Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 16.10.2008

OVG NRW: reformatio in peius, stand der technik, wasserversorgung, unternehmen, öffentliches interesse, nachhaltige entwicklung, nachteilige veränderung, körperschaft, verrechnung, vorauszahlung

Oberverwaltungsgericht NRW, 9 A 3694/06
Datum:
16.10.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 A 3694/06
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 8 K 597/05
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden
Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Die Klägerin stellt Fruchtsäfte her. Zu diesem Zweck entnimmt sie in N. Grundwasser
aus Vertikalfilterbrunnen. Diese befinden sich teilweise im Einzugsgebiet des
Wasserwerks S. der Stadtwerke E. AG.
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Im Erklärungsbogen zum Wasserentnahmeentgelt für das Veranlagungsjahr 2004 gab
die Klägerin unter dem 13. September 2004 an, im Jahr 2003 seien insgesamt 541.640
m3 Wasser entnommen worden, wobei 438.640 m3 auf Trink-/Brauchwasser, 3.000 m3
auf Kühlwasser (Verdunstungskühlung) und 100.000 m3 auf Kühlwasser
(Durchlaufkühlung) entfallen seien. Das Kühlwasser zur Durchlaufkühlung werde
gemäß einer wasserbehördlichen Erlaubnis des Kreises X. vom 8. Juni 1998
unmittelbar in den C. Graben eingeleitet. Nach dem abgegebenen Erklärungsbogen
„Kooperation" sind im Kalenderjahr 2004 verrechnungsfähige Aufwendungen in Höhe
von 22.260,56 EUR entstanden.
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Mit Vorauszahlungsbescheid vom 22. Oktober 2004 setzte der Funktionsvorgänger der
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Beklagten, das Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen, (im Folgenden für beide: die
Beklagte) gegenüber der Klägerin für das Veranlagungsjahr 2004 eine Vorauszahlung
für die Entnahme von Wasser in Höhe von 520,11 EUR fest. Diese Höhe ergebe sich
aus dem Entgeltbetrag von 20.895,21 EUR abzüglich Verrechnungen in Höhe von
20.375,10 EUR.
Unter dem 22. und 30. November 2004 teilte die Klägerin mit, die Entnahmemenge von
Kühlwasser zur Durchlaufkühlung liege bei 126.706 m3/Jahr. Die Verdunstungskühlung
werde aktuell nicht gemessen; sie liege schätzungsweise bei 20.000 m3/Jahr.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Januar 2005 setzte die Beklagte unter Abänderung
des Bescheides vom 22. Oktober 2004 die Vorauszahlung auf das
Wasserentnahmeentgelt für das Veranlagungsjahr 2004 auf 17.163,85 EUR fest und
wies den Widerspruch im übrigen zurück. Zur Begründung führte sie aus, hinsichtlich
der Entnahmemengen, die zur Trink- /Brauchwassernutzung, Verdunstungs- bzw.
Durchlaufkühlung genutzt würden, werde dem Widerspruch abgeholfen. Eine
Verrechnung nach § 8 WasEG komme hingegen nicht in Betracht. Bei der Klägerin
handele es sich nicht um eine öffentlich-rechtliche Körperschaft oder um ein
Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung. Somit könnten die im
Vorauszahlungsbescheid vom 22. Oktober 2004 zu Unrecht angerechneten
Kooperationsaufwendungen nicht berücksichtigt werden. Eine Verböserung im
Widerspruchsverfahren sei zulässig.
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Die Klägerin hat rechtzeitig Klage erhoben und grundsätzliche Bedenken gegen die
Verfassungsmäßigkeit des Wasserentnahmeentgeltgesetzes geäußert. Über den
Wortlaut des § 8 Abs. 1 WasEG hinaus stehe ihr eine Verrechnungsmöglichkeit zu. Dies
ergebe sich aus der Intention des § 8 WasEG und aus Art. 3 GG. Die Zahlungen
erfolgten auf der Basis eines Kooperationsmodells, welches das Ziel einer
gewässerschonenden Landbewirtschaftung verfolge und damit dem Gewässerschutz
zugute komme. Es sei kein sachgerechter Grund dafür ersichtlich, dass die
Verrechnungsmöglichkeit nur öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Unternehmen
der öffentlichen Wasserversorgung zugebilligt werde.
