Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 26.11.2010

OVG NRW (benutzung, kläger, sinn und zweck der norm, interesse, anerkennung, höhe, durchführung, reisekosten, dienstliche anordnung, freie wahl)

Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 1346/09
Datum:
26.11.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 A 1346/09
Tenor:
Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurück-gewiesen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll-streckbar. Der Kläger darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des
vollstreck¬baren Betrages ab¬wenden, wenn nicht die Beklagte vor der
Voll¬streckung Sicherheit in Höhe des je¬weils zu vollstreckenden
Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1
Der Kläger steht als Regierungsdirektor im Dienst der Beklagten. Er begehrt die
Übernahme von Reisekosten für die Benutzung seines privaten Kraftfahrzeugs.
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Vom 4. bis 6. Juli 2007 unternahm der Kläger mit seinem privaten Kraftfahrzeug eine
Dienstreise nach S. /G. , die er an seiner Wohnanschrift in L. begann und dort
auch wieder beendete. Zuvor hatte er die Anerkennung eines erheblichen dienstlichen
Interesses an der Benutzung seines privaten Kraftwagens für die Gewährung der
"großen Wegstreckenentschädigung" beantragt. Als Grund hatte er angegeben, er
müsse umfangreiches Aktenmaterial, Notebook, Drucker und Scanner mitnehmen.
Diesen Antrag lehnte das Bundesversicherungsamt in der Dienstreisegenehmigung
vom 2. Juli 2007 mit der Begründung ab, die Benutzung eines Mietwagens sei
sachgerechter. Gleichzeitig genehmigte es die Benutzung eines Mietwagens.
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Nach durchgeführter Dienstreise beantragte der Kläger unter dem 9. Juli 2007 die
Erstattung seiner Reisekosten. Zwar sei ein erhebliches dienstliches Interesse an der
Benutzung des privaten Kraftfahrzeugs nicht anerkannt worden, ihm stehe aber dennoch
ein Anspruch auf die "große Wegstreckenentschädigung" in Höhe von 30 Cent je
Kilometer zu. Man habe ihn nicht auf die Benutzung eines Mietwagens verweisen
dürfen, weil dies den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit widerspreche.
Denn die Kosten für die Nutzung eines Mietwagens hätten sich auf rund 160,00 EUR
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belaufen, während bei der Nutzung seines Privatwagens im Rahmen der "großen
Wegstreckenentschädigung" lediglich Kosten in Höhe von 36,00 EUR anfielen. Dies
gelte auch unter Berücksichtigung der Sachschadenshaftung des Dienstherrn. Denn
dieser könne lediglich in Höhe des Selbstbehalts einer Fahrzeugvollversicherung in
Anspruch genommen werden. Auch sei es ihm – dem Kläger – aus Sicherheitsgründen
nicht zuzumuten, anstelle seines Privatwagens (Mercedes) den von der Beklagten
angebotenen Mietwagen des Typs VW Golf zu benutzen.
Mit Bescheid vom 18. Juli 2007 setzte das Bundesverwaltungsamt die Vergütung der
Fahrtkosten auf 24,00 EUR fest, wobei es die Wegstrecke von 120 km auf der
Grundlage der "kleinen Wegstreckenentschädigung" mit 20 Cent je Kilometer
abrechnete. Eine Rechtsbehelfsbelehrung erfolgte nicht.
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Der Kläger erhob hiergegen unter dem 23. November 2007 Widerspruch. Zur
Begründung trug er vor, das für die Anerkennung der "großen
Wegstreckenentschädigung" erforderliche erhebliche dienstliche Interesse an der
Benutzung des privaten Kraftfahrzeugs habe nach den Allgemeinen
Verwaltungsvorschriften zum Bundesreisekostengesetz vorgelegen. Denn ein
Dienstwagen habe nicht zur Verfügung gestanden und er habe Dienstgepäck von mehr
als 30 kg Gewicht mitführen müssen. Ein Mietwagen könne einem Dienstwagen nicht
gleichgestellt werden. Es sei auch nicht erkennbar, dass die Benutzung eines
Mietwagens mit Blick auf die Sachschadenshaftung des Dienstherrn wirtschaftlicher
sein könnte. Er – der Kläger – habe in den letzten 30 Jahren, in denen er seinen
privaten Pkw für Dienstreisen verwendet habe, den Dienstherrn lediglich in einem Fall
wegen eines Schadens in Anspruch genommen. Auch sonst sei nicht anzunehmen,
dass der Dienstherr in hohem Maße von Dienstreisenden haftbar gemacht werde. Es
gebe keine Statistiken, die dies belegten und die Nutzung eines Mietwagens als
wirtschaftlicher erscheinen ließen.
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Das Bundesverwaltungsamt wies den Widerspruch mit Bescheid vom 17. Dezember
2007, laut Vermerk am 20. Dezember 2007 abgesandt, zurück. Zur Begründung führte
es aus, die Voraussetzungen für die Gewährung der "großen
Wegstreckenentschädigung" lägen schon deshalb nicht vor, weil weder vor Reiseantritt
noch danach das erhebliche dienstliche Interesse an der Benutzung des Privatwagens
anerkannt worden sei. Außerdem sei nach den Durchführungshinweisen des
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zum Bundesreisekostengesetz die
Anerkennung eines erheblichen dienstlichen Interesses an der Nutzung eines privaten
Kraftfahrzeugs im Einzelfall nur möglich, wenn das Dienstgeschäft sonst nicht
durchgeführt werden könne. Sei aber z.B. die Nutzung eines Mietwagens
sachgerechter, so sei die Gewährung der "großen Wegstreckenentschädigung"
ausgeschlossen. Wegen des hohen Sachschadenshaftungsrisikos sei bei der Prüfung
des § 5 Abs. 2 BRKG ein strenger Maßstab anzulegen. Ein Mietwagen der unteren
Mittelklasse sei grundsätzlich zumutbar. Die Reisestelle habe dem Kläger die
Anmietung eines entsprechenden Fahrzeugs angeboten.
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Der Kläger hat am 21. Januar 2008 Klage erhoben, zu deren Begründung er sein
Vorbringen im Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft hat. Im Kern hat er
ausgeführt, der Verweis auf die Benutzung eines Mietwagens sei unwirtschaftlich und
verstoße gegen den Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung. Nach den
Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Bundesreisekostengesetz sei auch die
Behörde verpflichtet, die bei Dienstreisen entstehenden Kosten so gering wie möglich
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zu halten. Im Übrigen stehe ihm die freie Wahl des Verkehrsmittels zu. Zur Nutzung
eines Mietwagens sei er nicht verpflichtet.
