Die betreffenden Bescheide seien bestandskräftig geworden. Einen den Eintritt der
Bestandskraft hindernden Widerspruch habe der Kläger, obwohl er noch während des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erster Instanz dazu Gelegenheit gehabt habe und
ein entsprechender Hinweis des Gerichts erteilt worden sei, auch gegen den (letzten)
Bescheid vom 21. März 2005 nicht eingelegt.
Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung des Klägers, zu deren
Begründung er im Wesentlichen geltend macht: Das Verwaltungsgericht habe zu
Unrecht angenommen, die Klage sei unzulässig, weil es an einem Vorverfahren nach §
126 Abs. 3 BRRG fehle. Diese Rechtsauffassung verkenne die neuere
Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgericht, wonach der Beamte vor Erhebung
einer Leistungs- oder Feststellungsklage die Leistung oder Feststellung nicht zuvor bei
seinem Dienstherrn beantragen müsse. Es genüge, wenn deutlich werde, gegen
welches Verwaltungshandeln der Beamte sich wende und welche Leistung er begehre.
Diesen inhaltlichen Anforderungen genüge sein Schreiben vom 19. Dezember 2004
vollauf. Auf dieses Schreiben habe die Beklagte unmissverständlich erklärt, zur Sache
nicht (nochmals) inhaltlich Stellung zu nehmen. Letzteres verkenne, dass sein früherer
Antrag vom 30. Dezember 2002 - gerichtet auf Folgenbeseitigung - mit dem Antrag auf
Schadensersatz und Feststellung der Pflichtverletzung vom 19. Dezember 2004 nicht
identisch sei. Denn die Beklage habe zwischenzeitlich durch die Ablehnung der
Rehabilitation ihre Pflichtverletzung manifestiert und weiteren Verleumdungen Vorschub
geleistet. Durch die fortgesetzten Pflichtverletzungen der Beklagten habe er erhebliche
gesundheitliche, und zwar psychische Beeinträchtigungen erlitten, derentwegen er sich
auch – leider bislang erfolglos – in psychotherapeutische Behandlung begeben habe.
Hinzu kämen die erlittenen Nachteile beim beruflichen Aufstieg. Die in den letzten
Jahren angeblich selbst gewählte Isolation sei Folge der nicht geahndeten
Beleidigungen und Verleumdungen, der unzureichenden Rehabilitation und der Angst
vor neuen Angriffen auf seine Ehre. Dies alles erhelle zugleich das fortbestehende
Feststellungsinteresse, welches über die durch die Aufhebung der Disziplinarverfügung
durch das Verwaltungsgericht E. (teilweise) schon erfolgte Rehabilitation deutlich
hinausgehe. Zur Begründetheit der Klage wiederholt und bekräftigt der Kläger im
Übrigen sein erstinstanzliches Vorbringen und die dem zugrunde liegenden
Sachverhalte.
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Der Kläger beantragt,
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das angefochtene Urteil zu ändern und festzustellen, dass die Beklagte ihm
gegenüber ihre beamtenrechtliche Fürsorgepflicht – erstens – dadurch
verletzt hat, dass sie den im Zusammenhang mit den zwischen 1998 und
2001 sowie (erneut) im Frühjahr 2001 aufgekommenen Gerüchten, er habe
weibliche Bedienstete sexuell belästigt, sowie von bestimmten, namentlich
benannten Vorgesetzen bzw. Mitarbeitern über ihn getätigten – näher
dargelegten – kränkenden und ehrverletzenden Äußerungen nicht
entgegengetreten ist, dass sie ihre Fürsorgepflicht – zweitens – dadurch
verletzt hat, dass sie die durch den Leiter des Personalreferates grundlos
erfolgte Aufforderung, der Kläger solle sich psychiatrisch untersuchen
lassen und den vorzeitigen Ruhestand anstreben, nicht sanktioniert hat
sowie – drittens – eine Fürsorgepflichtverletzung dadurch begangen hat,
dass sie gegen ihn, den Kläger, ein förmliches Disziplinarverfahren
eingeleitet hat, ohne zuvor vollständige Vorermittlungen vorzunehmen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie hält die Klage aus mehrfachem Grunde bereits für unzulässig, hilfsweise für
unbegründet. Mit Blick auf das Ablehnungsschreiben vom 22. Januar 2003 betreffend
Folgenbeseitigung sei die von ihr in diesem Zusammenhang bereits getroffene
Entscheidung über das Nichtvorliegen einer Fürsorgepflichtverletzung längst
bestandskräftig. Ferner sei selbst dann, wenn man das Schreiben des Klägers vom 19.
Dezember 2004 als Widerspruch ansehen wollte, dieser nicht geeignet, das
erforderliche, dem vorliegenden Klageverfahren zugehörige Vorverfahren einzuleiten.
Denn dieser Widerspruch habe ein Schadensersatzbegehren und nicht die hier streitige
Feststellung betroffen. Schließlich fehle es für die erhobene Klage unter allen in
Betracht kommenden Gesichtspunkten auch an einem Feststellungsinteresse. In der
Sache könne ihr, der Beklagten, nach dem von ihr im Rahmen der Berufungserwiderung
nochmals ausführlich dargestellten Sachverhalt keine Verletzung der Fürsorgepflicht
vorgeworfen werden. Sie sei den aufgekommenen Gerüchten jeweils objektiv und zügig
nachgegangen und habe in diesem Zusammenhang auch ihrer gegenüber den
weiblichen Bediensteten bestehenden Schutz- und Fürsorgepflicht nachkommen
müssen. Durch das anschließende förmliche Disziplinarverfahren, für dessen Einleitung
es nach dem Ergebnis der Vorermittlungen genügend Anhaltspunkte gegeben habe,
habe zugleich der Kläger von einem etwa unbegründeten Verdacht befreit werden
sollen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (einschließlich
Disziplinarakten, insgesamt 6 Hefte) Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Die von ihm erhobene und im
Berufungsverfahren weiterverfolgte Feststellungsklage ist aus mehrfachem Grunde
bereits unzulässig.
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1. Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann – unter weiteren Voraussetzungen für die Zulässigkeit
der Klage – die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines
Rechtsverhältnisses begehrt werden. Bereits in diesem Punkt bestehen gegen die
Statthaftigkeit der Klage ins Gewicht fallende Bedenken. Ob sie durchgreifen, kann der
Senat im Ergebnis offen lassen.
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Unter dem prozessualen Begriff des Rechtsverhältnisses werden im Allgemeinen die
sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer Rechtsnorm (hier: des öffentlichen
Rechts) ergebenden (subjektiv-)rechtlichen Beziehungen einer Person zu einer anderen
Person oder zu einer (genauer: in Bezug auf eine) Sache verstanden. Darin können
auch Teile von weiteren, umfassenderen Rechtsverhältnissen eingeschlossen sein,
sofern der betreffende Teil seinerseits einer selbstständigen Feststellung fähig ist.
Abzugrenzen sind davon allerdings – neben den ebenfalls im Sinne des § 43 VwGO
nicht feststellungsfähigen abstrakten Rechtsfragen – bloße Elemente, unselbstständige
Teile oder Vorfragen von Rechtsverhältnissen, welche nicht schon selbst Rechte oder
Pflichten begründen, sondern nur Voraussetzungen solcher Rechte oder Pflichten sind.
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Letzteres gilt beispielsweise für die Qualifizierung bestimmter Vorgänge als
rechtswidrig, schuldhaft oder strafbar.
Vgl. zum Ganzen etwa Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 43 Rn. 11,
12 u. 13, jeweils m.w.N.
35
Vorliegend ist zwar eine Rechtsbeziehung zwischen dem Kläger und der Beklagten
insofern betroffen, als die Anwendung des Rechts (in Gestalt der Anforderungen an eine
Fürsorgepflichtverletzung des Dienstherrn) auf vom Kläger konkret unterbreitete
Lebenssachverhalte, welche im Kern ein Verhalten von Bediensteten der Beklagten
betreffen, in Frage steht. Zugleich ist die etwaige Feststellung einer solchen
Pflichtverletzung (und damit zugleich der Rechtswidrigkeit des beanstandeten
Verhaltens) aber auch Vorfrage für umfassendere Rechtsbeziehungen wie z.B. das
Bestehen eines Anspruchs auf Schadensersatz, auf Folgenbeseitigung o.ä.. Das rückt
den vorliegenden Fall hinsichtlich der konkret begehrten Feststellungen zumindest in
die Nähe anderer bloßer Elemente von Rechtsverhältnissen, wie dies etwa auch in den
schon genannten Beispielen der Fall ist, ob auf der Grundlage eines bestimmten
Lebenssachverhaltes ein rechtswidriges und/oder ein schuldhaftes Verhalten einer
Person angenommen werden kann. Als Kontrollüberlegung weist in die gleiche
Richtung, dass sich aus der schlichten Feststellung der Verletzung der
beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht noch nicht klar ergibt, welche Berechtigung der
Betroffene am Ende im Verhältnis zu seinem Dienstherrn konkret für sich in Anspruch
nehmen kann – und damit zugleich, welche konkrete Verpflichtung den Dienstherrn ihm
gegenüber treffen wird. Auf der anderen Seite kommt allerdings der vom Kläger
begehrten Feststellung des objektiv pflichtwidrigen Verhaltens der Beklagten bereits
eine wesentliche Vorwirkung (im Sinne von rechtlicher "Weichenstellung") für eine
ganze Reihe von Ansprüchen im Rahmen des beamtenrechtlichen Dienst- und
Treueverhältnisses zu. Allenfalls vor diesem Hintergrund ließe sich unter Umständen
eine selbstständige Feststellbarkeit des in Rede stehenden Teilrechtsverhältnisses im
Rahmen des § 43 Abs. 1 VwGO (noch) bejahen.
