Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 22.03.2000

OVG NRW: unterkunftskosten, angemessenheit der kosten, rechtsmittelbelehrung, miete, senkung, wohnfläche, wohnungsbau, sozialhilfe, nebenkosten, wohnungsmarkt

Oberverwaltungsgericht NRW, 22 B 36/00
Datum:
22.03.2000
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
22. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
22 B 36/00
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 19 L 3613/99
Tenor:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Rechtsbehelf wird verworfen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Rechtsbehelfsverfahrens, für das
Gerichtskosten nicht erhoben werden.
G r ü n d e :
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1. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das als als
Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel sind nicht gegeben, weil die beabsichtigte
Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 der
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - iVm § 114 der Zivilprozessordnung).
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Eine Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Beschluss ist nicht statthaft. Gegen
Beschlüsse des Verwaltungsgerichts über einstweilige Anordnungen (§ 123 VwGO)
steht den Beteiligten die Beschwerde erst zu, wenn sie zuvor gemäß § 146 VwGO vom
Oberverwaltungsgericht zugelassen worden ist. Darauf ist die Antragstellerin in der
Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses bereits hingewiesen worden.
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Auch wenn die Antragstellerin so verstanden wird, dass sie die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe für einen - allein statthaften - Antrag auf Zulassung der Beschwerde
gegen den erstinstanzlichen Beschluss begehrt, kann ihr keine Prozesskostenhilfe
bewilligt werden. Weder ihr eigenes Vorbringen noch der Akteninhalt im Übrigen bieten
Anhaltspunkte dafür, dass einer der in §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 VwGO aufgeführten
und in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses zutreffend
wiedergegebenen Zulassungsgründe vorliegen könnte.
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Insbesondere ist es nicht hinreichend wahrscheinlich, dass ein Antrag auf Zulassung
der Beschwerde sich mit Erfolg auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
(ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung) stützen ließe. Ernstliche Zweifel
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an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne dieser Vorschrift liegen
nur vor, wenn durch das Vorbringen des Rechtsbehelfsführers das Ergebnis der
erstinstanzlichen Entscheidung ernstlich in Frage gestellt ist.
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss
vom 17. Juli 1998 - 24 B 370/98 -, m.w.N.; Beschluss vom 2. Februar 2000 - 22 B 911/99
-.
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Dass sich solche Zweifel in einem Verfahren auf Zulassung der Beschwerde ergeben
würden, ist nicht zu erwarten.
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Ungeachtet des Umstandes, dass ein Anordnungsgrund nicht vorliegen dürfte (vgl.
hierzu die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf in seinem
Beschluss vom 4. Oktober 1999 in dem Verfahren 19 L 3123/99), hat das
Verwaltungsgericht zu Recht entschieden, dass ein Anordnungsanspruch nicht
glaubhaft gemacht worden ist.
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Ein Anspruch der Antragstellerin auf Berücksichtigung der Unterkunftskosten in voller
Höhe bei Berechnung des Sozialhilfeanspruchs könnte sich allein aus §§ 11, 12 des
Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) i.V.m. § 3 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung
des § 22 des Bundessozialhilfegesetzes (Regelsatzverordnung) ergeben. Nach § 3 Abs.
1 Satz 1 Regelsatzverordnung werden laufende Leistungen für die Unterkunft in Höhe
der tatsächlichen Aufwendungen gewährt. Wie insbesondere aus § 12 BSHG und § 3
Abs. 1 Sätze 2 und 3 Regelsatzverordnung herzuleiten ist, wird Sozialhilfe jedoch
grundsätzlich nur für angemessene Kosten der Unterkunft bewilligt.
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Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 1. Oktober 1998 - 5 C 6.98 -
BVerwGE 107, 239 = Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und
Sozialgerichte (FEVS) 49, 145.
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Unabhängig davon, ob die Wohnung bei Eintritt der Sozialhilfebedürftigkeit bereits
angemietet war oder nicht, bestimmt sich die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft
nach dem Bedarf des Hilfe Suchenden. Hierfür kommt es auf die Besonderheiten des
Einzelfalls, vor allem auf die Person des Hilfebedürftigen, die Art seines Bedarfs und die
örtlichen Verhältnisse an (§ 3 Abs. 1 BSHG). Dabei kann die Frage nach der
sozialhilferechtlich angemessenen Wohnfläche anhand der Kriterien der
Förderungswürdigkeit im sozialen Wohnungsbau nach den hierfür geltenden
Vorschriften insbesondere unter Heranziehung der Verwaltungsvorschriften der Länder
zu § 5 Abs. 2 des Wohnungsbindungsgesetzes beantwortet werden.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 1994 - 5 C 11.93 -, FEVS 45, 363, 365 f. m.w.N.;
OVG NRW, Urteil vom 22. September 1999 - 24 A 853/97 -, Beschluss vom 18. Februar
1997 - 24 B 186/97 -.