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Die Klägerin hat beantragt,
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den Vorauszahlungsbescheid der Beklagten vom 22. Oktober 2004 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 7. Januar 2005 aufzuheben.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Kooperation der Klägerin diene bereits nicht der
öffentlichen Wasserversorgung. Dies ergebe sich auch nicht aus der gehobenen
Erlaubnis. Dort sei ausgeführt, ein öffentliches Interesse könne nicht angenommen
werden, da die beantragte Genehmigung keinem öffentlichen Zweck diene, sondern
hiermit ausschließlich betriebliche Ziele verfolgt würden. Im übrigen sei bereits nach
dem Gesetzeswortlaut nicht ausreichend, dass eine Kooperation eines privaten
Wasserentnehmers der öffentlichen Wasserversorgung diene. Die öffentlichen
Wasserversorger sollten einen besonderen Anreiz erhalten, um die Qualität des
Trinkwassers mit Hilfe vertraglicher Vereinbarungen zu sichern. Eine Verletzung von
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Art. 3 Abs. 1 GG sei in dieser Privilegierung nicht zu sehen. Die Situation der Klägerin
sei nicht mit der eines Unternehmens der öffentlichen Wasserversorgung vergleichbar,
da sie nicht darauf angewiesen sei, Wasser selbst zu entnehmen und aufzubereiten,
sondern auch die Möglichkeit habe, Wasser aus dem öffentlichen Leitungsnetz zu
entnehmen.
Mit Bescheid vom 11. November 2005 setzte die Beklagte für das Veranlagungsjahr
2004 ein Entgelt für die Entnahme von Wasser in Höhe von 17.163,85 EUR fest. Der
hiergegen eingelegte Widerspruch ist bislang nicht beschieden worden.
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Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage unter Bezugnahme
auf einen zuvor ergangenen Gerichtsbescheid abgewiesen. Die Klägerin sei wegen
ihrer Wasserentnahme entgeltpflichtig. Die nachteilige Entscheidung im
Widerspruchsverfahren sei nicht zu beanstanden. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit
des Wasserentnahmeentgeltgesetzes bestünden nicht. Die Klägerin könne nicht
verlangen, dass die an die Landwirtschaftskammer gezahlten Beträge mit der
Abgabeschuld verrechnet würden. Eine unmittelbare Anwendung von § 8 WasEG
komme nicht in Betracht. Eine entsprechende Anwendung scheitere an dem
Ausnahmecharakter der Vorschrift. Eine willkürliche Bevorzugung öffentlich-rechtlicher
Körperschaften allein aufgrund ihrer Rechtsform sei in § 8 WasEG ebenfalls nicht zu
erblicken. Das Gesetz könne nur so verstanden werden, dass eine Verrechnung nur
stattfinde, soweit sich die öffentlich-rechtliche Körperschaft als öffentlicher
Wasserversorger betätige.
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Mit der durch das Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung trägt die Klägerin vor, die
Grundsätze der Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 1995
und 18. Dezember 2002 seien auf das Wasserentnahmeentgeltgesetz deshalb nicht
übertragbar, weil hier im Gegensatz zu den Regelungen anderer Länder die
Finanzierungsfunktion des Gesetzes eindeutig im Vordergrund stehe. Es sei unstreitig,
dass eine unmittelbare Anwendung des § 8 WasEG nicht in Betracht komme. Sie
erbringe diese Aufwendungen jedoch nicht nur im Eigeninteresse, sondern auch zum
Schutze der Grundwasserqualität im allgemeinen und damit auch für die öffentliche
Wasserversorgung. § 8 WasEG müsse entsprechend Anwendung finden, da der Grund
für die Verrechnungsmöglichkeit der Schutz des Grundwassers sei und nicht die
Privilegierung der öffentlichen Wasserversorger. Schließlich sei auf § 5 Abs. 2 Nr. 2
WasEG hinzuweisen, wonach das Wasserentnahmeentgelt ganz oder teilweise
erlassen werden könne, wenn dessen Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig
wäre.
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Die Klägerin beantragt,
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das angefochtene Urteil zu ändern und festzustellen, dass der Vorauszahlungsbescheid
des Landesumweltamtes Nordrhein-Westfalen vom 22. Oktober 2004 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 7. Januar 2005 rechtswidrig gewesen ist.
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Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf ihre bisherigen Ausführungen,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen
auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der
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Beklagten.
