Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 23.10.2008

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Oberverwaltungsgericht NRW, 7 D 72/07.NE
Datum:
23.10.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 D 72/07.NE
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Die Antragstellerin wendet sich gegen die im vereinfachten Verfahren erfolgte 3.
Änderung des Bebauungsplans Nr. 36 Gewerbegebiet "Auf dem C. " der
Antragsgegnerin.
2
Die am 5. Dezember 1980 bekannt gemachte Urfassung des strittigen Bebauungsplans
erfasst ein Areal, das zu großen Teilen südlich der die Städte F. und T. verbindenden
T1. Straße (K 20) im Bereich zwischen den Straßen "In der B. " und "T2.------weg " liegt.
Für diesen Bereich weist der Plan im Wesentlichen Gewerbegebiete aus. Das
Plangebiet umfasst ferner u.a. ein nördlich der T1. Straße, östlich der Straße "C1.---
damm " und rd. 20 m westlich der Straße "Zur I. " gelegenes rd. 650 m² großes
Grundstück, für welches eine öffentliche Grünfläche mit Pflanzgebot festgesetzt wurde.
3
Das Grundstück der Antragstellerin, auf welchem sie eine Küchenmöbelfabrik betreibt,
liegt außerhalb des Plangebiets. Es grenzt nördlich an die T1. Straße und östlich an die
Straße "Zur I. ", die in die T1. Straße einmündet.
4
Gegenstand der im vorliegenden Verfahren strittigen 3. Änderung der Ursprungsfassung
ist die Ergänzung der die vorgenannte öffentliche Grünfläche betreffenden Festsetzung.
Die geänderte Fassung setzt diesbezüglich eine öffentliche Grünfläche mit Pflanzgebot
sowie mit der Zweckbestimmung "Skateranlage (nicht standortgenau)" fest.
5
Das Bebauungsplanaufstellungsverfahren nahm folgenden Verlauf:
6
Der Rat der Antragsgegnerin beschloss am 25. September 2006 die Aufstellung der 3.
Änderung des Bebauungsplans Nr. 36 Gewerbegebiet "Auf dem C. " im vereinfachten
Verfahren und die Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der berührten Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange.
7
Der Aufstellungsbeschluss wurde durch Anschlag im Aushangkasten am Rathaus der
Antragsgegnerin in der Zeit vom 13. bis 20. Oktober 2006 bekannt gemacht.
8
In der Folgezeit gingen diverse Anregungen von Bürgern - u.a. auch der Antragstellerin -
ein.
9
Die B1. GmbH erstellte unter dem 18. Dezember 2006 ein schalltechnisches Gutachten.
10
Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 22. Januar 2007 beteiligt.
Der Kreis I1. erteilte aus verkehrlicher Sicht verschiedene Hinweise, erhob auch
insoweit jedoch keine Einwendungen.
11
Gemäß Bekanntmachung durch Anschlag im Aushangkasten am Rathaus der
Antragsgegnerin in der Zeit vom 2. bis 9. Februar 2007 fand die öffentliche Auslegung
des Entwurfs nebst Begründung in der Zeit vom 9. Februar 2007 bis zum 9. März 2007
statt.
12
Während der Offenlage äußerte u.a. die Antragstellerin Anregungen und Bedenken.
13
Am 26. März 2007 befasste sich der Rat der Antragsgegnerin mit den vor und während
der Offenlage eingegangenen Anregungen der Öffentlichkeit und den Stellungnahmen
der Träger öffentlicher Belange.
14
Er beschloss ebenfalls am 26. März 2007 die 3. vereinfachte Änderung des
Bebauungsplans Nr. 36 Gewerbegebiet "Auf dem C. " als Satzung. Der
Satzungsbeschluss wurde durch Anschlag im Aushangkasten am Rathaus der
Antragsgegnerin in der Zeit vom 4. bis 15. Mai 2007 bekannt gemacht. Auf die
Bekanntmachung wurde am 3. bzw. 8. Mai 2007 in den Tageszeitungen Neue X. und
F1. Anzeiger hingewiesen.
15
Die Antragstellerin hat am 27. Juni 2007 den vorliegenden Normenkontrollantrag
gestellt. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor:
16
Der Antrag sei zulässig. Es bestehe ein Rechtsschutzinteresse. Bei Umsetzung der
Planung würden für sie - die Antragstellerin - erhebliche Gefährdungen, Schädigungen
und Störungen heraufbeschworen, deren Verhinderung unbedingt geboten sei.
17
Die Antragsgegnerin habe bei der Planung der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 36
Gewerbegebiet "Auf dem C. " die ihr obliegende Pflicht, die durch die Planung berührten
öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht
abzuwägen, in mehrfacher Hinsicht zu ihrem - der Antragstellerin - Nachteil gröblich
verletzt.