Der Kläger hat beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 18. Juli 2007 und
17. Dezember 2007 zu verpflichten, ihm die große
Wegstreckenentschädigung für die streitbefangene Dienstreise zu
gewähren und 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit
zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
11
die Klage abzuweisen.
12
Zur Begründung hat sie im Wesentlichen auf die Ausführungen in den angefochtenen
Bescheiden Bezug genommen. Ergänzend hat sie vorgetragen, die Anerkennung des
erheblichen dienstlichen Interesses für die Nutzung des Privatfahrzeugs sei vor Antritt
der Dienstreise abgelehnt worden. Eine nachträgliche Anerkennung sei nicht erfolgt und
nach § 5 Abs. 2 Satz 2 BRKG auch nicht möglich. Gegen die Versagung der
Anerkennung des erheblichen dienstlichen Interesses, die einen feststellenden
Verwaltungsakt darstelle, habe der Kläger einen insoweit erforderlichen Widerspruch
nicht erhoben. Die Ablehnung der Anerkennung eines erheblichen dienstlichen
Interesses sei unter Berücksichtigung der einschlägigen Verwaltungsvorschriften aber
auch rechtmäßig. Danach müssten wegen des hohen Sachschadensrisikos vor einer
Anerkennung nach § 5 Abs. 2 BRKG zunächst alle anderen zumutbaren Möglichkeiten
der Durchführung der Dienstreise ausgeschöpft sein. Diese restriktive Handhabung sei
gerechtfertigt, weil im Falle der vollen Sachschadenshaftung hohe Kosten auf den
Dienstherrn zukommen könnten. Die Kosten für die Benutzung eines Mietwagens, die
auf eigens ausgehandelten Bundkonditionen beruhten, reichten nicht annähernd an die
Kosten der "großen Wegstreckenentschädigung" mit voller Sachschadenshaftung für
ein ggf. total beschädigtes Kraftfahrzeug heran.
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Durch das angefochtene Urteil, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird,
hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen.
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Gegen dieses Urteil hat der Kläger fristgerecht Berufung eingelegt. Zur Begründung
macht er im Wesentlichen geltend: Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts habe
ein erhebliches dienstliches Interesse an der Nutzung des Privatwagens im Sinne des §
5 Abs. 2 BRKG vorgelegen. Bei der Auslegung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs, der
gerichtlich voll überprüfbar sei, habe das Verwaltungsgericht verkannt, dass auch die
Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu berücksichtigen seien. Deswegen
komme es sehr wohl auf die Frage an, ob die Anmietung von Mietwagen bei
Dienstreisen wirtschaftlicher und sparsamer sei als die Benutzung von privaten
Kraftfahrzeugen der Dienstreisenden. Insbesondere sei nicht festzustellen, dass bei der
Beurteilung der Frage der Wirtschaftlichkeit das Schadensrisiko des Dienstherrn
ausschlaggebend ins Gewicht falle. Weder die Beklagte noch das erstinstanzliche
Gericht hätten geklärt, wie hoch das Schadensrisiko tatsächlich sei. Dieses sei jedoch
als überschaubar einzuschätzen. Denn die Sachschadenshaftung des Dienstherrn bei
einem Unfall während einer Dienstreise unterliege zahlreichen Beschränkungen. Im
Übrigen steige bei der Nutzung von Mietwagen auch die Unfallgefahr, weil mit der
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Nutzung fremder Fahrzeuge größere Unsicherheiten verbunden seien.
Der Kläger fasst den erstinstanzlich gestellten Klageantrag zur Klarstellung
dahingehend neu, dass beantragt wird,
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die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 18. Juli 2007 und vom
17. Dezember 2007 zu verpflichten, ihm für die Dienstreise vom 4. bis 6. Juli
2007 von L. nach S. /G. die große Wegstreckenentschädigung
nach § 5 Abs. 2 BRKG zu gewähren und die Beklagte zu verurteilen, in
Anrechnung der bereits gewährten kleinen Wegstreckenentschädigung
nach § 5 Abs. 1 BRKG in Höhe von 24,00 EUR den verbleibenden
Differenzbetrag in Höhe von 12,00 EUR sowie Zinsen aus diesem Betrag in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit
zu zahlen.
17
Der Kläger beantragt,
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das angefochtene Urteil zu ändern und nach seinem klarstellend
neugefassten Antrag erster Instanz zu erkennen.
19
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Zur Begründung trägt sie vor, die Voraussetzungen für die Anerkennung des
erheblichen dienstlichen Interesses für die Benutzung eines privaten Kraftwagens lägen
nicht vor. Das Verfahrenserfordernis, das erhebliche dienstliche Interesse vor Antritt der
Dienstreise im Rahmen des Genehmigungsverfahrens festzustellen, diene der Fürsorge
und der Rechtssicherheit des Dienstreisenden hinsichtlich des Bestehens eines
Haftungsanspruchs gegen den Dienstherrn. Dienstreisende könnten so vor Reiseantritt
entscheiden, ob sie ihr eigenes Kraftfahrzeug zur Durchführung der Dienstreise
einsetzen oder von alternativ vom Dienstherrn angebotenen Reisemitteln Gebrauch
machen wollten. Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und der
Verfahrenseffizienz solle in den Fällen, in denen die Dienstreise sachgerecht auch mit
einem Mietwagen durchgeführt werden könne, generell das
Sachschadenshaftungsrisiko vermieden bzw. auf ein definiertes Minimum reduziert
werden. In die Prüfung, ob die Dienstreise mit einem Mietwagen sachgerechter
durchgeführt werden könne als mit einem privaten Kraftwagen flössen auch
Fürsorgeerwägungen ein, wie z.B. die Frage der Zumutbarkeit des angebotenen
Mietwagens, zeitliche Aspekte, familiäre Betreuungspflichten und besondere
persönliche Umstände.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges (1 Heft) Bezug genommen.
23
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
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Die Klage ist mit dem im Berufungsverfahren neu gefassten Antrag zulässig, aber
unbegründet.