Entscheidungsgründe:
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Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Die Klage ist zwar zulässig, jedoch
unbegründet.
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Die Klage ist nach der gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 2 ZPO zulässigen
Umstellung des Klageantrags als Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft (§ 113 Abs. 1
Satz 4 VwGO). Der angefochtene Vorauszahlungsbescheid hat sich nach
Klageerhebung in vollem Umfang erledigt, weil die Beklagte den endgültigen
Festsetzungsbescheid vom 11. November 2005 erlassen hat. Vom
Vorauszahlungsbescheid gehen keinerlei die Klägerin belastende Wirkungen mehr aus.
Insbesondere stehen hinsichtlich des Leistungsgebots bis zum Zeitpunkt des
erledigenden Ereignisses mangels Antrags keine Prozesszinsen auf einen etwaigen
Erstattungsanspruch in Rede. Auf die Erstattung gezahlter Säumniszuschläge hat die
Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat verzichtet.
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Die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Die geltend
gemachten Gründe für die Rechtswidrigkeit des Vorauszahlungsbescheids stehen im
Rechtsbehelfsverfahren über den endgültigen Festsetzungsbescheid gleichermaßen im
Streit. Diese Gründe hätten, sollten sie sich als stichhaltig erweisen, nach Lage der
Dinge auch die Rechtswidrigkeit des Festsetzungsbescheids vom 11. November 2005
zur Folge. Ihre nachträgliche Überprüfung ist deshalb geeignet, einen Folgeprozess zu
vermeiden.
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Der Vorauszahlungsbescheid der Beklagten vom 22. Oktober 2004 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 7. Januar 2005 ist rechtmäßig gewesen (§ 113 Abs. 1
Satz 4 VwGO). Die Heranziehung der Klägerin durch den streitigen Bescheid zur
Vorauszahlung eines Grundwasserentnahmeentgeltes für das Veranlagungsjahr 2004
ist in voller Höhe gerechtfertigt.
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Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides sind §§ 6 Abs. 1 und 2, 1 Abs. 1 Nr. 1,
2, 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Erhebung eines Entgelts für die
Entnahme von Wasser aus Gewässern (Wasserentnahmeentgeltgesetz des Landes
Nordrhein-Westfalen - WasEG) vom 27. Januar 2004 (GV. NRW. S. 30).
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Die Erhebung eines Wasserentnahmeentgelts im Land Nordrhein-Westfalen ist
verfassungsgemäß. Das Land ist zu einer solchen Abgabenregelung als einer
Maßnahme im Bereich des Wasserhaushaltsrechts nach Art. 70 Abs. 1 GG zuständig,
da der Bund von der ihm nach Art. 75 Abs. 1 Nr. 4 GG (in der bis zum 31. August 2006
wirksamen Fassung, vgl. Art. 1 Nr. 8 des Gesetzes vom 28. August 2006 - BGBl. I 2034)
für den Wasserhaushalt zustehenden Rahmenkompetenz nicht in einer Weise
Gebrauch gemacht hat, dass die Erhebung eines Wasserentnahmeentgeltes durch die
Länder ausgeschlossen wäre.
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Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88, 2 BvR 1300/93 -,
BVerfGE 93, 319, und 18. Dezember 2002 - 2 BvR 591/95 -, NVwZ 2003, 467, für
entsprechende Regelungen im Baden-Württembergischen Wassergesetz, Hessischen
Grundwasserabgabengesetz und Grundwasserabgabengesetz für Schleswig-Holstein;
an diese Rechtsprechung anknüpfend BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2007 - 7 C 3.07 -,
28
NuR 2007, 611; NdsOVG, Urteile vom 18. Oktober 2001 - 7 LB 161/01 -, NuR 2003, 40,
und vom 29. Juni 2006 - 13 LC 356/04 -, ZfW 2008, 33; OVG Berlin, Urteil vom 8.
November 2002 - 2 B 13.98 -, juris; OVG Brandenburg, Urteil vom 27. April 2005 - 2 A
373/03 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Mai 2006 - 2 B 2.06 -, juris ;
SächsOVG, Urteil vom 25. März 2004 - 5 B 402/03 -, juris.