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Auch wenn man – wie im Folgenden unterstellt – zugunsten des Klägers von der
grundsätzlichen Statthaftigkeit der Klageart Feststellungsklage für das zur Entscheidung
gestellte Begehren ausgehen würde, ist ihre Zulässigkeit im Übrigen aber nicht
gegeben. Es sind mehrere Sachurteilsvoraussetzungen nicht erfüllt.
37
2. Im Ergebnis hat das Verwaltungsgericht zu Recht entschieden, dass der Umstand,
dass der Kläger gegen das als Bescheid zu wertende Schreiben der Beklagten vom 21.
März 2005 keinen (vom Antrag gesonderten) Widerspruch mehr erhoben hat, der
Zulässigkeit seiner Klage im Entscheidungszeitpunkt der Gerichte beider Instanzen
entgegen steht (gestanden hat). Dieser Umstand hat nämlich dazu geführt, dass über
den betreffenden Verfahrensgegenstand, welcher sich mit dem Streitgegenstand der
Klage überlappt, durch Verwaltungsakt unanfechtbar, also formell bestandskräftig
entschieden ist. Damit ist die Möglichkeit, in Bezug auf den Streitgegenstand eine
Rechtsverletzung substanziiert geltend zu machen, verbraucht, fehlt es dem Kläger
folglich an der – auch für eine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO zu fordernden
– Klagebefugnis. Zugleich hat der Kläger das prozessrechtliche Erfordernis, vor
Erhebung seiner Klage ein Vorverfahren durchzuführen, nicht erfüllt. Zur näheren
Klarstellung der Rechtslage sowie ergänzenden Begründung führt der Senat in diesem
Zusammenhang aus:
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Gemäß § 126 Abs. 3 BRRG ist grundsätzlich – und mangels einer für den
Beurteilungszeitpunkt abweichenden gesetzlichen Regelung auch hier – die
Durchführung eines Vorverfahrens nach dem 8. Abschnitt der
Verwaltungsgerichtsordnung für alle Klagen der Beamten, Ruhestandsbeamten etc. aus
dem Beamtenverhältnis notwendig. Dies gilt unabhängig von der Klageart und auch für
solche Fälle, in denen die beanstandete Maßnahme von der obersten Dienstbehörde
getroffen worden ist. Die Einleitung des Vorverfahrens erfordert dabei in jedem Falle die
Erhebung eines Widerspruchs (vgl. § 69 VwGO).
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Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, welcher der erkennende
Senat folgt, bedarf es für die Widerspruchserhebung, welche somit – wie hier – der
Erhebung (auch) einer Feststellungsklage oder einer allgemeinen Leistungsklage aus
dem Beamtenverhältnis vorauszugehen hat, nicht notwendig des vorherigen Erlasses
eines Verwaltungsakts durch den Dienstherrn innerhalb eines vorgeschalteten
(weiteren) Verwaltungsverfahrens. Ein Feststellungs- oder Leistungswiderspruch kann
vielmehr unmittelbar gegen eine Amtshandlung ohne Verwaltungsaktscharakter oder
auch gegen ein behördliches Unterlassen gerichtet werden. Dementsprechend bedarf
es – sofern sich nicht aus dem einschlägigen materiellen Recht Abweichendes ergibt –
in diesem Zusammenhang vor der Erhebung des Widerspruchs auch nicht (notwendig)
zunächst eines gesonderten Antrags an den Dienstherrn, um dem Zweck des in § 126
Abs. 3 BRRG angeordneten Vorverfahrens zu genügen. Was der Rechtsbehelfsführer
mit dem Rechtsbehelf Widerspruch, den er nicht unbedingt ausdrücklich als solchen
bezeichnen muss, begehrt, muss er vielmehr (ggf. erstmals) im Rahmen der
Widerspruchsbegründung für den Dienstherrn erkennbar machen. Das gilt grundsätzlich
selbst dann, wenn unter Bezugnahme auf konkrete Vorgänge oder Verhaltensweisen
vom Dienstherrn bestimmte Leistungen wie etwa Schadensersatz gefordert werden.
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Vgl. grundlegend insb. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2001 2 C 48.00 -,
BVerwGE 114, 350.
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Diesen Anforderungen mag der Kläger – was letztlich dahinstehen kann – mit seinem
Schreiben vom 19. Dezember 2004 inhaltlich genügt haben. Dies gilt unabhängig
davon, dass mit dem Schreiben möglicherweise nicht bewusst ein förmlicher
Widerspruch eingelegt werden sollte, der Kläger vielmehr anscheinend davon
ausgegangen ist, zunächst einen "Antrag" in Bezug auf die mit dem Schreiben im Kern
begehrte Leistung, nämlich (in erster Linie) Schadensersatz, bei der Verwaltung stellen
zu müssen. Mit Blick auf die vom Senat zuvor dargelegte Entbehrlichkeit eines solchen
speziellen, dem Vorverfahren nach § 126 Abs. 3 BRRG vorgeschalteten
Antragsverfahrens lässt sich das Begehren des Klägers unter Umständen bereits als
Rechtsbehelf im Sinne eines (sinngemäß erhobenen) Widerspruchs auslegen. Denn
der Kläger hat mit dem in Rede stehenden Schreiben einen aus seiner Sicht gegen die
Beklagte bestehenden Anspruch schriftlich geltend gemacht, um auf diese Weise der
Beklagten eine – mindestens einmalige – verwaltungsinterne Überprüfung zu
ermöglichen und damit für sich zugleich eine spätere Klagemöglichkeit zu wahren. Er
hat mit seinem Antrag vom 19. Dezember 2004 sowohl das Anspruchsziel als auch
diejenigen Elemente des von ihm dargetanen Lebenssachverhalts, aus denen er eine
anspruchsbegründende Verletzung der Fürsorgepflicht ableiten will, so konkret
bezeichnet, dass dies dem Sinn und Zweck eines Vorverfahrens genügen würde. Der
Kläger hat in diesem Zusammenhang an näher bezeichnete
Verhaltensweisen/Unterlassungen des Beklagten angeknüpft, die nunmehr auch
Gegenstand bzw. Hintergrund des gerichtlichen Verfahrens sind.
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Des Weiteren würde es in diesem Zusammenhang wohl auch nicht an der
erforderlichen Sachidentität zwischen einem so auszulegenden Widerspruchsbegehren
und dem Klagebegehren fehlen. Beides würde hier nur vordergründig auseinander
fallen. Zwar hat der Kläger mit seinem Schreiben vom 19. Dezember 2004 in erster Linie
einen Antrag auf Schadensersatz gestellt. Demgegenüber hat er sich im gerichtlichen
Verfahren auf eine Feststellungsklage beschränkt, und zwar gerichtet auf das Bestehen
einer mehrfachen bzw. fortgesetzten Fürsorgepflichtverletzung. Die Leistung von
Schadensersatz ist aber nicht das alleinige Ziel des in Rede stehenden
Antragsbegehrens (Widerspruchs) gewesen. Auf Seiten 8/9 des Schreibens hat der
Kläger vielmehr hinreichend klar zum Ausdruck gebracht, dass sein Begehren auch die
(Vorab-)Anerkennung der erfolgten Pflichtverletzungen – als selbstständiges Element –
mit einschließen sollte. Er hat dies damit begründet, dass er die Höhe des Schadens
noch nicht abschließend beziffern könne und er eine weitere gerichtliche
Auseinandersetzung (insoweit) zunächst vermeiden wolle.
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Am Ende ausschlaggebend ist indes weiter zu berücksichtigen, dass und in welcher
Weise die Beklagte den Antrag (Widerspruch) des Klägers vom 19. Dezember 2004
unter dem 21. März 2005 beschieden hat. Mit dieser Bescheidung sollte im Ergebnis ein
in einem Verwaltungsverfahren gestellter Antrag abgelehnt werden. Diese Ablehnung
ist sodann mangels Erhebung des dagegen allein eröffnet gewesenen Rechtsbehelfs
(hier: des – ggf. erneuten – Widerspruchs) bestandskräftig geworden.
44
Der Senat hat keinen Zweifel, dass das Schreiben der Beklagten vom 21. März 2005 als
Verwaltungsakt einzustufen ist. Zwar ist es nicht ausdrücklich als "Bescheid" oder
"Verfügung" bezeichnet und wurde ihm auch keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt.
Darauf kommt es aber (für sich genommen) nicht an. Maßgeblich ist vielmehr der
objektive Erklärungswert, wie ihn der Adressat aus seinem "Empfängerhorizont" in
Würdigung aller ihm bekannten oder erkennbaren Umstände nach Treu und Glauben
verstehen durfte bzw. musste.
45
Vgl. etwa Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 35 Rn. 18, mit zahlreichen
Nachweisen.
46
Hieran gemessen enthält das in Rede stehende Schreiben – für den Kläger als
Empfänger objektiv hinreichend erkennbar – eine auf unmittelbare Rechtswirkung nach
außen gerichtete Regelung im Sinne der Verwaltungsaktsdefinition des § 35 Satz 1
VwVfG. Denn der Inhalt der Begründung lässt im Ergebnis keinen Zweifel daran, dass
bereits mit diesem Antwortschreiben der durch den Antrag des Klägers vom 19.
