Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 10.03.2009

OVG NRW: gewässer, zisterne, rückführung, unmittelbarkeit, wassermenge, begriff, brauchwasser, vollstreckung, begünstigung, gesetzesmaterialien

Oberverwaltungsgericht NRW, 9 A 1815/07
Datum:
10.03.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 A 1815/07
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 8 K 1935/06
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden
Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 100.080,26
EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
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I.
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Die Klägerin betreibt in E. ein Hochofenwerk zur Herstellung von Gießerei- Roheisen.
Zur Kühlung des Hochofens entnimmt sie auf der Grundlage wasserrechtlicher
Genehmigungen S wasser. Das Hochofenkühlsystem verfügt über eine Zisterne, die
ständig mit S wasser befüllt wird. Aus der Zisterne wird das Wasser mittels einer Pumpe
mit konstanter Förderleistung zum Hochofen befördert. Dort durchläuft es die
verschiedenen Kühlstrecken im Hochofenbereich zwecks Kühlung der verschiedenen
Aggregate. Das erwärmte Wasser läuft anschließend in die Zisterne zurück. Über ein in
der Zisterne befindliches Wehr läuft eine dem ständig zugeführten Wasser
entsprechende Wassermenge in das Kanalsystem der Klägerin und von dort in den S
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zurück.
In den Erklärungsbögen zum Wasserentnahmeentgelt für das Veranlagungsjahr 2004
gab die Klägerin unter dem 28. Juni 2004 an, es seien im Jahr 2003 18.265.470 m³
Wasser entnommen worden. Hiervon seien 96.976 m³ als Trinkwasser/Brauchwasser,
366.734 m³ als Kühlwasser (Verdunstungskühlung) und 17.801.760 m³ als Kühlwasser
(Durchlaufkühlung) genutzt worden.
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Mit Vorauszahlungsbescheid für das Jahr 2004 setzte der Funktionsvorgänger der
Beklagten, das Landesumweltamt NRW (im Folgendem für beide: die Beklagte), eine
Vorauszahlung auf die Entnahme von Wasser in Höhe von insgesamt 62.946,34 EUR
fest.
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Unter dem 15. Februar 2005 gab die Klägerin an, im Jahr 2004 insgesamt 18.493.851
m³ Wasser entnommen zu haben. Hiervon seien 247.806 m³ als Trink-/Brauchwasser,
395.141 m³ als Kühlwasser und 17.850.904 m³ als Kühlwasser (Durchlaufkühlung)
genutzt worden.
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Mit Festsetzungsbescheid vom 30. September 2005 setzte die Beklagte für das
Veranlagungsjahr 2004 ein Entgelt auf die Entnahme von Wasser in Höhe von
170.154,03 EUR fest. Unter anderem legte sie für die Kühlwassernutzung im Umfang
von 4.444.823 m³ einen Gebührensatz von 0,03 EUR/m³ an. Wegen der weiteren
Einzelheiten der Berechnung wird auf den streitgegenständlichen Bescheid verwiesen.
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Den rechtzeitig eingelegten Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit
Widerspruchsbescheid vom 3. März 2006 zurück. Für die zu Kühlzwecken entnommene
Wassermenge könne nur dann der verminderte Entgeltsatz für die Durchlaufkühlung
festgesetzt werden, wenn das Wasser den Kühlprozess nur einmal durchlaufe, das
Wasser nicht in einem anderen Prozess verwendet werde und das Wasser außerdem
dem Gewässer, dem es entnommen worden sei, unmittelbar wieder zugeführt werde.
Bei dem Kühlsystem für den Hochofenbereich handele es sich jedoch nicht um eine
Durchlaufkühlung im Sinne des Wasserentnahmeentgeltgesetzes. Vielmehr erfolge die
Wasserführung im Kreislauf.
