Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 24.01.2003

OVG NRW (unverletzlichkeit der wohnung, arzneimittel, kläger, begründung, verkehr, herstellung, öffentliche sicherheit, verhältnis zwischen, behörde, gesellschaft)

Oberverwaltungsgericht NRW, 13 A 451/01
Datum:
24.01.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 A 451/01
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 24 K 5821/98
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des
beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert wird auf 10.225,84 EUR (früher 20.000,- DM) festgesetzt.
G r ü n d e :
1
I.
2
Der Kläger und der Kläger des Parallelverfahrens 13 A 483/01 betreiben zusammen in
der Form einer BGB-Gesellschaft als Ärzte im Zuständigkeitsbereich des Beklagten eine
Gemeinschaftspraxis für Hämatologie und Onkologie. Jedenfalls bis zum Erlass der
Ordnungsverfügung vom 2. Februar 1998 stellten die beiden Ärzte in ihrem
gemeinsamen Zytostatika-Labor mit Hilfe ihrer Angestellten aus Original-
Fertigarzneimitteln verschiedener pharmazeutischer Unternehmen Zytostatika her, die
sie anschließend an den - nach ihren späteren Angaben jeweils eigenen - Patienten
anwandten. Nach Feststellungen des Staatlichen Amtes für Arbeitsschutz L. vom 17.
Oktober 1997 handelte es sich um etwa 200 Zytostatikazubereitungen im Monat.
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Nachdem dem Beklagten von den beiden klagenden Ärzten keine
Besichtigungsmöglichkeit der Arztpraxis eingeräumt worden war, ergingen am 26.
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Januar 1998 an den Partner des Klägers und am 2. Februar 1998 an den Kläger -
gleichlautende, an den gemeinsamen Verfahrensbevollmächtigten der beiden Kläger
gerichtete - Ordnungsverfügungen, durch die unter gleichzeitiger Anordnung der
sofortigen Vollziehung bestimmt wurde, die Maßnahmen nach §§ 64 Abs. 4 und 65 des
Arzneimittelgesetzes zu dulden und die in der Überwachung tätigen Personen bei der
Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, insbesondere ihnen auf Verlangen Räume der
Arzneimittellagerung und -herstellung in der Praxis zu bezeichnen, Räume, Behälter
und Behältnisse zu öffnen, Auskünfte zu erteilen, Entnahmen von Proben zu
ermöglichen, Unterlagen über die Herstellung der Arzneimittel, die klinische Prüfung
und den Erwerb der Arzneimittel vorzulegen und die Anfertigung von
Abschriften/Ablichtungen dieser Unterlagen zu dulden; zugleich drohte der Beklagte
jedem der Kläger ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,- DM für jeden Fall der
Zuwiderhandlung an.
Den Widerspruch des Klägers vom 6. Februar 1998 wies die Bezirksregierung L. mit
Widerspruchsbescheid vom 15. Juni 1998 zurück und führte Folgendes aus: Entgegen
der Widerspruchsbegründung sei die Ordnungsverfügung hinreichend bestimmt; zwar
sei das Arzneimittelgesetz auf das Applizieren selbst hergestellter Arzneimittel nicht
anwendbar; dies gelte jedoch nicht für eine zeitlich davor liegende Zubereitung der
anzuwendenden Arzneimittel. Auf die Einzelheiten des Widerspruchsbescheides wird
verwiesen.
5
Daraufhin hat der Kläger rechtzeitig vor dem Verwaltungsgericht L. Klage erhoben und
beantragt,
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die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 2. Februar 1998 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 15. Juni 1998 aufzuheben.
7
Nachdem das Verwaltungsgericht in dem Verfahren 9 L 455/98 den Antrag wegen
Aussetzung der sofortigen Vollziehung mit Beschluss vom 25. August 1998 abgelehnt
hatte, hat der Kläger wie auch sein Mitgesellschafter eine Besichtigung der Praxisräume
durch Mitarbeiter des Beklagten geduldet.
