Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 17.11.2008

OVG NRW: form, geeignetheit, haushalt, unterbringung, mündel, jugendhilfe, abklärung, obhut, trennung, einverständnis

Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 3070/07
Datum:
17.11.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 A 3070/07
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 6 K 118/07
Tenor:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das
Gerichtskosten nicht erhoben werden.
G r ü n d e :
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
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Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der
verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die
entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, den Klägern stehe ein
Anspruch auf Gewährung von Hilfe zur Erziehung in der Form der Vollzeitpflege gemäß
den §§ 27, 33 SGB VIII für den Zeitraum vom 1. November 2006 bis zum 31. Mai 2007
nicht zu, da sich das Mündel der Kläger im Monat November 2006 gar nicht in der
Pflegestelle befunden und für den übrigen Zeitraum die Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB
VIII nicht die geeignete und notwendige Hilfe für den erzieherischen Bedarf des
Jugendlichen K. N. dargestellt habe, wird durch das Zulassungsvorbringen nicht
erschüttert.
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Soweit die Kläger den von ihnen geltend gemachten Leistungsanspruch auf die
ursprünglich vom Beklagten gewährte Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege
stützen, da diese Hilfeleistung einen Dauerverwaltungsakt darstelle, den der Beklagte
nicht habe aufheben können, da die maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorgelegen
hätten, vermag dies ernstliche Zweifel an der angefochtenen Entscheidung nicht zu
begründen. Denn das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die den
Klägern von dem Beklagten ursprünglich gewährte Hilfe zur Erziehung in Form der
Vollzeitpflege mit dem Ende des Monats Oktober 2006, in dem der Jugendliche K. N. auf
Bitte der Kläger durch den Beklagten in Obhut genommen wurde und in einer
Jugendhilfeeinrichtung (F. -C. -Haus) stationär untergebracht wurde, endete. Denn
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entgegen dem Vorbringen der Kläger fehlte es für eine über den Monat Oktober 2006
hinausgehende Hilfegewährung an einer Rechtsgrundlage. Dabei kann der Senat offen
lassen, ob der Beklagte die bis dahin gewährte Hilfe mit den angefochtenen Bescheiden
vom 23. November 2006 und 22. Dezember 2006 gemäß § 48 Abs. 1 SGB X
aufgehoben hat, oder ob er ab dem Monat November 2006 lediglich auf eine weitere
Bewilligung der Hilfe zur Erziehung verzichtet hat.
Zwar spricht vorliegend vieles dafür, dass die Leistungen der Jugendhilfe lediglich
zeitabschnittsweise gewährt werden sollten.
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Vgl. zu Fällen der zeitabschnittsweisen Gewährung von Jugendhilfe etwa: OVG NRW,
Beschlüsse vom 15. Januar 2007 - 12 E 1163/06 - und vom 27. Februar 2007 - 12 B
72/07 -.
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So regelt beispielsweise der letzte in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten
befindliche Bewilligungsbescheid des Beklagten vom 23. November 2000 (Beiakte 2)
genauso wie die vorhergehenden Leistungsbescheide unter dem Punkt "Wichtige
Hinweise", Ziffer 3, dass die Leistungen der Jugendhilfe jeweils für einen Monat im
voraus gewährt und stillschweigend von Monat zu Monat weiter bewilligt werden,
solange die Anspruchsvoraussetzungen unverändert vorliegen. Damit dürfte die von
dem Beklagten gewährte Hilfe zur Erziehung jeweils auf einzelnen Verwaltungsakten
beruht haben, die auf den Leistungszeitraum von einem Monat bezogen waren. Diese
Auslegung der Bewilligungsbescheide entspricht auch den Besonderheiten des Kinder-
und Jugendhilferechts, wonach Leistungen nach dem SGB VIII keine rentengleichen
Dauerleistungen darstellen, da die Weitergewährung jeweils von einem variablen
Sachverhalt abhängt, so dass im Allgemeinen die Hilfe jeweils nur für einen begrenzten
- in der Regel zukünftigen Zeitabschnitt bewilligt wird,
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vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1996 - 5 B 222.95 -, Buchholz 436.511 § 27
KJHG/SGB VIII Nr. 2; Urteil vom 8. Juni 1995 - 5 C 30.93 -, FEVS 46, 94; Urteil vom 26.
November 1981 - 5 C 30.93 -, BVerwGE 64, 224; OVG NRW, Urteil vom 25. April 2001 -
12 A 924/99 -, FEVS 53, 251 m.w.N.
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Unabhängig davon hätten die Kläger jedoch auch keinen Anspruch auf
Weitergewährung der ursprünglich vom Beklagten gewährten Hilfeleistung, wenn man
unterstellte, dass der Beklagte die Hilfeleistung auf der Grundlage von
Dauerverwaltungsakten geleistet hätte, da die Voraussetzungen für eine Aufhebung
eines Dauerverwaltungsaktes nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X im Hinblick auf die
Einstellung der Leistungen für die Zukunft und nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X im
Hinblick auf die Einstellung der Leistungen in der Vergangenheit - also für den Zeitraum
ab dem 1. November 2006 bis zum Erlass des Einstellungsbescheides vom 23.
