Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 21.01.1999

OVG NRW (verhältnis zwischen, pflege, kläger, höhe, 1995, versorgung, verwaltungsgericht, bad, bundesverwaltungsgericht, anrechnung)

Oberverwaltungsgericht NRW, 16 A 4313/96
Datum:
21.01.1999
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 A 4313/96
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 17 K 6979/95
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien
Berufungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des
Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e :
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Der Senat weist die Berufung gemäß § 130a Satz 1 VwGO in der Fassung des 6.
VwGOÄndG vom 1. November 1996, BGBl. I S. 1626, durch Beschluß zurück, weil er
das Rechtsmittel einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für
erforderlich hält. Den Beteiligten ist zuvor gemäß §§ 130a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 3
VwGO Gelegenheit gegeben worden, zu der Verfahrensweise Stellung zu nehmen.
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Die Berufung, mit der der Kläger seinen erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt, hat
keinen Erfolg, denn sie ist nicht begründet.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen und dabei zutreffend darauf
abgestellt, daß die Pflegeversicherungsleistungen nach § 37 SGB XI in voller Höhe auf
das Pflegegeld nach § 69a BSHG anzurechnen sind. Mit der Berufung ist nichts
vorgetragen worden, das insoweit Anlaß gibt, vom Ergebnis der erstinstanzlichen
Entscheidung abzuweichen.
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Nach § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB XI gehen die Leistungen der Pflegeversicherung den
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"Fürsorgeleistungen zur Pflege" nach dem BSHG vor. Das entspricht dem Nachrang der
Sozialhilfe, wie er in § 2 BSHG geregelt ist und in § 69c Abs. 1 Satz 1 BSHG für den
speziellen Fall auch des Pflegegeldes nach § 69a BSHG eine besondere Ausprägung
erfährt.
Nach § 69c Abs. 1 Satz 1 BSHG werden Leistungen nach § 69a und § 69b Abs. 2
BSHG nicht gewährt, soweit der Pflegebedürftige gleichartige Leistungen nach anderen
Rechtsvorschriften erhält. Leistungen der Pflegeversicherung haben danach und nach
der entsprechenden Vorschrift des § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB XI Vorrang vor den
Leistungen nach dem BSHG also nur in dem Umfang, in dem sie als gleichartige
Leistungen gewährt werden.
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Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19. Dezember 1997 - 6 S 294/97 -, NDV- RD 1998, 86.
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Eine solche Gleichartigkeit hat der Gesetzgeber für Pflegegeld im Sinne von § 69a
BSHG einerseits und andererseits Pflegegeld nach dem SGB XI, von dessen Leistung
an den Kläger hier von allen Beteiligten ausgegangen wird, in § 69c Abs. 1 Satz 2
BSHG gesetzlich festgeschrieben. Gegen diese gesetzgeberische Wertung bestehen
keine rechtssystematischen Bedenken, die im vorliegenden Verfahren allein unter
verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten von Bedeutung sein könnten. Bei beiden
Sozialleistungen handelt es sich um ein pauschaliertes Pflegegeld, das keinen
unmittelbaren Bezug zu einem konkret zu deckenden Pflegebedarf besitzt, sondern -
davon losgelöst - ein Mittel dafür ist, auf häusliche Pflege durch nahestehende
Personen oder im Wege der Nachbarschaftshilfe hinzuwirken und die Pflegebereitschaft
vor allem von Angehörigen, die die Hauptlast der häusliche Pflege tragen, zu stärken.
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Vgl. zum Pflegegeld nach § 69 BSHG: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. Mai
1995 - 5 C 1.93 -, FEVS 46, 20 (21); Urteil vom 25. März 1993 - 5 C 45.91 -, FEVS 43,
456 (462) jeweils mit weiteren Nachweisen; zum Pflegegeld nach § 37 SGB XI: OVG
Hamburg, Urteil vom 19. März 1996 - Bs IV 266/95 -, Juris-Dok- Nr. 463693.