Dezember 2004 ausgelöste Vorgang abschließend und zugleich rechtsverbindlich
behandelt werden sollte. Dafür, dass es sich um eine bloße Zwischenmitteilung ohne
Regelungscharakter oder einen bloßen allgemeinen Hinweis auf die Rechtslage
gehandelt hätte, fehlt demgegenüber jeder Anhalt. Der verbleibende Umstand, dass die
Beklagte es der Begründung des Schreibens zufolge abgelehnt hat, in eine (erneute)
Sachprüfung einzutreten, lässt ebenfalls die Regelungswirkung nicht entfallen. Selbst
wenn sich die Beklagte in diesem Zusammenhang unter etwaiger Fehleinschätzung der
Rechtslage auf den Erlass einer sog. wiederholenden Verfügung beschränkt und damit
letztlich zu sämtlichen Bestandteilen des Begehrens eine Entscheidung zur Sache
verweigert hat, hat sie auf diese Weise zumindest eine Entscheidung mit
verfahrensregelnder Wirkung getroffen, welcher (insoweit) ebenfalls
Verwaltungsaktscharakter zukommt.
47
Vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 35 Rn. 55.
48
Erlässt also die Behörde auf einen Antrag, der zugleich die Voraussetzungen eines
Widerspruchs erfüllen kann, wie hier einen Bescheid, so ist diese Reaktion der
Verwaltung mit in die Betrachtung der Frage einzubeziehen, welcher Rechtsbehelf
(Widerspruch oder Klage) im weiteren Verfahren für den Betroffenen gegeben ist. Dabei
ist zugleich von Bedeutung, ob die Behörde den Antrag zwingend als Widerspruch
verstehen musste. Liegt ein derartiger Fall vor, kann es letztlich nicht zu Lasten der
Rechtsschutzmöglichkeiten des Betroffenen gehen, wenn die Behörde ihrerseits die
falsche Art der Bescheidung wählt. Ein etwa gleichwohl ergangener
"Ausgangsbescheid" wäre demzufolge als Widerspruchsbescheid auszulegen bzw. in
einen solchen umzudeuten. Ist hingegen eine eindeutige Zuordnung des
verfahrenseinleitenden Schreibens des Betroffenen zu den Kategorien Antrag oder
Widerspruch unter Berücksichtigung des Wortlauts und Inhalts des Schreibens sowie
ggf. sonstiger Begleitumstände nicht (klar) möglich, hat man sich zu vergegenwärtigen,
dass die oben dargestellte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht dahin
missverstanden werden darf, es könne/dürfe neben dem Vorverfahren nach § 126 Abs.
3 BRRG ein – diesem Verfahren vorgeschaltetes – Antragsverfahren überhaupt nicht
mehr geben.
49
Vgl. insoweit klarstellend BVerwG, Beschluss vom 28. September 2006 2 B
14.06 -, juris (Rn. 3).
50
Ist aber ein solches Antragsverfahren weiterhin aus Rechtsgründen nicht von vornherein
ausgeschlossen, steht es grundsätzlich der mit der Sache befassten Behörde frei, unter
objektiv vertretbarer Auslegung des Begehrens darüber zu befinden, ob sie in Form
eines Ausgangsbescheides (sofern ein solcher noch nicht ergangen ist) oder eines
Widerspruchsbescheides reagiert. Diese Entscheidung ist sodann ihrerseits vorgreiflich
und bestimmend für den gegen den Bescheid eröffneten Rechtsbehelf (Widerspruch
oder Klage).
51
In diesem Sinne auch etwa Bayerischer VGH, Urteil vom 24. Oktober 2005 3
BV 03.2888 -, juris.; dazu unter Zurückweisung der erhobenen
Nichtzulassungsbeschwerde ergangen: BVerwG, Beschluss vom 28.
September 2006, a.a.O.
52
Vorliegend fehlt es an zureichenden Anhaltspunkten dafür, dass mit dem Bescheid der
Beklagten vom 21. März 2005 (bereits) eine Widerspruchsentscheidung getroffen
werden sollte. Allerdings enthält dieser Bescheid keine Rechtsbehelfsbelehrung, fällt
dieser Umstand somit als mögliches Indiz für die Einordnung von vornherein aus. Im
Interesse der Rechtsmittelklarheit ginge es aber zu weit, ausschließlich an das Fehlen
einer Rechtsmittelbelehrung etwa eine "Wahlfreiheit" des Betroffenen hinsichtlich des
statthaften Rechtsbehelfs zu knüpfen. Das muss jedenfalls dann gelten, wenn sonstige
Umstände die in Rede stehende Einordnung im Ergebnis noch hinreichend
ermöglichen. So ist es auch hier. Überschrift (Bezug) und Begründung des Bescheides
vom 21. März 2005 geben immerhin insofern einen textlichen Hinweis, als durchgängig
vom (neuen) "Antrag" des Klägers, an keiner Stelle aber etwa von einem "Widerspruch"
die Rede ist. Nimmt man das betreffende Antragsschreiben vom 19. Dezember 2004
hinzu, so unterscheidet sich auch dessen Inhalt nicht von üblichen Anträgen auf
Schadensersatz, wie sie lange Zeit als nach der (früheren) Rechtsprechung zwingend
53
vorgeschriebene und im Prozess nicht nachholbare Klagevoraussetzung gestellt
worden sind. Anscheinend entsprach dies auch noch dem seinerzeitigen
Rechtsverständnis des Klägers. Es deutet jedenfalls in dem Schreiben vom 19.
Dezember 2004 (wie zuvor auch schon in demjenigen vom 30. Dezember 2002) nichts
darauf hin, was Rückschlüsse darauf zuließe, der Kläger habe auf der Grundlage der
Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 28. Juni 2001 (a.a.O.)
in Wirklichkeit – unmittelbar – Widerspruch einlegen wollen. Insgesamt ist somit das
dem Schreiben zugrunde liegende Begehren weder ausdrücklich als Widerspruch
bezeichnet noch aufgrund der sonstigen Begleitumstände klar als ein solcher
einzuordnen. Das führt hier letztlich auf eine durch die Beklagte vertretbar
vorgenommene Einordnung als (bloßen) Antrag, dem ein (Ausgangs)Bescheid mit
ablehnendem Regelungsgehalt folgte.
Dem steht weiter nicht entgegen, dass dem Bescheid der Beklagten vom 21. März 2005
bereits ein anderer Bescheid, derjenige vom 22. Januar 2003, vorausgegangen war.
Letzterer – aus entsprechenden Gründen ebenfalls erkennbar schon eine Maßnahme
mit Regelungscharakter im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG – bezog sich nämlich auf
einen anderen Verfahrensgegenstand (Folgenbeseitigung) sowie auf einen seinerzeit
noch schmaleren Tatsachenhintergrund und – daran anknüpfend – Begehrensumfang.
Dass die Beklagte unter dem 21. März 2005 lediglich eine sog. wiederholende
Verfügung erlassen, mithin eine Sachentscheidung verweigert hat, wirft u.a. mit Blick auf
die vom Kläger neu in die Betrachtung einbezogenen Sachverhaltsbestandteile (nicht
auf einen Nichtigkeitsgrund führende) Rechtmäßigkeitszweifel auf, stützt aber gerade
nicht die Annahme, die wiederholende Verfügung sei als Widerspruchsbescheid im
Hinblick auf das dem Antrag vom 30. Dezember 2002 zugrunde liegende und unter dem
22. Januar 2003 erstmals beschiedene Begehren zu werten. Wäre eine solche Wertung
ernstlich in Betracht zu ziehen, hätte es im Übrigen nahegelegen, dass die Beklagte im
Jahre 2005 auch auf die (fehlende) Einhaltung der Widerspruchsfrist durch einen erst
unter 19. Dezember 2004 erhobenen etwaigen Widerspruch eingegangen wäre.
54
Schließlich liegt auch keine der in der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmen für die
Durchführung des Widerspruchsverfahrens vor.
55
Vgl. hierzu – nach Fallgruppen gegliedert – etwa Kopp/Schenke, a.a.O., §
68 Rn. 22 ff., m.w.N.
56
Inwieweit solche Ausnahmen, soweit sie gesetzlich nicht bestimmt wurden, überhaupt
für bestimmte Fallgruppen zuzulassen sind, bedarf deswegen keiner Entscheidung. Hier
hat die Beklagte zwar nur eine sog. wiederholende Verfügung erlassen, stand die
Bescheidung des neuen Antrags mithin – wie bei einer der in Rede stehenden
Fallgruppen – im Zusammenhang mit einem vorangegangenen Verwaltungsakt bei im
Wesentlichen übereinstimmenden Sach- und Rechtsfragen. Ob die Beklagte im
gegebenen Fall zu einem solchen Vorgehen durch wiederholende Verfügung (im vollen
Umfang) überhaupt berechtigt gewesen ist, ist in Anbetracht der schon an anderer Stelle
angesprochenen Unterschiede im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand und den
zugrunde liegenden Sachverhalt aber keineswegs eindeutig. Bereits unter diesem
Gesichtspunkt, auf den mit einem Widerspruch substanziiert hätte hingewiesen werden
können, ist die Durchführung eines (neuen) Vorverfahrens hier nicht von vornherein
sinn- und zwecklos gewesen. Zudem war betreffend den vorausgegangenen
Verwaltungsakt (Bescheid vom 22. Januar 2003) kein Widerspruchsverfahren
durchgeführt worden. Schließlich hat sich die Beklagte – eine weitere Ausnahme vom
57
Widerspruchsverfahren betreffend – auch nicht rügelos auf die Klage sachlich
eingelassen. Sie hat sich vielmehr (auch noch im Berufungsverfahren) u.a. auf das
fehlende Vorverfahren und die Bestandskraft des Ablehnungsbescheides berufen und
nur hilfsweise auch zu der aus ihrer Sicht gleichermaßen fehlenden Begründetheit der
Klage ausgeführt.
