Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 16.09.2009

OVG NRW (kläger, gegen die guten sitten, treu und glauben, vorrang des gesetzes, bundesrepublik deutschland, verwaltungsgericht, rücknahme, behörde, kenntnis, umstände)

Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 563/08
Datum:
16.09.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 A 563/08
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 5 K 3813/06
Tenor:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abge-lehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfah-rens zu je einem
Drittel.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro
festgesetzt.
Gründe:
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
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Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des
erstinstanzlichen Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des
Verwaltungsgerichts, die Ablehnung des Aufnahmeantrags sei nach ordnungsgemäßer
Zustellung des Widerspruchsbescheides am 12. August 1996 an die Kläger persönlich
bestandskräftig geworden, es käme kein Wiederaufgreifen des abgeschlossenen
Aufnahmeverfahrens nach § 51 VwVfG in Betracht und der Antrag auf Rücknahme des
ablehnenden Bescheids nach § 48 Abs. 1 VwVfG sei ermessensfehlerfrei abgelehnt
worden, nicht zu erschüttern.
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Soweit in der Zulassungsbegründung vorgetragen wird, das Verwaltungsgericht
übersehe, dass der Rechtsschein einer bestehenden Bevollmächtigung nicht dadurch
erlösche, dass der Vertretene bestimmte Rechtshandlungen selbst vornehme, greift das
Vorbringen nicht durch. Denn das Verwaltungsgericht hat alternativ zu seiner
Begründung, mit Beginn des Rechtsbehelfsverfahrens könne schon kein Rechtsschein
für eine fortdauernde Bevollmächtigung von Frau Q. gesetzt sein, auch ausgeführt,
dass das Vorliegen einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht dem
Bundesverwaltungsamt allenfalls die Möglichkeit eröffnet habe, auch an die
Bevollmächtigte zuzustellen. Eine Zustellung an die Kläger persönlich wäre selbst dann
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nicht fehlerhaft gewesen. Entgegen der Auffassung der Kläger wäre die Beklagte in
diesem Fall wegen des – in der Zulassungsbegründung nicht in Zweifel gezogenen –
Fehlens einer die Zustellung des Widerspruchsbescheids umfassenden schriftlichen
Vollmacht nicht verpflichtet gewesen, den Widerspruchsbescheid vom 3. Juli 1996 an
die zur Stellung des Aufnahmeantrags mit einer sogenannten rosa Vollmacht
bevollmächtigten Frau Q. zuzustellen. Nach § 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO i. V. m. § 8
Abs. 1 Satz 1 VwZG in der damals gültigen Fassung vom 3. Juli 1952 (BGBl. I, S. 379),
zuletzt geändert durch Art. 39 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14.
Dezember 1976 (BGBl. I, S. 3341) können Zustellungen an den allgemein oder für
bestimmte Angelegenheiten bestellten Vertreter gerichtet werden. Das – bei
unterstelltem Vorliegen einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht – der Beklagten damit
zustehende Ermessen ist entgegen dem Zulassungsvorbringen nicht auf Null reduziert.
Eine solche Ermessensreduzierung ergibt sich selbst unter Zugrundele-gung der in der
Zulassungsbegründung zitierten Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 3. Februar 2004
– VII R 30/02 –, NVwZ-RR 2005, 765 ff.) nicht. Danach darf die Behörde, die
Zustellungen bislang ständig an den Bevollmächtigten gerichtet hat, nicht willkürlich
(d.h. ohne sachlichen Grund) wechseln. Dass die Zustellung des
Widerspruchsbescheids vom 3. Juli 1996 an den Kläger zu 2. statt an Frau Q.
willkürlich war, ist aber weder in der Zulassungsbegründung hinreichend dargelegt noch
sonst ersichtlich. Die Beklagte nahm zwar während des Aufnahmeverfahrens mehrfach
schriftlich Kontakt zu Frau Q. zwecks Anforderung weiterer Angaben und Unterlagen
auf und stellte ihr auch den Ablehnungsbescheid vom 26. Juli 1995 zu. Den
Widerspruch erhob aber der Kläger zu 2. selbst, der ihn über die Deutsche Botschaft
U. nach Deutschland sandte. Mit der Frau Q. nur für die An-tragstellung erteilten
schriftlichen Vollmacht und der späteren Widerspruchserhebung ohne ersichtliche
Einschaltung der früher Bevollmächtigten lag jedenfalls ein sach-licher Grund für die
Beklagte vor, den Widerspruchsbescheid nicht der Frau Q. , sondern dem Kläger zu
2. zuzustellen. Dieser Grund schließt die Annahme eines willkürlichen Abweichens von
der früheren Zustellpraxis aus.