18
Ihr Betrieb liege direkt an einer besonders gefahrreichen Teilstrecke der erheblich
verkehrsbelasteten Kreisstraße K 20. Verkehrsgefährdungen seien insbesondere in den
Einmündungsbereichen der Straßen "Am C1.---damm ", "In der B. " und "Zur I. "
gegeben. Der Einmündungsbereich "Zur I. " sei ein Unfallschwerpunkt. Die Einmündung
der Straße Zur I. in die K 20 stelle für den gesamten betriebsbezogenen Verkehr die
Hauptzufahrt und -abfahrt dar. Die für den betriebsbezogenen Verkehr bereits
bestehende besondere Gefahrenlage werde durch die Skateranlage infolge der zu
erwartenden Sichtbehinderung und Ablenkungswirkung weiter verschärft. Der Abstand
zwischen dem überplanten Grundstück für die Skateranlage und der Einmündung der
Straße "Zur I. " betrage nur rd. 25 m.
19
Sie - die Antragstellerin - sei darauf angewiesen, dass ihr Betrieb möglichst gefahrlos
erreichbar sei. Sie sei verpflichtet, die Sicherheit der Verkehrswege ihrer Mitarbeiter und
Kunden möglichst zu gewährleisten.
20
Störungen und Schädigungen ihres Betriebs und der dort tätigen Mitarbeiter würden
auch deshalb eintreten, weil die Nutzung einer Skateranlage erfahrungsgemäß
insbesondere auch während der üblichen täglichen Betriebs- und Arbeitszeiten mit
erheblichem Lärm einhergehe. Die betrieblichen Verwaltungs- und Büroräume
befänden sich im äußersten südwestlichen Teil des Gebäudekomplexes und lägen
damit der Skateranlage am nächsten. Die dort tätigen Mitarbeiter hätten einen Anspruch
darauf, störungsfrei arbeiten zu können.
21
Die durchgeführte schalltechnische Untersuchung möge zwar für ihren Betrieb
Lärmwerte unterhalb der geltenden Grenzen ergeben haben. Es dürfe jedoch nicht
übersehen werden, dass mit der zumeist lautstarken Nutzung von Skateranlagen
erfahrungsgemäß auch erhebliche andere Belästigungen und Schädigungen verbunden
seien. Es sei allgemein bekannt, dass Skateranlagen von Jugendlichen und
Jugendgruppen nicht nur für den Skatersport, sondern auch für andere gruppentypische
Treffen und Aktivitäten mit entsprechenden Begleiterscheinungen genutzt würden.
22
Durch die Planung würden schließlich auch die Belange des Natur- und
Umweltschutzes ignoriert. Es sei nicht einzusehen, dass an dem für die Skateranlage
vorgesehenen Standort wertvoller Baumbestand geopfert werde. Der zu erwartende
Schaden sei kaum durch eine Ersatzaufforstung zu mildern, da der hierfür vorgesehene
Standort abgelegen sei.
23
Die Antragstellerin beantragt,
24
die 3. vereinfachte Änderung des Bebauungsplans Nr. 36 Gewerbegebiet "Auf dem C. "
für unwirksam zu erklären.
25
Die Antragsgegnerin beantragt,
26
den Antrag abzulehnen.
27
Sie trägt im Wesentlichen vor:
28
Der Antrag sei jedenfalls unbegründet.
29
Die verkehrliche Situation in den Einmündungsbereichen T1. Straße / Am C1.--- damm
30
und T1. Straße / Zur I. seien bei weitem nicht so angespannt, wie es die Antragstellerin
vorgebe. Eine Sichtbehinderung und Ablenkungswirkung durch die Skateranlage sei
aufgrund des Abstandes zwischen dieser und der Einmündung der Straße "Zur I. ", der
mehr als 50 m betrage, nicht zu befürchten. Es sei Aufgabe eines jeden Kraftfahrers, der
aus der Straße "Zur I. " auf die T1. Straße abbiegen wolle, dafür Sorge zu tragen, dass
er keinen Unfall verursache.
Abgesehen davon hätten weder die Antragstellerin selbst noch ihr Geschäftsführer und
deren Mitarbeiter ein eigenes Recht darauf, ohne Beeinträchtigung und Gefährdung in
die T1. Straße einbiegen zu können.