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Die Klägerin hat rechtzeitig Klage erhoben. Sie hat geltend gemacht, nur bezogen auf
eine zu Kühlwasserzwecken entnommene Wassermenge von 395.941 m³ sei der
höhere Entgeltsatz von 0,03 EUR/m³ in Ansatz zu bringen. Die Kühlwassermenge für
die Hochofen- Zisterne unterfalle als Durchlaufkühlung dem verminderten Entgeltsatz.
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Die Klägerin hat beantragt,
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den Festsetzungsbescheid des Landesumweltamtes NRW vom 30. September 2005 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. März 2006 aufzuheben, soweit darin
für das Veranlagungsjahr 2004 ein Wasserentnahmeentgelt von mehr als 70.073,77
EUR festgesetzt worden ist.
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Die Beklagte hat unter Vertiefung ihrer bisherigen Ausführungen beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Klägerin sei zwar im Grunde
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entgeltpflichtig, allerdings habe die Beklagte für 4.049.682 m³ zum Zwecke der
Kühlwassernutzung der Zisterne zugeführten R wassers zu Unrecht den in § 2 Abs. 2
Satz 2 WasEG bestimmten Entgeltsatz von 0,03 EUR/m³ angewandt. Das Kühlsystem
der Klägerin entspreche einer Durchlaufkühlung mit der Folge, dass auf den ermäßigten
Entgeltsatz von 0,003 EUR/m³ abzustellen sei. Unstreitig werde das Wasser dem S.
entnommen und diesem wieder zugeführt. Das entnommene Wasser werde auch
unmittelbar zurückgeführt.
Die Beklagte trägt zur Begründung ihrer Berufung vor, der Begriff der Unmittelbarkeit
bedeute nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch "direkt", "auf direktem Weg" bzw.
"sofort". Dies ergebe sich aus der Bedeutung der Redewendung nach dem
gewöhnlichen Sprachgebrauch. Das Kühlsystem der Klägerin erfülle nicht die
Voraussetzung der Unmittelbarkeit. Überschlägig werde das Kühlwasser für den
Hochofen vor der Rückführung in das Gewässer ca. 2,0 bis 2,3 mal durch den Kreislauf
geführt. Damit werde das Kühlwasser nicht unmittelbar und auf direktem Weg nach der
Kühlung in das Gewässer eingeleitet. Vielmehr nehme die Zisterne sowohl das aus dem
S. gewonnene Oberflächenwasser als auch das nach der Kühlung erwärmte
Kühlwasser auf mit der Folge, dass es zu einer Vermischung des gesamten in der
Zisterne befindlichen Wassers komme. Der Begriff der Unmittelbarkeit setze indes
voraus, dass das Kühlwasser einem einmaligen innerbetrieblichen Durchlauf ohne
Durchmischung mit anderem Wasser wieder ins Gewässer eingeleitet werde. Diese
Unterscheidung werde auch in der Abwasserverordnung zugrunde gelegt.
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Die Beklagte beantragt,
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das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Zur Begründung führt sie ergänzend aus, es lasse sich dem Wortlaut des § 2 Abs. 2
Abs. 3 WasEG nicht entnehmen, dass lediglich ein einmaliger Kühlwasserdurchlauf
stattfinden dürfe. Eine unmittelbare Rückführung liege dann vor, wenn das entnommene
Wasser nach der Kühlwassernutzung ohne weitere Behandlung oder Verarbeitung und
ohne wesentliche Verluste oder Verschmutzung dem Entnahmegewässer wieder
zugeführt werde. Eine nur mittelbare Rückführung liege hingegen vor, wenn das Wasser
zwischen dem Einsatz als Kühlwasser und der Rückführung wesentlichen
Behandlungen oder Veränderungen unterliege. Nur dieses Verständnis von
"unmittelbar" decke sich mit der Entstehungsgeschichte der Vorschrift sowie mit ihrem
Sinn und Zweck. Schließlich führe die verweigerte Einstufung der Hochofenkühlung als
Durchlaufkühlung zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Schlechterbehandlung
gegenüber Betreibern von Durchlaufkühlungen, bei denen das Wasser nur einen
Kühlvorgang durchlaufe.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen
auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (sechs
Hefte).
