Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 07.05.2009

OVG NRW: altersgrenze, probe, beamtenverhältnis, klagebegehren, ausnahme, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 916/08
Datum:
07.05.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 916/08
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 K 3612/04
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis zu 30.000,00
EUR festgesetzt.
Gründe:
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Der Antrag hat keinen Erfolg.
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Aus der Begründung des Zulassungsantrags ergeben sich die geltend gemachten
ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund
gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht.
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Die Klägerin begehrt die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe, die ihr das
beklagte Land im Hinblick auf die Überschreitung der in den §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO
NRW festgelegten Altersgrenze versagt hat. Die höhere Altersgrenze des so genannten
Mangelfacherlasses gelte für sie nicht, da sie die Voraussetzungen des Erlasses nicht
erfülle.
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Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteilen vom 19. Februar 2009 - unter anderem
im Verfahren 2 C 33.07 - entschieden, dass die Bestimmung in § 52 Abs. 1 LVO NRW,
wonach in die Lehrerlaufbahnen als Laufbahnbewerber in ein Beamtenverhältnis auf
Probe nur eingestellt oder übernommen werden darf, wer das 35. Lebensjahr noch nicht
vollendet hat, unwirksam sei. Diese Urteile sind dem beklagten Land bekannt.
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Das Zulassungsvorbringen, das sich ausschließlich mit den Voraussetzungen des
Mangelfacherlasses und der darin festgelegten Altersgrenze befasst, geht insgesamt ins
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Leere, denn es setzt die Wirksamkeit des § 52 Abs. 1 LVO NRW voraus. Ohne die darin
festgelegte Altersgrenze ist der Mangelfacherlass, der lediglich eine Ausnahme von
dieser Altersgrenze regelt, für die Entscheidung über das Klagebegehren
bedeutungslos.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG.
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, ). Mit der Ablehnung des
Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4
VwGO).
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