31
Berücksichtige man die Geräuschentwicklung auf dem Werksgelände der
Antragstellerin müsse man realistischerweise davon ausgehen, dass man die von der
Benutzung der Skateranlage ausgehenden Geräusche auf dem Betriebsgelände,
insbesondere innerhalb der Arbeitsräume, gar nicht hören werde, selbst wenn die von
der Antragstellerin befürchteten Begleitimmissionen aufträten. Nach dem
schalltechnischen Gutachten der B1. GmbH werde am Betriebsgebäude der
Antragstellerin der für ein Gewerbegebiet nach der 18. BImSchV für die Ruhezeit
geltende Immissionsrichtwert von 60 dB (A) um 9 dB (A) und der dort für sonstige Zeiten
geltende Immissionsrichtwert von 65 dB (A) um 14 dB (A) unterschritten.
32
Schließlich sei es nicht Aufgabe der Bauleitplanung, die planungsrechtlichen
Grundlagen für ein Bauvorhaben zu unterlassen, um zu verhindern, dass durch den
Missbrauch dieser baulichen Anlagen Dritte belästigt oder vielleicht auch geschädigt
würden. Es sei vielmehr zunächst Aufgabe eines jeden Grundstückseigentümers selbst,
sein Eigentum vor unbefugtem Betreten zu schützen.
33
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der
Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Antragsgegnerin
vorgelegten Aufstellungsvorgänge und Pläne ergänzend Bezug genommen
34
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
35
Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg.
36
Es erscheint bereits zweifelhaft, ob die Antragstellerin überhaupt antragsbefugt ist. Ob
sich ihrem Vorbringen eine mögliche Betroffenheit in schutzwürdigen individuellen
Belangen entnehmen lässt, kann letztlich jedoch dahinstehen. Jedenfalls ist ihr
Normenkontrollantrag aus den im Weiteren dargelegten Gründen unbegründet.
37
Es bestehen keine formelle Bedenken gegen die strittige Planänderung.
38
Insbesondere ist die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses vom 26. März 2007
wirksam.
39
Diese Bekanntmachung ist in der Form erfolgt, dass der Satzungsbeschluss
entsprechend § 15 Abs. 1 Satz 1 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin vom 9.
November 2004 durch Anschlag im Aushangkasten der Stadt am Rathaus sowie im
Internet für die Dauer von einer Woche erfolgt ist; auf die Bekanntmachung ist -
entsprechend § 15 Abs. 1 Satz 2 der Hauptsatzung - in den dort genannten
Tageszeitungen hingewiesen worden. Die in § 15 Abs. 1 der Hauptsatzung geregelten
40
Bekanntmachungsmodalitäten entsprechen allerdings nicht den Vorgaben des § 4 der
hier einschlägigen Bekanntmachungsverordnung vom 26. August 1999 (GV NRW S.
516) - BekanntmVO 1999 - in der Fassung des Gesetzes zur finanziellen Entlastung der
Kommunen in Nordrhein-Westfalen vom 29. April 2003 (GV NRW S. 254). Absatz 1 der
genannten Vorschriften sieht für öffentliche Bekanntmachungen, die durch
Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, nur drei Alternativen vor, nämlich eine
Bekanntmachung
a) im Amtsblatt der Gemeinde, das mit Amtsblättern anderer Gemeinden gemeinsam
herausgegeben werden kann, bzw. für kreisangehörige Gemeinden auch im Amtsblatt
des Kreises oder
41
b) in einer oder mehreren in der Hauptsatzung hierfür allgemein bestimmten,
regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich erscheinenden Zeitungen oder
42
c) durch Anschlag an der Bekanntmachungstafel der Gemeinde und den sonstigen
hierfür bestimmten Stellen für die Dauer von mindestens einer Woche, wobei
gleichzeitig durch das Amtsblatt oder die Zeitung oder das Internet auf den Anschlag
hinzuweisen ist.
43
Wenn nach § 4 Abs. 2 Satz 1 BekanntmVO 1999 die für die Gemeinde geltende Form
der öffentlichen Bekanntmachung durch die Hauptsatzung festzulegen ist, muss sich die
Gemeinde damit einer - ggf. auch mehrerer - der in Absatz 1 der Vorschrift festgelegten
drei Bekanntmachungsformen bedienen. Das ist hier zwar insoweit geschehen, als die
Antragsgegnerin die Alternative des Absatzes 1 Buchst. c) - Bekanntmachung durch
Anschlag mit Zeitungshinweisen - gewählt, diese aber gleichsam im Wege eines
zusätzlichen Informationsangebots durch eine weitere, in § 4 Abs. 1 BekanntmVO 1999
nicht vorgesehene Bekanntmachung im Internet ergänzt hat.