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Das Klagebegehren ist bei verständiger Würdigung nicht allein auf die im
erstinstanzlichen Verfahren ausdrücklich nur beantragte Verpflichtung der Beklagten zur
Gewährung der "großen Wegstreckenentschädigung" gerichtet, sondern der Sache
nach auch auf deren Verurteilung zur Zahlung des Differenzbetrags zwischen der
begehrten "großen Wegstreckenentschädigung" und der bereits gewährten "kleinen
Wegstreckenentschädigung" zuzüglich Zinsen daraus (vgl. § 88 VwGO). Der Kläger hat
dem Rechnung getragen, indem er den Klageantrag in der Berufungsverhandlung
klarstellend neugefasst hat.
27
Die Klage ist mit dem solchermaßen konkretisierten Antrag als verbundene
Verpflichtungs- und Leistungsklage (sog. Stufenklage) nach § 42 Abs. 1 VwGO i.V.m. §
113 Abs. 4 VwGO analog zulässig, aber nicht begründet.
28
Der Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 18. Juli 2007 und sein
Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 2007 sind rechtmäßig und verletzen den
Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung der
"großen Wegstreckenentschädigung" für die Fahrt mit seinem privaten Kraftfahrzeug
anlässlich der Dienstreise vom 4. bis 6. Juli 2007 nach S. /G. (vgl. § 113 Abs. 1
Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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Rechtsgrundlage für die Gewährung der "großen Wegstreckenentschädigung" sind die
§§ 3 Abs. 1 Satz 1, 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BRKG in der Fassung des Art. 1 des
Gesetzes zur Reform des Reisekostenrechts vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418). Nach
§ 3 Abs. 1 Satz 1 BRKG erhalten Dienstreisende auf Antrag eine Vergütung der
dienstlich veranlassten notwendigen Reisekosten. Die Reisekostenvergütung umfasst
gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 BRKG auch die Wegstreckenentschädigung nach § 5 BRKG.
Diese Vorschrift bestimmt, wann und in welcher Höhe Aufwendungen u.a. für die
Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs entschädigungsfähig sind. Nach § 5 Abs. 1
Abs. 1 BRKG wird für Fahrten mit anderen als den in § 4 BRKG genannten
Beförderungsmitteln (Bahn, Flugzeug, Mietwagen oder Taxi) eine
Wegstreckenentschädigung gewährt. Diese beträgt nach Satz 2 der Vorschrift bei
Benutzung eines Kraftfahrzeugs 20 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke begrenzt
auf einen Höchstbetrag von 130,00 EUR oder bei – wie hier – entsprechender
Festsetzung durch die oberste Bundesbehörde von 150,00 EUR ("kleine
Wegstreckenentschädigung"). Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 BRKG beträgt die
Wegstreckenentschädigung 30 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke – ohne
Begrenzung auf einen Höchstbetrag –, wenn an der Benutzung eines Kraftwagens ein
erhebliches dienstliches Interesse besteht ("große Wegstreckenentschädigung"). Das
erhebliche dienstliche Interesse muss nach Satz 2 der Vorschrift vor Antritt der
Dienstreise in der Anordnung oder Genehmigung schriftlich oder elektronisch
festgestellt werden.
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1. Davon ausgehend dürfte es bereits an der allgemeinen Anspruchsvoraussetzung des
§ 3 Abs. 1 Satz 1 BRKG fehlen, wonach Dienstreisende eine Vergütung allein für
notwendige dienstlich veranlasste Reisekosten erhalten. Der Begriff der "notwendigen"
Reisekosten ist objektiv zu bestimmen und bedeutet, dass nicht in jedem Fall die
"tatsächlich" entstandenen Reisekosten zu ersetzen sind. Notwendig sind nur die
Reisekosten, die dem Grunde und der Höhe nach zur Erledigung des Dienstgeschäfts
aufgewendet werden müssen. Ob dienstreisebedingte Aufwendungen als notwendig zu
qualifizieren sind, kann insbesondere auch von Anordnungen oder Weisungen
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abhängen, die der Dienstherr generell oder im Einzelfall in Bezug auf die Durchführung
der Dienstreise getroffen hat.
Vorliegend hat die Beklagte in der dem Kläger erteilten Dienstreisegenehmigung die
Benutzung des privaten Pkw mit der "großen Wegstreckenentschädigung" als
Verkehrsmittel abgelehnt und einen Mietwagen (als sachgerechter) genehmigt. Soweit
darin mit Blick darauf, dass die Behörde bereits bei Genehmigung einer Dienstreise auf
eine sachgerechte Verwendung der Reisekostenmittel hinzuwirken hat, (auch) eine
dienstliche Anordnung in Bezug auf die Art des für die Durchführung der Dienstreise zu
nutzenden Beförderungsmittels liegt, dürften die durch die gleichwohl erfolgte Nutzung
des privaten Kraftwagens entstandenen Aufwendungen des Klägers nicht als notwendig
anzusehen sein. Denn sie waren für die Durchführung der Dienstreise nach den
konkreten Vorgaben des Dienstherrn nicht erforderlich. Für den Kläger bestand danach
gerade die Möglichkeit, einen Mietwagen zu nutzen, ohne dass ihm dabei weitere
Aufwendungen entstanden wären. In der Genehmigung der Nutzung eines Mietwagens
lag nämlich zugleich eine Zusage der Beklagten, die dadurch entstehenden Kosten zu
übernehmen. Dafür, die Genehmigung des Mietwagens als eine bereits die
Notwendigkeit der Reisekosten bestimmende Anordnung zu werten, spricht
insbesondere auch der Umstand, dass die Beklagte in Erfüllung ihrer allgemeinen
Verpflichtung, Beförderungsmittel für die Erledigung von Dienstgeschäften zur
Verfügung zu stellen, in dem hier betroffenen Geschäftsbereich des Bundesministeriums
für Arbeit und Soziales Mietwagenverträge zu speziellen Konditionen abgeschlossen
hat. Insoweit hat sie mit der Erteilung der Genehmigung zur Nutzung eines Mietwagens
die für ihre Bediensteten generell vorgehaltenen Beförderungsmöglichkeiten gerade
ausschöpfen wollen. Lehnt es der Kläger bei einer solchen Sachlage ab, das
genehmigte Verkehrsmittel zu nutzen, dürfte eine Vergütung der durch das tatsächlich
genutzte Beförderungsmittel entstandenen Aufwendungen mangels Notwendigkeit
ausgeschlossen sein.
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2. Darüber hinaus fehlt es jedenfalls auch an der für die Gewährung der "großen
Wegstreckenentschädigung" erforderlichen weiteren Voraussetzung eines "erheblichen
dienstlichen Interesses" an der Benutzung des privaten Kraftwagens des Klägers im
Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 BRKG.