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Die Wohnfläche der Wohnung der Klägerin liegt mit 60 qm erheblich über den für
Wohnberechtigte im sozialen Wohnungsbau anerkannten Wohnraumgrößen gemäß Ziff.
5.2 der Verwaltungsvorschriften zum Wohnungsbindungsgesetz (Runderlass des
Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr vom 13. November 1989 - IV C 1-
613-474/89 - MBl. NW. 1989 S. 1714, geändert durch Runderlass vom 31. Mai 1991,
MBl. NW. 1991 S. 832). Danach ist für einen Alleinstehenden nur eine Wohnfläche von
45 qm angemessen. Es liegen keine Besonderheiten vor, die für die Antragstellerin eine
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größere Wohnung als angemessen erscheinen lassen. Bereits aus diesem Grund
überschreiten die Unterkunftskosten das sozialhilferechtlich Angemessene bei weitem.
Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Mietaufwendungen im Übrigen ist - im
Hinblick auf die Aufgabe der Hilfe zum Lebensunterhalt, nur den "notwendigen" Bedarf
abzudecken - nicht auf den jeweiligen örtlichen Durchschnitt aller gezahlten Mietpreise,
sondern auf die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des
Hilfeempfängers marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 1994 - 5 C 11.93 -, FEVS 45, 363, 366.
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Hiernach ist die von der Antragstellerin zu zahlende Miete auch der Höhe nach
unangemessen. Die Antragstellerin hat für ihre Wohnung inklusive der Nebenkosten
ohne die Heizung monatlich etwa 885 DM zu zahlen. Dies entspricht einem
Quadratmeterpreis von 14,75 DM. Nach den nachvollziehbaren Angaben des
Antragsgegners hat sich der Wohnungsmarkt soweit entspannt, dass grundsätzlich
davon ausgegangen werden kann, dass einfache Altbauwohnungen in normaler
Wohnlage im Raum D. für einen durchschnittlichen Quadratmeterpreis von 10,50 DM
inklusive der Nebenkosten ohne Heizkosten zur Verfügung stehen. Die Wohnung der
Klägerin liegt mit einer Quadratmetermiete von 14,75 DM erheblich über diesem Betrag.
Dabei ist darauf hinzuweisen, dass das Wohngeld, das die Klägerin erhält, bei der
Prüfung der angemessenen Unterkunftskosten nicht rechnerisch aufwendungsmindernd
zu berücksichtigen ist; das Wohngeld ist vielmehr erst bei der Ermittlung des
Einkommens des Hilfe Suchenden zu berücksichtigen.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. August 1994 - 5 PKH 32/94 -.
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Für die Beurteilung der Frage, ob Unterkunftskosten angemessen sind, ist es ohne
Belang, ob die Wohnung bereits bei Beginn des Sozialhilfebezugs angemietet war oder
nicht. Wenn in der von der Antragstellerin eingereichten und vom Antragsgegner
offenbar angewandten Tabelle ("RdV 50 II 4 Unterkunftskosten - Anlage 1") bei
sogenannten Bestandswohnungen für einen Alleinstehenden ein "Mietrichtwert" von
709 DM aufgeführt wird, bedeutet dies deshalb nicht, dass eine Bruttokaltmiete in dieser
Höhe als angemessen anzusehen ist. Auch eine Miete zwischen 473 DM und 709 DM
wäre für einen Alleinstehenden unangemessen hoch. Der Antragsgegner würde in
einem solchen Fall offenbar lediglich darauf verzichten, auf eine Senkung der
Unterkunftskosten hinzuwirken, sei es, weil er eine Senkung der Unterkunftskosten in
einem solchen Fall regelmäßig für unzumutbar hält, sei es, weil ein Umzug aus Sicht
des Sozialhilfeträgers unwirtschaftlich wäre.
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Da der Hilfebedürftige einen Anspruch auf die Deckung seines Unterkunftsbedarfs hat,
muss sich die Angemessenheitsprüfung in einem Fall, in dem der Kostenaufwand für
die Unterkunft (ab- strakt) unangemessen ist, allerdings auch auf die Frage erstrecken,
ob dem Hilfeempfänger im Bedarfszeitraum eine andere bedarfsgerechte,
kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich ist. Besteht eine derartige
Unterkunftsalternative nicht, ist also die vom Hilfebedürftigen bewohnte Unterkunft die in
dem maßgeblichen räumlichen Umkreis und Bedarfszeitraum einzig verfügbare, sind
die Aufwendungen für diese Wohnung aus sozialhilferechtlicher Sicht angemessen und
deshalb gemäß § 11, 12 BSHG, § 3 Abs. 1 Satz 1 Regelsatzverordnung vom
Sozialhilfeträger zu übernehmen.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1996 - 5 C 14.95 -, FEVS 47, 97, 100 f.