44
Welche Schlussfolgerungen daraus zu ziehen sind, dass diese Zusatzregelung in der
Hauptsatzung nicht von der BekanntmVO 1999 gedeckt ist, kann im vorliegenden Fall
letztlich dahinstehen. Selbst wenn man insoweit die Hauptsatzung wegen Fehlens einer
einschlägigen Rechtsgrundlage als unwirksam ansähe, weil die Gemeinden nicht
befugt sind, abweichend von § 4 Abs. 1 BekanntmVO 1999 eigene
Bekanntmachungsformen zu "erfinden" (vgl. § 7 Abs. 5 GO NRW), würde dies nicht zur
Gesamtunwirksamkeit des § 15 Abs. 1 der Hauptsatzung und damit auch nicht zur
Unwirksamkeit der darauf beruhenden Bekanntmachung durch den Anschlag mit
Hinweis in der durch die Hauptsatzung bestimmten Zeitungen führen. Die
Voraussetzungen, nach denen nur die Teilunwirksamkeit einer Rechtsnorm
angenommen werden kann,
45
vgl. hierzu bereits: BVerfG, Beschluss vom 12. November 1958 - 2 BvL 4, 26, 40/56, 1,
46
7/57 -, BVerfGE 8, 274 (301),
47
liegen hier ersichtlich vor. Die unzulässige Regelung über die (zusätzliche)
Bekanntmachung im Internet könnte ohne Weiteres aus § 15 Abs. 1 der Hauptsatzung
herausgelöst werden, ohne dass die übrigen Regelungen ihren Sinn und ihre
Rechtfertigung verlören.
48
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. August 2008
49
- 7 D 120/07.NE -, juris.
50
Eine Unwirksamkeit der Bekanntmachung ergibt sich auch nicht daraus, dass die
Antragsgegnerin nicht befugt gewesen wäre, von der Bekanntmachungsalternative
"Anschlag mit Hinweis in einer Zeitung" Gebrauch zu machen. Allerdings kann es einer
Gemeinde aus verfassungsrechtlichen Gründen versagt sein, bei der ihr nach § 4 Abs. 2
BekanntmVO 1999 obliegenden Auswahl der für sie maßgeblichen
Bekanntmachungsform sich für die Alternative des Buchst. c) - Anschlag mit Hinweis im
Amtsblatt oder der Zeitung oder im Internet - zu entscheiden. Im Fall der
Antragsgegnerin greifen diese Bedenken jedoch (noch) nicht durch.
51
Zur Möglichkeit der Bekanntmachung von Ortsrecht hat der Senat mit bereits zitiertem
Urteil vom 14. August 2008 - 7 D 120/07.NE -, juris, Folgendes ausgeführt:
52
"In der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts ist seit langem geklärt, dass die
Bekanntmachung durch Anschlag an der Bekanntmachungstafel bzw. Aushang
jedenfalls für größere Gemeinden eine "absolut ungeeignete Form der
Bekanntmachung von Ortsrecht" ist.
53
So bereits OVG NRW, Urteil vom 25. August 1965
54
- III A 530/65 -, OVGE 21, 311 (319), bestätigt durch OVG NRW, Urteil vom 20.
November 1972 - II A 403/70 -, OVGE 28, 143 (145); vgl. auch: Held / Becker / Decker /
Kirchhof / Krämer / Wansleben, Kommunalverfassungsrecht Nordrhein-Westfalen, Anm.
5.10 zu § 7 GO.
55
Dabei wurde die Grenze für die Zulässigkeit einer Bekanntmachung durch Anschlag in
den angeführten Entscheidungen bei einer Einwohnerzahl von 35.000 gezogen.
56
Die in dieser Rechtsprechung aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Bedenken
gegen eine Bekanntmachung von Ortsrecht durch Anschlag jedenfalls in größeren
Gemeinden bestehen weiterhin. Die rechtsstaatlichen Anforderungen an eine
Verkündung von Ortsrecht gebieten es, Rechtsnormen der Öffentlichkeit in einer Weise
förmlich zugänglich zu machen, dass die Betroffenen sich verlässlich Kenntnis von
ihrem Inhalt verschaffen können. Diese Möglichkeit darf auch nicht in unzumutbarer
Weise erschwert sein. Konkrete weitere Gebote für die Ausgestaltung des
Verkündungsvorganges im Einzelnen ergeben sich aus dem Rechtsstaatsprinzip im
Übrigen unmittelbar nicht.
57
Vgl.: BVerfG, Urteil vom 22. November 1983
58
- 2 BvL 25/81 -, BVerfGE 65, 283 = BRS 40 Nr. 23.
59
Das Rechtsstaatsprinzip fordert hiernach, dass die Obliegenheit von
Grundstückseigentümern - oder auch anderen Betroffenen - ortsübliche
Bekanntmachungen zur Kenntnis zu nehmen, nicht unverhältnismäßig oder unzumutbar
sein darf.