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a) Dies folgt allerdings nicht schon daraus, dass ein solches nicht – wie in § 5 Abs. 2
Satz 2 BRKG – vorgesehen, vor Antritt der Dienstreise festgestellt worden ist. Denn die
vorherige Feststellung des "erheblichen dienstlichen Interesses" ist keine konstitutive
materielle Voraussetzung für den Anspruch auf die "große Wegstreckenentschädigung".
Entscheidend ist allein, ob ein "erhebliches dienstliches Interesse" an der Benutzung
des Kraftfahrzeugs besteht.
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Vgl. ebenso: BAG, Urteil vom 15. September 2009 – 9 AZR 645/08 –, NZA-
RR 2010, 251 = juris Rn. 36 ff.
35
Dieses Verständnis des § 5 Abs. 2 Satz 2 BRKG ergibt sich aus dem Wortlaut, dem
systematischen Zusammenhang und auch aus Sinn und Zweck der Norm. Soweit § 5
Abs. 2 Satz 2 BRKG den Begriff "Feststellung" verwendet, weist schon dieser nicht auf
eine materielle Anspruchsvoraussetzung hin. Denn eine Feststellung ist lediglich das
Ergebnis einer Prüfung, die die Anwendung einer Norm – hier des Begriffs "erhebliches
dienstliches Interesse" – auf einen bestimmten Sachverhalt beinhaltet. Sie ist jedoch
nicht selbst Voraussetzung des geprüften Anspruchs. Die materiellen Voraussetzungen
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für die "große Wegstreckenentschädigung" ergeben sich hingegen bereits aus den §§ 3
Abs. 1 Satz 1, 5 Abs. 1 Satz 1 und 5 Abs. 2 Satz 1 BRKG. Letzterer bestimmt, dass die
Rechtsfolge der höheren Kilometerpauschale von 30 Cent für die Benutzung eines
Kraftfahrzeugs an das Bestehen eines "erheblichen dienstlichen Interesses" geknüpft
ist. § 5 Abs. 2 Satz 2 BRKG regelt darüber hinaus lediglich, dass eine besondere
Feststellung dieser Voraussetzung erforderlich ist, sowie wann und in welcher Form
diese zu treffen ist. Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelung. Sie dient
einerseits der Planungssicherheit des Dienstreisenden, damit dieser vor Antritt der
Dienstreise mit Blick auf eine spätere Kostenerstattung entscheiden kann, welches
Beförderungsmittel er für die Durchführung der Dienstreise wählt. Andererseits trägt sie
auch dem Dokumentationsinteresse des Dienstherrn Rechnung, damit im Hinblick auf
spätere Prüfungen durch den Bundesrechnungshof festgehalten ist, auf welcher
Grundlage die Reisekostenentschädigung gewährt worden ist. Ein
Dokumentationsinteresse besteht – wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen
ergibt – auch im Hinblick auf den Umfang etwaiger Haftungsansprüche gegen den
Dienstherrn in Schadensfällen.
b) Es lässt sich hier aber gerade nicht feststellen, dass ein "erhebliches dienstliches
Interesse" an der Benutzung des privaten Kraftfahrzeugs des Klägers im Sinne des § 5
Abs. 2 Satz 1 BRKG bestanden hat.
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Bei dem Tatbestandsmerkmal des "erheblichen dienstlichen Interesses" handelt es sich
um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der im Grundsatz der vollen gerichtlichen
Nachprüfung unterliegt. Dem Dienstherrn ist insoweit kein Beurteilungsspielraum
eröffnet. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass dienstliche Interessen vom Dienstherrn
in Ausübung des ihm zustehenden Organisationsrechts maßgebend geprägt werden
durch verwaltungspolitische bzw. organisatorische Entscheidungen, die nur
beschränkter gerichtlicher Überprüfung unterliegen. Es ist in erster Linie Sache des
Dienstherrn, zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der
Verwaltung festzulegen, ihre Priorität zu bestimmen und ihre Erfüllung durch
Bereitstellung personeller und sachlicher Mittel zu sichern.
38
Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Juni 2009 – 2 C 68.08 –, NVwZ-RR 2009, 893
= juris Rn. 16, vom 13. August 2008 – 2 C 41.07 –, NVwZ-RR 2009, 29 =
juris Rn. 10, und vom 29. April 2004 – 2 C 21.03 –, BVerwGE 120, 382 =
juris Rn. 10; Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand:
Oktober 2010, Band 2 (BBG alt), § 172 Rn. 23, 23a.
39
Der in verschiedenen Gesetzen des öffentlichen Dienstrechts verwendete unbestimmte
Rechtsbegriff des "dienstlichen Interesses" (bzw. der "dienstlichen Belange",
"dienstlichen Bedürfnisse" oder "öffentlichen Interessen") hat keinen allgemein gültigen
Bedeutungsinhalt. Er erfüllt in den einzelnen Gesetzen nach der ihnen jeweils
zugrundeliegenden Interessenlage eine unterschiedliche Funktion. Sein materieller
Sinngehalt und seine besondere Bedeutung ergeben sich erst aus der
Zweckbestimmung und der Zielsetzung der jeweiligen gesetzlichen Reglung sowie aus
dem systematischen Regelungszusammenhang, in den der Begriff hineingestellt ist.
40
Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Juni 2009 – 2 C 68.08 –, NVwZ-RR 2009, 893
= juris Rn. 16, vom 13. August 2008 – 2 C 41.07 –, NVwZ-RR 2009, 29 =
juris Rn. 10, vom 30. März 2006 – 2 C 23.05 –, DVBl. 2006, 1191 = juris Rn.
18, und vom 29. April 2004 – 2 C 21.03 –, BVerwGE 120, 382 = juris Rn. 10;
41
Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, a.a.O., § 172 Rn. 23, 23a.
Das Bundesreisekostengesetz stellt eine Konkretisierung des in § 78 BBG (bzw. § 79
BBG in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung) niedergelegten,
hergebrachten Grundsatzes der Fürsorgepflicht des Dienstherrn dar.
42
Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Juni 1966 – VIII C 42.63 –, BVerwGE 24, 253
(256) und vom 19. Dezember 1967 – II C 125.64 –, BVerwGE 28, 353 = juris
Rn. 18.
