Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 17.02.1999
OVG NRW (antragsteller, beschwerde, zulassung, rechtsmittelbelehrung, rechtsmittelfrist, rechtsmittel, hochschule, ausdrücklich, vertretung, verlängerung)
Oberverwaltungsgericht NRW, 16 B 258/99
Datum:
17.02.1999
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 B 258/99
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 6 L 2244/98
Tenor:
Das unter der Bezeichnung "Beschwerde" eingelegte Rechtsmittel wird
als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens
vor dem Oberverwaltungsgericht.
G r ü n d e :
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Als Beschwerde im Sinne von § 146 Abs. 1 VwGO bedarf das Rechtsmittel gemäß §
146 Abs. 4 VwGO der vorherigen Zulassung durch das Oberverwaltungsgericht. Eine
solche Zulassung ist hier nicht erfolgt, so daß eine Beschwerde unstatthaft ist. Will man
das Begehren des Antragstellers deshalb wohlwollend als Antrag auf Zulassung der
Beschwerde verstehen, mangelt es zu dessen Wirksamkeit aber schon an der
Vertretung des Antragstellers durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an
einer deutschen Hochschule, wie sie durch § 67 Abs. 1 VwGO vorgeschrieben ist. Auf
den Vertretungszwang bei der Beantragung der Beschwerdezulassung ist der
Antragsteller in der dem angefochtenen Beschluß beigefügten Rechtsmittelbelehrung
ausdrücklich hingewiesen worden. Da die zweiwöchige Rechtsmittelfrist seit dem 3.
Februar 1999 abgelaufen ist, kann der Vertretungsmangel nicht mehr geheilt werden.
Eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist, wie sie dem Antragsteller möglicherweise nach
seinem teilweise unverständlichen Vorbringen vorschwebt, sieht die Rechtsordnung
nicht vor. Abgesehen davon erfüllt der in weiten Phasen gedanklich ungeordnete und
konfuse Vortrag des Antragstellers nicht die Anforderungen an die von § 146 Abs. 5
Satz 3 VwGO vorgeschriebene Darlegung der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2
VwGO. Auch auf das Darlegungserfordernis ist der Antragsteller in der
Rechtsmittelbelehrung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses hingewiesen worden.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.
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Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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