Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 04.09.2000

OVG NRW: gemeinde, ermessen, eigentümer, bestimmungsrecht, ausnahme, datum, wiederholung

Oberverwaltungsgericht NRW, 5 A 2297/00
Datum:
04.09.2000
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
5. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 A 2297/00
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 16 K 2522/96
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 23. Februar 2000 wird
abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme
der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst
tragen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.000,-- DM
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
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1. Die gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung geltend
gemachten ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht gegeben. Das
Antragsvorbringen vermag die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht in
Frage zu stellen. Dabei ist die Prüfung des Berufungsgerichts im Zulassungsverfahren
auf die Darlegungen in der Antragsbegründung beschränkt. Nur Rügen, die vom
Rechtsmittelführer dargelegt worden sind, können zur Zulassung der Berufung führen,
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vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. August 1997 - 5 B 978/97 -.
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Die Darlegungen des Klägers stellen im Wesentlichen eine Wiederholung des
erstinstanzlichen Vorbringens dar, mit dem sich das Verwaltungsgericht bereits in seiner
angegriffenen Entscheidung zutreffend auseinandergesetzt hat. Das Verwaltungsgericht
hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts,
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vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Mai 1968 - IV A 750/67 -, OVGE 24, 68, 71 f.,
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dargelegt, dass es im Ermessen der Gemeinde liegt, welcher von zwei bestehenden
Straßen ein Eckgrundstück zuzuordnen ist. Regelmäßig dürfte es sich empfehlen, von
der Hauptorientierungsseite des Grundstücks, also insbesondere von dem
Hauptzugang, auszugehen; das Bestimmungsrecht steht aber nur der Gemeinde, nicht
dem Eigentümer zu.
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Der Beklagte hat - wie vom Verwaltungsgericht ausgeführt - ermessensfehlerfrei die
beiden auf dem Eckgrundstück Am M. /G. weg stehenden Doppelhaushälften der Straße
Am M. zugeordnet, weil beide Häuser mit ihren Hauseingängen und Zuwegungen zu
dieser Straße weisen. Bei dieser Sachlage ist es rechtlich nicht zu beanstanden, die
beiden Häuser auf dem Eckgrundstück entsprechend der Verwaltungspraxis des
Beklagten als erste in der Straße Am M. anzusehen. Der Beklagte war entgegen der
Auffassung des Klägers nicht gehalten, auf die Größenverhältnisse der
Grundstücksgrenzen abzustellen. Die Entscheidung des Beklagten war nicht willkürlich,
sondern beruhte auf sachlichen und vertretbaren Erwägungen. Auf die Einwände des
Klägers im Baugenehmigungsverfahren kommt es für die Zuteilung der Hausnummern
nicht an.
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2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher
Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Dahinstehen
kann, ob Rechtssachen mit tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten solche sind,
die voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, d. h.
überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende
Schwierigkeiten verursachen, oder solche, deren Schwierigkeiten sich nicht ohne
weiteres im Zulassungsverfahren, sondern erst in einem Berufungsverfahren klären und
entscheiden lassen.
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Vgl. zum Meinungsstand: Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 124 Rn. 152 ff.
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Wie aus den vorstehenden Ausführungen hervorgeht, liegt keine dieser Alternativen vor;
die Schwierigkeiten dieses Verfahrens bewegen sich vielmehr im Rahmen eines
normalen Maßes und lassen sich ohne weiteres im vorliegenden Zulassungsverfahren
klären. Insbesondere bedarf es keiner Ortsbesichtigung, weil sich die maßgeblichen
Umstände ohne weiteres aus den bei den Akten befindlichen Plänen ersehen lassen.
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3. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§
124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Insoweit genügt der Kläger bereits seiner
Darlegungspflicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO nicht. Er hat nicht näher
dargelegt, in welcher Beziehung eine - anzugebende - Rechts- oder Tatsachenfrage
obergerichtlicher Klärung bedarf. Dessen ungeachtet ist - wie dargelegt - in der
Rechtsprechung des erkennenden Gerichts geklärt, dass die Nummerierung von
Eckgrundstücken im pflichtgemäßen - gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren -
Ermessen der zuständigen Ordnungsbehörde steht.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die
Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 14 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
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Dieser Beschluss ist gemäß §§ 124 a Abs. 2 Satz 3, 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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