43
Es regelt den Ausgleich dienstlich veranlasster Aufwendungen, die der Beamte nicht
aus seiner Alimentation zu bestreiten braucht. Denn die unmittelbaren Kosten der
Dienstausübung hat nach allgemeinen Grundsätzen der Dienstherr zu tragen. So ist es
grundsätzlich dessen Sache, die von ihm für die Aufgabenerledigung für notwendig
gehaltenen Arbeitsmittel, namentlich auch die Beförderungsmittel für notwendige
Dienstreisen, zur Verfügung zu stellen. Veranlasst er den Beamten, die Kosten hierfür
zunächst selbst zu tragen oder ein eigenes Fahrzeug einzusetzen, hat der Dienstherr
ihm diese Aufwendungen zu erstatten.
44
Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1985 – 2 C 45.82 –, BVerwGE 72, 170
= juris Rn. 13; Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, a.a.O., § 79 Rn. 9 und § 88 Rn.
1a.
45
Unter Berücksichtigung dieses Regelungszusammenhangs ist inhaltlich unter dem
Begriff des "dienstlichen Interesses" zunächst das engere dienstliche Interesse an der
sachgemäßen und reibungslosen Erledigung des der Dienstreise zugrunde liegenden
Dienstgeschäfts und damit allgemein der effektiven Aufgabenerfüllung der Verwaltung
zu verstehen.
46
Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Juni 2009 – 2 C 68.08 –, NVwZ-RR 2009, 893
= juris Rn. 16, vom 13. August 2008 – 2 C 41.07 –, NVwZ-RR 2009, 29 =
juris Rn. 10, und vom 29. April 2004 – 2 C 21.03 –, BVerwGE 120, 382 =
juris Rn. 10.
47
Daher ist unter dem Gesichtspunkt der sachgemäßen Aufgabenwahrnehmung ein
dienstliches Interesse grundsätzlich dann anzunehmen, wenn die Benutzung eines
Kraftfahrzeugs zur Erledigung des konkreten Dienstgeschäfts erforderlich ist. Dies kann
der Fall sein, wenn regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel nicht oder nicht
rechtzeitig zur Verfügung stehen oder wenn ihre Benutzung nach der Art des
Dienstgeschäfts (z.B. wenn es das Mitführen schweren Dienstgepäcks erfordert) oder
den besonderen Gegebenheiten am Geschäftsort (z.B. bei schlechter
Verkehrsanbindung) nicht zumutbar ist.
48
Vgl. Ziffer 5.2.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des BMI zum BRKG
vom 1. Juni 2005 – D I 5 – 222 101 – 1/16 – (BRKGVwV); Ziffer 5 b) der
Durchführungshinweise zum neuen BRKG für das BMAS und
Geschäftsbereich, Stand: April 2007.
49
Mit Blick auf den Fürsorgegedanken, der – wie dargelegt – dem Reisekostenrecht
insgesamt immanent ist, sind bei der Auslegung des Begriffs "dienstlicher Interessen"
darüber hinaus auch die persönlichen Belange des Beamten zu berücksichtigen.
50
Dementsprechend kann der Dienstherr zur Anerkennung eines "erheblichen
dienstlichen Interesses" etwa gehalten sein, wenn zwingende, in der Person des
Beamten (z.B. Schwerbehinderung) oder in dessen familiären Verhältnissen (z.B.
Betreuungsverpflichtungen) liegende Umstände die Benutzung eines Kraftfahrzeugs
gebieten.
Vgl. Ziffern 2.1.10 und 5.2.2 BRKGVwV; Ziffer 1.1.1 des Erlasses des BMI
vom 12. Februar 2007 zur Erstattung von Sachschäden an dienstlich
benutzten Fahrzeugen – D II 3 – 223211/2 –; Ziffer 2 der
Durchführungshinweise zum neuen BRKG für das BMAS und
Geschäftsbereich, Stand: April 2007.
51
Ferner hat in die Auslegung des Begriffs "dienstliches Interesse" einzufließen das Gebot
der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln als ein das
gesamte Reisekostenrecht prägender allgemeiner Grundsatz.
52
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. August 1990 – 6 P 26.87 –, ZBR 1991,39
= juris Rn. 24; Meyer/Fricke, Reisekosten im öffentlichen Dienst, Stand:
August 2010, Band 2, § 3 BRKG Rn. 13; Ziffer 2.1.10 BRKGVwV; Ziffer 2
der Durchführungshinweise zum neuen BRKG für das BMAS und
Geschäftsbereich, Stand April 2007.
53
Daher ist bei der Feststellung des "erheblichen dienstlichen Interesses" auch zu
berücksichtigen, ob für die Erledigung des Dienstgeschäfts ggf. ein günstigeres oder
wirtschaftlicheres Beförderungsmittel als die Benutzung eines (privaten) Kraftfahrzeugs
in Betracht kommt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn für den Dienstreisenden ein
Dienstfahrzeug zur Verfügung steht.
54
Vgl. Ziffer 5.5.2 BRKGVwV; Ziffer 5 b) der Durchführungshinweise zum
neuen BRKG für das BMAS und Geschäftsbereich, Stand: April 2007.
55
"Erhebliche" dienstliche Interessen sind schließlich solche aus den vorstehend
genannten Gesichtspunkten resultierende Belange, deren Bedeutung über das
Normalmaß hinausgeht, die also mit erhöhter Prioritätsstufe die Benutzung des
Kraftfahrzeugs erfordern. Sie liegen damit zwar unterhalb der Schwelle von
"zwingenden" dienstlichen Interessen, sind ihnen aber bereits angenähert.
56
Vgl. zum Begriff der "dringenden dienstlichen Belange": BVerwG, Urteil vom
29. April 2004 – 2 C 21.03 –, BVerwGE 120, 382 = juris Rn. 10.
57
Insbesondere genügen insoweit weder "einfache" dienstliche Gründe, wie sie etwa in
§ 4 Abs. 1 Satz 3 BRKG für die Benutzung eines Flugzeugs oder in § 4 Abs. 1 Satz 4
BRKG für die Erstattung der Kosten einer höheren Beförderungsklasse oder in § 5 Abs.
1 Satz 3 BRKG für die Festsetzung des Höchstbetrags für die "kleine
Wegstreckenentschädigung" auf 150,00 EUR genannt sind. Noch reichen triftige
Gründe aus, wie sie in § 4 Abs. 4 BRKG für die Benutzung eines Mietwagens oder Taxis
oder in § 6 Abs. 1 Satz 3 BRKG in der bis zum 30. August 2005 geltenden Fassung für
das Absehen von der seinerzeit in Satz 2 vorgesehenen Vergleichsberechnung genannt
sind bzw. waren.
