Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 09.03.2005

OVG NRW: tagesmutter, jugendamt, geeignetheit, verwaltungsakt, kostenersatz, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 12 E 947/03
Datum:
09.03.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 E 947/03
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 1746/03
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien
Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
G r ü n d e :
1
Die Beschwerde ist nicht begründet. Die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, die
Klage habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg ( § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO), ist
nicht zu beanstanden.
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Der Klägerin ist es mit ihrer Beschwerdebegründung nicht gelungen, das - die
voraussichtliche Erfolglosigkeit der Klage selbständig tragende - Argument des
Verwaltungsgerichts zu entkräften, für den geltend gemachten Anspruch auf
Aufwendungs- und Kostenersatz nach § 23 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII fehle es zumindest
an einer gegenüber der Personensorgeberechtigten zuvor durch Verwaltungsakt zu
treffenden Feststellung der Eignung der nachgewiesenen Pflegeperson.
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Vgl. zu diesem Erfordernis OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 2001 - 12 A 31/01 -, FEVS
53, 151 (154) m.w.N.
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Es trifft nicht zu, dass eine mit einem solchen Feststellungsbescheid endende Prüfung
der Geeignetheit der Klägerin als Tagesmutter des Kindes N. +vernachlässigt werden
konnte, weil sich die Ablehnung der Jugendhilfeleistung nicht auf eine Ungeeignetheit
bezogen habe. Nicht nur, dass sich aus dem Vermerk des Beklagten vom 20. März 2000
etwas anderes ergibt; die Klägerin und ihr Ehemann räumen in ihrem Schreiben vom 5.
März 2003 an das Jugendamt vielmehr auch selbst im 5. Abschnitt der Seite 2 den
„damals durch Sie vorgetragenen Vorwurf der Ungeeignetheit" ein.
5
Die Kostenentscheidung beruht auf § 188 Satz 2 VwGO und § 166 VwGO i.V.m. § 127
Abs. 4 ZPO.
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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 VwGO unanfechtbar.
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