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Durch Urteil vom 8. November 2000 hat das Verwaltungsgericht entgegen dem Antrag
des Beklagten der Klage stattgegeben. Zur Begründung wurde im Wesentlichen
Folgendes ausgeführt: Die zur Anwendung an eigenen Patienten selbst ärztlich
hergestellten Zytostatika, deretwegen die Besichtigung habe erfolgen sollen, unterfielen
nicht dem Arzneimittelgesetz; eine Abgabe der selbst hergestellten Arzneimittel an Dritte
sei entgegen den Mutmaßungen des Beklagten nicht feststellbar; auch habe es keine
hinreichend konkrete Gefahr im Sinne von § 14 Abs. 1 OBG NRW gegeben.
9
Hiergegen hat der Beklagte die vom Senat zugelassene Berufung erhoben und zur
Begründung im Wesentlichen geltend gemacht, er müsse zumindest feststellen können,
ob wirklich keine Abgabe von Arzneimitteln an andere erfolge.
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Der Beklagte beantragt,
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das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
12
Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er tritt dem Beklagten mit der Behauptung entgegen, die §§ 64 ff. AMG seien keine
Grundlage für die hier beabsichtigten Ausforschungseingriffe; auch fehle es an einem
Anfangsverdacht für das Inverkehrbringen von Arzneimitteln; ferner seien die
Voraussetzungen des § 114 VwGO nicht gegeben; dies gelte umso mehr, als
Zytostatika im Hinblick auf die vollziehbare Ordnungsverfügung nur noch in Notfällen in
der Gemeinschaftspraxis hergestellt würden.
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Wegen des Sachverhalts im Übrigen und des weiteren Vorbringens der Parteien,
insbesondere auch wegen deren Äußerungen zu einem Beschluss nach § 130a VwGO,
wird auf die Streitakten und die Akten in der Sache 13 A 483/01 sowie die jeweiligen
Beiakten Bezug genommen.
16
II.
17
Die Berufung des Beklagten ist zulässig und hat Erfolg.
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Zunächst ist in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil davon auszugehen,
dass die Klage als Anfechtungsklage weiter zulässig ist und es keines Übergangs zu
einer sog. Fortsetzungsfeststellungsklage im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO
bedurfte. Bei der streitigen Ordnungsverfügung handelt es sich um einen
Dauerverwaltungsakt, der nicht mit der einmaligen Besichtigung der Praxis im Rahmen
des Eilverfahrens seine Erledigung gefunden hat.
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Vgl. zum Dauerverwaltungsakt Urteil des Senats vom 10. Dezember 1998 - 13 A
2711/97 -, LRE 36, 150 m.w.N.
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Dies wird dadurch erhellt, dass von vornherein die Möglichkeit bestand, eine einmalige
Begehung der Praxisräume werde nicht ausreichen, um die für die Überwachung
erforderlichen Erkenntnisse zu gewinnen. Auch die zwischenzeitliche Reduzierung der
Zytostatika-Herstellung auf sog. "Notfälle" hat zu keiner Erledigung geführt, da der
Kläger damit verfahrensveranlasst handelt und nach einem etwaigen Erfolg der
vorliegenden Klage zu der alten Herstellungspraxis zurückkehren könnte; gegen eine
endgültige Aufgabe der Arzneimittelherstellung spricht neben der eingeräumten
Herstellung in "Notfällen" auch die Aufrechterhaltung der Klage. Ergänzend wird auf die
Ausführungen des angefochtenen Urteils verwiesen, zumal die Parteien keine
gegenteilige Auffassung zum Ausdruck gebracht haben.
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Die angefochtene Ordnungsverfügung erweist sich als rechtmäßig.
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1) Der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung steht nicht entgegen, dass die - auch im
Übrigen hinreichend bestimmte - Ordnungsverfügung und der Widerspruchsbescheid
nicht an die BGB-Gesellschaft als solche, sondern an die beiden - einzigen - BGB-
Gesellschafter (vertreten durch den gemeinsamen Verfahrensbevollmächtigten) als
Einzelpersonen gerichtet waren. Dies reicht, auch soweit inzwischen den BGB-
Gesellschaften eine nach außen wirksame eigene Rechtspersönlichkeit zuerkannt
worden ist.
