Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 17.05.2002

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Oberverwaltungsgericht NRW, 13 A 3043/01
Datum:
17.05.2002
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 A 3043/01
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 11 K 9765/97
Tenor:
Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 80.888,93
EUR (= 158.205,- DM) festgesetzt.
G r ü n d e :
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Die Berufung kann nicht zugelassen werden, da keiner der geltend gemachten
Zulassungsgründe vorliegt.
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Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils
(§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht gegeben, weil der Senat solche Zweifel nicht hat.
Dabei ist Maßstab die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Ergebnis, nicht aber
die Einzelelemente seiner Begründung und schon gar nicht die Begründung der
angefochtenen Bescheide oder des diesen zu Grunde liegenden ministeriellen Erlasses
vom 10. März 1994, an deren Richtigkeit das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
7. September 2000 - 3 C 31.99 - zu zweifeln durchaus Anlass gibt.
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Zutreffend und in Übereinstimmung mit dem Urteil des Senats vom 12. Dezember 1990 -
13 A 50/90 -, TransportR 1991, 197, dem ein durchaus vergleichbarer Sachverhalt zu
Grunde lag, hat das Verwaltungsgericht die für Schüler dem Schulträger abgegebenen
so genannten "Monatskarten für Auszubildende - an Schulträger" nicht als Monats-,
sondern als Jahreszeitfahrausweise im Sinne von § 3 Abs. 2 PBefGAusglV angesehen.
Auch nach Auffassung des Senats handelt es sich bei der Ausgestaltung der
Stammkarte mit elf sofort mitgelieferten Monatsaufklebern der Sache nach um eine
Jahreskarte. Allein diese Sicht vermeidet eine Überförderung, die sonst angesichts der
Tatsache eintreten würde, dass zwischen einer Stammkarte mit mitgereichten
Monatsaufklebern und einer - im Schülerausbildungsverkehr nur 11 Monate
umfassenden - Jahreskarte kein sachlicher, eine Mehrförderung rechtfertigender
Unterschied besteht, insbesondere auch nicht in den zu erbringenden
Transportleistungen. Dass Nachbestellungen, aber auch Rückgaben auch von
Monatsmarken möglich waren, spricht nicht gegen die vorgenommene Gleichstellung.
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Maßgeblich ist nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar 1996 -
11 C 3.95 -, die Zahl der verkauften Zeitfahrausweise im Ausbildungsverkehr, ohne dass
es darauf ankommt, wie lange ein Zeitfahrausweis im Kalenderjahr gegolten hat und -
übertragen auf den vorliegenden Fall - ob Rückgaben bzw. Nachbestellungen möglich
waren und vorgenommen worden sind. Entscheidend ist, dass nach der Auskunft des
Bürgermeisters der C. M. vom 26. August 1999 an die Beklagte, die von ihm so
bezeichnete "Schülerjahreskarte" einen Stammausweis mit personenbezogenen Daten
und der Anzahl der Zonen sowie die gesamten 11 Marken für das Schuljahr mit den
Monatsnamen enthielt.
Die im Mittelpunkt des erstinstanzlichen Urteils stehende Gleichstellung hat auch nichts
damit zu tun, dass nach dem - auch für den Senatüberzeugenden - Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 7. September 2000 die Landesbehörden die
anzurechnende Zahl der Gültigkeitstage von Zeitfahrausweisen nicht unter Berufung auf
"landestypische Durchschnittswerte" abweichend von den Vorgaben des § 3 Abs. 2
Satz 3 PBefAusglV festlegen dürfen. Die vom Verwaltungsgericht sachgerecht
vorgenommene Gleichsetzung der streitbefangenen Karten mit Jahreskarten ist davon
unabhängig, ja vorrangig.
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Da die Beklagte bei der Abrechnung auch alle über 11 Monate gehenden
Zeitfahrausweise im Ausbildungsverkehr als Jahreszeitfahrausweise hätte ansehen
dürfen, kommt es nicht darauf an, auf welcher Grundlage die Beklagte im Hinblick auf
etwa durch Rückgaben geprägte Sonderfälle nur 95% als Jahreskarten behandelt hat
und ob dies die Realität getroffen hat; im Übrigen ist die Klägerin durch diese Regelung
nicht beschwert, da sie ihren wirtschaftlichen Interessen gerade entgegenkommt.
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Auch der Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) greift
nicht durch. Die für grundsätzlich gehaltene Frage, ob "Monatskarten für Auszubildende,
die über Schulträger ausgegeben werden, hinsichtlich der anzusetzenden
Gültigkeitstage den Jahreskarten i.S. des § 3 Abs. 2 Satz 3 PBefAusglV gleichzusetzen
sind, sofern eine Abnahme über das elfmonatige Schuljahr erfolgt, jedoch ohne eine
Verpflichtung zur Abnahme der Folgemonatskarten bei der Ausgabe der ersten
Monatskarte", wäre - unterstellt sie würde sich so überhaupt stellen -, durch das zitierte
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar 1996 bereits entschieden. Im
Übrigen hat die Klägerin zwar behauptet, dass die aufgeworfene Rechtsfrage über den
Einzelfall hinausgehende allgemeine Bedeutung für eine Vielzahl vergleichbarer Fälle
habe. Dem ist die Beklagte mit ihrer Antragserwiderung überzeugend entgegen
getreten, ohne dass sich die Klägerin hierzu nochmals geäußert hätte.
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