Dass die Beklagte ihr nach § 8 Abs. 1 Satz 1 VwZG in der damals gültigen Fassung
eingeräumtes Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat, machen die Kläger in der
Zulassungsbegründung nicht ausdrücklich geltend. Ein solcher Fehler hätte im Übrigen
auch keinen Bekanntgabemangel zur Folge.
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Vgl. BFH, Urteil vom 3. Februar 2004, a. a. O.; OVG NRW, Beschluss vom
23. Dezember 2003 – 15 A 4624/03 –, WuM 2004, 114 f.
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Die Kläger können auch mit ihrem Einwand, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht
einen Aufhebungsanspruch nach § 48 VwVfG abgelehnt, da eine Ermessensreduktion
auf Null anzunehmen sei, nicht durchdringen. Der Gesetzgeber räumt bei der
Aufhebung bestandskräftiger belastender Verwaltungsakte weder dem Vorrang des
Gesetzes noch der Rechtssicherheit einen generellen Vorrang ein. Die Prinzipien der
Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Bestandskraft von Verwaltungsakten stehen
vielmehr gleichberechtigt nebeneinander, sofern dem anzuwendenden Fachrecht nicht
ausnahmsweise eine andere Wertung zu entnehmen ist.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2008 – 1 C 33.07 –, Buchholz 402.242 §
54 AufenthG Nr. 5 = NVwZ 2008, 1024 f.; Urteil vom 17. Januar 2007 – 6 C
32.06 –, NVwZ 2007, 709 ff.
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Eine solche gesetzgeberische Wertung, aus der sich eine gesetzliche Verpflichtung zum
Wiederaufgreifen abgeschlossener vertriebenenrechtlicher Aufnahmeverfahren ergeben
könnte, haben die Kläger jedoch nicht dargelegt.
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Mit ihrem Zulassungsvorbringen vermögen die Kläger auch nicht zu begründen, dass
ausnahmsweise ein Anspruch auf Rücknahme des bestandskräftigen Verwaltungsakts
besteht. Von einem solchen Anspruch ist dann mit Blick auf das Gebot der materiellen
Gerechtigkeit auszugehen, wenn – wovon das Verwaltungsgericht zutreffend
ausgegangen ist – die Aufrechterhaltung des bestandskräftigen Verwaltungsakts
"schlechthin unerträglich" erscheint, was von den Umständen des Einzelfalls und einer
Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt. Allein die Rechtswidrigkeit des
Verwaltungsakts begründet keinen Anspruch auf Rücknahme, da der Rechtsverstoß
lediglich Voraussetzung einer Ermessensentscheidung der Behörde ist. Das Festhalten
an dem Verwaltungsakt ist insbesondere dann "schlechthin unerträglich", wenn die
Behörde durch unterschiedliche Ausübung der Rücknahmebefugnis in gleichen oder
ähnlich gelagerten Fällen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt oder wenn
Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als
einen Verstoß gegen die guten Sitten oder das Gebot von Treu und Glauben erscheinen
lassen. Die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, dessen Rücknahme
begehrt wird, kann ebenfalls die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei
schlechthin unerträglich.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2008, a. a. O.; Urteil vom 17. Januar 2007,
a. a. O. und Urteil vom 27. Januar 1994 – 2 C 12.92 – BVerwGE 95, 86 ff.
(92), m. w. N.; vgl. ferner OVG NRW, Beschlüsse vom 27. November 2003 –
2 A 4004/02 –, vom 22. Januar 2007 – 12 E 198/06 –, vom 8. Januar 2008 –
12 A 1508/06 –; vom 20. Februar 2008 – 12 E 779/06 – und vom 22.
September 2008 – 12 A 2239/08 –.
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In Anwendung der vorstehend dargestellten Rechtsgrundsätze, die auch für das
Vertriebenenrecht Geltung beanspruchen, trifft es nicht zu, dass die Behörde, die über
einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne zu entscheiden
hat, wegen Art. 116 Abs. 1 GG in Verfahren nach dem BVFG dem privaten Interesse an
einer erneuten Entscheidung prinzipiell einen höheren Stellenwert einzuräumen hätte
als dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit,
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vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. August 2008
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– 12 A 417/07 – und vom 22. September 2008, a. a. O.
