Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 25.02.2005

OVG NRW: alter, gemeinde, kanal, abrechnung, verwirkung, verjährungsfrist, beitragsforderung, entstehung, verfahrensmangel, miteigentumsanteil

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
1
2
3
4
5
Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 3 A 641/02
25.02.2005
Oberverwaltungsgericht NRW
3. Senat
Beschluss
3 A 641/02
Verwaltungsgericht Köln, 17 K 6829/00
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf
8.964,21 EUR (entspr. 17.532,48 DM) festgesetzt.
Gründe:
Der Antrag hat keinen Erfolg. Keiner der von der Klägerin im Zulassungsverfahren geltend
gemachten Gründe rechtfertigt die Zulassung der Berufung.
1. Das Vorbringen der Klägerin weckt keine ernstlichen Zweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO an dem angefochtenen Urteil, mit dem das Verwaltungsgericht die Klage der
Klägerin gegen den (Teil-)Erschließungsbeitragsbescheid des Beklagten vom 19. Mai
2000 und dessen Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 2000 abgewiesen hat.
a) Ohne Erfolg bleiben zunächst die Einwendungen, die die Klägerin gegen die Annahme
des Verwaltungsgerichts erhebt, beim E.------weg im hier abgerechneten Abschnitt
zwischen Q.--------------weg /G.---weg und C. - - -Straße - E.------weg "alter Teil" - handele es
sich in keinem Bereich um eine vorhandene Erschließungsanlage im Sinne von § 242 Abs.
1 BauGB, für die Erschließungsbeiträge nach §§ 127 ff. BauGB nicht gefordert werden
könnten.
Das Verwaltungsgericht hat seine Bewertung, die abgerechnete Straße sei keine
vorhandene Erschließungsanlage, - allein - darauf gestützt, dass der E.------weg "alter Teil"
vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes nicht in einer geschlossenen Ortslage gelegen
habe; denn es spreche "nichts dafür, dass die zu jenem Zeitpunkt im Bereich des an der
Gemeindegrenze gelegenen E. weges, die nur wenige Gebäude umfasste, schon damals
den Eindruck der Geschlossenheit vermittelt und einen Bebauungskomplex im Gebiet der
Gemeinde gebildet hat, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht
6
7
8
9
10
11
besaß und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur war". An dieser Argumentation,
die sich auf die ständige und gefestigte Rechtsprechung des beschließenden Senats stützt,
wonach es regelmäßig Voraussetzung für die Qualifizierung als "vorhandene
Erschließungsanlage" ist, dass die betreffende Straßenstrecke zum maßgeblichen
Zeitpunkt in einer Innerortslage (entsprechend den Maßstäben von § 34 BBauG/BauGB)
lag -
vgl. Urteil vom 9. März 2000 - 3 A 3611/96 -, Rechtsprechungssammlung des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen im Erschließungs- und
Erschließungsbeitragsrecht - OVG RSE -, § 180 BBauG/§ 242 BauGB Vorhandene
Erschließungsanlage, S. 1 f. -
geht das Zulassungsvorbringen weitgehend vorbei. Soweit es überhaupt einen Bezug zu
den insofern einschlägigen und auch vom Verwaltungsgericht benannten rechtlichen
Kriterien (Gewicht der vorhandenen Bebauung, organische Siedlungsstruktur) aufweist,
belässt es die Klägerin bei einer pauschalen Behauptung ohne jegliche Erläuterung
("Eindruck der Geschlossenheit"), die den Anforderungen an eine Darlegung (§ 124a Abs.
1 Satz 4 VwGO in der für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Fassung des bis zum
31. Dezember 2001 geltenden Rechts -VwGO a.F. -, vgl. § 194 Abs. 1, 2 VwGO) ernstlicher
Zweifel nicht ansatzweise genügt.
Die im Übrigen von der Klägerin behaupteten Umstände, dass die fragliche Straßenstrecke
vor Inkrafttreten des BBauG "funktionstüchtig und zur Erschließung geeignet" sowie "nach
den damaligen Verkehrsbedürfnissen ausreichend hergestellt" gewesen sei und dass sie
"zum damaligen Zeitpunkt dem Willen der Gemeinde" entsprochen habe, sind beim Fehlen
einer Innerortslage, das die Klägerin nicht durchgreifend in Zweifel gezogen hat, ohne jede
Bedeutung.
b) Die Ausführungen der Klägerin zu dem vom Beklagten abgerechneten und vom
Verwaltungsgericht gebilligten Erschließungsaufwand, die die Beitragserhebung ohnehin
nicht dem Grunde, sondern allenfalls der Höhe nach in Frage zu stellen geeignet wären,
wecken ebenfalls keine ernstlichen Zweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der
Richtigkeit des angefochtenen Urteils.
