Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 10.01.2011

OVG NRW (beurteilung, vorsteher, antrag, vorschlag, bewertung, verwaltungsgericht, zulassung, verhandlung, bezug, beamter)

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 2534/09
Datum:
10.01.2011
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 2534/09
Schlagworte:
Steueramtsinspektorin dienstliche Beurteilung
Leitsätze:
Erfolgloser Zulassungsantrag einer Steueramtsinspektorin, die sich mit
ihrer Klage gegen ihre dienstliche Beurteilung wendet.
Tenor:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro
festgesetzt.
Gründe:
1
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg; Zulassungsgründe im Sinne
des § 124 Abs. 2 VwGO sind nicht dargelegt oder nicht gegeben.
2
Aus dem Zulassungsvorbringen, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist, ergeben
sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne des
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Mit dem Zulassungsantrag wird allein geltend gemacht, die
angegriffene dienstliche Beurteilung der Klägerin vom 23. April 2008 sei rechtswidrig,
weil die Beurteilerkonferenz nicht nur abstrakte Kriterien für die Beurteilungen, sondern
die konkrete dienstliche Beurteilung der Klägerin festgelegt habe. Gemeint ist dabei
offensichtlich die Gremiumsbesprechung der Vorsteherinnen und Vorsteher der
einzelnen Finanzämter hier vom 5. und 12. März 2008, wie sie gemäß Nr. 4.4.3 der
einschlägigen Richtlinien für die Beurteilung und Beförderung der Beamtinnen und
Beamten der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen, zuletzt geändert
durch Erlass vom 20. Dezember 2007, durchzuführen ist. Die Beurteilerkonferenz habe
originär in die Beurteilungskompetenz des Vorstehers gemeint ist offensichtlich der
Vorsteher des Finanzamtes T. -X. , Regierungsdirektor T1. - eingegriffen,
indem diesem klare konkrete Vorgaben für die Beurteilung gemacht worden seien, bzw.
- noch weitergehend - die Gremiumsbesprechung habe die Herabsetzung der
Beurteilungsnote der Klägerin beschlossen.
3
Für diese Bewertung gibt es jedoch keine tragfähige Grundlage. Das
Verwaltungsgericht hat überzeugend dargetan, dass die streitgegenständliche
Beurteilung selbst dann nicht zu beanstanden wäre, wenn man dem Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts Hamburg vom 3. Februar 2009 - 1 Bs 208/08 -, ZBR 2009,
311, in dem Ansatz folgte, die Beurteilerkonferenz dürfe lediglich abstrakte Kriterien für
die Beurteilungen festlegen, nicht jedoch die konkrete dienstliche Beurteilung eines
Beamten. Denn die Entscheidung über die Nichtzuerkennung der Beförderungseignung
ist, wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, nicht durch die Gremiumsbesprechung
der Dienststellenleiterinnen und -leiter erfolgt; vielmehr hat der Vorsteher des
Finanzamtes T. -X. als der zuständige Beurteiler in Ansehung der in dem Gremium
geführten Diskussion um andere dienstliche Beurteilungen entschieden, seinen
ursprünglichen Vorschlag, der Klägerin die Beförderungseignung zuzuerkennen, nicht
aufrecht zu erhalten. Dies ergibt sich aus dem Vorbringen auch des Regierungsdirektors
T1. selbst in der mündlichen Verhandlung. Auf die Ausführungen im Einzelnen wird
Bezug genommen.
4
Das mit dem Zulassungsantrag wiedergegebene Zitat aus dem Ablehnungsbescheid
vom 14. Januar 2009 rechtfertigt keine andere Einschätzung. In dem Bescheid heißt es,
es entstehe aufgrund der Veränderungen im Personenkreis der zu Beurteilenden
innerhalb des Finanzamtes zwangsläufig eine neue Leistungsreihenfolge, welche im
anschließenden Quervergleich aller Finanzämter bezüglich des zu beurteilenden
Personenkreises nochmals überprüft werde; hierzu dienten die Gremienbesprechungen
der Vorsteherinnen und Vorsteher. Damit kommt gerade zum Ausdruck, dass in der
Besprechung allgemein Geltung beanspruchende Kriterien für die Beurteilung der
Leistungen erörtert werden, die eine Überprüfung im Quervergleich ermöglichen. Es ist
unbedenklich, wenn die Erstbeurteiler daraufhin zu einer modifizierten Einschätzung
des Leistungsbildes einzelner zu beurteilender Beamter gelangen. Eben dies ist im Fall
der Klägerin geschehen. Mit dem Zulassungsantrag wird zugestanden, dass
Regierungsdirektor T1. selbst entschieden hat, seinen zunächst eingereichten
Bewertungsvorschlag für die Klägerin nicht aufrecht zu erhalten. Es ist nicht
nachvollziehbar, wenn mit dem Antrag ausgeführt wird, dies ändere nichts daran, dass
die Gremiumsbesprechung die endgültige Bewertung festgelegt habe. Dass die
Gremiumsbesprechung, wenn Regierungsdirektor T1. an seinem Vorschlag
festgehalten hätte, diesen abgeändert hätte, ist spekulativ und führt an dem
tatsächlichen Geschehensablauf nicht vorbei.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des
Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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