Das Bundesverfassungsgericht hat in den o. g. Beschlüssen auch einen Verstoß der
dort geprüften Abgabenregelungen gegen die der grundgesetzlichen Finanzverfassung
nach Art. 104a bis 108 GG zugrunde liegende bundesstaatliche Kompetenzordnung
verneint. Die in diesen Entscheidungen angestellten Erwägungen lassen sich auf die
Entgeltregelung für die Entnahme von Wasser im Land Nordrhein-Westfalen übertragen.
Die Entgeltregelung des Wasserentnahmeentgeltgesetzes findet in Abgrenzung zur
Steuer ihre erforderliche besondere sachliche Legitimation in der Funktion der
Vorteilsabschöpfung. Wasser ist als begrenzte natürliche Ressource ein Gut der
Allgemeinheit. An diesem knappen Umweltgut wird dem Benutzer eine Teilhabeposition
und damit ein Sondervorteil gegenüber denjenigen eingeräumt, die das Wasser nicht
oder nicht in einem derart erhöhten Umfang nutzen dürfen. Es ist sachlich gerechtfertigt,
die infolge einer ordnungsrechtlichen Bewirtschaftung durch Verleihung von
Umweltgütern entstehenden Sondervorteile abzuschöpfen. Die für eine Qualifizierung
als Verleihungsgebühr erforderliche Gegenleistungsabhängigkeit liegt darin, dass dem
Einzelnen eine individuelle Leistung zugewendet wird, indem ihm die Möglichkeit zur
Nutzung des Wassers eröffnet wird, die nach den bestehenden Vorschriften weitgehend
dem zulassungsfreien Gemeingebrauch entzogen ist, und dafür ein Entgelt nach
Maßgabe der tatsächlichen Wasserentnahme erhoben wird. Innerhalb des so
beschaffenen rechtlichen Rahmens können mit der Entgelterhebung zugleich auch
weitere Zwecke, insbesondere auch solche der Verhaltenssteuerung, verfolgt werden,
soweit diese Zwecke von der sachlichen Gesetzgebungskompetenz gedeckt sind. So
verhält es sich hier: Das Land Nordrhein- Westfalen verfolgt mit der Erhebung und
Bemessung des Wasserentnahmeentgeltes sowohl den Vorteilsabschöpfungsgedanken
als auch derartige der Wahrung wasserwirtschaftlicher Interessen dienende
Lenkungszwecke. Im Gesetzentwurf der Landesregierung
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- vgl. zu Art. 7 des Gesetzentwurfs der Landesregierung über die Entlastung des
Haushalts und über die Erhebung eines Entgelts für die Entnahme von Wasser aus
Gewässern vom 3. November 2003, LT-Drs. 13/4528, S. 29 -
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ist ausgeführt:
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„Ein guter Zustand der Gewässer dient nicht nur der Erhaltung und Regeneration
naturraumtypischer Lebensgemeinschaften und Ökosysteme, sondern sichert auch die
notwendige Nutzung der Gewässer zur Versorgung der Bevölkerung mit hochwertigem
Trinkwasser und andere Nutzungen durch die Industrie und das Gewerbe. Dies steht in
Einklang mit den Anforderungen der vom Rat der EU beschlossenen
Wasserrahmenrichtlinie, die den Gesamtrahmen für die Qualität europäischer Gewässer
festlegt. Es entspricht dem Vorsorgeprinzip, dass Maßnahmen des Gewässerschutzes
zur Erhaltung oder Wiederherstellung eines guten Gewässerzustandes getroffen
werden. Dies schließt eine auf Schonung des vorhandenen Wasservorkommens
angelegte Bewirtschaftungspolitik mit ein. Ein wesentliches Ziel ist es dabei, auf einen
gemeinwohlverträglichen und sparsamen Umgang mit der Ressource Wasser
hinzuwirken. Dieses soll nicht nur mit den Mitteln des Wasserrechts, sondern auch
durch ein Wasserentnahmeentgelt als ökologischer Kostenfaktor geschehen. Die
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Wasserrahmenrichtlinie gebietet es, bislang externe Umwelt- und Ressourcenkosten
den Verursachern in angemessener Weise anzulasten."
Diese Zielsetzung des Landes, die sich in der konkreten Ausgestaltung des
Wasserentnahmeentgeltgesetzes widerspiegelt, ist insbesondere in Anbetracht der
Staatszielbestimmung des Art. 20a GG - vergleichbar Art. 29a Abs. 1 Verf NRW - nicht
zu beanstanden, wonach der Staat auch in Verantwortung für die künftigen
Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen - wozu vornehmlich die Ressource
Wasser zählt - schützt.