Der ablehnende (Ausgangs-)Bescheid der Beklagten vom 21. März 2005 ist ausgehend
von alledem unanfechtbar, also (formell) bestandskräftig geworden, die Möglichkeit
einer gerichtlichen Geltendmachung des behaupteten Rechtsanspruchs
(Klagebefugnis) mithin verschlossen. Dieser Bescheid wurde nämlich – ebenso wie
zuvor schon der Bescheid vom 22. Januar 2003 – nicht innerhalb der wegen der
fehlenden Rechtsmittelbelehrung nach § 58 Abs. 2 VwGO geltenden Jahresfrist vom
Kläger mit dem (hier allein) statthaften Rechtsbehelf Widerspruch angegriffen. Da die
unmittelbare Erhebung der Klage unzulässig gewesen ist, weil es im Anschluss an den
ergangenen Ablehnungsbescheid an einem entsprechenden Vorverfahren nach § 126
Abs. 3 BRRG unstreitig fehlt, der Kläger eine Widerspruchseinlegung gegen diesen
Bescheid offenbar sogar bewusst unterlassen hat, konnte letztlich auch die
Klageerhebung den Eintritt der Bestandskraft des in Rede stehenden Bescheides nicht
hindern. Weder ergibt sich aus § 75 VwGO etwas anderes, noch könnte ein etwa
vorliegender Restitutionsgrund ohne Vorverfahren gerichtlich geltend gemacht werden;
dies hat bereits das Verwaltungsgericht jeweils zutreffend ausgeführt.
58
3. (Auch) Unabhängig von alledem ist die Feststellungsklage des Klägers aber noch
aus einem anderen Grunde unzulässig. Es fehlt ihm nämlich an dem erforderlichen
Feststellungsinteresse mit Blick auf die konkret begehrte(n) Feststellung(en).
59
§ 43 Abs. 1 VwGO macht die zulässige Erhebung einer Feststellungsklage davon
abhängig, dass der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.
Das "berechtigte" Interesse im Sinne dieser Vorschrift schließt dabei im Ausgangspunkt
jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch
ideeller Art ein. Allerdings muss sich dieses Interesse – wegen der auch bei
Feststellungsklagen gebotenen entsprechenden Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO –
letztlich aus einer eigenen, sich regelmäßig aus der Beteiligung an dem fraglichen
Rechtsverhältnis ergebenden Rechtsstellung ableiten.
60
Vgl. etwa Senatsbeschluss vom 12. März 2007
61
1 A 521/06 -.
62
Schon die letztgenannte Voraussetzung ist hier – wie gesagt – nicht erfüllt, weil der
Kläger mit Blick auf die bestandskräftige Ablehnung seines Antrags die (fortbestehende)
Möglichkeit einer Rechtsverletzung schon nicht schlüssig darlegen kann. Selbst dies
außer Acht gelassen, ist hier aber auch kein Sachverhalt gegeben, welcher auf ein als
berechtigt anzuerkennendes Interesse für die vom Kläger erhobene allgemeine
Feststellungsklage führt.
63
Obwohl nicht hierauf beschränkt, ist ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 43 Abs. 1
VwGO namentlich in bestimmten – sich mit denjenigen bei der
Fortsetzungsfeststellungsklage im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO
überschneidenden – Fallgruppen anerkannt. Dies sind insbesondere die
Wiederholungsgefahr, das Interesse an Rehabilitierung und unter weiteren
64
Voraussetzungen auch die Vorgreiflichkeit für ein anderes Verfahren wie etwa einen
beabsichtigten Schadensersatzprozess.
Vgl. statt vieler Kopp/Schenke, a.a.O., § 43 Rn. 23; Sodan/Ziekow, VwGO,
2. Aufl., § 43 Rn. 85 ff., 90 ff.
65
a) Ein Feststellungsinteresse an den vom Antrag erfassten Feststellungen unter dem
Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr hat der Kläger nicht – jedenfalls nicht schlüssig
– geltend gemacht. Für das Bestehen einer derartigen und dabei, wie erforderlich,
hinreichend konkreten Gefahr, noch einmal in eine vergleichbare Lage zu geraten, ist
nach dem mit der Klage unterbreiteten Sachverhalt auch sonst nichts erkennbar. Der
Schwerpunkt der Handlungen bzw. Unterlassungen der Beklagten, an die der Kläger mit
seinem Feststellungsantrag anknüpft, liegt eindeutig in der Vergangenheit. Der
allgemein gebliebene Hinweis des Klägers auf eine mitunter noch bis heute
fortwirkende, ihn und seine Familie weiterhin belastende Gerüchtelage lässt keine für
das Gericht nachvollziehbaren Verbindungslinien zu den in den Jahren 1998 bis 2001
sowie im nachfolgenden Disziplinarverfahren angeblich vorgekommenen konkreten
Pflichtverletzungen erkennen. Insofern ist also nicht wahrscheinlich, dass sich durch die
begehrten gerichtlichen Feststellungen, welche zunächst einmal nur den
Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis gelangen, etwas an der vom Kläger behaupteten,
eher diffusen Gerüchtelage ändern würde bzw. neu entstehenden Gerüchten hierdurch
wirksam vorgebeugt werden könnte. Dafür, dass sich das der Beklagten im Einzelnen
vorgeworfene Verhalten unter solchen Umständen, die mit denjenigen der Jahre 1998
bis 2001 wesentlich vergleichbar sind und zu denen infolgedessen auch die durch das
eigene Verhalten des Klägers gesetzten "Anlässe" gezählt werden müssen, in Zukunft
noch einmal wiederholen wird, ist ebenso wenig ein konkreter Anhalt dargetan oder
ersichtlich.
66
b) Soweit der Kläger ein Feststellungsinteresse für gegeben hält, weil die Klage (u.a.)
der Vorbereitung eines Schadensersatzanspruches dienen solle, ist dem nicht zu
folgen. Das gilt schon unabhängig von den – hier im Übrigen eher negativ zu
beurteilenden – sachlichen Erfolgsaussichten einer solchen, etwa beabsichtigten
Schadensersatzklage vor dem Zivil- oder Verwaltungsgericht. Entscheidend ist in
diesem Zusammenhang vielmehr, dass der vom Kläger begangene Weg einer
Feststellungsklage nicht rechtsschutzintensiver ist als derjenige, sogleich eine auf
Schadensersatz (ggf. zunächst dem Grunde nach) gerichtete Leistungsklage zu
erheben. Vor diesem Hintergrund greift hier die sog. Subsidiaritätsklausel nach § 43
Abs. 2 VwGO ein.
67
Dem folgend vermag eine allgemeine Feststellungsklage, die ausschließlich der
Klärung öffentlich-rechtlicher (Vor-)Fragen zur Vorbereitung eines
Amtshaftungsprozesses oder eines Schadensersatzprozesses vor den
Verwaltungsgerichten dienen soll, ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 43 Abs. 1
VwGO regelmäßig – und mangels einschlägiger Besonderheiten auch hier – nicht zu
begründen. Denn dem Betroffenen ist es – zugleich unter Wahrung der
Grundentscheidung des Gesetzes für die Subsidiarität der Feststellungsklage (§ 43 Abs.
2 VwGO) – ohne weiteres möglich und (in der Regel) auch zumutbar, sein Begehren
sofort durch eine Leistungsklage auf Schadensersatz, sei es aus dem öffentlich-
rechtlichen Dienstverhältnis (z.B. wegen Verletzung der Fürsorgepflicht) oder in Gestalt
des Amtshaftungsanspruchs, geltend zu machen.
68
Vgl. BVerwG Urteil vom 20. Januar 1989 8 C 30.87 , BVerwGE 81, 226;
Sodan/Ziekow, a.a.O., § 43 Rn. 94.
69
Anderes gilt ausnahmsweise im Rahmen der hier nicht einschlägigen
Fortsetzungsfeststellungsklage, soweit sich der streitgegenständliche Verwaltungsakt
nicht schon vor Klageerhebung erledigt hat. Dem ist bezogen auf eine Fortsetzung des
Verfahrens in Gestalt der allgemeinen Feststellungsklage gegebenenfalls die Situation
vergleichbar, dass sich ein Realakt während eines bereits anhängigen Verfahrens über
eine Leistungs- oder Unterlassungsklage erledigt hat. Wird zunächst vor dem
Verwaltungsgericht um gerichtlichen Rechtsschutz gegen eine rechtsverletzende
Handlung oder Unterlassung nachgesucht, erledigt sich diese aber während des
gerichtlichen Verfahrens, so soll der Kläger verständlicherweise nicht ohne Not um die
Früchte des bisherigen Prozesses gebracht werden, wenn das Ergebnis dieses – unter
Umständen schon weit gediehenen – Prozesses vorgreiflich für ein weiteres, konkret
beabsichtigtes Klageverfahren ist.
70
Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2000 - 7 C 3.00 , BVerwGE 111, 306, 309;
Urteil vom 11. März 1993 - 3 C 90.90 -, BVerwGE 92, 172, 175 f.
71
Eine Letzterem vergleichbare Sachlage ist hier aber ersichtlich nicht gegeben.
72
c) Das vom Kläger hauptsächlich geltend gemachte sog. Rehabilitationsinteresse
(treffender auch Rehabilitierungsinteresse, Genugtuungsinteresse genannt) vermag hier
ebenfalls nicht auf ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO zu
führen. Wie in der Rechtsprechung geklärt, ist ein derartiges Rehabilitationsinteresse
zwar grundsätzlich anerkannt; es kann dabei namentlich durch diskriminierendes
Verwaltungshandeln und dem innewohnende Beeinträchtigungen des
Persönlichkeitsrechts oder sonstiger grundrechtsgeschützter ideeller Interessen
ausgelöst werden.