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Vgl. hierzu BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00 -, BGHZ 146, 341 = NJW
2001, 1056.
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Die Möglichkeit, die Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft und nicht diese selbst in
Anspruch nehmen zu können, ist schon deshalb sinnvoll und geboten, weil es anders
als bei sonstigen Figuren des Gesellschaftsrechts kein die Gesellschaftsverhältnisse
publizierendes Register gibt und das Bestehen einer BGB-Gesellschaft auch sonst nicht
nach außen deutlich gemacht werden muss und im vorliegenden Fall auch nicht worden
ist. Angesichts der Zustellung inhaltsgleicher Verfügungen an beide Gesellschafter -
und nicht nur an einen von ihnen - ist allen Rechtsschutzbedürfnissen auch der
Gesellschaft als solcher Rechnung getragen.
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2) Rechtsgrundlagen für die Ordnungsverfügung des Beklagten sind die §§ 64 - 66
AMG, die die arzneimittelrechtliche Überwachung betreffen. Dies wäre allerdings
anders, wenn § 4a Nr. 3 AMG, der am 1. November 2002 auf Grund des Elften Gesetzes
zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 21. August 2002, BGBl I S. 3348, in Kraft
getreten ist, eingreifen würde.
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Danach findet das Arzneimittelgesetz keine Anwendung auf "3. Arzneimittel, die ein
Arzt, Tierarzt oder eine andere Person, die zur Ausübung der Heilkunde befugt ist, bei
Mensch oder Tier anwendet, soweit die Arzneimittel ausschließlich zu diesem Zweck
unter der unmittelbaren fachlichen Verantwortung des anwendenden Arztes, Tierarztes
oder der anwendenden Person, die zur Ausübung der Heilkunde befugt ist, hergestellt
worden sind." Dem ist jedoch keine Regelung der vorliegenden Problematik der
Berechtigung der Überprüfung, ob eine Abgabe an Andere erfolgt, zu entnehmen.
Gleiches gilt für die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die § 4a Nr. 3
AMG umsetzt.
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Vgl. BVerfG, Urteil vom 16. Februar 2000 - 1 BvR 420/97 -, BVerfGE 102, 26 = LRE 38,
65 = NJW 2000, 857; ferner Urteil des Senats vom 3. August 2000 - 13 A 694/00 -,
PharmaR 2001, 103 = NJW 2001, 2821.
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Schon im Vorverfahren hatte auch zumindest die Widerspruchsbehörde erkannt, dass
die Vorschriften der §§ 64 ff AMG nicht anwendbar sind auf solche Arzneimittel, die nicht
in den Verkehr gebracht, sondern dem Patienten von dem herstellenden Arzt verabreicht
werden. Der Widerspruchsbescheid grenzt vom Applizieren des Arzneimittels beim
Patienten die Herstellung und sonstige Zubereitung des Arzneimittels ab und meint, ein
solcher Herstellungsvorgang unterliege, auch wenn er von einem praktizierenden Arzt
zum Zwecke der Anwendung des Arzneimittels am Patienten durchgeführt werde, dem
Regelungsbereich des Arzneimittelgesetzes. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt
werden. Sie verkennt, dass dem Bund nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG eine
Regelungskompetenz für das Herstellen von Arzneimitteln durch Heilkundler zur
eigenen Anwendung ohne Abgabe an andere nicht zukommt; der Bund hat insofern nur
die Regelungskompetenz für "den Verkehr mit Arzneien, Heil- und Betäubungsmitteln
und Giften". Wie sich auch aus den beiden vorstehend genannten Urteilen ergibt, ist das
Herstellen solcher Arzneimittel, die nicht in den Verkehr gebracht, sondern dem
Patienten appliziert werden, nicht vom Arzneimittelgesetz umfasst, mag ein
Regelungsbedürfnis hinsichtlich der Herstellungsüberwachung auch solcher
Arzneimittel ohne weiteres anzuerkennen sein (vgl. für das - hier nicht gegebene -
Herstellen und Anwenden von Arzneimitteln aus tierischen Ausgangsmaterialien von
Rindern, Schafen und Ziegen im Rahmen der Ausübung der Heilkunde die
LandesarzneimittelVO NRW v. 21. März 2001, GVBl. S. 102). Aus der fehlenden
Bundeskompetenz für die Regelung der Herstellung solcher Arzneimittel zur
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Anwendung an eigenen Patienten folgt, dass der Ausspruch der angefochtenen
Ordnungsverfügung durch die Begründung in der Ordnungsverfügung und im
Widerspruchsbescheid keine Rechtfertigung erfährt. Das macht sie aber nicht
rechtswidrig.