60
Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 8. März 2007
61
- 9 B 18.06 -, Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 187
62
= JURIS-Dokumentation.
63
Bestätigt wird der Befund, dass das Rechtsstaatsprinzip Grenzen für die Möglichkeit
einer Bekanntmachung von Ortsrecht setzt, sowohl durch die Entstehungsgeschichte
der BekanntmVO als auch durch einen Blick auf das einschlägige Landesrecht anderer
Bundesländer (...).
64
Wo die verfassungsrechtlich gebotene Grenze einer Bekanntmachung von Ortsrecht
durch Anschlag (Aushang) für das hier einschlägige Landesrecht zu ziehen ist, kann im
vorliegenden Verfahren letztlich dahinstehen. Die in der angeführten Rechtsprechung
des erkennenden Gerichts verlautbarten Gesichtspunkte für eine Beschränkung der
Einwohnerzahl auf 35.000 sind auch weiterhin nicht von der Hand zu weisen.
Andererseits kann es auch sachgerecht erscheinen, wenn der Normgeber bei der ihm
obliegenden Ausgestaltung eines rechtsstaatlichen Verkündungsverfahrens
65
- vgl.: BVerfG, Urteil vom 22. November 1983
66
- 2 BvL 25/81 -, BVerfGE 65, 283 = BRS 40
67
Nr. 23 -
68
nicht an eine starre Einwohnerzahl anknüpft, sondern - wie es in § 4 Abs. 3
BekanntmVO 1999 für den Sonderfall der Bekanntmachung von Ratssitzungen
geschehen ist - die Grenze an einen bestimmten Status von Gemeinden knüpft, der wie
die Bestimmung zu einer Mittleren kreisangehörigen Stadt oder einer Großen
kreisangehörigen Stadt förmlich festzustellen und förmlich zu ändern ist (vgl. hierzu § 4
GO NRW). Eine dahingehende Regelung sieht die BekanntmVO für die
Bekanntmachung ortsrechtlicher Vorschriften jedoch nicht vor.
69
Einer abschließenden Entscheidung der Frage, ob an der in der angeführten
Rechtsprechung verlautbarten Einwohnerzahl von 35.000 als absoluter Obergrenze für
die Bekanntmachung von Ortsrecht durch Anschlag festzuhalten ist, bedarf es im
vorliegenden Fall nicht. Durchgreifende Gesichtspunkte für eine höhere Grenze sind
allerdings nicht erkennbar. Mit Blick auf die Entwicklung der BekanntmVO und auf die
Situation in den übrigen Bundesländern, die teilweise sogar eine Bekanntmachung
namentlich von Ortsrecht durch Aushang überhaupt nicht zulassen, wie es im Land
Nordrhein-Westfalen von 1969 bis 1999 auch der Fall war, mag sie ggf. sogar etwas
niedriger zu ziehen sein. Auch dann erscheint die Wahl dieser Bekanntmachungsform
durch die Antragsgegnerin (jedenfalls noch) unbedenklich. Bei der Antragsgegnerin
handelt es sich um eine Gemeinde im ländlichen Raum, die - wie mit den Beteiligten in
der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörtert wurde - lediglich rd. 22.500
Einwohner hat. Sie liegt damit weit unter der in der Rechtsprechung des erkennenden
Gerichts angeführten Grenze. Sie gehört auch nicht etwa zu den Mittleren oder gar
Großen kreisangehörigen Städten (vgl. § 4 GO NRW). Damit kann sie auch bei einer
eher pauschalierenden Betrachtung noch als kleine Gemeinde anzusehen sein und hat
keinen größenordnungsmäßig bezogenen Status, der von vornherein für
Bekanntmachungen ortsrechtlicher Vorschriften durch Anschlag unvertretbar erscheint."
70
An diesen Ausführungen hält der Senat auch für den vorliegend zu entscheidenden
71
Sachverhalt fest. F. verfügt über rd. 21.000 Einwohner.
Vgl. http://www. .de/besucher/fakten.html.
72
Sie zählt nicht zu den Mittleren oder gar Großen kreisangehörigen Städten (vgl. §§ 1
und 2 der Verordnung zur Bestimmung der Großen kreisangehörigen Städte und der
Mittleren kreisangehörigen Städte nach § 4 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (StadtKlassV)). Durchgreifende Gründe für eine Gemeinde der
Größenordnung von F. die Bekanntmachung des Ortsrechts durch Aushang als nicht
mehr rechtsstaatsgemäß anzunehmen, sind nicht ersichtlich.