73
Vgl. statt vieler BVerwG, Beschluss vom 9. März 2005 2 B 111.04 -, juris
(Rn. 15), m.w.N.
74
Als Unterfall eines ideellen Interesses begründet das Rehabilitationsinteresse im
Ergebnis aber nur dann ein Feststellungsinteresse, wenn es bei vernünftiger Würdigung
der Verhältnisse des Einzelfalles als schutzwürdig anzuerkennen ist.
75
Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 2000 - 2 A 3.99 -, juris (Rn. 14), m.w.N.,
sowie Beschluss vom 4. Oktober 2006 - 6 B 64.06 -, Buchholz 310 § 132
Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 36 = NVwZ 2007, 224; ferner etwa Senatsbeschluss
vom 14. April 2004 - 1 A 3629/02 -, juris (Rn. 10 ff.).
76
Hierzu reicht es insbesondere nicht aus, dass der Betroffene selbst ein bestimmtes
Verhalten der Verwaltung bzw. einzelner Bediensteter als diskriminierend und/oder
ehrverletzend empfindet. Denn die Beurteilung, ob ein Rehabilitationsinteresse vorliegt,
hat nicht ausgehend von einem subjektiven Parteimaßstab zu erfolgen, sondern
danach, ob der Kläger durch das streitige Verhalten in einer einschlägigen
Rechtsstellung, wie namentlich seinem Persönlichkeitsrecht, objektiv beeinträchtigt ist.
77
Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 2006 - 6 B 64.06 -, a.a.O.;
OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2007 - 6 A 2534/06 -, juris (Rn. 4).
78
Eine derartige Beeinträchtigung kann darauf gründen, dass abträgliche Nachwirkungen
des gerügten Verhaltens noch fortbestehen und ihnen mit Blick auf ein als berechtigt
anzuerkennendes Schutzbedürfnis des Betroffenen durch eine gerichtliche Feststellung
der Rechtswidrigkeit/Pflichtwidrigkeit des Verwaltungshandelns zugleich noch wirksam
begegnet werden kann. Lassen sich Nachwirkungen dieser Art nicht (hinreichend
sicher) feststellen, kann unter Umständen aber auch bereits die Art des Eingriffs,
insbesondere im grundrechtlich geschützten Bereich, verbunden mit dem
verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz, erfordern, das
Feststellungsinteresse zu bejahen – so etwa im Zusammenhang mit sich schnell
erledigenden und zugleich eingriffsintensiven polizeilichen Maßnahmen.
79
Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1997 - 1 C 2.95 -, NJW 1997, 2534;
Beschluss vom 2. Juli 1998 2 B 130.97 -, Buchholz 240 § 9 BBesG Nr. 9;
Beschluss vom 10. Februar 2000 2 A 3.99 -, a.a.O.
80
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist unter dem Gesichtspunkt der Rehabilitierung
ein berechtigtes Interesse des Klägers an den im vorliegenden Verfahren begehrten
Feststellungen nicht anzuerkennen. Schon der eigene – objektiv im Lichte der
stattgefundenen disziplinarrechtlichen Ermittlungen zu würdigende – Vortrag gibt hierfür
nicht genügend her. Das gilt für sämtliche Bestandteile seines Antrags, d.h. die drei
Sachverhaltskomplexe, in Bezug auf die er jeweils ein rechts- und pflichtwidriges
Verhalten der Beklagten rügt.
81
aa) All diese Komplexe betreffend ist vorab darauf hinzuweisen, dass sich dem Senat
auch unter Einbeziehung des ergänzenden Vorbringens des Klägers in der mündlichen
Verhandlung zweiter Instanz nicht erschließt, inwiefern dem Kläger die erstrebte
gerichtliche Feststellung überhaupt (noch) in effektiver Weise "Genugtuung" verschaffen
kann. Es handelt sich insgesamt um einen in der Vergangenheit liegenden Sachverhalt,
der in verschiedener Hinsicht weitere Auswirkungen (z.B. hinsichtlich der Einschätzung
der Eignung für bestimmte Leitungsfunktionen durch seinen Dienstherrn) gehabt haben
mag, wobei diese aber ihrerseits weitgehend nicht mehr umkehrbar sind und im Übrigen
selbstständig mit Rechtsbehelfen hätten angegriffen werden können. Die verbleibende
vage, nicht weiter substanziierte Hoffnung des Klägers, mit dem begehrten gerichtlichen
Ausspruch würden gewissermaßen automatisch eventuell in der Dienststelle bzw. der
Öffentlichkeit über ihn noch "wabernde" Gerüchte um angebliche sexuelle
Belästigungen ein für alle Mal verstummen, lässt sich nicht an nachvollziehbaren
objektiven Erfahrungssätzen festmachen. Gleiches gilt entsprechend für die Hoffnung,
dies würde ihm den künftigen Umgang mit den Kolleginnen und Kollegen sowie
innerhalb der eigenen Familie erleichtern. Selbst wenn die Beklagte nämlich –
unterstelltermaßen – bestimmte (Einzel-)Pflichtverletzungen begangen haben sollte,
würde dies nämlich im Kern nichts daran ändern, dass hier – jedenfalls auch – das
Verhalten des Klägers gegenüber Kolleginnen bzw. weiblichen Untergebenen einen
objektiv hinreichend begründeten Anlass gegeben hat, den damals in der Dienststelle
aufgekommenen Gerüchten und Vorwürfen zwecks Erforschung ihres Wahrheitsgehalts
näher nachzugehen. Die Art und Weise, in der diese Aufklärung dann vonstatten ging,
ändert nichts daran, dass es letztlich – und wie sich durch die Ermittlungsergebnisse
des Disziplinarverfahrens gezeigt hat, keineswegs "völlig aus der Luft gegriffen" – der
Kläger gewesen ist, dessen (wohlwollend ausgedrückt) "legeres" Verhalten im Umgang
mit weiblichen Bediensteten überhaupt erst den Anlass dazu gesetzt hat, dass der
Sache seitens des Dienstherrn nachgegangen werden musste, nachdem sich u.a. Frau
82
T. konkret über das Verhalten des Klägers beschwert hatte. "Grundlosigkeit" des
Vorgehens kann der Beklagten somit zumindest im Kern nicht mit Recht vorgeworfen
werden. Vor diesem Hintergrund ist im Ergebnis eine schwerwiegende Verletzung von
Grundrechten des Klägers durch potenziell pflichtwidriges Unterlassen der Beklagten im
Zusammenhang mit fehlendem "Entgegentreten" bzw. Ahnden von bestimmten
Äußerungen und/oder deren Weitergabe innerhalb des BRH bzw. zwischen BRH und
Prüfstelle L. nicht zu erkennen.
bb) Zu den drei vom Antrag erfassten Sachverhaltskomplexen ist in diesem
Zusammenhang noch Folgendes anzumerken:
83
(1) Was zunächst das als fehlend gerügte "Entgegentreten" der Beklagten in Bezug auf
das Aufstellen bzw. Weitergeben von auf angebliche sexuelle Belästigung weiblicher
Bediensteter im Bundesrechnungshof bzw. im Prüfungsamt L. bezogenen
Behauptungen einzelner Vorgesetzter/Mitarbeiter betrifft, bleibt weitgehend schon im
Unklaren, was der Kläger in diesem Zusammenhang als ein pflichtgerechtes Verhalten
des Dienstherrn konkret erwartet hat. Dies ist insofern von Bedeutung, als er der
Beklagten im Schwerpunkt ein fürsorgepflichtwidriges Unterlassen vorwirft. Damit ist
letztlich dieses Unterlassen – wenn auch in seinen sachlichen Bezügen –
Beurteilungsmaßstab dafür, ob zu Gunsten des Klägers ein Feststellungsinteresse
anzuerkennen ist. Hier bezieht sich der Vorwurf des Unterlassens auf angeblich
unzureichenden Schutz gegen ein ehrverletzendes, das allgemeine
Persönlichkeitsrecht beeinträchtigendes (aktives) Handeln einzelner Bediensteter, was
zu einer zweistufigen Prüfung führt: Zum einen muss das gerügte Verhalten der
benannten Bediensteten geeignet gewesen sein, die geklagte
Persönlichkeitsrechtsverletzung herbeizuführen. Zum anderen muss aber gerade auch
die dem Dienstherrn vorgeworfene Untätigkeit, den Kläger in Wahrnehmung der
beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht gegen ein solches Verhalten Einzelner zu schützen,
zusätzlich vorgelegen und die bereits eingetretene Verletzung der Ehre bzw. des
Persönlichkeitsrechts gewissermaßen perpetuiert haben. Mit anderen Worten: Es würde
gemessen am Klageantrag noch nicht ausreichen, dass sich einzelne
Bedienstete/Funktionsträger dem Kläger gegenüber unter Umständen ehrverletzend
geäußert haben, sofern dies ohne Duldung oder Mitwirkung des verantwortlichen
Dienstvorgesetzten geschehen ist. Es geht vielmehr vor allem darum, ob der Dienstherr
bzw. Dienstvorgesetzte seiner sich aus der Fürsorgepflicht ergebenden Verpflichtung,
den Kläger in dem sensiblen Bereich der eventuellen sexuellen Belästigung am
Arbeitsplatz vor gegebenenfalls ungerechtfertigten Verdächtigungen und
Beschuldigungen in Schutz zu nehmen, in einer Weise entzogen hat, die ihrerseits
einen eigenen, selbstständig zu bewertenden Beitrag zu einer Ehrverletzung bzw.