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Der Hilfe Suchende, der die Übernahme einer an sich (abstrakt) unangemessen hohen
Miete für eine bereits bezogene Wohnung begehrt, muss dem Sozialhilfeträger deshalb
substantiiert darlegen, dass eine andere bedarfsgerechte, kostengünstigere Unterkunft
im Bedarfszeitraum auf dem örtlichen Wohnungsmarkt nicht vorhanden bzw. trotz
ernsthafter und intensiver Bemühungen nicht auffindbar oder eine vorhandene
Unterkunft ihm nicht zugänglich ist.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1996, a.a.O.
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Derartige Umstände hat die Antragstellerin weder dem Antragsgegner dargelegt noch
im vorliegenden Anordnungsverfahren vorgetragen und glaubhaft gemacht. Sie hat
lediglich in den Monaten April bis August 1999 einige Versuche, eine preiswertere
Wohnung zu finden, dokumentiert. Aktuelle Belege fehlen hingegen.
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Ein Anspruch auf Übernahme der unangemessenen Unterkunftskosten ergibt sich auch
nicht aus § 3 Abs. 1 Satz 2 Regelsatzverordnung. Soweit die Aufwendungen für die
Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang - wie hier -
übersteigen, sind sie nach dieser Vorschrift als Bedarf solange anzuerkennen, als es
dem Hilfeempfänger nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen
Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu
senken. Diese Vorschrift ist im vorliegenden Verfahren grundsätzlich anwendbar, weil
die Antragstellerin bei Einzug in ihre Wohnung im Jahre 1979 in der Lage war, die
Unterkunftskosten aus ihrem Einkommen zu tragen.
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Die Antragstellerin hat jedoch weder glaubhaft gemacht, dass es ihr - insbesondere
durch einen alleine in Betracht kommenden Wohnungswechsel - unzumutbar ist, die
Unterkunftskosten zu senken, noch dass ihr dies unmöglich ist.
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Weder der Umstand, dass die Antragstellerin bereits seit 1979 in ihrer Wohnung lebt
und sich passend zu dieser Wohnung Möbel angeschafft hat, noch der Umstand, dass
die Klägerin nur ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt erhält und davon ausgeht, nicht
auf Dauer sozialhilfebedürftig zu bleiben, machen einen Wohnungswechsel
unzumutbar. Der Antragsgegner hat von der Antragstellerin keineswegs sofort nach
Eintritt der Hilfebedürftigkeit die Senkung der Unterkunftskosten verlangt. Vielmehr hat
er von 1996 bis Ende 1998 ohne weiteres die Unterkunftskosten in voller Höhe bei
Berechnung der Sozialhilfeleistungen berücksichtigt und der Antragstellerin damit einen
mehr als ausreichenden Übergangszeitraum zugestanden. Auch ist nicht konkret
ersichtlich, dass die Antragstellerin in nächster Zeit von der Sozialhilfe unabhängig
werden wird. Vor diesem Hintergrund ist es der Antragstellerin zumutbar, ihre gewohnte
Umgebung zu verlassen und Abstriche hinsichtlich der Wohnungsgröße und evt. auch
der Wohnqualität hinzunehmen, zumal ihre derzeitigen Unterkunftskosten ganz
erheblich über den angemessenen Unterkunftskosten liegen.
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Die Antragstellerin hat nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass es ihr nicht möglich
war, durch einen Wohnungswechsel die Aufwendungen zu senken. Sie hat seit
September 1999 keinerlei Bemühungen dokumentiert, eine preiswertere Wohnung zu
finden. Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin keinerlei
Versuche mehr unternommen hat, eine sozialhilferechtlich angemessene Wohnung
anzumieten.
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Ausgehend von den oben dargelegten rechtlichen Überlegungen, die auf der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beruhen, liegen keinerlei
Anhaltspunkte dafür vor, dass der Rechtsstreit besondere tatsächliche oder rechtliche
Schwierigkeiten aufweisen oder der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommen
könnte, so dass auch unter diesen Gesichtspunkten eine Zulassung der Beschwerde
nicht in Betracht kommen dürfte.
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2. Kann der Antragstellerin nach allem Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines
Rechtsanwaltes nicht bewilligt werden, so sind sowohl der als "Beschwerde"
bezeichnete Rechtsbehelf gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts D. vom 15.
Dezember 1999 als auch - bei entsprechender Umdeutung - der Antrag auf Zulassung
der Beschwerde schon deshalb unzulässig, weil die Antragstellerin trotz zutreffender
Rechtsmittelbelehrung nicht - wie in § 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorgeschrieben - durch
einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule vertreten ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.
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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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