3) Die Ordnungsverfügung findet ihre ermessensgerechte Rechtfertigung durch die
später behördlich nachgeschobenen Gründe (- zur Zulässigkeit des Nachschiebens
unten 4).
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Der Beklagte hat zunächst im Rahmen der Begründung seines
Berufungszulassungsantrages mehrere Gründe genannt, die seine Ordnungsverfügung
rechtfertigen sollen und auch tatsächlich rechtfertigen. Der Beklagte ist befugt zu
ermitteln, ob der Kläger die von ihm hergestellten Arzneimittel wirklich nur an seine
eigenen Patienten verabreicht und wie das Verhältnis zwischen BGB-Gesellschaft und
ihren Gesellschaftern sowie unter den Gesellschaftern selbst ist, ob insbesondere die
ärztlich verantwortete Herstellung der Arzneimittel und das ärztlich verantwortete
Applizieren bei den Patienten auseinander fallen.
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Hinsichtlich einer GmbH vgl. Beschluss des Senats vom 2. August 1994 - 13 B 584/94 -,
OVGE 44, 121 = NJW 1995, 802 zu § 13 AMG.
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Ermächtigungsgrundlage für Eingriffe, die die aufgeworfenen Fragen klären sollen, sind
die §§ 64 bis 66 AMG. Das ergibt ihre Auslegung. Der Wortlaut dieser Vorschriften
umfasst die beschriebenen nunmehr zur Begründung der Ordnungsverfügung
genannten Aufklärungsbemühungen der Behörde. So ist § 64 Abs. 1 S. 1 AMG
ersichtlich umfassend angelegt. Hinzu kommt, dass sich nach Abs. 3 der genannten
Vorschrift die zuständige Behörde alle zwei Jahre - ohne Anlass - davon zu überzeugen
hat, dass u.a. die Vorschriften über den Verkehr mit Arzneimitteln beachtet werden.
Auch § 66 AMG läßt den Willen zur lückenlosen Regelung erkennen. In der Literatur
wird zu Recht vertreten, Nachschaubefugnisse dienten grundsätzlich vorrangig der
Einhaltung gesetzlicher Vorschriften, d.h. Überwachungszwecken, ohne an besondere
Anlässe oder Verdachtsmomente gebunden zu sein; sie seien typische
Gefahrenverhütungs- bzw. Gefahrenvorsorgeinstrumente, die gerade nicht das
Vorliegen einer konkreten Gefahr - deren Fehlen hier von dem Kläger zu Recht betont
wird - voraussetze.
33
So zutreffend Christel Figgener, Behördliche Betretungsrechte und
Nachschaubefugnisse, 1. Aufl. 2000, S. 106 m.w.N.