73
Die Planänderung ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden.
74
Die angegriffene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 36 Gewerbegebiet "Auf dem C. "
wahrt insbesondere die Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB.
75
Nach dieser Vorschrift sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen
und privaten Belange gegen- und untereinander gerecht abzuwägen. Das so normierte
Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht
stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage
der Dinge in sie eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange
verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen
in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange
außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem
Abwägungserfordernis jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde
im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit
notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.
76
Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969
77
- IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301.
78
Bei Anlegung dieser Maßstäbe sind Mängel der Abwägungsentscheidung der
Antragsgegnerin nicht erkennbar.
79
Die Antragsgegnerin hat die hier abwägungsrelevanten Belange sachgerecht ermittelt
und bewertet (vgl. § 2 Abs. 3 BauGB). Auch die Belange der Antragstellerin, die sie
bereits im Beteiligungsverfahren ausführlich geäußert hatte, sind von der
Antragsgegnerin gesehen und mit nachvollziehbaren Überlegungen zurückgestellt
worden.
80
Sie hat die von der Skateranlage zu erwartenden Lärmbelastungen für die
Nachbarschaft berücksichtigt und ist auch insoweit zu einer nicht zu beanstandenden
Abwägungsentscheidung gelangt.
81
Sie hat erkannt, dass die Nutzung der vorgesehenen Skateranlage im Hinblick auf die
von ihr ausgehenden Lärmimmissionen problematisch sein kann, und hat deshalb das
schalltechnische Gutachten vom 18. Dezember 2006 eingeholt. Ein ordnungsgemäßes
Nutzungsverhalten (ohne laute Musikbeschallung etc.) unterstellend und eine
Nachtnutzung ausschließend, kommt dieses Gutachten zu dem Ergebnis, dass an den
relevanten Immissionspunkten in der Nachbarschaft der Skateranlage die nach der
82
Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) maßgeblichen Immissionsrichtwerte
während der Ruhezeiten und erst recht außerhalb der Ruhezeiten eingehalten werden.
Am südwestlichen - der vorgesehenen Skateranlage nächstgelegenen - Teil des
Gebäudekomplexes der Antragstellerin (Immissionspunkt I4) beträgt der
Beurteilungspegel danach 51 dB (A) und liegt mithin sogar unterhalb dem in
allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten tags außerhalb der Ruhezeiten
geltenden Immissionsrichtwert von 55 dB (A) und nur um 1 dB (A) über dem in diesen
Gebieten innerhalb der Ruhezeiten geltenden Immissionsrichtwert von 50 dB (A). Nach
dem Gutachten sind unzulässige Spitzenpegel dort und auch an den weiteren
Immissionspunkten in der Nachbarschaft der Skateranlage wegen der Entfernungen von
der Anlage zu den Immissionsorten nicht zu erwarten (vgl. S. 9 des Gutachtens). Dass
die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Planungsentscheidung auf diese gutachterlichen
Untersuchungen zurückgreifen konnte, stellt auch die Antragstellerin nicht in Abrede.
Die Verwertbarkeit der gutachterlichen Untersuchungen ist auch nicht mit Blick darauf in
Frage zu stellen, dass in der Rechtsprechung nicht abschließend geklärt ist, ob bei einer
Skateranlage für die Beurteilung der Immissionssituation die 18. BImSchV oder die
Richtlinien für Freizeitlärm (im Land Nordrhein-Westfalen einschlägig ist der Runderlass
"Messung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen bei
Freizeitanlagen" vom 23. Oktober 2006, SMBL. NRW. 7129 (Freizeitlärmrichtlinie))
heranzuziehen sind.
83
Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2003 - 7 B 88.02 -, BRS 66 Nr. 171;
Nieder-sächsisches OVG, Beschluss vom 21. November 2005 - 9 ME 301/95 -, juris;
OVG Sachsen-An-halt, Beschluss vom 17. Juni 2005 - 2 L 264/02 -, juris.
84
Selbst wenn es sich bei einer Skateranlage nicht um eine Sportanlage im Sinne von § 1
Abs. 2 der 18. BImSchV, sondern um eine Freizeitanlage im Sinne von Nr. 1 der
Freizeitlärmrichtlinie handeln sollte, würde sich keine andere Beurteilung der
Immissionssituation ergeben. § 2 Abs. 2 der 18. BImSchV sieht dieselben
Immissionsrichtwerte vor wie Nr. 3.1 Buchst. b) bis f) der Freizeitlärmrichtlinie. Die
prognostizierten Immissionswerte sind mithin in jedem Fall zumutbar, zumal die
Anforderungen der 18. BImSchV und der Freizeitlärmrichtlinie an die Beurteilung der
Schallereignisse sich nicht wesentlich unterscheiden.