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Etwas anderes ergibt sich nicht aus der in der Zulassungsbegründung in diesem
Zusammenhang genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil
vom 3. Juni 2003 – 1 C 19.02 –, BVerwGE 118, 216 ff. = NVwZ 2004, 489 ff.) zur
Rücknahme einer durch bewusste Täuschung erschlichenen Einbürgerung.
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Vor dem Hintergrund der genannten Grundsätze haben die Kläger auch im
Zulassungsverfahren keine Umstände vorgetragen, die in diesem Einzelfall ein
Festhalten an dem bestandskräftigen Erstbescheid als schlechthin unerträglich
erscheinen lassen würden. Dies gilt nach dem oben Gesagten zum einen für ihr
Vorbringen, eine Ermessensreduzierung auf Null folge daraus, dass die Anerkennung
als Spätaus-siedler für die Kläger gleichfalls auch den Erwerb der Rechtsstellung als
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Deutsche i. S. d. Art. 116 Abs. 1 GG zur Folge hätte, und zum anderen auch für ihren
Vortrag, aus der Aufrechterhaltung des Bescheids ergäben sich überaus weitreichende
und einschneidende Folgen für ihr weiteres Leben, was nicht nur die beruflichen Mög-
lichkeiten des Klägers zu 1. beträfe, sondern vielmehr den gesamten Bereich der
persönlichen Lebensführung aller Kläger. Denn dabei handelt es sich jeweils nicht um
Umstände des Einzelfalls, sondern um solche, die jede die Aufnahme nach dem BVFG
begehrende Person treffen. Dass insofern für den Kläger zu 1. etwas anderes
anzunehmen sein könnte, ist auch mit Blick auf sein Studium in der Bundesrepublik
Deutschland nicht hinreichend dargelegt und im Übrigen auch nicht ersichtlich.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergeben sich
auch nicht aus dem Vortrag der Kläger, die Beklagte habe entgegen der gerichtlichen
Feststellungen ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt, indem sie bei ihrer Entscheidung nicht
den Umstand berücksichtigt habe, dass nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts zum Staatsangehörigkeitsrecht in diesem Bereich dem
Prinzip der materiellen Gerechtigkeit grundsätzlich ein höheres Gewicht zukomme als
dem Grundsatz der Rechtssicherheit. Es fehlt auch unter Berücksichtigung des
Verweises auf einen erst zukünftigen eventuellen Erwerb der deutschen
Staatsangehörigkeit an einer hinreichenden Darlegung, welche Relevanz eine solche
Rechtsprechung zum Staatsangehörigkeitsrecht in diesem Verfahren, in dem es um die
Erteilung von Aufnahmebescheiden nach dem BVFG geht, hat und aus welchen
Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts diese ständige Rechtsprechung
abgeleitet wird. Aus der in der Zulassungsbegründung genannten Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 3. Juni 2003, a. a. O.) folgt lediglich, dass der
Herstellung gesetzmäßiger Zustände auf dem Gebiet des Staatsangehörigkeitsrechts
ein besonderes Gewicht beigemessen wird, nicht aber, dass ihr generell oder auch auf
anderen Rechtsgebieten ein höheres Gewicht als dem Grundsatz der Rechts-sicherheit
zugeschrieben wird.
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Ein Ermessensfehler der Beklagten ist auch mit dem Vortrag, die Beklagte habe
rechtsfehlerhaft unberücksichtigt gelassen, dass der weit überwiegende Teil der Familie
der Kläger in Deutschland lebe und der Kläger zu 1. an der FH G. Pflege und
Gesundheit studiere, neben seinem Studium arbeite, sich seinen Lebensunterhalt
verdiene, perfekt Deutsch spreche und bereits vollkommen in Deutschland integriert sei,
nicht hinreichend dargetan. Abgesehen von der Frage, ob es sich dabei jeweils um vom
Zweck der Ermächtigung zur Ausübung des Ermessens in § 48 VwVfG erfasste
relevante Tatsachen handelt, sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür aufgezeigt,
dass die Beklagte die individuellen Interessen der Kläger an einer erneuten
Entscheidung über ihr Aufnahmebegehren, soweit sie ihr bekannt sein mussten, nicht
zutreffend erfasst hätte. Dass die Beklagte nicht sämtliche Gesichtspunkte einzeln und
ausdrücklich in der Abwägungsentscheidung aufgeführt, sondern diese im Rahmen der
Gesamtwürdigung als abzuwägende "Individualinteressen" bezeichnet hat, lässt nicht
ohne weiteres auf einen Ermessensfehlgebrauch schließen.