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Die Notwendigkeit einer Lenkung der Wasserentnahmen durch eine Entgeltregelung
wird nicht mit Erfolg durch den insbesondere in der Anhörung zum
Gesetzgebungsverfahren von Interessenverbänden und Betroffenen mehrfach erteilten
Hinweis in Abrede gestellt, dass in Nordrhein-Westfalen auch während längerer
Trockenzeiten kein Wassermangel herrsche und die Qualität sowohl der (meisten)
Oberflächengewässer als auch des Grundwassers gut oder sogar sehr gut sei. Nach
dem das Umweltrecht prägenden Vorsorgeprinzip sind potentielle Umweltbelastungen
bereits unterhalb einer spezifischen Gefahrenschwelle zu verhindern. § 1a Abs. 1 WHG
stellt den wasserhaushaltsrechtlichen Grundsatz auf, dass die Gewässer als Bestandteil
des Naturhaushalts zu sichern sind. Sie sind so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl
der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen Einzelner dienen,
vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen und der direkt von
ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf deren
Wasserhaushalt unterbleiben und damit insgesamt eine nachhaltige Entwicklung
gewährleistet wird. Hiernach ist jedermann verpflichtet, bei Maßnahmen, mit denen
Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, die nach den Umständen
erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um eine Verunreinigung des Wassers oder eine
sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu verhüten, um eine mit
Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Wassers zu
erzielen, um die Leistungsfähigkeit des Wasserhaushalts zu erhalten und um eine
Vergrößerung und Beschleunigung des Wasserabflusses zu vermeiden (§ 1a Abs. 2
WHG).
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Auch der Hinweis auf einen bereits jetzt durch Handwerk und Industrie erreichten hohen
Standard sparsamen Wasserverbrauchs, wie er landesweit durch die rückläufigen
Verbrauchszahlen belegt werde, ist nicht geeignet, die Verfassungsmäßigkeit des
Wasserentnahmeentgeltgesetzes in Frage zu stellen. Zum einen werden mit dem
Wasserentnahmeentgelt Vorteile abgeschöpft, die der Einzelne durch die
Inanspruchnahme eines Guts der Allgemeinheit erzielt; diese in der
Gesetzesbegründung ausdrücklich angesprochene Erwägung trägt unabhängig von der
konkret entnommenen Menge Wassers. Zum anderen ist der Stand der Technik nicht
statisch, sondern dynamisch; eine (Weiter)Entwicklung der technischen Möglichkeiten
mit der Zielsetzung einer noch weiter gehenden Reduktion der Inanspruchnahme der
natürlichen Ressourcen ist (nicht zu beanstandendes) Ziel des insoweit auch
Lenkungsfunktion entfaltenden Wasserentnahmeentgelts.
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Nach diesen Ausführungen erübrigt sich eine vertiefte Stellungnahme zu dem zuweilen
vorgetragenen Einwand, bereits die gesetzestechnische Fassung des
Wasserentnahmeentgeltgesetzes als Haushaltsbegleitgesetz 2004/2005 offenbare die
wahre Zielrichtung des Gesetzgebers, lediglich zur Konsolidierung des Haushalts
weitere Einnahmen erzielen zu wollen. Es begründet keine Bedenken an der
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Verfassungsmäßigkeit des Wasserentnahmeentgeltgesetzes, wenn zur
Vorteilsabschöpfungsfunktion weitere Zwecke hinzutreten. Mit einer
Vorteilsabschöpfungsabgabe, deren Verfassungsmäßigkeit das
Bundesverfassungsgericht mehrfach ausdrücklich gebilligt hat, korrespondiert
zwangsläufig eine entsprechende Einnahme der öffentlichen Hand. Es ist unerheblich,
ob die nachhaltige strukturelle Haushaltsverbesserung die primäre oder „wahre"
Motivation des Gesetzgebers gewesen ist, da die Abgabe rechtlich nicht
zweckgebunden ist. Auf die Motive für ihre Einführung kommt es demnach nicht an.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88, 2 BvR 1300/93 -, a. a.
O.