85
Bei der Prognose der zu erwartenden Lärmimmissionen kann die Antragsgegnerin die
von ihr selbst angenommene - wenn auch nicht rechtlich verbindlich festgelegte -
Nutzungszeit und die ordnungsgemäße Nutzung der Skateranlage der Berechnung zu
Grunde legen. Insbesondere darf sie erwarten, dass die zuständige
Bauaufsichtsbehörde ihren Vorstellungen durch entsprechende Nebenbestimmungen
zur Baugenehmigung Rechnung tragen wird. Außerdem hat es die Antragsgegnerin in
der Hand, die Nutzung der Anlage zu steuern, da die Ska-teranlage offenbar als
gemeindliche Einrichtung geschaffen werden soll. Bei Fehlverhalten der Nutzer besteht
die Möglichkeit, die gegebenenfalls zum Schutz der Nachbarschaft erforderlichen
ordnungsbehördlichen Maßnahmen zu ergreifen. Im Übrigen erscheint es nicht
fernliegend, dass der vorgesehene Standort der Skateranlage an einer nicht unerheblich
frequentierten öffentlichen Verkehrsfläche die soziale Kontrolle der Anlage fördert.
86
Zutreffend hat die Antragsgegnerin bei der Befassung mit den Anregungen der
Antragstellerin im Rahmen der abschließenden Beschlussfassung über die
Planänderung dem Einwand der Antragstellerin, es sei zu befürchten, dass die Skater
87
ihr Betriebsgelände als Ausweichfläche nutzten und schädigten, entgegengehalten,
dass dieser Aspekt die Bauleitplanung nicht berühre. Rechtswidrige und zudem
strafrechtlich relevante Handlungen Dritter im Umfeld eines Bebauungsplangebiets
braucht die planende Gemeinde bei ihrer bauleitplanerischen Abwägung jedenfalls
dann nicht in Rechnung zu stellen, wenn derartige Handlungen nicht offenkundige
Folge der Planung sind.
Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2008 - 7 D 6/07.NE, juris.
88
Anhaltspunkte dafür, dass die Errichtung der Skateranlage am vorgesehenen Standort
offenkundig zur Folge hat, dass die Nutzer der Skateranlage das Betriebsgelände als
Ausweichfläche nutzen, sind nicht ersichtlich. Dass jugendliche Skater in der
Vergangenheit das Betriebsgelände der Antragstellerin für ihren Sport genutzt haben,
lässt allein nicht darauf schließen, dass die Jugendlichen, die künftig die Skateranlage
für ihren Sport nutzen können, sich aufgrund des Standortes der Skateranlage
veranlasst sehen könnten, ihren Sport auch auf dem Betriebsgelände der Antragstellerin
auszuüben. Im Übrigen obliegt es zunächst einem jeden Grundstückseigentümer selbst,
sein Eigentum vor unbefugtem Betreten zu schützen, worauf die Antragsgegnerin im
vorliegenden Verfahren zu Recht hingewiesen hat.
89
Hinsichtlich der von der Antragstellerin hervorgehobenen
Verkehrssicherheitsproblematik kann der Senat auch angesichts der gegebenen
Grundstücks- und Verkehrssituation keinen Abwägungsfehler erkennen. Die
Antragsgegnerin hat sich mit den diesbezüglichen Anregungen der Öffentlichkeit sowie
unter anderem mit der Stellungnahme des Kreises I1. vom 15. Februar 2007 im Rahmen
der abschließenden Beschlussfassung über die Planänderung befasst. Der Kreis I1.
hatte keine Einwendungen gegen die Planänderung erhoben. Aus verkehrlicher Sicht
brachte er folgende Hinweise vor:
90
"Der Änderungsbereich liege an der K 20,7 (T1. Straße) außerhalb einer Ortsdurchfahrt.
Die erlaubte Höchstgeschwindigkeit beträgt hier zur Zeit 70 km/h.
91
Das Sichtdreieck von 3 m/110 m im Einmündungsbereich zur T1. Straße K 20,7 muss
eingehalten werden.(Empfohlen wird die Annäherungssichtweite 10 m/110m).
92
Bei der Planung der Skaterbahn muss der spätere Ausbau der Gemeindestraße Zur I.
mit berücksichtigt werden (genügend Raum für Abbiegespur auf der T1. Straße).
93
Da im B-Plan eine Skateranlage geplant ist und diese erfahrungsgemäß vornehmlich
von Jugendlichen und Kindern genutzt wird, muss bei der späteren Detailplanung die
Verkehrssicherheit dieses Personenkreises berücksichtigt werden (z.B. Ausbildung des
Eingangsbereiches, Abgrenzung durch Zaunanlage zur Kreisstraße, evtl. alternativer
Standort)."