58
Dieses Verständnis des "erheblichen dienstlichen Interesses" entspricht auch dem
59
Willen des Gesetzgebers, wie er in der Begründung zum Entwurf des Gesetzes zur
Reform des Reisekostenrechts vom 21. Februar 2005 zu Ausdruck kommt (BT-Drs.
15/4919, S. 12). Dort heißt es:
"Ein erhebliches dienstliches Interesse kann im Einzelfall vorliegen, aber auch
nach der Art des Dienstgeschäftes oder aus zwingenden anderen, auch in der
Person Dienstreisender liegenden Gründen allgemein oder für einen bestimmten
Zeitraum festgestellt werden. Ein erhebliches dienstliches Interesse liegt
insbesondere vor, wenn durch die Benutzung des privaten Kraftfahrzeugs eine
organisatorische Verbesserung, eine Steigerung der Dienstleistung oder eine
Einsparung personeller und sächlicher Art erzielt wird. (...) Die Anforderungen an
das Vorliegen eines "erheblichen dienstlichen Interesses" sind strenger als an das
Vorliegen eines triftigen Grundes im Sinne des bisherigen § 6 Abs. 1 BRKG."
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Der Gesetzgeber hat damit zu erkennen gegeben, dass es für ein – nur unter strengen
Anforderungen anzunehmendes – "erhebliches dienstliches Interesse" neben dem
Gesichtspunkt der sachgerechten Aufgabenerfüllung (organisatorische Verbesserung
bzw. Steigerung der Dienstleistung) auch auf fürsorgerechtliche (zwingende in der
Person des Dienstreisenden liegende Gründe) und wirtschaftliche Erwägungen
(Einsparung personeller und sächlicher Art) ankommt.
61
Nach alledem ist ein "erhebliches dienstliches Interesse" im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1
BRKG dann anzunehmen, wenn für die Erledigung des Dienstgeschäfts die Benutzung
eines (privaten) Kraftfahrzeugs unter Berücksichtigung des Interesses an der
sachgerechten Aufgabenerfüllung, der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber dem
Beamten sowie des Gebots der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung von
Haushaltsmitteln dringend erforderlich ist.
62
Ausgehend von diesen Maßstäben lässt sich nicht feststellen, dass hier ein "erhebliches
dienstliches Interesse" an der Benutzung des privaten Kraftfahrzeugs des Klägers
vorgelegen hat.
63
Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass die dienstlichen Interessen der Beklagten im
vorliegenden Fall maßgebend vorgeprägt werden durch eine organisatorische
Grundentscheidung, die die Beklagte in Ausübung des ihr als Dienstherr zustehenden
Organisationsrechts getroffen hat und die als solche auch auf die Auslegung und
Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs des "erheblichen dienstlichen Interesses"
durchschlägt. Die grundsätzliche Organisationsentscheidung der Beklagten besteht hier
darin, Dienstreisende wegen des mit der Anerkennung eines "erheblichen dienstlichen
Interesses" verbundenen erhöhten Haftungsrisikos vorrangig auf die Benutzung von
Mietwagen zu verweisen und von der Anerkennung des "erheblichen dienstlichen
Interesses" abzusehen, wenn die Dienstreise sachgerecht auch mit einem Mietwagen
durchgeführt werden kann (vgl. Ziffer 5 b) der Durchführungshinweise zum neuen BRKG
für das BMAS und Geschäftsbereich, Stand: April 2007). Das betrifft gerade auch solche
Fälle, in denen – wie hier – wegen des Umfangs und Gewichts des dienstlichen
Reisegepäcks besondere Gründe für die Nutzung eines Kraftfahrzeugs – aber nicht
notwendig desjenigen des Dienstreisenden – vorliegen.
64
Eine solche Organisationsgrundentscheidung unterliegt jedoch – wie dargelegt –
aufgrund des dem Dienstherrn insoweit zustehenden weiten Organisationsermessens
lediglich beschränkter gerichtlicher Überprüfung und ist daher auch von den Gerichten
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bei der Auslegung des Rechtsbegriffs des "erheblichen dienstlichen Interesses" zu
respektieren.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 – 2 C 21.03 –, BVerwGE 120, 382 =
juris Rn. 10.
66
Vorliegend besteht kein greifbarer Anhalt dafür, dass die Beklagte mit der genannten
Organisationsentscheidung ihr weites Organisationsermessen überschritten hat. Im
Gegenteil liegen der grundsätzlichen Vorgabe, Dienstreisende vorrangig auf die
Nutzung von Mietwagen zu verweisen, sachliche und nachvollziehbare Erwägungen
zugrunde:
67
Die Entscheidung beruht maßgeblich auf der Überlegung, dass der Dienstherr bei
Anerkennung eines "erheblichen dienstlichen Interesses" an der Benutzung eines
privaten Kraftfahrzeugs zugleich auch ein erhöhtes Haftungsrisiko für ggf. an dem
Fahrzeug eintretende Sachschäden trägt. Denn nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts hat die auf Veranlassung des Dienstherrn erfolgte
Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs, wie dies bei Anerkennung eines "erheblichen
dienstlichen Interesses" im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 BRKG gerade der Fall ist, zur
Folge, dass diesen im Schadensfall im Grundsatz die "volle" Sachschadenshaftung trifft.
Das bedeutet, dass Sachschäden grundsätzlich bis zur vollen Schadenshöhe ohne
Begrenzung auf den Höchstbetrag der Selbstbeteiligung einer zumutbaren
Vollkaskoversicherung (350,00 EUR) nach den allgemeinen Haftungsbestimmungen zu
ersetzen sind (vgl. § 32 BeamtVG i.V.m. der hierzu ergangenen Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift vom 3. November 1980 (GMBl. 1980 S. 742) sowie – wenn kein
Körperschaden eingetreten ist und damit kein Dienstunfall im Sinne von § 31 BeamtVG
vorliegt – § 79 BBG a.F./§ 78 BBG n.F. i.V.m. den Richtlinien für Billigkeitszuwendungen
bei Sachschäden, die im Dienst entstanden sind, vom 10. Dezember 1964 (GMBl. 1965
S. 395)). Demgegenüber ist die Sachschadenshaftung des Dienstherrn bei einer nicht
dienstlich veranlassten Nutzung eines privaten Kraftfahrzeugs, zu welcher sich der
Dienstreisende eigenverantwortlich entschließt und die lediglich einen Anspruch auf die
"kleine Wegstreckenentschädigung" nach § 5 Abs. 1 BRKG begründet, generell auf den
Höchstbetrag der Selbstbeteiligung einer zumutbaren Vollkaskoversicherung
(350,00 EUR) begrenzt.