Dies gilt zunächst für die Einwendungen, die die Klägerin gegen die vom
Verwaltungsgericht gebilligte Berücksichtigung eines Anteils von 25 % "der tatsächlich
entstandenen Kosten für den Mischwasserkanal ... bis zu einem Durchmesser von maximal
30 cm" erhebt.
Bei den erschließungsbeitragsfähigen Kosten der "Straßenentwässerung" handelt es sich
um die Kosten für die Herstellung derjenigen Anlagen, die dazu dienen, das auf der
Erschließungsanlage selbst anfallende Niederschlagswasser ordnungsgemäß abzuleiten.
Angesichts dessen ist es ohne Belang, dass das auf an den E.------weg angrenzenden
Flächen errichtete "Projekt Wohnpark E.------weg über eigene Erschließungsanlagen
verfügt", wie die Klägerin im Zulassungsantrag anmerkt. Die Feststellung des
Verwaltungsgerichts, dass es sich bei dem Mischwasserkanal, den die Firma I. & X.
Tiefbau GmbH errichtet und mit Rechnung vom 27. November 1992 gegenüber der Stadt
C1. I1. abgerechnet hat, - auch - um eine Einrichtung für die Oberflächenentwässerung des
E. weges "alter Teil" ("Kosten für die Herstellung der Straßenentwässerung") handelt, wird
auch nicht ernsthaft in Zweifel gezogen durch die Behauptungen der Klägerin, bei "dem
Kanal E.------weg handel[e] es sich nicht um einen Kanal, über den Abwässer aus den ...
Verkehrsanlagen abfließen" und dieser Kanal sei eine "Hauptsammelleitung, die
12
13
14
15
16
17
18
19
ausschließlich auf einer Kanalvernetzung mit dem Haupt- und Abwasserkanal im G.---weg
beruht". Die Klägerin benennt keine tatsächlichen Anhaltspunkte, aus denen sich auch nur
eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit dieser Behauptungen ergeben könnte;
vielmehr belässt es die Klägerin bei dem schlichten und unsubstantiierten Bestreiten der
gegenteiligen Annahme des Verwaltungsgerichts. Das - schlichte - Angebot eines
Sachverständigengutachtens ist im Berufungszulassungsverfahren zur Darlegung (§ 124a
Abs. 1 Satz 4 VwGO a.F.) ernstlicher Zweifel untauglich.
Vgl. Beschluss des Senats vom 21. Januar 2000 - 3 A 115/98 -,
Rechtsprechungssammlung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-
Westfalen im Erschließungs- und Erschließungsbeitragsrecht - OVG RSE -, § 124a VwGO,
Darlegung der Zulassungsgründe, m.w.N.
Gleiches gilt für den Ansatz der Kosten für die Beleuchtung des E. weges "alter Teil". Die
Darlegung (§ 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO a.F.) ernstlicher Zweifel scheitert insofern bereits
daran, dass es im Zulassungsantrag an jeder Auseinandersetzung mit den Ausführungen
des Verwaltungsgerichts zum anteiligen Erschließungsaufwand für die
Straßenbeleuchtung fehlt. Auf die Unterscheidung des Verwaltungsgerichts zwischen der
Straßenbeleuchtung des inneren Bereichs des Baugebiets, die nicht Gegenstand der
Beitragserhebung ist, und der Straßenbeleuchtung des E. weges "alter Teil", deren Kosten
bei der Beitragserhebung mit zugrunde gelegt wurden, geht die Antragsschrift nicht ein. Sie
belässt es vielmehr bei einem schlichten Verweis auf ihre - in gänzlich anderem
Zusammenhang stehenden - Ausführungen zu den Entwässerungskosten.
c) Auch die Beanstandungen der Klägerin gegen die Verteilung des
Erschließungsaufwandes greifen nicht durch.
Die Parzellen 2471 und 2490 sind vom Verwaltungsgericht als "wegemäßige Verbindung"
beurteilt worden, woran § 6 Abs. 2 Satz 2 EBS die Rechtsfolge knüpfe, dass solche
Flächen - mangels Möglichkeit ihrer baulichen oder gewerblichen Nutzung - bei der
Verteilung des Erschließungsaufwandes unberücksichtigt bleiben. Dass und aus welchem
Grund dies nicht richtig sei, wird in der Antragsschrift nicht aufgezeigt. Der Hinweis, die
Parzellen stellten "nicht in komplettem Umfang die einzige Möglichkeit der Erschließung
zum E.------weg dar", gibt hierfür nichts her, weil er die tatsächliche Nutzung der Flächen -
allein - als Wegeflächen nicht in Zweifel zieht. Die anders lautende Schlussfolgerung der
Klägerin ist nicht nachvollziehbar.