Verletzung des Persönlichkeitsrechts geleistet hat. Zumindest für Letzteres besteht hier
jedoch in Würdigung der zugrunde liegenden Sachverhalte keine tragfähige Grundlage,
ohne dass insoweit auf letzte Einzelheiten eingegangen werden muss.
84
Der Kläger macht in diesem Zusammenhang sinngemäß geltend, die Beklagte hätte
den fehlenden Wahrheitsgehalt der jeweils aufgestellten Behauptungen bzw.
kursierenden Gerüchte und die angeblich verleumderische Absicht der daran beteiligten
Personen ohne weiteres erkennen können und sich deswegen von Anfang an sowie
fortdauernd – etwa durch "Richtigstellung" der aufgestellten Behauptungen sowie durch
das Belangen der "Verleumder" – schützend hinter ihn stellen müssen. Diese subjektive
Bewertung der Sachlage durch den Kläger wird jedoch nicht ansatzweise anhand von
objektiven (Hilfs-)Tatsachen näher – und im Ergebnis schlüssig – begründet.
85
Namentlich stellt der Kläger nicht wie geboten auf den Stand der Erkenntnisse in der
Dienststelle im Zeitpunkt des jeweils vorgeworfenen Verhaltens ab. Stattdessen geht er
offenbar bei seinen Bewertungen – ex post – von denjenigen Erkenntnissen aus, die
sich erst im Nachhinein im Zuge der umfangreichen Ermittlungen im
Disziplinarverfahren herauskristallisiert haben. Selbst dies geschieht im Übrigen, ohne
sich mit dem Inhalt der – sich zum Teil widersprechenden – Aussagen der im förmlichen
Disziplinarverfahren vernommenen Zeugen substanziiert auseinanderzusetzen. Schon
vor diesem Hintergrund bleibt der ständig wiederholte Vorwurf des Klägers eines gezielt
verleumderischen Verhaltens bestimmter Bediensteter der Beklagten substanzlos. Ohne
weitergehende, wenig erfolgversprechende Ermittlungen dürfte jener Vorwurf auf der
Grundlage der Aussagen im Disziplinarverfahren auch objektiv schwerlich belastbar zu
begründen sein, jedenfalls nicht in der Pauschalität, in welcher ihn der Kläger im Klage-
und Berufungsverfahren gegen sämtliche von ihm namentlich angeführten Bediensteten
unterschiedslos erhoben hat.
Demgegenüber ist es unter Mitberücksichtigung des Beklagtenvorbringens für den
Senat ohne weiteres nachvollziehbar, dass die Beklagte nach Bekanntwerden der in der
Dienststelle kursierenden Vorwürfe zunächst einmal Anstrengungen unternehmen
musste, den Wahrheitsgehalt der aufgestellten Behauptungen näher zu überprüfen.
Dies implizierte notwendig, den zugrunde liegenden Sachverhalt unter Wahrung der
gebotenen Distanz sowohl zum Kläger als auch zu den möglicherweise betroffenen
weiblichen Bediensteten in ausreichendem Maße zu ermitteln. Nach Art und Gewicht
der im Raum stehenden Vorwürfe musste die Beklagte nämlich bei allen ihren Schritten
nicht allein die im Verhältnis zum Kläger bestehende beamtenrechtliche
Pflichtenstellung sowie die Wahrung seiner Ehre und Integrität, sondern in Abwägung
damit auch den Anspruch der potenziellen Opfer einer sexuellen Belästigung auf Schutz
und Fürsorge möglichst effektiv wahren und ihn deswegen ebenfalls gebührend mit in
den Blick nehmen.
86
Letzteres erhellt zugleich verständigerweise, dass in dieser Zeit etwa zwischen
einzelnen Sachgebietsleitern (wohl mit Blick auf die Verantwortung für das ihnen
unterstellte Personal) oder auch zwischen Personalrat/Gleichstellungsbeauftragter und
der Verwaltung – ohne ersichtliches Einschreiten der Hausleitung – untereinander
bestimmte Informationen ausgetauscht wurden, welche sich inhaltlich auf die über den
Kläger aufgekommenen Vorwürfe und Gerüchte bezogen. Soweit ersichtlich wurde mit
der Weitergabe dieser Informationen weder das Ziel verfolgt noch es leichtfertig in Kauf
genommen, den Kläger grundlos bloßzustellen und in seiner Ehre zu kränken.
Entsprechendes gilt für Kontaktaufnahmen einzelner Bediensteter mit dem Leiter der
Präsidialabteilung. Dies alles beschränkte sich mit erkennbar dienstlichem bzw. die
Aufgabe als Personalrat/Gleichstellungsbeauftragter betreffendem Hintergrund auf allem
Anschein nach aus Schutzgründen für die potenziell akut gefährdeten weiblichen
Bediensteten erfolgte Informationsflüsse innerhalb der Dienststelle BRH bzw. zwischen
BRH und Prüfstelle L. . Dass sich einzelne Personen so verhalten haben, mag
wegen des Gegenstands der Äußerungen bereits schutzwürdige Persönlichkeitsrechte
des Klägers berührt haben. Es stellt sich aber ausgehend von dem damaligen sehr
lückenhaften Erkenntnisstand des Dienstherrn in Abwägung mit dem präventiven
Schutzinteresse der weiblichen Bediensteten als eine letztlich wohl noch vertretbare –
und damit nicht rechtsverletzende – Handlungsweise der in Rede stehenden Personen
dar. Zumindest erscheint es aber – worauf es für die hier erhobene Klage ankommt - in
dem gegebenen Zusammenhang vertretbar und verletzt den Kläger nicht in seinen
Grundrechten, dass der Dienstvorgesetzte das Verhalten der vom Kläger benannten
87
Bediensteten bei seinem Bekanntwerden nicht (z.B. disziplinarisch) geahndet hat bzw.
ihm in sonstiger Weise (z.B. durch "Richtigstellung" der Äußerungen) entgegengetreten
ist. Denn ein pflichtwidriges Verhalten dieser Bediensteten lag nach den damals
erkennbaren Umständen keineswegs offen zutage. Mit ins Gewicht fällt dabei zugleich,
dass die in Rede stehende Weitergabe bestimmter Informationen über den Kläger –
soweit ersichtlich – den innerdienstlichen Bereich der Behörde(n) nicht überschritten
hat. Dass darüber hinaus auch gegenüber der Öffentlichkeit oder den Medien
ungerechtfertigte oder vorschnelle Verdächtigungen der Person des Klägers von der
Leitung der Dienststelle oder sonstigen für diese verantwortlich handelnden
Bediensteten ausgesprochen worden wären, ist weder geltend gemacht noch
ersichtlich.
Zur näheren Abklärung der Angelegenheit hat die Beklagte – auch um gegebenenfalls
den Kläger von den erhobenen Vorwürfen zu entlasten sowie der Erheblichkeit der im
Raum stehenden Vorwürfe angemessen – den vom Gesetz vorgezeichneten Weg der
Einleitung disziplinarrechtlicher Vorermittlungen gewählt, wobei diese schließlich
abgebrochen wurden und in ein förmliches Disziplinarverfahren mündeten. In dessen
Rahmen hat der Kläger am Ende – zum Teil von Amts wegen, zum Teil auf eine Klage
hin – erreicht, dass kein disziplinarrechtlich relevanter Vorwurf gegen ihn bestehen
blieb. Bereits durch den Ausgang dieses Disziplinarverfahrens ist der Kläger mit Blick
auf die von einzelnen Bediensteten erhobenen Vorwürfe bzw. weiterverbreiteten
Äußerungen in der Sache (nachträglich) "rehabilitiert" worden. Ein auf weitergehende
Rehabilitierung gerichtetes Schutzbedürfnis des Klägers, hier gerichtet auf die mit dem
vorliegenden Antrag erstrebte Feststellung fürsorgepflichtwidrigen Verhaltens, ist
hierneben nach dem Vorstehenden nicht als berechtigt anzuerkennen. Für dieses
Ergebnis spricht ergänzend, dass der Kläger etwaige fortbestehende Nachwirkungen
(u.a. betreffend seine Gesundheit und sein Fortkommen im Beruf), welche dem
angeblich unzureichenden "Entgegentreten" der Beklagten hinreichend deutlich
zugerechnet werden könnten, nicht substanziiert aufgezeigt hat. Gleichermaßen nicht
erkennbar ist damit – wie oben schon dargelegt - eine verbleibende rehabilitierende
Wirkung, die nunmehr von einer gerichtlichen Feststellung wie der hier begehrten
(zusätzlich zu der disziplinargerichtlichen Entscheidung) überhaupt noch ausgehen
könnte. Eine besondere Art oder Qualität eines Grundrechtseingriffs im Sinne der oben
angeführten Rechtsprechung ist mit der – wie hier nicht grundlosen – Einleitung und
Durchführung eines Disziplinarverfahrens ebenfalls nicht verbunden (zu Letzterem
näher nachfolgend unter (3)).
88
(2) Ein Rehabilitationsinteresse ist hier auch nicht – den zweiten Bestandteil des
Berufungsantrags betreffend – mit Blick auf das vom Kläger als durch die Beklagte nicht
sanktioniert beanstandete Verhalten des Leiters des Personalreferats Dr. B. gegeben.