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Vgl. hierzu: BVerwG, Urteile vom 18. Januar 1996 – 2 C 28.94 –, NVwZ-RR
1997, 426 = juris Rn. 17, vom 22. September 1988 – 2 C 2.87 –, DÖD 1989,
240 = juris Rn. 17, vom 6. März 1986 – 2 C 37.84 –, ZBR 1986, 304, und
grundlegend vom 17. Oktober 1985 – 2 C 45.82 –, BVerwGE 72, 170 = juris
Rn. 13; sowie in Umsetzung dieser Rechtsprechung: Ziffern 1.1. und 1.2 des
Erlasses des BMI vom 12. Februar 2007 zur Erstattung von Sachschäden
an dienstlich benutzten Fahrzeugen – D II 3 – 223211/2 –; Ziffern 5 a) und b)
der Durchführungshinweise zum neuen BRKG für das BMAS und
Geschäftsbereich, Stand: April 2007.
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Das Haftungsrisiko für den Dienstherrn, auf das die Organisationsgrundentscheidung
der Beklagten abhebt, fällt auch ins Gewicht und ist nicht lediglich als marginal und
damit zu vernachlässigend einzustufen. Denn ungeachtet der auch bei der "vollen"
Sachschadenshaftung bestehenden Beschränkungen nach den allgemeinen
Haftungsbestimmungen (wie etwa bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder durch die
Pflicht zur vorrangigen Inanspruchnahme von Ersatzleistungen Dritter, insbesondere bei
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Ansprüchen gegen den Schadensverursacher oder gegen die Versicherung bei
Bestehen einer Vollkaskoversicherung, vgl. im Einzelnen Ziffer 1.1.4 des Erlasses des
BMI vom 12. Februar 2007 zur Erstattung von Sachschäden an dienstlich benutzten
Fahrzeugen – D II 3 – 223211/2 –) sind dem Dienstreisenden Sachschäden im
Grundsatz bis zur vollen Schadenshöhe zu ersetzen. Die Haftung umfasst namentlich
die Kosten der Instandsetzung – einschließlich des Ersatzes eines merkantilen
Minderwertes – bzw. bei Unmöglichkeit der Instandsetzung den
Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs unter Anrechnung des Restwertes, die Kosten
für Parkschäden oder den Verlust des Fahrzeugs, sofern Schaden oder Verlust im
unmittelbaren Zusammenhang mit einem dienstlichen Einsatz stehen sowie auch die
Kosten, die mit der unmittelbaren Behebung des Sachschadens zusammenhängen (vgl.
Ziffer 1.1.2 bis 1.1.4 des Erlasses des BMI vom 12. Februar 2007 zur Erstattung von
Sachschäden an dienstlich benutzten Fahrzeugen – D II 3 – 223211/2 –). Dieser
Haftungsumfang kann sich insbesondere in den Fällen realisieren, in denen der
Dienstreisende nicht über eine Fahrzeugvollversicherung verfügt, zu deren Abschluss er
nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei einer dienstlich
veranlassten Verwendung des privaten Kraftfahrzeugs auch nicht verpflichtet ist.
Davon ausgehend begegnet es keinen durchgreifenden Bedenken, wenn die Beklagte
im Rahmen ihrer Organisationsentscheidung die Überlegung einbezieht, ob sie das
– insbesondere dem Umfang nach nicht absehbare – hohe Sachschadensrisiko, das mit
der Anerkennung des "erheblichen dienstlichen Interesses" verbunden ist, eingehen will
oder ob ihr stattdessen die – in der Regel auf eine Selbstbeteiligung – begrenzte
Haftung bei der Nutzung von Mietwagen günstiger erscheint.
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Unter das Organisationsermessen des Dienstherrn fällt insbesondere auch die weitere
Entscheidung der Beklagten, Großkundenverträge mit Mietwagenunternehmen
abzuschließen und ihre Bediensteten bei der Durchführung von notwendigen
Dienstreisen zur Ausschöpfung dieser vorgehaltenen Beförderungsmöglichkeiten
anzuhalten. Denn es gehört zum Organisationsrecht des Dienstherrn zu entscheiden, ob
und in welcher Weise er die zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung der Verwaltung
erforderlichen Sachmittel – einschließlich der zur Durchführung von Dienstreisen
erforderlichen Kraftfahrzeuge – bereitstellt. Das weite Organisationsermessen des
Dienstherrn umfasst dabei sowohl die Entscheidung, ob Dienstwagen vorgehalten und,
bejahendenfalls, ob diese gekauft oder geleast werden, als auch die Entscheidung, ob
stattdessen – wie hier – Großkundenverträge mit Mietwagenunternehmen zu
vergünstigten Konditionen abgeschlossen werden. Es drängt sich nicht auf, dass
letztere Entscheidung offenkundig sachwidrig und damit unhaltbar wäre. Sie entspricht
vielmehr einer allgemeinen verwaltungsorganisatorischen Praxis.
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Ausgehend von der Vorprägung des Begriffs des "erheblichen dienstlichen Interesses"
durch diese organisatorischen Grundentscheidungen, die auch vom erkennenden Senat
zu beachten sind, ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte ein "erhebliches
dienstliches Interesse" an der Nutzung des privaten Kraftfahrzeugs des Klägers im
Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 BRKG unter Hinweis darauf abgelehnt hat, die Benutzung
eines Mietwagens sei möglich und sachgerechter gewesen.
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Soweit der Kläger hiergegen im Kern anführt, die Beklagte verstoße mit der generellen
Verweisung auf die Benutzung von Mietwagen gegen das von ihr zu beachtende Gebot
der sparsamen Verwendung öffentlicher Haushaltsmitteln, da die Kosten, die durch die
Benutzung privater Kraftfahrzeuge auf der Grundlage der "großen
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Wegstreckenentschädigung" einschließlich einer etwaigen Sachschadenshaftung
entstünden, geringer ausfielen als die Mehrkosten, die durch die Nutzung von
Mietwagen anfielen, vermag er mit diesem Einwand schon im Ansatz nicht
durchzudringen.