Hinsichtlich der Parzellen 2466 und 2493 hat das Verwaltungsgericht den Grund für deren
Nichtberücksichtigung bei der Aufwandverteilung in ihrer wegen geringer Flächengröße
und Zuschnitts fehlenden baulichen Nutzbarkeit gesehen. Auf diesen Begründungsansatz
geht die Antragsschrift mit keinem Wort ein.
d) Ohne Erfolg bleiben ferner die Einwendungen gegen die Feststellung des
Verwaltungsgerichts, die geltend gemachte Erschließungsbeitragsforderung sei nicht
verjährt.
Die Verjährung einer Erschließungsbeitragsforderung setzt voraus, dass seit Entstehen der
Beitragspflichten vier Jahre verstrichen sind, ohne dass die Beitragsforderung geltend
gemacht wurde. Dass diese Voraussetzungen gegeben wären, ergibt sich aus der
Antragsschrift nicht. Sie lässt nämlich außer Acht, dass vorliegend nur Teileinrichtungen
des Abschnitts einer insgesamt noch unfertigen Erschließungsanlage zur Abrechnung
20
21
22
23
24
25
gestellt worden sind und deshalb Beitragspflichten vor dem Beschluss der Gemeinde zur
sogenannten Kostenspaltung nicht entstehen konnten. In einer solchen Konstellation sind
die Zeitpunkte, in denen die jeweils abgerechneten Teileinrichtungen (technisch)
"vollständig hergestellt worden" sind, entgegen der Annahme der Klägerin nicht von
Bedeutung. Der Kostenspaltungsbeschluss ist aber, wie im Beitragsbescheid vom 19. Mai
2000 angegeben, erst am 20. Juni 1996 gefasst worden, so dass die Verjährungsfrist nicht
vor dem 1. Januar 1997 beginnen und nicht vor dem 31. Dezember 2000 enden konnte.
e) Keine ernstlichen Zweifel am angefochtenen Urteil i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
begründen schließlich die Erwägungen, die die Klägerin im Zulassungsantrag zur Frage
einer Verwirkung der geltend gemachten Erschließungsbeitragsforderung geltend macht.
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, setzt eine Verwirkung ein positives
Verhalten der Beklagten nach Entstehung der Beitragspflichten voraus, aufgrund dessen
die Klägerin berechtigterweise darauf hätte vertrauen dürfen, sie werde nicht mehr in
Anspruch genommen. Eine derartige Vertrauensgrundlage ergibt sich aus dem
Zulassungsvorbringen nicht. Der Bescheid vom 12. November 1996, der sich - laut
Antragsschrift auch für die Klägerin erkennbar - auf einen bereits anderweitig veräußerten
Miteigentumsanteil bezog, konnte ein solches Vertrauen jedenfalls nicht dahingehend
wecken, dass andere, der Klägerin verbliebene Miteigentumsanteile künftig beitragsfrei
bleiben sollten. Nichts anderes gilt für den von der Klägerin betonten Umstand, dass die
Beklagte nach erfolgtem Hinweis der Klägerin auf die erwähnte
Miteigentumsanteilübertragung untätig blieb. Eine derartige schlichte Untätigkeit reicht als
Verwirkungsgrundlage nicht aus. Für anschließende positive (Verzichts-)Erklärungen der
Gemeinde oder ein Handeln mit entsprechendem Aussagewert ist im Zulassungsantrag
nichts dargelegt.
2. Soweit die Klägerin sich während des Zulassungsverfahrens auf eine Verletzung
rechtlichen Gehörs und damit auf einen Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m.
§ 138 Nr. 3 VwGO berufen hat, ist dem bereits deshalb nicht weiter nachzugehen, weil
dieses Vorbringen - mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2000 - erst (weit) nach Ablauf der
Monatsfrist des § 124a Abs. 1 VwGO a.F. erfolgt ist.
Im Übrigen trifft es schon nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin nicht zu, dass sie
"auch erstinstanzlich ... keine Möglichkeit [erhalten hat,] zu diesen in die Abrechnung
eingestellten Beträgen Stellung zu nehmen", wie sie erklärt. Mit Schriftsatz vom 1. August
2002 hatte die Klägerin nämlich noch angegeben, die "der Abrechnung der
Erschließungsbeiträge zugrundeliegenden Rechnungen der Firmen, welche die
Erschließungsmaßnahmen ausführten, [seien] Gegenstand der mündlichen Verhandlung
[gewesen]" und in der mündlichen Verhandlung "kurz eingesehen" worden.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§
13 Abs. 2, 14 Abs. 1 und 3 GKG in der Fassung vor Inkrafttreten des Gesetzes zur
Modernisierung des Kostenrechts vom 5. Mai 2004 - BGBl. I S. 718 -GKG a.F., vgl. § 72
GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a.F.)