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Vgl. dazu auch: OVG NRW, Beschlüsse vom 19. November 2007 – 2 A
102/07 – und vom 19. September 2008 – 2 A 1495/07 –.
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Letztendlich machen die Kläger auch keinen Verfahrensmangel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr.
5 VwGO geltend, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Das Gebot rechtlichen
Gehörs, wie es mit § 108 Abs. 2 VwGO in die Prozessordnung Eingang gefunden hat,
verpflichtet das Gericht zwar, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis
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zu nehmen und bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Grundsätzlich ist im
Rechtsmittelverfahren allerdings davon auszugehen, dass die Gerichte das Vorbringen
der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben; die Gerichte
sind nicht verpflichtet, sich nicht mit jedem Vorbringen in den Gründen der Entscheidung
ausdrücklich auseinander setzen. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs kann daher nur
dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls
deutlich ergibt, dass das Gericht das Vorbringen der Beteiligten entweder überhaupt
nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen hat.
Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 26. November 2008 – 1 BvR 670/08 –,
NJW 2009, 1584 f.; BVerwG, Beschlüsse vom 16. Juni 2009 – 3 B 3.09 –,
Juris und vom 8. Juni 2000 – 9 B 159.00, 9 PKH 20.00 –, Juris
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– jeweils m. w. N.
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Solche Umstände sind hier indes nicht dargelegt oder ersichtlich. Die Kläger geben in
der Zulassungsbegründung ihren Vortrag im Rahmen der Klagebegründung zu einer
ihrer Ansicht nach bestehenden Ermessensreduzierung auf Null hinsichtlich der von
ihnen begehrten Rücknahme nach § 48 VwVfG wieder und rügen, dass das
Verwaltungsgericht sich damit in den Entscheidungsgründen nicht auseinander gesetzt
habe, woraus sie den Schluss ziehen, dass das Gericht ihren Vortrag nicht zur Kenntnis
genommen habe. Das Verwaltungsgericht hat jedoch sowohl im Tatbestand des
angefochtenen Urteils bei der Zusammenfassung des Klägervorbringens ihre Ansicht
berücksichtigt, die ablehnenden Behördenentscheidungen seien jedenfalls nach § 48
VwVfG aufzuheben und das der Behörde nach der genannten Vorschrift eingeräumte
Ermessen sei zu ihren Gunsten auf Null reduziert, als auch in den
Entscheidungsgründen die Frage einer Ermessensreduzierung auf Null im Rahmen des
§ 48 VwVfG und die Frage des Vorliegens von Ermessensfehlern angesprochen. Vor
diesem Hintergrund ergibt sich nicht deutlich, dass allein daraus, dass das
Verwaltungsgericht nicht auf die einzelnen in diesem Zusammenhang von den Klägern
vorgebrachten Argumente in den Entscheidungsgründen eingegangen ist, der Schluss
zu ziehen ist, es habe den Vortrag der Kläger nicht zur Kenntnis genommen und
erwogen.
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Mit Blick darauf, dass das Zulassungsvorbringen in Bezug auf den die Abweisung des
Hauptantrags selbständig tragenden Begründungsteil, dem Anspruch der Kläger stehe
die Bestandskraft des ablehnenden Bescheids vom 26. Juli 1995 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 3. Juli 1996 entgegen, insgesamt nicht durchgreift, sind
Ausführungen zu dem übrigen Zulassungsvorbringen, mit dem ernstliche Zweifel an der
Richtigkeit der selbständig tragenden Alternativbegründung des Verwaltungsgerichts,
es lägen auch die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des Anspruchs nicht vor,
sowie eine daran anknüpfende Divergenzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) geltend
gemacht werden, nicht mehr veranlasst.
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Dazu, dass eine Zulassung dann, wenn eine Entscheidung in jeweils
selbständig tragender Weise mehrfach begründet ist, voraussetzt, dass im
Hinblick auf jeden der Begründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt
und gegeben sein muss: OVG NRW, Beschlüsse vom 28. März 2007 – 12 A
998/05 –, vom 6. August 2007 – 12 A 1901/07 –, jeweils m.w.N. zur
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und vom 23. März 2009 –
12 A 2057/08 –.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1
ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der
Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4
VwGO).
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