Denn es besteht nach den vorstehenden Grundsätzen kein Raum, im gegebenen
Zusammenhang die Rechtmäßigkeit der Organisationsgrundentscheidung der
Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit einer verwaltungsgerichtlichen
Kontrolle zu unterziehen. Ob der Abschluss von Großkundenverträgen mit
Mietwagenunternehmen über den Einzelfall hinaus wirtschaftlich ist und öffentliche
Mittel einspart, ist eine allein vom (Haushalts-) Gesetzgeber bzw. von der
bereitstellenden Dienststelle zu entscheidende Frage.
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Vgl. ähnlich zur Bereitstellung von Dienstwagen: BVerwG, Beschluss vom
27. August 1990 – 6 P 26.87 –, ZBR 1991, 56, = juris Rn. 22.
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Deren Überprüfung obliegt – worauf schon das Verwaltungsgericht zutreffend verwiesen
hat – ausschließlich den hierzu berufenen Stellen, wie namentlich dem
Bundesrechnungshof. Insbesondere berührt die Frage, ob die Beklagte unter
Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten hier die sachgerechteste Organisationsmaßnahme
gewählt hat, keine subjektiven öffentlichen Rechtspositionen des Klägers, die er
insoweit verteidigen könnte. § 5 Abs. 2 Satz 1 BRKG verleiht dem Dienstreisenden
lediglich ein subjektives Recht, vom Dienstherrn unter den dort genannten
Voraussetzungen die Erstattung der Aufwendungen zu verlangen, die ihm bei einer
Dienstreise durch die Nutzung des eigenen Kraftfahrzeugs entstanden sind. Ein Recht
auf allgemeine Prüfung der Wirtschaftlichkeit von verwaltungsorganisatorischen
Grundentscheidungen des Dienstherrn gleichsam als "Sachwalter" des öffentlichen
Interesses begründet diese Vorschrift hingegen nicht. Dem Kläger fehlt daher jegliche
Befugnis, die Wirtschaftlichkeitserwägungen der Beklagten in Frage zu stellen.
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Weiterhin ist auch unter Berücksichtigung des Fürsorgegedankens nicht erkennbar,
dass dem Kläger die Benutzung eines Mietwagens unzumutbar wäre. Besondere, in
seiner Person liegende Gründe, die wegen der Angewiesenheit gerade auf das eigene
Kraftfahrzeug (wie etwa im Falle einer Behinderung mit Blick auf besondere technische
Vorrichtungen) unter Fürsorgegesichtspunkten die Anerkennung eines "erheblichen
dienstlichen Interesses" gebieten könnten, sind weder vorgetragen noch sonst
ersichtlich. Der allgemeine Hinweis des Klägers, bei der Benutzung von Mietwagen
bestehe wegen der fehlenden Vertrautheit mit dem fremden Fahrzeug, die gerade in
Risikosituationen entscheidend sein könne, eine erhöhte Unfallgefahr, verfängt nicht.
Denn es gehört zu den allgemeinen Sorgfaltspflichten eines jeden Kraftfahrers,
namentlich des Beamten, der von seinem Dienstherrn ein Kraftfahrzeug für eine
Dienstreise zur Verfügung gestellt bekommt, sich vor Antritt der Fahrt hinreichend mit
den Bedienelementen des jeweiligen Fahrzeugs vertraut zu machen und seine
Fahrweise dem individuellen Sicherheitsempfinden und Fahrvermögen entsprechend
anzupassen. Insbesondere erweist sich auch die Benutzung eines Mietwagens der
unteren Mittelklasse (hier des Typs Golf C) unter allgemeinen Sicherheitsaspekten nicht
als unzumutbar. Denn bei einem Golf handelt es sich – wie das Verwaltungsgericht
zutreffend ausgeführt hat – um ein allgemein als zuverlässig anerkanntes und mit
jedenfalls durchschnittlichen Sicherheitsstandards ausgerüstetes Fahrzeug. Ein
Dienstreisender kann schon mit Blick auf das allgemeine Gebot der sparsamen
Verwendung von Reisekostenmitteln nicht beanspruchen, dass ihm der Dienstherr ein
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Fahrzeug der gehobenen Mittelklasse (oder höher) – wie einen Mercedes – mit
entsprechend gehobenen Sicherheitsstandards zur Verfügung stellt. Soweit der Kläger
persönlich wegen eines hohen Sicherheitsbedürfnisses nicht auf den
Sicherheitsstandard und den allgemeinen Fahrkomfort verzichten mag, den ihm sein
eigenes Fahrzeug bietet, bleibt es ihm unbenommen, dieses für die Durchführung einer
Dienstreise – soweit sie denn die Benutzung eines Kraftfahrzeugs erfordert –
einzusetzen und die ihm dabei entstehenden Aufwendungen auf der Grundlage der
"kleinen Wegstreckenentschädigung" nach § 5 Abs. 1 BRKG abzurechnen. Denn der
Dienstherr ist nicht gehalten, subjektiv erhöhten Sicherheitsbedürfnissen von
Dienstreisenden durch die Anerkennung eines "erheblichen dienstlichen Interesses" im
Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 BRK entgegenzukommen.
Schließlich wird – entgegen der Ansicht des Klägers – durch diese Auslegung und
Anwendung des Rechtsbegriffs des "erheblichen dienstlichen Interesses" auch nicht der
Grundsatz der Wahlfreiheit des Beförderungsmittels in Frage gestellt. Denn dieser
besagt lediglich, dass es dem Dienstreisenden generell frei steht, welches
Beförderungsmittel er zur Durchführung der jeweiligen Dienstreise nutzt. Er trifft jedoch
keine Aussage im Hinblick auf die Frage der Erstattung der dabei angefallenen Kosten.
Denn diese erfolgt – ausgehend von dem tatsächlich genutzten Beförderungsmittel –
allein in den vom Gesetzgeber in den §§ 3 ff. BRKG im Einzelnen umschriebenen
Grenzen.
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Steht dem Kläger nach alledem kein Anspruch auf Gewährung der "großen
Wegstreckenentschädigung" zu, kann er auch nicht die Zahlung des Differenzbetrags
zur der bereits gewährten "kleinen Wegstreckenentschädigung" und von Zinsen aus
diesem Betrag beanspruchen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO,
§ 127 BRRG nicht gegeben sind.
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