Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 15.12.2005

OVG NRW: ermessen, klagerücknahme, abhängigkeit, zusage, klagebegehren, hauptsache, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 3 A 2123/03
Datum:
15.12.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
3. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 A 2123/03
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 17 K 8930/02
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt. Das angefochtene Urteil ist wirkungslos.
Die Beklagten tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen
je zur Hälfte.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 10.567,34 EUR
festgesetzt.
Gründe:
1
Die Beteiligten haben nach Bewilligung des weitaus überwiegenden Teils der von dem
Kläger beanspruchten Erstattungszinsen den Rechtsstreit für in der Hauptsache für
erledigt erklärt. Daher ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3
Satz 1 VwGO einzustellen, das angefochtene Urteil ist in entsprechender Anwendung
von § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 ZPO für wirkungslos zu erklären
und gemäß § 161 Abs. 2 VwGO ist nach billigem Ermessen über die Kosten zu
entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens den
Beklagten jeweils zur Hälfte (vgl. § 159 Satz 1 VwGO) aufzuerlegen, da dem
Klagebegehren bis auf einen geringfügigen Teilbetrag (vgl. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO)
entsprochen wurde, nachdem der Senat in der mündlichen Verhandlung darauf
hingewiesen hat, dass im Hinblick auf Normzweck und Interessenlage der Beteiligten
einschließlich prozessökonomischer Erwägungen unter einer "Änderung eines
Verwaltungsakts" im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 5b KAG NW i.V.m. § 236 Abs. 2 Nr. 1 AO
auch die während eines anhängigen verwaltungsgerichtlichen Streitverfahrens erfolgte
verbindliche Zusage einer künftigen Änderung des durch Klagerücknahme
bestandskräftig werdenden Erschließungsbeitragsbescheides in Abhängigkeit von
einem im Sinne der Klägerseite positiven Ausgang eines "Musterklageverfahrens" zu
verstehen ist.
2
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 2 GKG a.F.
3
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
4