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Die hier maßgebliche Frage, ob auch die Aufklärung zur Feststellung, ob es - tatsächlich
oder rechtlich - um den Verkehr mit Arzneimitteln, die ärztlicherseits hergestellt wurden,
geht oder nur um die Anwendung solcher selbst hergestellter Arzneimittel an den
eigenen Patienten, was kein Inverkehrbringen ist
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- vgl. Urteil des Senats vom 20. Februar 1997 - 13 A 568/95 -, NJW 1998, 847 -,
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ist nach den vorstehend aufgezeigten Grundsätzen, aber auch nach dem in § 1 AMG
normierten Gesetzeszweck zu bejahen. Danach ist der Gesetzeszweck, "im Interesse
einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung von Mensch und Tier für die Sicherheit
im Verkehr mit Arzneimitteln, insbesondere für die Qualität, Wirksamkeit und
Unbedenklichkeit der Arzneimittel ... zu sorgen". Dass sich der Bund mit § 1, §§ 64 ff
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AMG im Hinblick auf die Aufklärung der Anwendbarkeit seines Arzneimittelgesetzes
nicht zu viel an verfassungsmäßig beschränkter Kompetenz nimmt, wird dadurch
deutlich, dass in Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG die Grenze dort gezogen ist, wo es um den
Verkehr mit Arzneimitteln "im weitesten Sinne" geht, wie das Bundesverfassungsgericht
(aaO) entschieden hat. Gerade ob "Verkehr mit Arzneimitteln" stattfindet, soll mittels der
angefochtenen Ordnungsverfügung aufgeklärt werden.
Soweit das Bundesverfassungsgericht (aaO) ebenfalls entschieden hat, der
Kompetenztitel ziele auf die Kontrolle von Arzneifertigwaren oder sonst industriell
hergestellten Arzneimitteln ab, spricht dies allerdings gegen diese Auffassung. Der
Senat verbleibt aber im vorliegenden Fall bei seiner Ansicht. Zwar reicht nicht, dass hier
die Veränderung von Fertigarzneimitteln (gem. § 43 AMG regelmäßig aus der Apotheke
geliefert) erfolgt. Jedoch ist für den Senat maßgeblich, dass die Anwendbarkeit des
Arzneimittelgesetzes in Frage steht und für diese Feststellung die für das
Arzneimittelrecht zuständige Überwachungsbehörde von ihrer Eignung her und kraft
Sachzusammenhangs zuständig sein sollte. Auch entspricht diese Auffassung dem
Grundsatz, Gesetze verfassungskonform so auszulegen, dass sie Bestand haben, was
hier wenigstens für den fraglichen Bereich erreicht wird.
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Diese Klärung der Anwendbarkeit der §§ 64 - 66 AMG ist nicht nur abzugrenzen von der
bisher in den Mittelpunkt der Erörterungen gestellten Frage der Regelungszuständigkeit
des Bundes für nicht in den Verkehr zu bringende Arzneimittel, die - wie dargelegt - nicht
gegeben ist. Zum anderen ist die Aufklärungsarbeit der Behörde davon zu
unterscheiden, ob sie zur Erleichterung dieser Aufklärung bestimmte Nachweise
verlangen kann wie das Führen von Büchern und ob insbesondere die von ihr insofern
ursprünglich herangezogene GMP-Richtlinie anzuwenden ist. Dies ist jedoch nicht
Regelungsgegenstand der Ordnungsverfügung und nicht Streitgegenstand, ebenso
wenig die Frage von weiteren Eingriffsmaßnahmen im Fall der Feststellung von
Verstößen. Bei Beachtung dieser Grenzen ist es auch dem in seiner Berufsfreiheit nach
Art. 12 Abs. 1 GG geschützten selbstständigen Arzt, der Arzneimittel herstellt, zumutbar,
Aufklärungsmaßnahmen der Überwachungsbehörde zu dulden und zu unterstützen.
Ebenso wenig kommt es darauf an, ob sich die Nachforschungen nachträglich als
untauglich erweisen, wenn sie nicht von vorneherein ungeeignet waren
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- vgl. auch Christel Figgener, a.a.O., S. 147 -,
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wofür hier kein Anhalt besteht. Eine gezielte Suche könnte z.B. ergeben, dass die
hergestellten Arzneimittel - vielleicht unter Mitwirkung der Patienten - an andere Ärzte
abgegeben werden o.ä. Grundsätzlich müssen Duldungsverfügungen dieser Art
ohnehin einen Spielraum eröffnen, der möglicherweise erst bei der Besichtigung und
Prüfung konkretisiert wird.
