Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 02.08.2005

OVG NRW: dienstliches verhalten, datum, schule, kolloquium, amt, leiter, beratung, ausnahme, marginalie, unterricht

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 867/05
Datum:
02.08.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 867/05
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 L 535/05
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der
Streitwertfestsetzung geändert.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten beider Rechtszüge des Verfahrens
mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen. Diese
Kosten hat der Beigeladene selbst zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro
festgesetzt.
G r ü n d e:
1
Die Beschwerde ist begründet. Die mit ihr dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Sätze 3
und 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) rechtfertigen den Erfolg des
Rechtsmittels.
2
Die Antragstellerin leistet Dienst als Studiendirektorin - als ständige Vertreterin des
Leiters einer beruflichen Schule - an einem Berufskolleg in W. . Sie erstrebt
einstweiligen Rechtsschutz dagegen, dass der Dienstherr in Übereinstimmung mit dem
Vorschlag des Schulträgers die ausgeschriebene Planstelle einer
Oberstudiendirektorin/eines Oberstudiendirektors - als Leiterin/Leiter einer beruflichen
Schule - an einem Berufskolleg in F. mit dem Beigeladenen besetzen will. Dieser leistet
Dienst als Studiendirektor - als ständiger Vertreter des Leiters einer beruflichen Schule -
an einem Berufskolleg in S. . Er ist in den aus Anlass der Bewerbungen um die
Schulleiterstelle erstellten dienstlichen Beurteilungen um eine Notenstufe besser als die
Antragstellerin beurteilt.
3
Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung
4
untersagt, die Beförderungsplanstelle mit dem Beigeladenen zu besetzen, bevor nicht
über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des
Gerichts erneut entschieden worden ist: Es fehle an einer tragfähigen Grundlage für die
Auswahlentscheidung. Denn die der Antragstellerin erteilte Anlassbeurteilung vom
00.00.0000 sei rechtsfehlerhaft. Der Beurteiler, Leitender Regierungsschuldirektor
(LRSD) T. , sei zwar entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht als ihr gegenüber
voreingenommen anzusehen. Jedoch habe er nicht ausreichend beachtet, dass die
Beurteilung sich nicht lediglich auf eine "Momentaufnahme" in Form des vom Beurteiler
in der Revision persönlich gewonnenen Eindrucks, sondern auch auf Erkenntnisse
Dritter, insbesondere des Schulleiters, stützen müsse, der über die Leistung des
betreffenden Lehrers während des gesamten Beurteilungszeitraums am ehesten
Auskunft geben könne. Die Beurteilung der Antragstellerin vom 00.00.0000 beziehe sich
jedoch fast ausschließlich auf die Einzelleistungen bei der Hospitation durch LRSD T.
am 27. September 2004. Sie blende den bewertenden Teil des Leistungsberichts des
Schulleiters vom 00.00.0000 praktisch völlig aus. Insbesondere die Ausführungen des
Beurteilers zu den Leitungs- und Koordinationstätigkeiten, Fachkenntnissen und der
Leistung der Antragstellerin als Lehrerin gäben nur den Eindruck wieder, den er bei dem
Kolloquium, der Beratung einer Lehrkraft durch die Antragstellerin und der Leitung einer
Konferenz durch die Antragstellerin gewonnen habe. Sofern LRSD T. und der an der
Beurteilung mitwirkende LRSD M. den Leistungsbericht für eine
"Gefälligkeitsbeurteilung" des Schulleiters gehalten haben sollten, hätten sie den
Schulleiter anweisen müssen, einen neuen, differenzierten Leistungsbericht zu
erstellen, der sich an den üblichen Maßstäben orientiere.
Der Antragsgegner macht geltend: Die Anlassbeurteilung der Antragstellerin vom
00.00.0000 weise Rechtsfehler nicht auf. LRSD T. habe den Leistungsbericht des
Schulleiters in nicht zu beanstandender Weise einbezogen. Der Leistungsbericht sei
lediglich eine Grundlage für eine dienstliche Beurteilung. Für Letztere sei nicht der
Schulleiter, sondern der schulfachliche Aufsichtsbeamte, hier LRSD T. , zuständig.