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Das Wasserentnahmeentgelt widerspricht in seiner Höhe (§ 2 Abs. 2 WasEG) nicht dem
Äquivalenzprinzip. Die Abhängigkeit des in Nordrhein-Westfalen erhobenen
Wasserentnahmeentgelts von der Gegenleistung bleibt erhalten; dessen Höhe
übersteigt den Wert der öffentlichen „Leistung" nicht. Selbst für den höchsten Satz von
0,045 EUR/m3 ist dies angesichts durchschnittlicher verbrauchsabhängiger Kosten pro
Kubikmeter Trinkwasser Anfang 2007 von 1,59 EUR (2005: 1,55 EUR) offensichtlich
(LDS NRW, Mitteilung vom 17. Dezember 2007,
http://www.lds.nrw.de/presse/pressemitteilungen/2007/pres_222_07.html). Das
Bundesverfassungsgericht hat im o. g. Beschluss vom 7. November 1995 sogar eine
Grundwasserabgabe in Höhe von 1,00 DM/m3 (entspricht 0,51 EUR/m3) für
unbedenklich gehalten.
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Die Festsetzung der Vorauszahlung gegenüber der Klägerin begegnet in der konkreten
Höhe keinen rechtlichen Bedenken. Die Beklagte hat der Festsetzung die gemäß §§ 1
Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1 WasEG entgeltpflichtig entnommenen Wassermengen
entsprechend der nachträglichen Erklärung der Klägerin mit den gemäß § 2 Abs. 2
WasEG differenzierten Entgeltsätzen zugrunde gelegt; auf die zutreffende Berechnung
in der Anlage zum Widerspruchsbescheid vom 7. Januar 2005 wird verwiesen.
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Eine Verrechnung der Aufwendungen, die auf der Grundlage der
Flächennutzungsvereinbarung mit den umliegenden Landwirten entstanden sind, ist
nicht zulässig. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 WasEG können die im Veranlagungsjahr
entstandenen Aufwendungen mit dem für dieses Veranlagungsjahr festgesetzten
Wasserentnahmeentgelt verrechnet werden, die ein Entgeltpflichtiger als öffentlich-
rechtliche Körperschaft oder Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung auf
Grund einer vertraglich vereinbarten Kooperation mit der Landwirtschaft oder einer
Landwirtschaftskammer für Maßnahmen zum Schutze des entnommenen Rohwassers
erbracht hat. Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen der Norm nicht. Sie ist unstreitig
weder öffentlich-rechtliche Körperschaft noch Unternehmen der öffentlichen
Wasserversorgung.
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Eine entsprechende Anwendung der Norm auf ein sonstiges Unternehmen, das
Kooperationszahlungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 WasEG erbringt, scheidet
angesichts der ausdrücklichen Beschränkung im Wortlaut der Norm aus. Es fehlt somit
bereits an der eine analoge Anwendung erst ermöglichenden planwidrigen
Regelungslücke.
41
Insoweit liegt auch kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor. Von § 8 WasEG werden
nur öffentlich-rechtliche Körperschaften und Unternehmen erfasst, die öffentliche
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Wasserversorgung betreiben. In der Begründung zum Gesetzentwurf zu § 8 WasEG (LT-
Drs. 13/4528, S. 31) ist ausgeführt:
„§ 8 sieht eine Verrechnungsmöglichkeit für den Fall vor, dass ein Unternehmen der
öffentlichen Wasserversorgung sich verpflichtet hat, auf der Basis des in NRW
praktizierten Kooperationsmodells Aufwendungen zu tätigen, die dem Gewässerschutz
zu Gute kommen. Dieses Modell verfolgt das Ziel einer gewässerschonenden
Landbewirtschaftung sowohl mit freiwilligen Zielvereinbarungen als auch mit einem
angepassten ordnungsrechtlichen Rahmen. Die sich auf Seiten der
Wasserversorgungsunternehmen ergebenden finanziellen Belastungen umfassen zum
weitaus überwiegenden Teil die Finanzierung der bei den Landwirtschaftskammern
angesiedelten Wasserschutzberatern. Diese jeweils im Veranlagungsjahr getätigten
Aufwendungen sollen verrechnungsfähig sein."
43
Die Aufnahme der öffentlich-rechtlichen Körperschaft in den Gesetzeswortlaut des § 8
Abs. 1 Satz 1 WasEG erfolgte aufgrund des Vorschlags im Änderungsantrag der
Fraktionen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen (Anhang 1 zu LT-Drs. 13/4890, S. 5).