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Vgl. Christel Figgener, a.a.O., S. 138.
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4) Die im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeschobenen und die
Ordnungsverfügung nunmehr stützenden Gründe des Beklagten sind
berücksichtigungsfähig. Auch schon vor der Ergänzung des § 114 VwGO durch seinen
Satz 2 ("Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des
Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.")
entsprach es ständiger Rechtsprechung, bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung auf
die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung
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abzustellen. Der Auffassung des Klägers, es komme auf die Sach- und Rechtslage im
Zeitpunkt der Ermessensbetätigung bei Erlass der Ordnungsverfügung an, ist nicht zu
folgen.
Die nunmehr vorgebrachten (Ermessens-) Gründe der Behörde können auch noch als
Ergänzung im Sinne von § 114 Satz 2 VwGO angesehen werden, mögen sie auch die
Tatsachengrundlage für die Ermessensausübung betreffen. Sie verändern nämlich den
Regelungsausspruch der Ordnungsverfügung nicht, sondern modifizieren nur die
Begründung. Hierfür spricht auch, dass nach der Begründung des
Widerspruchsbescheides gerade die Herstellung der bei den Patienten angewandten
Arzneimittel geprüft werden sollte und dazu auch eine Feststellung des Zwecks der
Herstellung (für andere?) gehören konnte, so dass auch die inhaltliche Zielrichtung der
Ordnungsverfügung nur unwesentlich verändert, nämlich eingeschränkt wird. Es wäre
auch nicht dem Zweck der Regelung des § 114 S. 2 VwGO entsprechend, die Vorschrift
nicht auch auf Fälle wie den vorliegenden anzuwenden, denn der Behörde wäre es
unbenommen, eine zweite, im Regelungsausspruch identische Ordnungsverfügung neu
zu erlassen und auf die nunmehr für tragfähig gehaltenen Gründe zu stützen. Gerade
solche Behörden, Gerichte und auch Betroffene unnötig belastende Vorgehensweisen
sollten durch die Einführung des Satzes 2 in § 114 VwGO vermieden werden.
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Dies ist auch unter Kostengesichtspunkten nicht unbillig. Es entsprach auch bisher
schon allgemeiner Ansicht, dass der Adressat einer Ordnungsverfügung bei
wesentlichen Veränderungen des Sach- und Streitstandes - hier der Ermessensgründe
der Ordnungsverfügung - die Möglichkeit hatte, den Rechtsstreit in der Hauptsache für
erledigt zu erklären, wenn er erkannte, dass er auf Grund der neuen behördlichen
Begründung (oder sonstigen Entwicklung) den Prozess nicht mehr würde gewinnen
können. In einem solchen Fall wäre nach § 161 Abs. 2 VwGO bei Erledigungserklärung
beider Parteien über die Kostentragungspflicht nach billigem Ermessen unter
Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden gewesen. War
die bisherige Ermessensausübung in einem solchen Fall der nachträglichen Ergänzung
der Begründung zur Stützung der Regelung in der Ordnungsverfügung ungeeignet,
hätte die Behörde die Kosten zu tragen gehabt. Jedoch hat der anwaltlich vertretene
Kläger von dieser Möglichkeit, sich auf die veränderte Ermessensausübung der
Behörde einzustellen, keinen Gebrauch gemacht.
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5) Der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung steht schließlich auch
nicht das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG entgegen.
Dabei geht der Senat in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung davon aus,
dass sich der Schutz des Art. 13 GG auch auf Geschäftsräume erstreckt.
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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Oktober 1971 - 1 BvR 280/66 -, BVerfGE 32, 54, 68,
BVerwG, Urteil vom 21. Februar 1995 - 1 C 36/92, NVwZ-RR 1995, 425, Christel
Figgener, a.a.O., S. 32 m.w.N. in Anm. 177 und die Begründung auf S. 35 f.