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II.
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Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130a Satz 1 VwGO
durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche
Verhandlung nicht für erforderlich hält.
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Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Die zulässige Klage ist begründet.
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Der Festsetzungsbescheid der Beklagten vom 30. September 2005 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 3. März 2006 ist im angefochtenen Umfang rechtswidrig
und verletzt die Klägerin insoweit in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ihre
Heranziehung zur Leistung eines Wasserentnahmeentgelts für das Veranlagungsjahr
2004 ist zwar im Grunde, jedoch bezogen auf die hier streitgegenständliche Menge des
zur Kühlung verwendeten Wassers nicht in der festgesetzten Höhe gerechtfertigt.
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Die Klägerin erfüllt mit der Entnahme von Wasser, das sie zu Kühlzwecken nutzt, den
Entgelttatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Erhebung eines Entgeltes
für die Entnahme von Wasser aus Gewässern (Wasserentnahmeentgeltgesetz des
Landes Nordrhein- Westfalen - WasEG vom 27. Januar 2004 (GV. NRW. S. 30).
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WasEG. Für das Wasserentnahmeentgelt bezogen auf die hier allein im Streit stehende
Entnahmemenge von 4.049.682 m³ S wasser ist jedoch der reduzierte Entgeltsatz von
0,003 EUR/m³ anzusetzen (§ 2 Abs. 2 Satz 3 WasEG). Es handelt sich nach
zutreffender Ansicht aller Beteiligten um eine Entnahme, die ausschließlich der
Kühlwassernutzung dient, bei welcher das Wasser dem Gewässer wieder zugeführt
wird. Darüber hinaus ist im Sinne der Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung
auch das Merkmal der Unmittelbarkeit erfüllt.
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Der Begriff der Unmittelbarkeit stellt, wie seine grammatische Anknüpfung an das
Rückführungsgewässer belegt, allein auf den Rückführungsvorgang des ausschließlich
zu Kühlzwecken verwendeten Wassers ab. "Unmittelbar" in diesem Zusammenhang
bedeutet, dass das Kühlwasser in das Entnahmegewässer zurückgeführt wird und
diesem nicht erst über andere Gewässer oder den allgemeinen Naturhaushalt wieder
zufließt. Allein in dieser Abgrenzung zu anderen Kühlsystemen, bei welchen das
Wasser nicht unmittelbar in das Entnahmegewässer zurückgeführt wird, erschöpft sich
die Bedeutung der "Durchlaufkühlung" im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 3 WasEG. Es ist
daher für den Ansatz dieses reduzierten Entgeltsatzes allein darauf abzustellen, ob das
entnommene Wasser nach dem innerbetrieblichen Abschluss des Kühlvorgangs - auf
welche technische Weise dieser auch immer erfolgt - dem Entnahmegewässer ohne
den Umweg über andere Gewässer oder den allgemeinen Naturhaushalt wieder
zugeführt wird. Verdunstet während des (Durchlauf)Kühlvor-gangs ein Teil des
entnommenen Wassers oder geht ein Teil auf andere Weise verloren, ist für diesen
jeweiligen Teil der Entgeltsatz des § 2 Abs. 2 Satz 2 WasEG zugrunde zu legen.
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Weitergehendere Anforderungen stellt der Begriff der Unmittelbarkeit nicht auf. Selbst
wenn der Gesetzgeber ihm einen weiteren Inhalt hätte beilegen wollen, ergibt sich dies
weder mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Wortlaut noch lässt sich dies unter
Heranziehung der Gesetzesmaterialien erkennen. Insbesondere trifft er keine Aussage
zur eingesetzten Kühltechnologie und dementsprechend auch nicht dazu, ob das zu
Kühlzwecken entnommene Wasser vor seiner Rückführung in irgendeiner Weise im
Kühlsystem in einem Kreislauf geführt wird. Welche technischen Unterscheidungen die
Abwasserverordnung trifft, ist für die Auslegung des überdies in einem völlig anderen
Regelungszusammenhang stehenden landesrechtlichen Begriffs ohnehin unerheblich.