Nur dieser nachträglichen, mit klarstellender Zielrichtung erfolgten Einfügung ist die
gleichzeitige Missverständlichkeit geschuldet, ob es sich bei der öffentlich-rechtlichen
Körperschaft um eine solche der öffentlichen Wasserversorgung handeln muss oder ob
diese generell - ohne notwendig öffentlicher Wasserversorger sein zu müssen - in den
Genuss der Verrechnung kommen können soll. Die dargestellte Gesetzesgenese belegt
jedoch, dass sich die Genitiv- Wendung „der öffentlichen Wasserversorgung"
grammatisch auf beide Subjektvarianten „Körperschaft" und „Unternehmen" rückbezieht.
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Die Differenzierung zwischen öffentlichen Wasserversorgern in diesem Sinne und
sonstigen Wasser entnehmenden Unternehmen ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Es
besteht bereits keine Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte, jedenfalls wäre
eine solche aus sachlichen Gründen gerechtfertigt. Die Versorgung mit qualitativ
hochwertigem Trinkwasser durch die Wasserversorgungsunternehmen - gleichgültig, ob
diese öffentlich- rechtlich oder privatrechtlich organisiert sind - erfolgt im äußerst hoch
anzusetzenden Allgemeininteresse. Der Aufrechterhaltung eines hohen qualitativen
Niveaus dient die Verrechnungsmöglichkeit mit Kooperationsaufwendungen öffentlicher
Wasserversorger, welche dem dauerhaften Schutz des Rohwassers zugute kommen.
Dies ist (weiterer) Ausdruck des Lenkungszwecks des Wasserentnahmeentgelts. Der
Ausschluss der Klägerin, welche die Eigenförderung von Wasser aus wirtschaftlichen
Gründen offensichtlich für vorteilhaft hält, aus dem Kreis der insoweit durch § 8 Abs. 1
WasEG Begünstigten ist hiernach nicht zu beanstanden, selbst wenn von der Klägerin
erbrachte Aufwendungen dem Gewässerschutz faktisch zugute kommen.
45
Die Ablehnung der Verrechnung erst durch die Entscheidung im Widerspruchsverfahren
ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar ist die Klägerin vor Erlass des
Widerspruchsbescheids nicht gemäß § 71 VwGO angehört worden. Selbst wenn hierzu
jedoch eine Pflicht der Beklagten bestanden haben sollte, ist diese versäumte Handlung
entsprechend § 10 Abs. 2 WasEG, § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW spätestens
während des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens nachgeholt worden. Auch im Übrigen
ist gegen die Verböserung im Widerspruchsverfahren (sog. reformatio in peius) bei
Identität von Ausgangs- und Widerspruchsbehörde nichts zu erinnern. Selbst wenn in
der Festsetzung der Vorauszahlung durch den mit dem Widerspruch angefochtenen
Ausgangsbescheid neben der belastenden Regelung zugleich eine begünstigende
Regelung des Inhalts zu sehen sein sollte, mehr werde von der Klägerin nicht verlangt,
46
stünde gemäß § 10 Abs. 2 WasEG, § 48 Abs. 1 VwVfG NRW einer Rücknahme nur das
schutzwürdige Vertrauen des Betroffenen auf den Bestand des Verwaltungsakts
entgegen. Daran fehlt es aber, wenn der Betroffene - wie hier - durch die Einlegung des
Widerspruchs selbst die Unanfechtbarkeit des Ausgangsverwaltungsakts zunächst
verhindert hat. Unter diesen Umständen muss er mit der Möglichkeit einer reformatio in
peius rechnen; ein Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsakts konnte sich bis zum
Abschluss des Vorverfahrens nicht schutzwürdig bilden.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 1999 - 8 B 61.99 -, NVwZ 1999, 1218 m. w. N.
47
Soweit die Klägerin unter Hinweis auf § 5 Abs. 2 Nr. 2 WasEG begehrt, das
Wasserentnahmeentgelt müsse ihr ganz oder teilweise erlassen werden, handelt es
sich insoweit um ein eigenständiges Verfahren, das nicht Streitgegenstand dieses
Berufungsverfahrens ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Entscheidung hinsichtlich
der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
49
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 132 Abs. 2 VwGO)
nicht vorliegen.
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