November 2006 - ersichtlich vorlagen. Denn mit der Inobhutnahme des Mündels der
Kläger am 13. Oktober 2006 ist eine wesentliche Änderung der tatsächlichen und
rechtlichen Verhältnisse eingetreten, da der bei dem Jugendlichen K. N. vorliegende
jugendhilferechtliche Bedarf nunmehr nicht mehr durch die Vollzeitpflege im Haushalt
der Kläger, sondern durch die Unterbringung und Betreuung in der
Jugendhilfeeinrichtung F. -C. -Haus und die später hinzutretende Betreuung in der
kinder- und jugendpsychiatrischen Tagesklinik gedeckt worden ist. Die Kläger mussten
auch wissen, dass ihr Anspruch auf Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege in
dem Zeitpunkt wegfällt, in dem das Mündel der Kläger in Obhut genommen wurde und
in einer Jugendhilfeeinrichtung stationär untergebracht wurde, da jedenfalls die Eignung
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der Vollzeitpflege als Hilfeform in der konkreten Krisensituation offensichtlich nicht mehr
gegeben war. Schließlich hatten die Kläger selbst um die außerhäusige Unterbringung
ihres Mündels und Abklärung der Frage gebeten, welche Form der Hilfeleistung künftig
für den Jugendlichen K. N. geeignet sei.
Da die Voraussetzungen der Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Form der
Vollzeitpflege ab dem Monat Oktober 2006 nicht mehr vorlagen und somit die
Hilfegewährung in Form der Vollzeitpflege durch den Beklagten beendet war, kommt es
auch nicht darauf an, ob die von den Klägern gewünschte Inobhutnahme und
Unterbringung in der Jugendhilfeeinrichtung sowie die Aufnahme in die Tagesklinik für
Kinder- und Jugendpsychiatrie lediglich vorübergehenden Charakter haben sollten,
oder eine Unterbringung außerhalb des Haushaltes der Kläger auf Dauer angelegt sein
sollte. Denn jedenfalls musste der Beklagte im Fall der erneuten Aufnahme des
Jugendlichen K. N. in den Haushalt der Kläger zum 1. Dezember 2006 prüfen, ob die
Wiederaufnahme des Pflegeverhältnisses gemäß § 33 SGB VIII nunmehr wiederum die
notwendige und geeignete Hilfe für das Mündel der Kläger darstellte.
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Mit den ausführlichen und überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur
mangelnden Geeignetheit der Vollzeitpflege im Haushalt der Kläger in dem betreffenden
Zeitraum, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 122 Abs. 2
Satz 3 VwGO Bezug nimmt, setzen sich die Kläger in ihrer Zulassungsbegründung nicht
auseinander. Insbesondere gehen sie nicht ansatzweise auf die eindeutigen fachlichen
Stellungnahmen der Vertreter der Tagesklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie, der
Heimeinrichtung sowie des Jugendamtes des Beklagten im Rahmen der
Gesprächsrunde vom 28. November 2006 in der Tagesklinik in Minden ein, wonach der
spezifische Bedarf des Mündels der Kläger künftig in einer stationären Hilfeform nach §
34 SGB VIII gesichert werden sollte. Soweit sie darauf hinweisen, dass eine
Heimunterbringung ihres Mündels nach § 34 SGB VIII bereits daran scheitern müsse,
dass sie als Inhaber der Personensorge keinen entsprechenden Antrag gestellt hätten,
vermag dies weder die Geeignetheit der angedachten Heimunterbringung in Frage zu
stellen noch die Geeignetheit der Vollzeitpflege in ihrem Haushalt zu begründen. Das
Vorliegen eines Antrages, bzw. das Einverständnis der Kläger mit einer
Heimunterbringung des Jugendlichen K. N. ist für die hier allein maßgebliche Frage
eines Leistungsanspruchs nach den §§ 27, 33 SGB VIII unbeachtlich. Schließlich
vermag auch der Hinweis der Kläger auf § 1666 a BGB, der ersichtlich für Maßnahmen
des Familiengerichts, die zur Trennung des Kindes von der elterlichen Familie führen,
einschlägig ist, aber für die Entscheidung über die Geeignetheit einer
jugendhilferechtlichen Maßnahme wie der Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII nichts
hergibt, dem Antrag auf Zulassung der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen.
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Ebenso unbeachtlich sind die Ausführungen der Kläger zu den
Zuständigkeitsregelungen der §§ 86 c und d SGB VIII, da das Verwaltungsgericht die
Frage der örtlichen Zuständigkeit des Beklagten ausdrücklich offen gelassen hat.
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Die Berufung ist schließlich auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist.
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Voraussetzung für die Annahme des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen
bedeutjung ist, dass die in Rede stehende Frage aus Gründen der Rechtssicherheit, der
Einheit der Rechtsordnung oder der Fortbildung des Rechts im allgemeinen Interesse
liegen muss,
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vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage 2007, § 124 Rn. 10 m.w.N..
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Die insoweit von den Klägern als klärungsbedürftig bezeichnete Frage,
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"unter welchen Voraussetzungen in diesen und vergleichbaren Sachverhalten eine Hilfe
zur Erziehung und ein entsprechender Hilfeprozess automatisch beendet ist, wenn - wie
vorliegend - die Personensorgeberechtigten um ergänzende Hilfen ersuchen oder um
Inobhutnahme zur Abklärung des Hilfebedarfes bitten"
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erfüllt diese Voraussetzungen schon deshalb nicht, da die Frage der Beendigung einer
jugendhilferechtlichen Leistungsgewährung offensichtlich eine Frage des Einzelfalls ist,
die auf der Grundlage der konkreten Bescheide sowie der Umstände des Einzelfalles zu
beantworten ist.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das angefochtene Urteil ist
rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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