Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 11.08.2003

OVG NRW: serbien und montenegro, fraktion, gefahr, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 5 A 2686/03.A
Datum:
11.08.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
5. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 A 2686/03.A
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 9 K 462/02.A
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf
Grund der mündlichen Verhandlung vom 26. Mai 2003 ergangene Urteil
des Verwaltungsgerichts Aachen wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das
Gerichtskosten nicht erhoben werden.
G r ü n d e :
1
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
2
Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3
Nr. 1 AsylVfG) nicht zu. In der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts ist geklärt,
dass Angehörige der Roma in der - ehemaligen - Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien
und Montenegro) weder der Gefahr einer politischen Gruppenverfolgung noch allgemein
einer "extremen Gefahrenlage" i.S.d. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ausgesetzt sind.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2003 - 5 A 2893/03.A -.
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Einen weiteren Klärungsbedarf zeigt die Antragsschrift auch mit Blick auf die darin
genannten Reiseberichte der flüchtlingspolitischen Sprecherin der PDS- Fraktion im
Abgeordnetenhaus von Berlin und des nordrhein-westfälischen Landtagsabgeordneten
Sagel nicht auf.
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Vgl. OVG NRW, a.a.O.
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Da diese Reiseberichte über die ohnehin bekannte und in der Rechtsprechung bereits
gewürdigte schlechte wirtschaftliche Lage der Roma hinaus keine wesentlich neuen
Erkenntnisse beinhalten, war das Verwaltungsgericht auch nicht gehalten, im Rahmen
der Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO)
in eine besondere Würdigung der zur Kenntnis genommenen Reiseberichte einzutreten.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b Abs. 1 AsylVfG.
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Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.
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