Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 28.02.2007
OVG NRW: botschaft, auskunft, gerichtsverfahren, verfügung, gespräch, datum
Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 217/07
Datum:
28.02.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 A 217/07
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 11 K 1037/06 (1 K 9019/04 VG Köln)
Tenor:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000 EUR
festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend gemachten
Gesichtspunkte Erfolg.
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Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des
angefochtenen Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Namentlich vermag es nicht die
entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, es lasse
sich nicht feststellen, dass der Kläger in der Lage sei, aufgrund familiärer Vermittlung ein
einfaches Gespräch in deutscher Sprache i. S. d. § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG zu führen, weil
der Kläger auch die Möglichkeit, seine Sprachkenntnisse in der mündlichen
Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht offen zu legen, nicht genutzt habe und das
Gericht angesichts der unglaubhaften und widersprüchlichen Angaben des Klägers zu
den behaupteten Verhinderungsgründen nicht verpflichtet gewesen sei, den Termin
erneut aufzuheben und ihm zum vierten Mal Gelegenheit zum Nachweis seiner
Sprachkenntnisse zu geben. Entgegen der Darstellung der Prozessbevollmächtigten
des Klägers hat Letzterer schon nicht substantiiert dargelegt geschweige denn
nachgewiesen, nach der Umladung vom 24. Oktober 2006 auf den 13. Dezember 2006,
die seinen Prozessbevollmächtigten noch am Tag der Verfügung zugestellt worden war,
rechtzeitig die Erteilung eines Visums persönlich beantragt zu haben; auch die
Zulassungsbegründung enthält insoweit nichts. Im Gerichtsverfahren ist lediglich ein
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einzelnes Telefaxschreiben seiner Prozessbevollmächtigten an die Botschaft der
Bundesrepublik Deutschland in O. vom 22. November 2006 unterbreitet worden, mit
dem aber - über die schlichte und durch nichts belegte Behauptung einer früheren
Vorsprache des Klägers hinaus - lediglich eine erneute Antragstellung am 24.
November 2006 angekündigt worden ist. Dafür, dass diese sodann stattgefunden hat,
sind weder greifbare Anhaltspunkte ersichtlich noch im Zulassungsverfahren dargelegt
worden. Insbesondere hat der Kläger keine Gründe angeführt, aus denen die auf
Nachfrage des Verwaltungsgerichts von dem Gene-ralkonsulat der Bundesrepublik
Deutschland O. erteilte Auskunft, bis zum 13. Dezember 2006 habe der Kläger im
Generalkonsulat ausweislich des Visums-verzeichnisses keinen Visumsantrag gestellt,
unzutreffend sein soll. Vielmehr hat die Rechtsanwältin des Klägers in der mündlichen
Verhandlung selbst angegeben, der Kläger habe ihr telefonisch erklärt, er könne wegen
finanzieller Probleme und des Gesundheitszustandes seines Sohnes, nicht zum Termin
erscheinen. Ungeachtet dessen, dass weder die finanziellen Probleme noch die
Erkrankung des Sohnes in irgendeiner Weise im Rahmen des Zulassungsverfahrens
glaubhaft gemacht worden sind, fehlt jegliche substantiierte Darlegung dazu, inwieweit
ein finanzieller Engpass nicht rechtzeitig hätte überwunden und die vorübergehende
Abwesenheit des Klä-gers am Krankenbett seines Sohnes nicht hätte überbrückt
werden können.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Berufung auch nicht wegen
eines Verfahrensfehlers nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zugelassen werden kann. Vor
dem Hintergrund der vom Verwaltungsgericht zu Recht angenommenen fehlenden
Mitwirkung des Klägers kommt weder eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung
rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) noch des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86
Abs. 1 VwGO) in Betracht.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1
und 3 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 68
Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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