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Insoweit heißt es in den Gesetzesmotiven zu dem späteren § 37 Abs. 1 SGB XI: "Das
Pflegegeld soll kein Entgelt für die von der Pflegeperson oder den Pflegepersonen
erbrachten Pflegeleistungen darstellen. Es setzt vielmehr den Pflegebedürftigen in den
Stand, Angehörigen und sonstigen Pflegepersonen eine materielle Anerkennung für die
mit großem Einsatz und Opferbereitschaft im häuslichen Bereich sichergestellte Pflege
zukommen zu lassen. Das Pflegegeld bietet somit einen Anreiz zur Erhaltung der
Pflegebereitschaft der Angehörigen, Freunde oder Nachbarn."
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Bundestags-Drucks. 12/5262 S. 112 zu § 33.
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Eine Unterschiedlichkeit des Gegenstandes der Pauschalierung als Inhalt der beiden
Sozialleistungen, wie sie das Bundesverwaltungsgericht noch im Verhältnis zwischen
dem Pflegegeld nach § 69 BSHG a.F. und den Leistungen der Krankenkassen nach §§
55, 56 und 57 SGB V a.F. angenommen und als Anlaß für eine nur teilweisen
Anrechnung genommen hat, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 1993 - 5 C 45/91 -, a.a.O.
S. 464 ff,
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besteht nach der neuen Rechtslage nicht mehr. Soweit das Leistungsspektrum, an das
das Pflegegeld nach § 37 SGB XI anknüpft, gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 SGB XI neben
der Grundpflege auch die "hauswirtschaftliche Versorgung" umfaßt, ist ausweislich von
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§ 68 Abs. 5 Nr. 4 und § 69 Satz 1 BSHG in der Fassung durch das PflegeVG vom 26.
Mai 1994 (BGBl. I S. 1014) eine Anpassung erfolgt. Die Leistungen der ambulanten
Hilfe zur Pflege sind im Einklang mit der Pflegeversicherung um die hauswirtschaftliche
Versorgung erweitert worden. Nach der gewählten Neuformulierung des Gesetzes auch
in § 69 Satz 1 BSHG schließt dementsprechend ein Anteil für hauswirtschaftliche
Versorgung im Pflegegeld der Pflegeversicherung dessen volle Anrechnung auf das
Pflegegeld nach dem BSHG nicht mehr aus.
vgl. Gesetzesentwurf zum PflegeVG: Bundestags-Drucks 12/5262, S. 167/168, zu Artikel
15 (Nr. 3).
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Vor dem Hintergrund der Harmonisierung zwischen dem Pflegegeld nach dem BSHG
und dem Pflegegeld der Pflegeversicherung kommt § 69c Abs. 1 Satz 2 BSHG mit Blick
auf das Subsidiaritätsprinzip lediglich die Bedeutung einer Klarstellung zu, mit der der
Gesetzgeber die Änderung gegenüber dem bisherigen Recht unterstreichen wollte.
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Vgl. Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG, 15. Aufl., § 69c Rz. 6.
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Wann und inwieweit die Hilfe zur Pflege nach dem BSHG bei anderen Formen der
Hilfegewährung ein größeres Leistungsspektrum umfaßt als das SGB XI,
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vgl. Schellhorn/Jerasek/Seipp, a.a.O., § 68 Rz. 49
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kann auf der Grundlage der gesetzgeberischen Wertung bei der Zahlung pauschalierten
Pflegegeldes dahingestellt bleiben.
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Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch aus Art. 51 des
Pflegeversicherungsgesetzes in der am 1. April 1995 rückwirkend in Kraft getretenen
Fassung des Änderungsgesetzes vom 15. Dezember 1995, BGBl. I S. 1724, keine
positiven Schlüsse für den Kläger gezogen. Diese der Wahrung des Besitzstandes
dienende Vorschrift kommt nur denjenigen Personen zugute, deren nach § 37 SGB XI
bezogenes Pflegegeld - anders als nach den unwidersprochenen Annahmen im
vorliegenden Fall - die Höhe des vor dem 1. April 1995 tatsächlich bezogenen
Pflegegeldes aus § 69 BSHG a.F. und aus § 57 SGB V nicht erreicht.
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Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19. Dezember 1997 - 6 S 294/97 -, a.a.O. m.w.N.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO, ihre vorläufige
Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht gegeben sind.
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