Denn die Tolerierung dieses Verhaltens durch die Beklagte (den Dienstvorgesetzten)
war nach den konkreten Begleitumständen des Falles objektiv nicht geeignet, den
Kläger in für die Anerkennung eines berechtigten Interesses im Sinne des § 43 Abs. 1
VwGO relevanter Weise in seinem Persönlichkeitsrecht zu verletzen. Es zeitigt darüber
hinaus keine konkret nachvollziehbaren fortdauernden Wirkungen (mehr). Für eine
etwaige unkontrollierte Verbreitung der in Rede stehenden Bemerkungen hat der
Kläger, indem er diese im Rahmen der Begründung seiner Rechtsbehelfe pointiert
aufgegriffen hat, unter Umständen selbst mit gesorgt. Etwaige Indiskretionen der auf der
Verwaltungsseite für die Beklagte tätigen Personen sind vom Kläger nicht substanziiert
aufgezeigt worden und auch sonst nicht nachgewiesen.
89
Im Ausgangspunkt kann allerdings die Aufforderung des Dienstherrn an einen Beamten,
sich ärztlich, insbesondere psychiatrisch untersuchen zu lassen, gegebenenfalls einen
ehrverletzenden Inhalt oder Hintergrund haben. Sie kann je nach den vorliegenden
Gegebenheiten des Einzelfalls zudem eine besondere Eingriffsintensität aufweisen.
Hier ist nach den objektiv erkennbaren Umständen indes beides zu verneinen.
90
Zunächst ist nichts dafür erkennbar, dass der Kläger in Form einer verbindlichen
(mündlichen) Regelung bereits konkret aufgefordert worden ist, sich untersuchen zu
lassen. Wäre das der Fall gewesen, hätte er dagegen unmittelbar mit Rechtsbehelfen
vorgehen können (und auch müssen). Unter Mitberücksichtigung des Vorbringens der
Beklagten in ihrer Berufungserwiderung, soweit der Kläger der dortigen Darstellung des
Sachverhalts nicht substanziiert entgegengetreten ist, hat Dr. B. dem Kläger aus
Anlass der Aufnahme von Vorermittlungen wegen der gegen diesen erhobenen
Vorwürfe sexueller Belästigung sowie zugleich mit Blick auf die Beendigung der
Abordnung (lediglich) ein internes Personalgespräch geführt, in dessen Rahmen auch
die Frage mit angesprochen wurde, ob den schwerwiegenden Vorwürfen, wenn sie
denn zutreffen sollten, ein zwanghaftes Verhalten des Klägers mit Krankheitswert
zugrunde liegen könne. Zumindest im Ausgangspunkt ist es in jenem sachbezogenen
Zusammenhang zu sehen, wenn in dem Gespräch zugleich auch bereits die gesetzlich
vorgesehene Möglichkeit der vorzeitigen Zurruhesetzung und die hierzu nötige amts-
bzw. fachärztliche Untersuchung angesprochen wurden. Bei der seinerzeit noch
weitgehend unklaren Tatsachen- und Beweislage war es dem Leiter des
Personalreferats nicht grundsätzlich versagt, gemeinsam mit dem Kläger auch schon
derartige, über den aktuellen Sachstand hinausgehende Überlegungen bezogen auf
das Dienstverhältnis anzustellen, was es zugleich mit sich brachte, die betreffenden
Dinge auch "beim Namen zu nennen". Sich so zu verhalten konnte zumindest im Kern
sachlich motiviert sein, gerade auch, um den Kläger durch das Aufzeigen von etwaigen
Handlungsalternativen vor einem weiteren "Breittreten" der Angelegenheit in der
Dienststelle während des (in Gestalt von Vorermittlungen) soeben erst eingeleiteten
disziplinarrechtlichen Verfahrens mit damals noch ungewissem Ausgang und den sich
daraus unter Umständen für den Kläger ergebenden missliebigen Folgen zu schützen.
91
Dafür, dass der Leiter des Personalreferats, welcher – legt man den Klägervortrag als
wahr zugrunde – bei der Wahl seiner Worte zum Komplex "Krankheitswert des
Verhaltens/psychiatrische Untersuchung" vorschnell, überzogen und insgesamt
unglücklich agiert haben mag, den Kläger bei der betreffenden Gelegenheit gezielt
persönlich beleidigen und in seiner Ehre kränken wollte, gibt es nach den erkennbaren
Begleitumständen für das Gespräch keinen objektiven Anhalt und vor allem auch kein
Motiv. Etwa dafür, dass die besagten Äußerungen Bestandteil oder Ausdruck eines
systematischen Anfeindens, Schikanierens und Diskriminierens der Person des Klägers
durch Vorgesetzte und/oder Kollegen – also eines sog. Mobbing – wären, hat der Kläger
nichts von Substanz aufgezeigt und ist auch nach der Aktenlage nichts ersichtlich.
Hinzu kommt, dass mit einzelnen Mitarbeitern geführte Personalgespräche prinzipiell
vertraulich sind und in ihrem Verlauf deswegen auch ein "offenes Wort" unter den
Gesprächsteilnehmern möglich sein muss. In Ansehung all dessen durfte die Beklagte
bei ihrer konkludenten Entscheidung, das in Rede stehende Verhalten nicht zu ahnden
(zu sanktionieren) vertretbar annehmen, dass in Kenntnis der konkreten
Begleitumstände auch ein objektiver Betrachter das Verhalten von Dr. B. noch nicht
als unstatthaften, jedenfalls aber nicht als schwerwiegenden Eingriff in
Persönlichkeitsrechte des Klägers empfunden hätte.
92
Eine andere Bewertung rechtfertigt sich schließlich auch nicht auf der Grundlage des
Inhalts der vom Kläger in diesem Zusammenhang angesprochenen Aussage des
Zeugen L1. , des Leiters der Präsidialabteilung, im förmlichen Disziplinarverfahren.
Zwar ist dieser hiernach von Dr. B. über den Inhalt des vorgenannten
Personalgesprächs unterrichtet worden und habe man daraufhin gemeinsam
Überlegungen für das weitere Vorgehen angestellt. Auch hat der Zeuge bekundet, Dr.
B. habe bei diesem Gespräch seinen "Eindruck" widergegeben, dass es sich beim
Kläger um eine "gespaltene Persönlichkeit" handele. Selbst dies alles als wahr
unterstellt, hat Dr. B. als Leiter des Personalreferats damit in einem Gespräch mit
seinem direkten Vorgesetzten lediglich intern und allein für den Leitungsbereich der
Verwaltung bestimmt eigene Eindrücke und Bewertungen über die
Persönlichkeitsstruktur des Klägers wiedergegeben. Diese vertrauliche Äußerung war
ersichtlich nicht für die Öffentlichkeit oder auch nur zur Weitergabe an die Beschäftigten
der Dienststelle bestimmt. In der Sache wollte sich Dr. B. mit dem geäußerten
persönlichen Eindruck sicherlich – zumal auf dem fachfremden Gebiet der Medizin –
auch kein abschließendes Urteil über das Bestehen einer (bestimmten) psychischen
Erkrankung beim Kläger anmaßen und den Kläger auf diese Weise noch zusätzlich in
Verruf bringen. Zwar dürfte der getätigte Ausspruch zur "gespaltenen Persönlichkeit"
des Klägers dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht tatbestandlich berührt haben,
nach den vorstehend behandelten Besonderheiten und Begleitumständen des Falles ist
dieses Recht hier aber zumindest nicht in – nach Art oder Intensität des Vorgehens –
besonderer, herausgehobener Weise beeinträchtigt worden und kann deswegen für sich
genommen ein Feststellungsinteresse in Gestalt des sog. Rehabilitationsinteresses
nicht begründen.
93
Zumindest mittelbar ist der Kläger im Übrigen auch in diesem Punkt durch den Ausgang
des Disziplinarverfahrens, welches eine Relevanz der gegen ihn erhobenen Vorwürfe in
der Sache nicht ergeben hat, bereits im Wesentlichen rehabilitiert. Soweit ersichtlich
sind die Einschätzungen der hier für die Beklagte handelnden Personen zu
möglicherweise krankheitsbedingten Defiziten bezogen auf die Persönlichkeitsstruktur
des Klägers jedenfalls in erster Linie aus Anlass der gegen ihn von bestimmten
weiblichen Bediensteten erhobenen Vorwürfe von Belästigungen im Sinne des
Beschäftigtenschutzgesetzes getroffen worden. Mit der Entkräftung einer
disziplinarrechtlichen Relevanz dieser Vorwürfe ist damit die wesentliche Grundlage für
Überlegungen der Personalverwaltung in Richtung auf eine etwaige vorzeitige
Zurruhesetzung und eine diesbezügliche amts- oder fachärztliche Untersuchung
ebenfalls weggefallen. Dass auch in der Folgezeit ein entsprechendes Ansinnen ihm
gegenüber von Seiten der Verwaltung des BRH ausgesprochen worden wäre, hat der
Kläger nicht geltend gemacht. Ein berechtigtes Interesse des Klägers an
weitergehender Rehabilitierung in Bezug auf die von Dr. B. getätigten Äußerungen
und ihre fehlende Sanktionierung kann somit auch vor dem Hintergrund etwaiger
fortbestehender (beachtlicher) Nachwirkungen dieses der Beklagten zuzurechnenden
Verhaltens nicht festgestellt werden.
94
(3) Was schließlich den dritten Bestandteil des Klageantrags betrifft, bedarf es auch
insoweit aus Gründen der Rehabilitierung keines Schutzes des Klägers durch eine
gerichtliche Feststellung im Rahmen einer Klage nach § 43 Abs. 1 VwGO. Der Kläger ist
mit dem Abschluss des im Ergebnis eingestellten förmlichen Disziplinarverfahrens in
Verbindung mit seiner erfolgreichen Klage gegen die zunächst verbliebene
Disziplinarverfügung in der Sache soweit rehabilitiert worden, wie es nach Maßgabe
des zu diesem Zeitpunkt einschlägig gewesenen Disziplinarrechts möglich gewesen ist.
