Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 19.01.2004

OVG NRW: wiedereinsetzung in den vorigen stand, wahrung der frist, rechtsmittelfrist, bekanntgabe, widerruf, approbation, zustellung, datum, rechtsmittelbelehrung, verfahrensbeteiligter

Oberverwaltungsgericht NRW, 13 B 97/04
Datum:
19.01.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 B 97/04
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 6 L 1684/03
Tenor:
Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
zur Durchführung eines Beschwerdeverfahrens gegen den Beschluss
des Verwaltungsgerichts Münster vom 23. Dezember 2003 wird
abgelehnt.
Die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts wird geändert. Der
Streitwert wird auf 32.500 EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Der Senat hält unabhängig von der Ankündigung der Antragstellerin in ihrem beim
Verwaltungsgericht gestellten Prozesskostenhilfeantrag, nach Bekanntgabe des
Aktenzeichens des Oberverwaltungsgerichts die Begründung vorlegen zu wollen, eine
Entscheidung über das Prozesskostenhilfebegehren zum derzeitigen Zeitpunkt für
gerechtfertigt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist entscheidungsreif,
ein weiteres Abwarten würde auch nicht zu einer anderen Entscheidung führen.
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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes
Beschwerdeverfahren ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 166 VwGO, 114 ZPO). Eine Beschwerde
gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 23. Dezember 2003 würde wegen
Versäumung der Rechtsmittelfrist als unzulässig verworfen.
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Wie in der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts ausgeführt,
ist eine Beschwerde gegen einen verwaltungsgerichtlichen Beschluss innerhalb von
zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen und ist die Beschwerde
gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes (§§ 80, 80 a, 123 VwGO) innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
der Entscheidung zu begründen (§§ 147, 146 Abs. 4 VwGO).
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Eine derartige fristgerechte Beschwerde hat die Antragstellerin bisher nicht geltend
gemacht. Vor dem Hintergrund, dass ein unbemittelter Verfahrensbeteiligter bei der
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Verwirklichung des Rechtsschutzes nicht schlechter gestellt werden soll als ein
Beteiligter, der nicht um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nachsucht, ist aber
grundsätzlich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO) zu gewähren, wenn
ein Beteiligter vor Einlegung eines fristgebundenen Rechtsmittels innerhalb der
Rechtsmittelfrist Prozesskostenhilfe beantragt. Dementsprechend könnte seitens der
Antragstellerin noch rechtswirksam Beschwerde eingelegt werden, wenn ihr
antragsgemäß Prozesskostenhilfe gewährt und sie unter Gewährung von
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtzeitig eine Beschwerde anhängig machen
würde. Voraussetzung hierfür ist aber, dass der um Prozesskostenhilfe Nachsuchende
innerhalb der Rechtsmittelfrist ein vollständiges Gesuch einreicht, um das
Rechtsmittelgericht in die Lage zu versetzen, alsbald über den Prozesskostenhilfeantrag
entscheiden und die Erfolgsaussichten des beabsichtigten Rechtsmittels und die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers prüfen zu können. Nur wenn der
Antragsteller diesem formellen Erfordernis entsprochen hat, hat er alles getan, was von
ihm zur Wahrung der Frist für ein Rechtsmittel erwartet werden konnte, so dass die
Fristversäumnis für die Einlegung des Rechtsmittels unverschuldet ist. Zu einem
vollständigen Gesuch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gehört dabei gemäß §
117 Abs. 2 Satz 1 ZPO, dass ihm eine Erklärung über die persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen sind und die
eingeführten PKH- Vordrucke verwendet werden.
Vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Oktober 2003 - 1
BvR 908/03 -; BVerwG, Beschlüsse vom 15. Oktober 1997 - 11 PKH 11/97 - und vom
24. Juni 1997 - 9 B 381.97 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Februar
2002 - 7 S 887/01 -, NVwZ-RR 2002, 788; Hess. VGH, Beschlüsse vom 6. April 2001 - 3
UZ 450/01.A -, NVwZ-RR 2001, 806 und vom 6. November 2002 - 4 TP 1484/02 u. a. -,
NVwZ-RR 2003, 390; OVG Hamburg, Beschluss vom 6. Oktober 1999 - 4 Bf 46/99 -,
NVwZ-RR 2000, 548; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. März 2001 - 12 B 1962/00 -
NVwZ-RR 2001, 612. und vom 14. März 2000 - 22 E 142/00 -, NVwZ-RR 2001, 144.
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Dieser Verpflichtung zur Vorlage eines ordnungsgemäßen Prozesskostenhilfeantrags
einschließlich der zugehörigen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse innerhalb der Rechtsmittelfrist, die nach der Zustellung des Beschlusses
des Verwaltungsgerichts am 30. Dezember 2003 am 13. Januar 2004 ablief, ist die
Antragstellerin nicht nachgekommen. Dieses Versäumnis wird nicht deshalb hinfällig,
weil die Frist zur Begründung der Beschwerde noch bis einschließlich 30. Januar 2004
läuft. In Frage steht die Frist zur Einlegung der Beschwerde und nicht die sekundäre
Frist zur Begründung der Beschwerde. Dementsprechend kann sich die Wertung, ob ein
vollständiges Prozesskostenhilfegesuch gestellt worden ist, nur daran orientieren, ob
dies innerhalb der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels, hier der Beschwerde, erfolgt
ist.
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Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen wird darauf hingewiesen, dass die
Entscheidung des Verwaltungsgerichts auch in der Sache nicht zu beanstanden sein
und das Begehren der Antragstellerin, eine in ihrem Sinne positive Entscheidung zu
erhalten, keinen Erfolg haben dürfte.
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Bezüglich der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts ist der
Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin ohne Relevanz, weil ein
Beschwerdeverfahren gegen eine erstinstanzliche Streitwertfestsetzung
gerichtsgebührenfrei ist. Der Senat wertet deshalb das Vorbringen der Antragstellerin in
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deren Interesse als Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des
Verwaltungsgerichts und ändert im Rahmen des § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG den Streitwert
auf den aus dem Tenor ersichtlichen Wert. Die Streitwertfestsetzung ist zwar unter
Berücksichtigung des früher für die Erteilung bzw. den Widerruf der ärztlichen
Approbation angenommenen Wertes von 130.000 DM richtig ermittelt worden. Der
Senat nimmt jedoch in den nach der Währungsumstellung von Deutsche Mark auf Euro
anhängig gewordenen Verfahren dieser Art aus Gründen der Praktikabilität einen
Streitwert von 65.000 EUR für Hauptsacheverfahren an. Dieser Wert ist für das
vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um die Hälfte zu reduzieren, so
dass sich der aus dem Tenor ersichtliche Streitwert ergibt. Eine weitere möglicherweise
von der Antragstellerin erstrebte Reduzierung des Streitwerts kommt danach nicht in
Betracht.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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