Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 01.03.2004

OVG NRW: schutz der familie, wiederholungsgefahr, emrk, ausweisung, nichtigkeit, urschrift, exemplar, verfügung, interessenabwägung, bewährung

Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 444/04
Datum:
01.03.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 444/04
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 7 L 541/04
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,- EUR
festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Die Beschwerde ist nicht begründet. Aus den von dem Antragsteller dargelegten,
gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO vom Senat nur zu prüfenden Gründen ergibt sich
nicht, dass die Ablehnung des Aussetzungsantrags durch das Verwaltungsgericht zu
Unrecht erfolgt ist.
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Soweit der Antragsteller geltend macht, durch die Abschiebung aus der Haft werde ihm
die Chance der Bewährung genommen, und bei der Beurteilung seiner Rückfallgefahr
werde ihm zu Unrecht die Beweislast für seine Resozialisierung überantwortet, ist ihm
entgegenzuhalten, dass die bloße - von ihm geltend gemachte - Therapiewilligkeit für
die zu der Frage einer Wiederholungsgefahr vorzunehmende Prognose unerheblich ist.
Eine noch nicht abgeschlossene - hier nicht einmal begonnene - Therapiemaßnahme,
deren endgültiger Erfolg naturgemäß aussteht, ist bereits prinzipiell ungeeignet, den
Ausweisungszweck der Spezialprävention entfallen zu lassen.
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Vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. Januar 2002 - 18 A 5235/00 - m.w.N., vom 6. Februar
2003 - 18 B 1525/02 -, vom 28. April 2003 - 18 B 815/03 -, vom 9. Juli 2003 - 18 B
1339/02 und vom 13. Januar 2004 - 18 B 954/03 -.
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Dasselbe gilt für die spezialpräventiven Gründe, die - wie hier nach den Ausführungen
des Verwaltungsgerichts - die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende
Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausgehen lassen.
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Vor dem Hintergrund, dass die Wiederholungsgefahr im Falle des Antragstellers nach
wie vor gegeben und vom Antragsgegner zutreffend begründet worden ist, durfte das
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Verwaltungsgericht von einer fehlerfreien Ermessensausübung seitens des
Antragsgegners ausgehen.
Soweit der Antragsteller sich darauf beruft, aufgrund für ihn geltender europarechtlicher
Sonderrechte komme nur eine Ermessensausweisung in Betracht, und die vom
Verwaltungsgericht für rechtsfehlerfrei gehaltene, Ermessenserwägungen
nachschiebende Verfügung des Antragsgegners vom 24. Februar 2004 sei unzulässig,
enthalte aber jedenfalls keine ausreichende Ermessensabwägung, ist ihm
entgegenzuhalten, dass die Würdigung dieser Ermessensentscheidung durch das
Verwaltungsgericht den rechtlichen Anforderungen entspricht.
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Der Antragsgegner hat insbesondere in angemessener Weise die Schwere der den
Ausweisungsanlass bildenden Straftaten und die bestehende Wiederholungsgefahr
gegen die familiäre Beziehung des Antragstellers zu seinem 10-jährigen deutschen, im
Bundesgebiet lebenden Sohn abgewogen. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung,
der der Senat folgt, ist anerkannt, dass bei schwerwiegender Straffälligkeit, die hier
zweifellos gegeben ist, der Schutz der Familie gemäß Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK
einer Ausweisung grundsätzlich nicht entgegensteht.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 1998 - 1 C 8.96 -, Buchholz 402.240 § 45 AuslG
1990 Nr. 16 = NVwZ 1999, 303 = InfAuslR 1999, 54; Senatsbeschlüsse vom 17. Februar
2000 - 18 B 101/00 -, InfAuslR 2000, 383 = NVwZ-RR 2000, 721 = AuAS 2001, 134,
vom 4. Dezember 2001 - 18 B 287/01 -, vom 17. Januar 2002 - 18 A 4853/00 -, vom 6.
Juni 2003 - 18 B 908/03 -, vom 9. Juli 2003 - 18 B 1339/02 -, vom 5. Januar 2004 - 18 B
738/03 - und vom 26. Januar 2004 - 18 B 810/03 -.
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Das Kindschaftsreformgesetz und die von dem Antragsteller in Bezug genommene
neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts führen unter den hier
gegebenen Umständen zu keinem weiteren Ausweisungsschutz.
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Vgl. zur Begründung im einzelnen: Senatsbeschluss vom 6. Juni 2003 - 18 B 908/03 -
m.w.N.
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Der schließlich noch vorgebrachte Einwand des Antragstellers, das in den Akten seines
Bevollmächtigten befindliche Exemplar der Ordnungsverfügung vom 21. August 2003
sei nicht unterschrieben und daher nichtig, greift nicht durch. Auf der an den Adressaten
versandten Ausfertigung des als Urschrift in den Verwaltungsakten bleibenden
Verwaltungsaktes genügt die maschinenschriftliche Namenswiedergabe der
handelnden Person - wie hier des Kreisoberverwaltungsrates X. . Abgesehen davon
kann eine fehlende Namenswiedergabe auf der Ausfertigung nachgeholt werden und es
tritt keine Nichtigkeit ein.
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Vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG-Kommentar, 4. Aufl., § 37 Rdn. 38 - 40a.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 VwGO Die Festsetzung des
Streitwertes beruht auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3, 14 Abs. 1 GKG.
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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.
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