Allerdings habe der Beurteiler in der Regel während des zu beurteilenden Zeitraums
keinen dienstlichen Kontakt mit dem zu beurteilenden Lehrer. Das werde aber dadurch
ausgeglichen, dass er den in der Revision persönlich gewonnenen Eindruck mit den
Erkenntnissen Dritter, insbesondere des Schulleiters, abzugleichen und gegebenenfalls
anzureichern habe. Das habe LRSD T. auch in ausreichendem Maße beachtet, wie sich
aus dem Beurteilungstext ergebe. LRSD T. und der an der Beurteilung mitwirkende
LRSD M. hätten zwar ein von der Bewertung des Schulleiters abweichendes
Gesamturteil festgelegt. Die Vergabe eines Gesamturteils durch den Schulleiter ("Frau
U. übertrifft die Bewältigung der ihr übertragenen Aufgaben in besonderem Maße")
stehe im Widerspruch zu Nr. 2.3 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der
Lehrkräfte sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und
Studienseminaren vom 2. Januar 2003 (BRL), ABl. NRW 2003, 7. Der Beurteiler müsse
Bewertungen des Schulleiters, mit denen er nicht konform gehe, nicht in der dienstlichen
Beurteilung detailliert relativieren. Der Leistungsbericht des Schulleiters habe auch
keinen Stellenwert, der eine andere Bewertung durch den Beurteiler ausschließe. Im
Gegensatz zu dem Schulleiter müsse der schulfachliche Dezernent als Beurteiler in
Kenntnis des Leistungsberichts die Erfordernisse der konkreten Beförderungsstelle
berücksichtigen. Eine Beurteilung aus Anlass der Bewerbung um ein Amt der
Schulleitung müsse u. a. über die gemäß Nr. 4.3.2 BRL zu beurteilenden Fähigkeiten
Aufschluss geben. Diese seien für das Gesamturteil - bei der Antragstellerin: "Die
Leistungen entsprechen den Anforderungen" - von maßgeblicher Bedeutung. Die
Ergebnisse der "Beurteilungsbausteine" des Kolloquiums hätten somit gegenüber dem
5
Leistungsbericht des Schulleiters eine erheblich höhere Bedeutung.
Damit sind Gründe dargelegt, aus denen der Beschwerde stattzugeben ist.
6
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die der Antragstellerin von LRSD
T. mit Datum vom 00.00.0000 erteilte dienstliche Beurteilung nicht mangels
zureichender Berücksichtigung des Leistungsberichts des Schulleiters vom 00.00.0000
rechtswidrig. Gemäß Nr. 2.3 BRL ist der Schulleiter bei der Vorbereitung der Beurteilung
hinzuziehen. Insbesondere soll er einen schriftlichen Leistungsbericht anfertigen. Der
Leistungsbericht soll sich auf die Beobachtungen der gesamten dienstlichen Tätigkeit
der Lehrerin oder des Lehrers während eines längeren Zeitraums stützen. Der
Leistungsbericht ist eine Grundlage für die dienstliche Beurteilung neben anderen. Von
einem Gesamturteil ist abzusehen.
7
Der Akteninhalt bietet keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass LRSD T.
pflichtwidrig den Leistungsbericht "ausgeblendet" hat. Er hat ihn in der Beurteilung als
Beurteilungsgrundlage mit aufgeführt, unter I. 3. "Aufgaben" auf die Angaben in dem
Leistungsbericht verwiesen und unter II.4 "Dienstliches Verhalten" die diesbezüglichen
Ausführungen des Schulleiters in dem Leistungsbericht weitgehend aufgeführt;
ausgenommen hiervon hat er im Wesentlichen lediglich die Schlusssätze des
Schulleiters:
8
"Frau U. übertrifft die Bewältigung der ihr übertragenen Aufgaben in besonderem Maße.
Deshalb befürworte ich die Beförderung."
9
Diese Sätze gingen nach den obigen Ausführungen auch über den Rahmen des
Leistungsberichts eines Schulleiters hinaus. Des weiteren hat sich der Beurteiler
allerdings, wovon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist, bei seinen
Ausführungen zu Leitungs- und Koordinationstätigkeiten und der Leistung der
Antragstellerin als Lehrerin auf seinen persönlichen Eindruck beim Kolloquium, bei
einem Besuch des Unterrichts der Antragstellerin, bei der Beratung einer anderen
Lehrerin nach Einsicht in deren Unterricht durch die Antragstellerin und bei der Leitung
einer Konferenz durch die Antragstellerin gestützt. Dazu war er aber auch verpflichtet,
und konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er (wie auch der am Beurteilungsverfahren
mitwirkende LRSD M. ) den Leistungsbericht des Schulleiters dabei ignoriert hat, liegen
nicht vor. LRSD T. hat sich lediglich aufgrund der ihm als Beurteiler obliegenden Pflicht,
sich ein eigenständiges Urteil zu bilden, der in dem Leistungsbericht zum Ausdruck
kommenden günstigeren Bewertung des Schulleiters (die sich ohnehin nicht dezidiert
zu den in Nr. 4.3.2 BRL aufgelisteten Punkten für eine Beurteilung aus Anlass der
Bewerbung um ein Amt der Schulleitung verhält) nicht angeschlossen.
10
Den Argumenten der Antragstellerin in diesem Zusammenhang ist nicht zu folgen.