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Demnach fallen auch die ärztlichen Praxisräume unter den ausgeweiteten
Wohnungsbegriff.
48
Nach Art. 13 Abs. 7 GG dürfen Eingriffe in die Unverletzlichkeit der Wohnung
(einschließlich der Geschäftsräume) u.a. "auf Grund eines Gesetzes ... zur Verhütung
dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ... vorgenommen
werden".
49
Das Bundesverfassungsgericht interpretiert die Rechtsfigur des Eingriffs für
Geschäftsräume seit seiner Grundsatzentscheidung vom 13. Oktober 1971 (a.a.O.), in
der es zur Vereinbarkeit einer typischen Nachschauregelung mit Art. 13 GG Stellung zu
nehmen hatte, restriktiv. Ausgehend davon, dass Betretungsrechte und
Nachschaubefugnisse unentbehrliche Kontrollinstrumentarien der modernen
Wirtschaftsaufsicht darstellten und weder als Durchsuchungen im Sinne von Art. 13 Abs.
2 GG anzusehen seien noch in Art. 13 Abs. 7 GG, der einschlägigen
Schrankenbestimmung, eine zureichende verfassungsrechtliche Grundlage fänden,
verneint es die Eingriffsqualität des behördlichen Betretens von reinen
Geschäftsräumen, sofern bestimmte aus Art. 2 Abs. 1 GG im Zusammenhang mit dem
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entwickelte Voraussetzungen eingehalten werden.
Im Einzelnen soll ein Eingriff in Art. 13 GG dann nicht vorliegen, wenn eine besondere
gesetzliche Vorschrift zum Betreten der Geschäftsräume ermächtigt, das Betreten der
Räume und die Vornahme der Besichtigungen und Prüfungen einem erlaubten Zweck
dienen und für dessen Erreichung erforderlich sind, das Gesetz den Zweck des
Betretens, den Gegenstand und den Umfang der zugelassenen Besichtigung und
Prüfung deutlich erkennen lässt und das Betreten der Räume und die Vornahme der
Besichtigung und Prüfung in den Zeiten stattfindet, zu denen die Räume normalerweise
für die jeweilige geschäftliche Nutzung zur Verfügung stehen. Diese Auslegung sei
geboten, um dem Schutzzweck des Art. 13 GG und dem Willen des Verfassungsgebers
gerecht zu werden sowie den sachlichen Notwendigkeiten der modernen
Staatsverwaltung zu entsprechen. Geschäftsräume seien zur Aufnahme sozialer
Kontakte bestimmt und deshalb in gewisser Weise aus der privaten Intimspähre
entlassen. Der Geschäftsinhaber werde das bloße Betreten seiner Räume durch
Behördenbeauftragte in aller Regel nicht als Beeinträchtigung seiner
Grundrechtsspähre und damit nicht als Eingriff empfinden. Insofern bestehe ein
gegenüber Privatwohnungen gemindertes Schutzbedürfnis.
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So zusammenfassend Christel Figgener, a.a.O., S. 52 f m.w.N. zur Rezeption dieser
Entscheidung.
51
Dem schließt sich der Senat an.
52
Nach alldem hat die Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO Erfolg. Die
vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich § 167 VwGO in
Verbindung mit § 709 ZPO.
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Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO)
zuzulassen.
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Die Streitwertfestsetzung entspricht dem unbeanstandet gebliebenen DM-Betrag in der
Streitwertfestsetzung der ersten Instanz.
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Rechtsmittelbelehrung:
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Gegen den Beschluss steht den Beteiligten die Revision an das
Bundesverwaltungsgericht zu.
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Die Revision ist bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen,
Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses
58
Beschlusses schriftlich einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die
Revision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107
Leipzig, eingelegt wird. Die Revision muss den angefochtenen Beschluss bezeichnen.
Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1,
04107 Leipzig, einzureichen.
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Für das Revisionsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung
der Revision. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen
Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen.
Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch
Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im
höheren Dienst vertreten lassen.
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