95
Sollten innerhalb des Disziplinarverfahrens einzelne (Verfahrens-)Fehler vorgekommen
sein, wozu auch die hier angeblich unberechtigte Einleitung des förmlichen
Disziplinarverfahrens unter Abbruch der disziplinarrechtlichen Vorermittlungen zählen
würde, wäre dies für sich allein noch kein geeigneter Ansatz, eine fortdauernde oder
schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts des von dem Verfahren Betroffenen zu
begründen. Denn aus der Art, wie das Disziplinarverfahren geführt worden ist, was etwa
vorgekommene Verfahrensfehler einschließt, ergibt sich im Regelfall – und mangels
einschlägiger Besonderheiten auch hier – noch keine objektiv diskriminierende Wirkung
für den Betroffenen, zumal keine solche, welcher außerhalb der im Disziplinarrecht, also
der betroffenen Spezialmaterie, vorgesehenen Rechtsbehelfe erst durch eine
allgemeine Feststellungsklage zu den Beamtenrechten Rechnung getragen werden
müsste. Das gilt in besonderer Weise, wenn das Verfahren wie hier in der Sache zu
Gunsten des beschuldigten Beamten ausgegangen ist und insofern zu der Frage, ob die
disziplinarrechtlich gegen den Beamten erhobenen Vorwürfe unberechtigt gewesen
sind, schon eine Rehabilitierung stattgefunden hat.
Dieser Bewertung liegt in ihrem Kern zugrunde, dass das disziplinarrechtliche
Ermittlungsverfahren auch dem Schutz des betroffenen Beamten dient und deswegen -
für sich betrachtet - einen neutralen, also nicht etwa ehrverletzenden Charakter hat. Das
folgt aus der Pflicht, im Disziplinarverfahren die Wahrheit und nicht einseitig zu Lasten
des beschuldigten Beamten zu ermitteln, vgl. § 26 Abs. 1 Satz 2
Bundesdisziplinarordnung - BDO - , nach neuem Recht § 21 Abs. 1 Satz 2
Bundesdisziplinargesetz - BDG -. Dementsprechend kann der Beamte gemäß § 34
BDO, nach neuem Recht § 18 BDG, ein förmliches Disziplinarverfahren auch gegen
sich selbst beantragen, um sich auf diese Weise von dem Verdacht eines
Dienstvergehens zu reinigen.
96
Diskriminierend bzw. ehrverletzend kann es allenfalls sein, ein Disziplinarverfahren
selbst dann zu eröffnen, wenn es schon aus Rechtsgründen nicht in Betracht kommt
oder wenn sich der Dienstvorgesetzte die Überzeugung, ein solches Verfahren
einzuleiten, auf einer völlig unzureichenden, gewissermaßen "aus der Luft gegriffenen"
Grundlage gebildet hat.
97
Vgl. – dort im Zusammenhang mit dem Vorliegen einer
Amtspflichtverletzung – etwa Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 24.
Februar 2000 11 U 135/89 -, NVwZ-RR 2001, 494.
98
Davon kann hier aber keine Rede sein. Wie schon ausgeführt, ist der Kläger
keineswegs "völlig grundlos" mit disziplinaren Vorermittlungen sowie dem
nachfolgenden förmlichen Disziplinarverfahren überzogen worden. Jedenfalls
gegenüber Frau T. und Frau N. hat er auf der Grundlage der Aussagen dieser
Zeuginnen im förmlichen Disziplinarverfahren ein Verhalten an den Tag gelegt, welches
zumindest in den Grenzbereich zu einer relevanten sexuellen Belästigung im Sinne des
Beschäftigtenschutzgesetzes gefallen ist. Dies hat im Wesentlichen nur deswegen nicht
zu einer disziplinarrechtlichen Ahndung geführt, weil der Sachverhalt nicht in allen
Punkten klar nachgewiesen werden konnte, zu Frau N. schon vorher eine persönliche
Nähebeziehung bestanden hatte und Frau T. – nach der in der
Einstellungsverfügung vorgenommenen Wertung – das Verhalten des Klägers nicht
hinreichend deutlich abgelehnt hatte. Damit hatte der Kläger durch sein Verhalten – aus
der berechtigten Sicht seines Dienstherrn – zumindest einen "bösen Schein" gesetzt,
welcher dem Dienstvorgesetzten hinreichende Veranlassung gab, die in der
99
Dienststelle kursierenden Beschuldigungen – auch im Interesse des betroffenen
Beamten – näher aufzuklären. Dass bereits im Zeitpunkt der Einleitung des förmlichen
Disziplinarverfahrens die bis dahin geführten Vorermittlungen eine entsprechende
Verdachtslage ergeben hatten, folgt im Einzelnen aus dem Bericht des
Ermittlungsführers vom 6. Juni 2001 ("Wesentliches Ergebnis der Vorermittlungen in
dem Verfahren ...").
Unter Mitberücksichtigung dessen gibt es hier nicht einmal ausreichende Anhaltspunkte
für die Annahme des Klägers, die Eröffnung des förmlichen Disziplinarverfahrens unter
Abbruch der Vorermittlungen könnte überhaupt gesetzwidrig gewesen sein.
Rechtsgrundlage für die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens gegen den
Kläger ist § 33 BDO, da das Disziplinarverfahren (zu diesem Zeitpunkt) noch unter der
Geltung der Bundesdisziplinarordnung stattgefunden hat. Diese Vorschrift enthielt keine
ausdrücklich bestimmten Voraussetzungen für die Eröffnung des förmlichen
Disziplinarverfahrens. Namentlich war die Einleitung des Verfahrens nicht davon
abhängig, dass zuvor ein Vorermittlungsverfahren stattgefunden hat. Dementsprechend
kann auch die hier vom Kläger angesprochene "Vollständigkeit" der Vorermittlungen
nicht Voraussetzung für die Einleitung des förmlichen Verfahrens sein. Maßgeblich
dafür ist, dass – hier noch unter der Geltung der Bundesdisziplinarordnung – nur im
förmlichen Untersuchungsverfahren die für das gegebenenfalls nachfolgende Verfahren
vor dem Disziplinargericht verwertbare Sachaufklärung stattfinden konnte.
Dementsprechend war es mit Blick auf das für das Disziplinarverfahren geltende Gebot
der Verfahrensbeschleunigung unter Umständen sogar geboten, bei hinreichendem
Verdacht eines Vergehens, welches – was hier vertretbar angenommen werden konnte
– wegen der Art der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme bereits der Disziplinargewalt
der Disziplinargerichte unterfallen konnte, ohne (vollständige) Durchführung eines
Vorermittlungsverfahrens sogleich das förmliche Disziplinarverfahren einzuleiten bzw. in
dieses Verfahren überzugehen.
100
Vgl. etwa Köhler/Ratz, BDO - Bundesdisziplinar-ordnung und materielles
Disziplinarrecht, 2. Aufl. 1994, § 33 Rn. 3.
101
Schließlich kommt noch Folgendes hinzu: Da die Einleitungsverfügung keinerlei
materiellen Entscheidungsinhalt hat, insbesondere keine Sachentscheidung beinhaltet,
entfaltet sie dem Betroffenen gegenüber – die hier nicht einschlägige Fallgestaltung
einer offensichtlich ungerechtfertigten und insofern willkürlichen Einleitung
möglicherweise ausgenommen – keine Beschwer; sie ist deswegen mit
disziplinarrechtlichen Rechtsbehelfen nicht selbstständig anfechtbar.
102
Vgl. Köhler/Ratz, a.a.O., § 33 Rn. 17; in diesem Zusammenhang auch schon
BVerwG, Urteil vom 28. September 1956 II C 183.54 -, DVBl. 1957, 97.
103
In Anbetracht dessen muss aber auch eine nachträgliche Aufarbeitung der
Rechtmäßigkeit des Disziplinarverfahrens und namentlich der Frage seiner korrekten
Einleitung in einem unter den vom Kläger geltend gemachten Fürsorgegesichtspunkten
geführten verwaltungsgerichtlichen Verfahren außer Betracht bleiben. Sähe man dies
anders, würde zugleich gegen den Gesichtspunkt der Spezialität der im Disziplinarrecht
vorgesehenen (bzw. dort bewusst versagten) Rechtsschutzmöglichkeiten verstoßen.
104
Rügen gegen etwaige sonstige Fehler des förmlichen Disziplinarverfahrens – z.B.
betreffend Art und Umfang der Beweisaufnahme – hätte der Kläger ebenfalls innerhalb
105
der insoweit für abschließend zu erachtenden disziplinarrechtlichen Rechtsbehelfe
anbringen müssen. Davon abgesehen lassen beispielsweise die Zahl der im Rahmen
des förmlichen Verfahrens vernommenen Zeugen sowie überhaupt der Umfang und die
Gründlichkeit der näheren Abklärung des den Beschuldigungen zugrunde liegenden
Sachverhalts keine Schlüsse darauf zu, dass die disziplinaren Ermittlungen einseitig zu
Lasten des Klägers geführt worden sind. Denn auch die gebotene Mitberücksichtigung
entlastender Umstände setzt zunächst einmal eine möglichst umfassende
Sachaufklärung voraus.
d) Auch unter etwaigen sonstigen Gesichtspunkten ist hier ein als schutzwürdig
anzuerkennendes Interesse des Klägers rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art
nicht ersichtlich.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
107
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO,
§ 127 BRRG nicht gegeben sind.
108