Soweit sie im Beschwerdeverfahren darauf verweist, der Beurteiler habe sich mit dem
Leistungsbericht des Schulleiters auseinanderzusetzen, trifft das zwar zu. Eine Pflicht
des Beurteilers, in der dienstlichen Beurteilung "dezidiert (zu) begründen", aus welchen
Erwägungen heraus er den Leistungsbericht des Schulleiters für nicht überzeugend
halte, besteht jedoch nicht. Etwas Dahingehendes lässt sich den BRL nicht entnehmen.
Das steht auch im Einklang mit der Funktion des Leistungsberichts als lediglich einer
von mehreren Beurteilungsgrundlagen. Der Umstand, dass in der Beurteilung der
Antragstellerin vom 00.00.0000 eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit dem
Leistungsbericht nicht erfolgt ist, rechtfertigt nicht die Ansicht der Antragstellerin, der
11
Leistungsbericht sei "als Marginalie in der Aufgabenbeschreibung" verschwunden.
Schließlich ist nicht dargelegt, dass das Vorbringen des Antragsgegners, das Ergebnis
der "Beurteilungsbausteine" des Kolloquiums habe bei einer Beurteilung vor der
Besetzung einer Schulleiterstelle insgesamt höhere Bedeutung als der Leistungsbericht
des Schulleiters, nicht mehr im Rahmen einer zulässigen Wertung liegt.
Die weitergehenden - in erster Instanz unter Bezugnahme auf die Begründung des
Widerspruchs gegen die dienstliche Beurteilung vorgebrachten - Argumente der
Antragstellerin greifen ebenfalls nicht durch. Das gilt zunächst hinsichtlich der von ihr
geltend gemachten formellen Mängel der Beurteilung. Diese liegen nicht vor: Zum einen
ist nicht ersichtlich, dass die Tätigkeit der Antragstellerin als Geschäftsstellenleiterin des
NRW- Modellversuchs "Regionale Bildungsplanung an Berufskollegs" in der Zeit vom
00.00.0000 bis zum 00.00.0000 unter der Rubrik "Fachkenntnisse" hätte aufgeführt
werden müssen. Zum anderen war die von ihr zu Nr. 4.3.2a BRL vermisste Bewertung
zur "Fähigkeit zur Personalführung und zum Schulmanagement (Organisation und
Verwaltung)" Gegenstand des Kolloquiums. Das Gleiche gilt hinsichtlich der "Fähigkeit,
Personal- und Schulentwicklungsprozesse zu steuern und zu bewerten" (Nr. 4.3.2b
BRL). Die "Fähigkeit zur Konferenz- und Gesprächsleitung" (Nr. 4.3.2e BRL) war zwar
nicht Gegenstand des Kolloquiums. Der Beurteiler hat dies aber unter dem Oberbegriff
"Leitungs- und Koordinationstätigkeiten" (I.3.d) durch Hinweis auf den Leistungsbericht
des Schulleiters berücksichtigt. Der von der Antragstellerin des weiteren vermisste
Aufschluss in ihrer Beurteilung zu Nr. 4.3.2f BRL ist auf Seite 3 der Beurteilung
angesprochen. Der durch Nr. 4.3.2g BRL verlangte Aufschluss über außerunterrichtliche
schulische Tätigkeiten ergibt sich unter I.3c der Beurteilung (wiederum unter Hinweis
auf den Leistungsbericht des Schulleiters).
12
Soweit die Antragstellerin des Weiteren geltend macht, der Beurteiler habe ihre am
Hospitationstag gezeigten Leistungen in gravierender Weise zu schlecht bewertet, führt
auch das nicht zum Erfolg ihres Anordnungsbegehrens. Ihre eigene, von der des
Beurteilers abweichende Bewertung ist insoweit nicht entscheidend. Im übrigen
verbleibt dem Dienstherrn, soweit erforderlich, die Möglichkeit einer nachträglichen
Plausibilisierung der in der Beurteilung enthaltenden Werturteile unter Einschluss deren
tatsächlicher Grundlagen, soweit diese für das Werturteil von prägendem Gewicht sind.
13
Vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 -,
Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts Band 60, 245; Oberverwaltungsgericht
für das Land Nordrhein- Westfalen, Beschluss vom 13. Dezember 1999 - 6 A 3593/98 -,
Der Öffentliche Dienst 2000, 266, sowie Urteil vom 14. Februar 1992 - 6 A 1606/90 -,
m.w.N.
14
Schließlich ist eine Voreingenommenheit von LRSD T. gegenüber der Antragstellerin
bei der Erstellung ihrer dienstlichen Anlassbeurteilung nicht glaubhaft gemacht. Auf die
zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass der Antragsgegner die
angeblichen Äußerungen von LRSD T. substantiiert bestreitet und diese zudem
größtenteils vor einer der Antragstellerin von LRSD T. mit Datum vom 00.00.0000
erteilten positiven Anlassbeurteilung gefallen sein sollen, wird Bezug genommen.
15
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 i.V.m. § 154 Abs. 3
VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 2 des
Gerichtskostengesetzes.
16