94
Die Antragsgegnerin hat diese Hinweise wie auch die die Verkehrssicherheit
betreffenden Anregungen und Bedenken u.a. der Antragstellerin zur Kenntnis
genommen und hat hierzu folgende Erwägungen angestellt:
95
"Der Bebauungsplan sieht die Möglichkeit vor, die Skateranlage einzuzäunen oder
durch eine entsprechend dichte Bepflanzung dafür Sorge zu tragen, dass ein
unkontrolliertes Betreten der T1. Straße nicht erfolgen kann. In Unfallsituationen können
96
Zaun und Anpflanzung gleichzeitig als Fangeinrichtung dienen.
Der Belang betrifft die Herstellung der Verkehrssicherheit der Skater-anlage. Hierzu sind
im Rahmen der Ausführungsplanung die notwendigen Vorkehrungen (Eingang von
Norden, umgebende, lückenlose Einfriedung der Anlage) vorzusehen.
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(...) und betrifft die spätere Ausführungsplanung für die Anlage. Bauplanungsrechtliche
Festsetzungen sind hierzu nicht zu treffen. Der Belang betrifft ordnungsrechtliche
Belange bzw. die Verkehrssicherungspflicht."
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Die Antragsgegnerin hat mithin den unter dem Aspekt der Verkehrssicherheit
bestehenden möglichen Konflikt, der durch das Angrenzen der Skateranlage an die T1.
Straße (K 20) entstehen kann, in den Blick genommen. Einer Lösung dieses Konflikts
bereits im Bauleitplanverfahren bedurfte es nicht.
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Grundsätzlich hat zwar jeder Bebauungsplan die von ihm geschaffenen oder ihm sonst
zurechenbaren Konflikte zu lösen. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte,
die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben.
Dies schließt eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren auf
nachfolgendes Verwaltungshandeln indes nicht zwingend aus. Von einer
abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde Abstand
nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten
Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der
Verwirklichung der Planung sichergestellt ist. Die Grenzen zulässiger
Konfliktverlagerung sind jedoch überschritten, wenn bereits im Planungsstadium
sichtbar ist, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt auch in einem
nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird.
100
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 1994
101
- 4 NB 25.94 -, BRS 56 Nr. 6.
102
Hieran gemessen hat die Antragsgegnerin eine Lösung des unter dem Aspekt der
Verkehrssicherheit möglichen Konflikts, der durch das Angrenzen der Ska-teranlage an
die T1. Straße (K 20) entstehen könnte, in zulässiger Weise auf nachfolgende
Verwaltungsverfahren verlagert. Dass eine sachgerechte Lösung der
Verkehrssicherheitsproblematik - sei es durch die bauliche Gestaltung der
Skateranlage, sei es durch Verkehrssicherheitsmaßnahmen, die die T1. Straße im
dortigen Bereich betreffen - ausgeschlossen ist, ist nicht ersichtlich. Der von der
Antragstellerin insbesondere befürchteten Sichtbehinderung beim Einbiegen von der
Straße "Zur I. " in die T1. Straße kann durch die Einhaltung eines Sichtdreiecks in der
gebotenen Größe entgegengewirkt werden. Durch gestalterische Maßnahmen kann
gegebenenfalls auch die von ihr angeführte Ablenkungswirkung der Skateranlage
verhindert werden.
103
Fehl geht auch der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat betonte Einwand,
nach Auffassung der Antragstellerin sei ein anderer Standort für die Errichtung der
Skateranlage besser geeignet. Ist die im planerischen Ermessen der Gemeinde
stehende Standortwahl - wie aus dem Vorstehenden folgt - aus Rechtsgründen nicht zu
beanstanden, steht es ihr frei, sich für diesen Standort anstelle anderer Alternativen zu
entscheiden.
104
Schließlich sind auch keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass die
Antragsgegnerin sonst relevante Abwägungsgesichtspunkte nicht hinreichend ermittelt,
bewertet und bei ihrer Gewichtung nicht sachgerecht berücksichtigt hat. So waren
insbesondere auch die Belange von Natur und Landschaft Gegenstand des
Abwägungsprozesses, der schließlich zu der im Plan festgesetzte
Ausgleichsmaßnahme geführt hat. Eine räumliche Trennung von Eingriffsort und
Standort der Ausgleichsmaßnahme ist durchaus zulässig (vgl. § 1a Abs. 3 Satz 3
BauGB).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§
708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
107
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht gegeben sind.
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