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Die allgemeine Begünstigung der Wasserentnahme zu Kühlzwecken hatte nach den
Ausführungen zum ursprünglichen Gesetzentwurf der Landesregierung NRW ihren
Grund u. a. darin, dass das zu diesen Zwecken entnommene Wasser dem
Naturhaushalt wieder zugeführt wird.
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Vgl. LT-Drs. 13/4528, S. 30.
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Die noch weitergehende Begünstigung für Entnahmen zum Zwecke der
Durchlaufkühlung beruht auf dem Änderungsantrag der Fraktionen der SPD und der
Bündnis90/Die Grünen vom 13. Januar 2004. Zur Begründung ist ausgeführt:
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"Im Rahmen des Expertengespräches des Haushalts- und Finanzausschusses soweit
des Ausschusses für Umwelt und Raumordnung ist deutlich geworden, dass eine
weitere Differenzierung der Entgeltsätze angezeigt ist.
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Dies gilt namentlich für die Entnahmen zum Zwecke der Kühlwassernutzung, die in
Abhängigkeit von der eingesetzten Kühltechnologie (erfolgen), denn Kühlsysteme mit
sog. Durchlaufkühlung benötigen für das Erreichen der gleichen Kühlleistung etwa die
75-fache Wassermenge gegenüber Kreislaufkühlsystemen. Um eine ausgewogenere
Belastung insbesondere innerhalb der Kraftwerksindustrie herzustellen, ist die
Differenzierung der Entgeltsätze sachgerecht."
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Vgl. Anhang 1 zu LT-Drs. 13/4890, S. 3.
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Hieraus wird ersichtlich, dass sich die grundsätzliche Subventionsentscheidung
zugunsten von Wasserentnahmen zu Kühlzwecken auch in Anbetracht des
Lenkungszwecks des Gesetzes, sparsam mit der Ressource Wasser umzugehen, noch
rechtfertigen lässt, weil das entnommene Wasser dem allgemeinen Naturhaushalt
wieder zugeführt wird. Die noch weitergehende Subventionierung von
Wasserentnahmen im Rahmen der Durchlaufkühlung rechtfertigt sich aus
Lenkungssicht mit der ergänzenden Erwägung, dass das entnommene Wasser
demselben Gewässer unmittelbar wieder zugeführt wird und damit die
wasserwirtschaftlichen Auswirkungen auf dieses Gewässer eher gering ausfallen
werden.
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Vgl. zur Relevanz der Rückführung in dasselbe Gewässer OVG NRW, Beschluss vom
2. Februar 2007 - 9 B 2616/06 -, NVwZ-RR 2007, 313.
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Hiernach ist für eine Menge von 4.049.682 m³ der reduzierte Entgeltsatz des § 2 Abs. 2
Satz 3 WasEG von 0,003 EUR/m³ zugrunde zu legen. Für relevante Verdunstungs- oder
Versickerungsverluste bestehen nach dem vorliegend insoweit nicht bestrittenen
Vortrag der Klägerin zu der von ihr verwendeten Kühltechnologie keine Anhaltspunkte.
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Hiernach waren für Trink-/Brauchwasser (247.806 m³ x 0,045 EUR/m³ =) 11.151,27
EUR, für Kühlwassernutzung (395.141 m³ x 0,03 EUR/m³ =) 11.854,23 EUR und für
Kühlwassernutzung/Durchlaufkühlung (17.850.904 m³ x 0,003 EUR/m³ =) 53.552,71
EUR - insgesamt 76.558,21 EUR - anzusetzen. Da das Wasserentnahmeentgeltgesetz
erst zum 1. Februar 2004 in Kraft getreten ist, reduziert sich dieser Betrag auf 335/366,
somit 70.073,77 EUR.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung hinsichtlich
der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 132 Abs. 2 VwGO)
nicht vorliegen.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.
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